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{'item': 'K121.876/0003-DSK/2013'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum18.01.2013 GeschäftszahlK121.876/0003-DSK/2013 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un

Artikel 7

lit c) der Richtlinie 2006/24/EG dahin auszulegen, dass eine von der Vorratsspeicherung im Sinne der Richtlinie betroffene natürliche Person nicht zum Kreis der „besonders ermächtigten Personen“ im Sinne dieser Bestimmung zählt und ihr kein Recht auf Auskunft über ihre eigenen Daten gegenüber dem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes oder dem Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes eingeräumt werden darf?

Artikel 7

Litera c,) der Richtlinie 2006/24/EG dahin auszulegen, dass eine von der Vorratsspeicherung im Sinne der Richtlinie betroffene natürliche Person nicht zum Kreis der „besonders ermächtigten Personen“ im Sinne dieser Bestimmung zählt und ihr kein Recht auf Auskunft über ihre eigenen Daten gegenüber dem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes oder dem Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes eingeräumt werden darf? 2.Ziffer 2

Artikel 13

Abs 1 lit

  1. c)und
  2. d)der Richtlinie 95/46/EG dahin auszulegen, dass das Recht einer von der Vorratsspeicherung von Daten im Sinne der Richtlinie 2006/24/EG betroffenen natürlichen Person auf Auskunft über eigene Daten nach Art 12 lit a dieser Richtlinie gegenüber dem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes oder dem Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ausgeschlossen oder beschränkt werden kann?

Artikel 13

Absatz eins, Litera c,) und d) der Richtlinie 95/46/EG dahin auszulegen, dass das Recht einer von der Vorratsspeicherung von Daten im Sinne der Richtlinie 2006/24/EG betroffenen natürlichen Person auf Auskunft über eigene Daten nach Artikel 12, Litera a, dieser Richtlinie gegenüber dem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes oder dem Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ausgeschlossen oder beschränkt werden kann? 3.Ziffer 3 Im Fall der zumindest teilweisen Bejahung der Frage 1:

Artikel 7

lit c) der Richtlinie 2006/24/EG mit dem Grundrecht gemäß Artikel 8 Abs 2 zweiter Satz der GRC vereinbar und damit gültig?

Artikel 7

Litera c,) der Richtlinie 2006/24/EG mit dem Grundrecht gemäß Artikel 8 Absatz 2, zweiter Satz der GRC vereinbar und damit gültig? Eine Abschrift des vollständigen Vorabentscheidungsersuchens

diesem Bescheid als Beilage angeschlossen. Namen und Kontaktdaten der Parteien wurden dem EuGH in einem Begleitschreiben übermittelt und gleichzeitig um Wahrung der Anonymität der Parteien ersucht (Art 95 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).Eine Abschrift des vollständigen Vorabentscheidungsersuchens

diesem Bescheid als Beilage angeschlossen. Namen und Kontaktdaten der Parteien wurden dem EuGH in einem Begleitschreiben übermittelt und gleichzeitig um Wahrung der Anonymität der Parteien ersucht (Artikel 95, der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). B) anzuwendende Rechtsvorschriften Artikel 267 AEUV lautet: „Artikel 267 (ex-Artikel 234 EGV) Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung a)Litera a über die Auslegung der Verträge, b)Litera b über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so

dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.“ Die §§ 38 und 38a AVG lauten:Die Paragraphen 38 und 38 a AVG lauten: „§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen,

die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird § 38a.

(1)Hat die Behörde dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt, so dürfen bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.Paragraph 38 a,
(1)Hat die Behörde dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Artikel 267, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt, so dürfen bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(2)Erachtet die Behörde die noch nicht ergangene Vorabentscheidung für ihre Entscheidung in der Sache als nicht mehr erforderlich, so hat sie ihren Antrag unverzüglich zurückzuziehen.“ C) in rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Die Datenschutzkommission

ein zur Vorlage beim EuGH berechtigtes Gericht im Sinne des Unionsrechts (früher: Gemeinschaftsrechts, vgl. VwGH Erkenntnis vom

  1. September 2007, VwSlg 17287 A/2007).Gemeinschaftsrechts, vergleiche VwGH Erkenntnis vom
  2. September 2007, VwSlg 17287 A/2007). Der Datenschutzkommission erscheint die Frage als entscheidungswesentlich, ob die in den Vorlagefragen angeführten Vorschriften des Unionsrechts das Auskunftsrecht eines Betroffenen ausschließen oder beschränken (in eventu: ob diese Bestimmungen mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar sind), weshalb sie sich zum Vorgehen gemäß Art 267 lit. b) AEUV entschlossen hat.Der Datenschutzkommission erscheint die Frage als entscheidungswesentlich, ob die in den Vorlagefragen angeführten Vorschriften des Unionsrechts das Auskunftsrecht eines Betroffenen ausschließen oder beschränken (in eventu: ob diese Bestimmungen mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar sind), weshalb sie sich zum Vorgehen gemäß Artikel 267, Litera b,) AEUV entschlossen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. u.a. VwSlg 15560 A/2001 sowie Erkenntnis vom 28.10.2008, 2008/05/0129)

eine Vorlagefrage einer Vorfrage gemäß § 38 AVG gleichzuhalten und kann ein Verfahren daher durch Verfahrensrechtlichen Bescheid ausgesetzt werden, wenn gleichzeitig ein Vorabentscheidungsersuchen anhängig gemacht wird.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche u.a. VwSlg 15560 A/2001 sowie Erkenntnis vom 28.10.2008, 2008/05/0129)

eine Vorlagefrage einer Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG gleichzuhalten und kann ein Verfahren daher durch Verfahrensrechtlichen Bescheid ausgesetzt werden, wenn gleichzeitig ein Vorabentscheidungsersuchen anhängig gemacht wird. Dies

hier geschehen; es war daher das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen einer Entscheidung des EuGH auszusetzen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.