RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum01.02.2013 GeschäftszahlK121.930/0004-DSK/2013 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Dr. KÖNIG, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HUTTERER und Mag. HEILEGGER sowie des Schriftführers Dr. SCHMIDL in ihrer Sitzung vom
- Februar 2013 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde der Jasmin O*** (Beschwerdeführerin) aus 1220 Wien vom
- November 2012 gegen die ****-Data austria Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdegegnerin, im Folgenden auch kurz: ****-Data) wegen Verletzung in den Rechten auf Auskunft und Löschung in Folge nicht gesetzmäßiger Beantwortung ihres Auskunfts- und Löschungsbegehrens vom
- November 2012 wird entschieden: 1.Ziffer eins Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerdegegnerin die L ö s c h u n g ihrer Daten aufzutragen, wird die B e s c h w e r d e z u r ü c k g e w i e s e n. 2.Ziffer 2 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf A u s k u n f t geltend macht, wird die B e s c h w e r d e a b g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 31 Abs. 1, 2, 4 und 7 und § 32 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph 26, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 31, Absatz eins, 2, 4 und 7 und Paragraph 32, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Beschwerdeführerin, Verfahrensgang und Sachverhaltsfeststellungen Die Beschwerdeführerin brachte am
- November per E-Mail eine vom selben Tage datierende und als „Beschwerde an die Datenschutzkommission“ bezeichnete Eingabe ein, in der sie ausführte, dass sie am
- November 2012 ein Mahnschreiben der ****-Data, eines Inkassounternehmens, wegen einer „offenen Schuld“ von EUR 313,03 erhalten habe. Nach dem angegebenen Gläubiger, der Mediengruppe „N***“ GmbH, habe es sich um das Entgelt für ein Zeitungsabonnement gehandelt, das sie bereits bei Fälligkeit bezahlt habe. Der Verlag habe ihr dies auch telefonisch bestätigt. Darauf habe sie am
- November 2012 bei der ****-Data angerufen und Auskunft über die Herkunft ihrer Daten sowie deren anschließende Löschung verlangt. Beides sei ihr telefonisch verweigert worden, wobei man noch zusätzlich ihr Geburtsdatum verlangt habe. Die Beschwerdeführerin beantragte bei der Datenschutzkommission, der ****-Data mit Bescheid die Auskunftserteilung und die Löschung ihrer Daten aufzutragen. Die Datenschutzkommission erließ am
- November 2012 zu GZ: DSK-K121.930/0002-DSK/2012 einen Mangelbehebungsauftrag. Dessen Inhalt lautete: „Ihre am
- November 2012 bei der Datenschutzkommission eingelangte Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft und bedarf der Verbesserung: -Strichaufzählung Es fehlen das an die ****-Data Austria Ges.m.b.H. (Beschwerdegegnerin) gerichtete schriftliche Auskunftsverlangen sowie eine allfällige Antwort der Beschwerdegegnerin. Wegen der Notwendigkeit, von einem Auskunftswerber einen Identitätsnachweis zu verlangen (§ 26 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000), müssen mündliche Auskunftsbegehren über Telefon nicht beantwortet werden.Es fehlen das an die ****-Data Austria Ges.m.b.H. (Beschwerdegegnerin) gerichtete schriftliche Auskunftsverlangen sowie eine allfällige Antwort der Beschwerdegegnerin. Wegen der Notwendigkeit, von einem Auskunftswerber einen Identitätsnachweis zu verlangen (Paragraph 26, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000), müssen mündliche Auskunftsbegehren über Telefon nicht beantwortet werden. -Strichaufzählung Hinsichtlich des beantragten Auftrags an die Beschwerdegegnerin, ihre Daten zu löschen, fehlt eine Zuständigkeit der Datenschutzkommission, einen solchen auszusprechen. Eine solche - bindende und vollstreckbare – Entscheidung ist gemäß § 32 Abs. 1 DSG 2000 hier den Gerichten vorbehalten.Hinsichtlich des beantragten Auftrags an die Beschwerdegegnerin, ihre Daten zu löschen, fehlt eine Zuständigkeit der Datenschutzkommission, einen solchen auszusprechen. Eine solche - bindende und vollstreckbare – Entscheidung ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, DSG 2000 hier den Gerichten vorbehalten. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft fehlt folgendes Element zu einer gesetzmäßig gemäß § 31 Abs. 4Hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft fehlt folgendes Element zu einer gesetzmäßig gemäß Paragraph 31, Absatz 4 DSG 2000 ausgeführten Beschwerde: 1.Ziffer eins betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft von Daten: das zugrunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners (§ 31 Abs. 4 DSG 2000);Auskunft von Daten: das zugrunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners (Paragraph 31, Absatz 4, DSG 2000); Bitte beheben Sie diesen Mangel, in dem Sie die Beschwerde nochmals verbessert einbringen oder ergänzen. Sie können die Beschwerde auch gemäß § 13 Abs. 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ganz oder teilweise ohne Kostenfolgen zurückziehen oder statt der förmlichen Beschwerde die Einleitung eines Verfahrens nach § 30 DSG 2000 (Kontroll- und Ombudsmannverfahren) verlangen.Bitte beheben Sie diesen Mangel, in dem Sie die Beschwerde nochmals verbessert einbringen oder ergänzen. Sie können die Beschwerde auch gemäß Paragraph 13, Absatz 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ganz oder teilweise ohne Kostenfolgen zurückziehen oder statt der förmlichen Beschwerde die Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 30, DSG 2000 (Kontroll- und Ombudsmannverfahren) verlangen. Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrags wird eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen.“Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrags wird eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen.“ Dieser Mangelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführer per Post am
- Dezember 2012 (Beginn der Abholfrist, Zustellversuch am
- Dezember 2012) durch Hinterlegung zugestellt. Am
- Dezember 2012 langte per E-Mail (Teile davon per Post am
- Jänner 2013 nochmals zugestellt) eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin ein. Diese wiederholte (durch neuerliche Einbringung der ursprünglichen Beschwerde) ihr Beschwerdebegehren und brachte nun unter Vorlage von Urkundenkopien zur Bescheinigung vor, am
- Dezember 2012 – also erst nach dem Mangelbehebungsauftrag – ein als „Beschwerde an ****-Data austria gmbh nach § 28 DSG 2000“ bezeichnetes Schreiben an die ****-Data gerichtet zu haben.Am
- Dezember 2012 langte per E-Mail (Teile davon per Post am
- Jänner 2013 nochmals zugestellt) eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin ein. Diese wiederholte (durch neuerliche Einbringung der ursprünglichen Beschwerde) ihr Beschwerdebegehren und brachte nun unter Vorlage von Urkundenkopien zur Bescheinigung vor, am
- Dezember 2012 – also erst nach dem Mangelbehebungsauftrag – ein als „Beschwerde an ****-Data austria gmbh nach Paragraph 28, DSG 2000“ bezeichnetes Schreiben an die ****-Data gerichtet zu haben. Darin verlangte sie von der ****-Data -Strichaufzählung den angeblichen Auftraggeber bekanntzugeben, -Strichaufzählung bekanntzugeben, woher die ****-Data ihre personenbezogenen Daten erlangte, -Strichaufzählung die Löschung ihrer Daten mit sofortiger Wirkung (samt Untersagung der weiteren Verwendung und der Weitergabe an Dritte) und -Strichaufzählung eine Antwort binnen drei Werktagen. Die ****-Data antwortete darauf am
- Dezember 2012 mit der Aufforderung an die Beschwerdeführerin, eine Ausweiskopie zur Überprüfung ihrer Identität vorzulegen. Die Beschwerdeführerin ist dem nicht nachgekommen. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst und die von ihr vorgelegten Beweismittel (Beschwerde vom
- November 2012, insbesondere das dieser in Kopie beiliegende Mahnschreiben der ****-Data vom
- November 2012, sowie das per E-Mail eingebrachte Schreiben vom
- Dezember 2012 mit dem in Kopie angeschlossenen Auskunftsbegehren [„Beschwerde“] an die ****-Data vom
- Dezember 2012 sowie deren Antwort vom
- Dezember 2012). B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften § 26 Abs. 1, 3 und 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 26, Absatz eins, 3 und 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Auskunftsrecht § 26.
(1)Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
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(3)Der Auskunftswerber hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“ § 31 Abs. 1 bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz eins bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3)Die Beschwerde hat zu enthalten: 1.Ziffer eins die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, 2.Ziffer 2 soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner), 3.Ziffer 3 den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, 4.Ziffer 4 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5.Ziffer 5 das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und 6.Ziffer 6 die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(4)Einer Beschwerde nach Abs. 1 sind außerdem das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer Beschwerde nach Abs. 2 sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.“
(4)Einer Beschwerde nach Absatz eins, sind außerdem das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer Beschwerde nach Absatz 2, sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.“
- rechtliche Schlussfolgerungen A) teilweise Unzuständigkeit der Datenschutzkommission (Spruchpunkt 1) Die Datenschutzkommission ist zur Entscheidung über das Bestehen eines Löschungsanspruchs unzuständig. „Gemäß § 32 Abs. 1 DSG 2000 sind Ansprüche wegen Verletzung der Rechte einer Person auf Löschung gegen natürliche Personen, Personengemeinschaften oder Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit nicht ein spezieller Akt des Gesetzesvollzugs (insbesondere durch mit hoheitlichen Aufgaben beliehene Privatrechtsträger wie etwa die GIS – Gebühren Info Service Ges.m.b.H. hinsichtlich der Rundfunkgebühren) vorliegt, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.“ (Bescheid der Datenschutzkommission vom
- November 2010, K121.646/0011-DSK/2010, RIS)„Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, DSG 2000 sind Ansprüche wegen Verletzung der Rechte einer Person auf Löschung gegen natürliche Personen, Personengemeinschaften oder Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit nicht ein spezieller Akt des Gesetzesvollzugs (insbesondere durch mit hoheitlichen Aufgaben beliehene Privatrechtsträger wie etwa die GIS – Gebühren Info Service Ges.m.b.H. hinsichtlich der Rundfunkgebühren) vorliegt, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.“ (Bescheid der Datenschutzkommission vom
- November 2010, K121.646/0011-DSK/2010, RIS) Die Beschwerdegegnerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, somit ein Rechtsträger, der in einer Form des Privatrechts eingerichtet ist. Daraus folgt, dass die Datenschutzkommission nicht zur Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin behaupteten Löschungsanspruch zuständig ist. Da dieser Anspruch nicht auf den Verwaltungsrechtsweg gehört, war auch eine Weiterleitung oder Verweisung an die sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 AVG nicht möglich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin von der Datenschutzkommission bereits im Mangelbehebungsauftrag vom
- November 2012, GZ: DSK-K121.930/0002-DSK/2012, auf diese Unzuständigkeit hingewiesen wurde. Da die Beschwerde bezüglich des Löschungsanspruches jedoch nicht zurückgezogen wurde, war die Beschwerde, soweit sie diesen Anspruch betrifft, zurückzuweisen.Daraus folgt, dass die Datenschutzkommission nicht zur Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin behaupteten Löschungsanspruch zuständig ist. Da dieser Anspruch nicht auf den Verwaltungsrechtsweg gehört, war auch eine Weiterleitung oder Verweisung an die sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG nicht möglich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin von der Datenschutzkommission bereits im Mangelbehebungsauftrag vom
- November 2012, GZ: DSK-K121.930/0002-DSK/2012, auf diese Unzuständigkeit hingewiesen wurde. Da die Beschwerde bezüglich des Löschungsanspruches jedoch nicht zurückgezogen wurde, war die Beschwerde, soweit sie diesen Anspruch betrifft, zurückzuweisen. B) in der Sache selbst: keine Verletzung im Auskunftsrecht (Spruchpunkt 2.) Die Beschwerde hat sich in diesem Punkt als unbegründet erwiesen, die Beschwerdegegnerin hat gesetzmäßig auf beide Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin reagiert. Zunächst legt das Gesetz (§ 26 Abs. 1
- Satz DSG 2000) fest, dass Auskunftsbegehren grundsätzlich nur schriftlich gestellt werden können. Nur mit Zustimmung des datenschutzrechtlichen Auftraggebers kann ein Auskunftsbegehren auch mündlich abgewickelt werden. Eine solche Zustimmung, die etwa in jeder mündlich erteilten Auskunft indirekt enthalten ist, wurde jedoch weder behauptet noch nachgewiesen.Zunächst legt das Gesetz (Paragraph 26, Absatz eins,
- Satz DSG 2000) fest, dass Auskunftsbegehren grundsätzlich nur schriftlich gestellt werden können. Nur mit Zustimmung des datenschutzrechtlichen Auftraggebers kann ein Auskunftsbegehren auch mündlich abgewickelt werden. Eine solche Zustimmung, die etwa in jeder mündlich erteilten Auskunft indirekt enthalten ist, wurde jedoch weder behauptet noch nachgewiesen. Da § 31 Abs. 4 DSG 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2009 vorschreibt, dass mit der Beschwerde (arg: „Einer Beschwerde...sind...anzuschließen“) das schriftliche Auskunftsverlangen und eine allfällige Antwort darauf der Datenschutzkommission als Beweismittel vorzulegen sind, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, diese Beweismittel nachzureichen.Da Paragraph 31, Absatz 4, DSG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, vorschreibt, dass mit der Beschwerde (arg: „Einer Beschwerde...sind...anzuschließen“) das schriftliche Auskunftsverlangen und eine allfällige Antwort darauf der Datenschutzkommission als Beweismittel vorzulegen sind, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, diese Beweismittel nachzureichen. Dabei ergab sich in weiterer Folge zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin im November 2012 kein schriftliches Auskunftsverlangen an die ****-Data gerichtet hatte, sondern dieses vielmehr erst nach der Beschwerdeerhebung stellte, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grunde abzuweisen war. Im Übrigen wird noch auf Folgendes hingewiesen: Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, die ****-Data hätte ihr auch telefonisch antworten müssen und dass diese kein Recht habe, von ihr die Angabe eines Geburtsdatums (anlässlich des Telefonkontakts zwischen Beschwerdeführerin und ****-Data am
- November 2012) oder die Vorlage einer Ausweiskopie (im Schreiben vom
- Dezember 2012) zu verlangen, so übersieht sie, dass die Beschwerdegegnerin durch das Gesetz (§ 26 Abs. 1 DSG 2000) sogar verpflichtet ist, sich mit einem hohen Grad an Verlässlichkeit von der Identität einer Auskunftswerberin zu überzeugen.Im Übrigen wird noch auf Folgendes hingewiesen: Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, die ****-Data hätte ihr auch telefonisch antworten müssen und dass diese kein Recht habe, von ihr die Angabe eines Geburtsdatums (anlässlich des Telefonkontakts zwischen Beschwerdeführerin und ****-Data am
- November 2012) oder die Vorlage einer Ausweiskopie (im Schreiben vom
- Dezember 2012) zu verlangen, so übersieht sie, dass die Beschwerdegegnerin durch das Gesetz (Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000) sogar verpflichtet ist, sich mit einem hohen Grad an Verlässlichkeit von der Identität einer Auskunftswerberin zu überzeugen. „Das Ansuchen um Auskunftserteilung nach § 26 DSG 2000 hat nach dem Wortlaut des Gesetzes schriftlich zu ergehen, wobei es mit Zustimmung des Auftraggebers auch mündlich gestellt werden kann. Die vom Gesetz vorgesehene Formvorschrift soll damit (auch) sicherstellen, dass für den Auftraggeber der Umfang des Auskunftsbegehrens klar umrissen ist (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom
- November 2007, Zl. 2006/06/0262). Der Auskunftswerber hat nicht nur im Auskunftsverfahren mitzuwirken (§ 26 Abs. 3 DSG 2000), sondern er hat zunächst einmal seine Identität nachzuweisen, wobei der Nachweis der Identität des Antragsteller "in geeigneter Form" zu erfolgen hat. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes und zur Verhinderung von Missbrauch ist ein hoher Grad an Verlässlichkeit hinsichtlich des Identitätsnachweises zu fordern.“ (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- September 2008, VwSlg 17515 A/2008, RIS, RS2)„Das Ansuchen um Auskunftserteilung nach Paragraph 26, DSG 2000 hat nach dem Wortlaut des Gesetzes schriftlich zu ergehen, wobei es mit Zustimmung des Auftraggebers auch mündlich gestellt werden kann. Die vom Gesetz vorgesehene Formvorschrift soll damit (auch) sicherstellen, dass für den Auftraggeber der Umfang des Auskunftsbegehrens klar umrissen ist (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom
- November 2007, Zl. 2006/06/0262). Der Auskunftswerber hat nicht nur im Auskunftsverfahren mitzuwirken (Paragraph 26, Absatz 3, DSG 2000), sondern er hat zunächst einmal seine Identität nachzuweisen, wobei der Nachweis der Identität des Antragsteller "in geeigneter Form" zu erfolgen hat. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes und zur Verhinderung von Missbrauch ist ein hoher Grad an Verlässlichkeit hinsichtlich des Identitätsnachweises zu fordern.“ (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- September 2008, VwSlg 17515 A/2008, RIS, RS2) Daher ist die Weigerung der Beschwerdegegnerin, ohne Angabe weiterer Identifikationsdaten (Geburtsdatum) oder ohne Vorlage einer Ausweiskopie (aus der ein Vergleichsmuster einer Unterschrift hervorgeht) Auskunft über die Daten der Beschwerdeführerin zu erteilen, nicht zu beanstanden. Diese Handlungsweise, einschließlich der schriftlichen Aufforderung (§ 26 Abs. 3 DSG 2000), den Identitätsnachweis zu erbringen, entsprach vielmehr dem Gesetz.Daher ist die Weigerung der Beschwerdegegnerin, ohne Angabe weiterer Identifikationsdaten (Geburtsdatum) oder ohne Vorlage einer Ausweiskopie (aus der ein Vergleichsmuster einer Unterschrift hervorgeht) Auskunft über die Daten der Beschwerdeführerin zu erteilen, nicht zu beanstanden. Diese Handlungsweise, einschließlich der schriftlichen Aufforderung (Paragraph 26, Absatz 3, DSG 2000), den Identitätsnachweis zu erbringen, entsprach vielmehr dem Gesetz.