← Österreich

{'item': 'K121.906/0003-DSK/2013'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum20.02.2013 GeschäftszahlK121.906/0003-DSK/2013 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KÖNIG, Mag. HUTTERER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HEILEGGER und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom

  1. Februar 2013 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Peter K*** (Beschwerdeführer) aus **** M*** vom
  2. September 2012 gegen den Magistrat der Stadt M***, Unternehmen „M***-Wohnbau“ (Beschwerdegegner, im Folgenden kurz auch: M***-Wohnbau), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge unbefugter Weitergabe von Daten des Beschwerdeführers an die M***-Wohnbau Haus- & Außenbetreuung Gesellschaft m.b.H. (in weiterer Folge auch: M***-WB-Haus- & Außenbetreuung) im Mai 2012 für Zwecke einer Mieterbefragung sowie im Recht auf Löschung von Daten wird entschieden: - Die B e s c h w e r d e wird a b g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, § 4 Z 4, 5, 11 und 12, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 4, § 10 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 31 Abs. 2, 4 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 4, Ziffer 4, 5, 11 und 12, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Paragraph 31, Absatz 2, 4 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer (in einem späteren Schreiben vom
  3. Oktober 2012 hat der Beschwerdeführer, der zunächst seine Funktion als ehrenamtlicher Mietervertreter und Mitglied im Mieterbeirat betont hat, klargestellt, nicht namens anderer Beschwerde zu führen) behauptet in seiner vom
  4. September 2012 datierenden und am selben Tag per E-Mail bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass der Beschwerdegegner unbefugt Hauptmieterdaten der Wohnhausanlage ****-Hof in **** M*** (Wohnsitz des Beschwerdeführers) an die M***-WB-Haus- & Außenbetreuung weitergegeben habe. Diese habe die Daten für Zwecke der Versendung eines Fragebogens (Mieterbefragung) verwendet. Es handle sich um Daten aus der Datenanwendung DAN: 0*3*2*1/02* „Hausverwaltung M***-Wohnbau“ des Beschwerdegegners, nämlich Name und Vorname, Zustelladresse und/oder Anschrift des Mietgegenstandes von Mietern. Die M***-WB-Haus- & Außenbetreuung gehöre nicht zu den im DVR ausgewiesenen Empfängern „sensibler Daten“. Er sehe sich dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung sowie auf Löschung (dieser Punkt wurde nicht näher ausgeführt) als verletzt. Der Beschwerdegegner brachte in seiner Stellungnahme vom
  5. Oktober 2012 vor, es bestehe ein Dienstleistungsvertrag zwischen dem Beschwerdegegner (bzw. der Stadt M*** als Rechtsträgerin) und der M***-WB-Haus- & Außenbetreuung, der rückwirkend mit
  6. September 2011 in Kraft getreten sei. Gegenstand dieses Vertrags sei u.a. auch „Erstellung und Versand von Serienbriefen an Mieterinnen und Mieter sowie die Bearbeitung und Aufbereitung von deren schriftlichen Rückmeldungen“. Bei der in Beschwerde gezogenen „MieterInnen-Befragung“ vom Mai 201* habe es sich um ein derartiges Schreiben gehandelt. Am
  7. Juli 2011 hätten der Beschwerdegegner und die M***-WB-Haus- & Außenbetreuung außerdem einen allgemeinen datenschutzrechtlichen Dienstleistervertrag geschlossen, der gemäß § 10 Abs. 2 DSG 2000 der Datenschutzkommission vorgelegt und zu GZ: K081.900/0031-DSK/2011 mit Schreiben vom
  8. September 2011 zur Kenntnis genommen worden sei. Es habe sich daher um eine ordnungsgemäße, rechtlich gedeckte Überlassung der den Beschwerdeführer betreffenden, nicht-sensiblen Daten aus den Datenarten „Ordnungsbegriff“, „Titel, Anrede, Vorname, Nachname“ und „Anschrift des Mietobjekts“ an die M***-WB-Haus- & Außenbetreuung gehandelt. Der Beschwerdegegner sei gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 DSG 2000 berechtigt, solche Daten für Zwecke einer Befragung zu verwenden. Der Beschwerdeführer sei daher nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden.Der Beschwerdegegner brachte in seiner Stellungnahme vom
  9. Oktober 2012 vor, es bestehe ein Dienstleistungsvertrag zwischen dem Beschwerdegegner (bzw. der Stadt M*** als Rechtsträgerin) und der M***-WB-Haus- & Außenbetreuung, der rückwirkend mit
  10. September 2011 in Kraft getreten sei. Gegenstand dieses Vertrags sei u.a. auch „Erstellung und Versand von Serienbriefen an Mieterinnen und Mieter sowie die Bearbeitung und Aufbereitung von deren schriftlichen Rückmeldungen“. Bei der in Beschwerde gezogenen „MieterInnen-Befragung“ vom Mai 201* habe es sich um ein derartiges Schreiben gehandelt. Am
  11. Juli 2011 hätten der Beschwerdegegner und die M***-WB-Haus- & Außenbetreuung außerdem einen allgemeinen datenschutzrechtlichen Dienstleistervertrag geschlossen, der gemäß Paragraph 10, Absatz 2, DSG 2000 der Datenschutzkommission vorgelegt und zu GZ: K081.900/0031-DSK/2011 mit Schreiben vom
  12. September 2011 zur Kenntnis genommen worden sei. Es habe sich daher um eine ordnungsgemäße, rechtlich gedeckte Überlassung der den Beschwerdeführer betreffenden, nicht-sensiblen Daten aus den Datenarten „Ordnungsbegriff“, „Titel, Anrede, Vorname, Nachname“ und „Anschrift des Mietobjekts“ an die M***-WB-Haus- & Außenbetreuung gehandelt. Der Beschwerdegegner sei gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000 berechtigt, solche Daten für Zwecke einer Befragung zu verwenden. Der Beschwerdeführer sei daher nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Stellungnahme vom
  13. Oktober
  14. Es sei „irrelevant“, ob eine Datenübermittlung oder eine Datenüberlassung erfolgt sei. Die DVR-Eintragung des Beschwerdegegners sage betreffend die Zulässigkeit von Datenweitergaben etwas Anderes als der Beschwerdegegner, da die M***-WB-Haus- & Außenbetreuung nicht zu den ausgewiesenen Empfängern gehöre. Die M***-WB-Haus- & Außenbetreuung habe zur DVR: *5*2*47 nur ein Zutrittskontrollsystem (Musteranwendung) registriert. Die Beschwerdegründe seien daher weiter gegeben. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob zwischen dem Beschwerdegegner und der M***-WB-Haus- & Außenbetreuung im Mai 2012 ein Datentransfer erfolgt ist, der einen unzulässigen Eingriff in das Geheimhaltungsrecht des Beschwerdeführers bilde, sowie ob der Beschwerdeführer in dessen Gefolge in seinem Recht auf Löschung verletzt worden ist. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Zwischen dem Beschwerdegegner (bzw. der Stadt M*** als Rechtsträgerin) und der M***-WB-Haus- & Außenbetreuung besteht wirksam seit
  15. September 2011 eine Vertragsbeziehung, die u. a. auch „Erstellung und Versand von Serienbriefen an Mieterinnen und Mieter sowie die Bearbeitung und Aufbereitung von deren schriftlichen Rückmeldungen“ umfasst. Am
  16. Juli 2011 haben der Beschwerdegegner und die M***-WB-Haus- & Außenbetreuung außerdem einen allgemeinen datenschutzrechtlichen Dienstleistervertrag geschlossen, der gemäß § 10 Abs. 2 DSG 2000 der Datenschutzkommission vorgelegt und zu GZ: K081.900/0031-DSK/2011 mit Schreiben vom
  17. September 2011 zur Kenntnis genommen worden ist. Im Mai 201* besorgte die M***-WB-Haus- & Außenbetreuung im Rahmen des erstgenannten Vertrags den Versand eines Fragebogens (Gegenstand: zukünftige Gestaltung der Hausbetreuung, Übernahme der Betreuung durch einen „Hausbetreuer neu“) u.a. an die Mieterinnen und Mieter der Wohnhausanlage „****-Hof“ in **** M***. Für diesen Zweck wurden auch die den Beschwerdeführer betreffenden Daten zu den Datenarten „Ordnungsbegriff“, „Titel, Anrede, Vorname, Nachname“ und „Anschrift des Mietobjekts“ aus der Datenanwendung DAN: 0*3*2*1/02* „Hausverwaltung M***-Wohnbau“ des Beschwerdegegners ausgewählt und von der M***-WB-Haus- & Außenbetreuung für die Adressierung und den Versand des Schreibens verwendet.Zwischen dem Beschwerdegegner (bzw. der Stadt M*** als Rechtsträgerin) und der M***-WB-Haus- & Außenbetreuung besteht wirksam seit
  18. September 2011 eine Vertragsbeziehung, die u. a. auch „Erstellung und Versand von Serienbriefen an Mieterinnen und Mieter sowie die Bearbeitung und Aufbereitung von deren schriftlichen Rückmeldungen“ umfasst. Am
  19. Juli 2011 haben der Beschwerdegegner und die M***-WB-Haus- & Außenbetreuung außerdem einen allgemeinen datenschutzrechtlichen Dienstleistervertrag geschlossen, der gemäß Paragraph 10, Absatz 2, DSG 2000 der Datenschutzkommission vorgelegt und zu GZ: K081.900/0031-DSK/2011 mit Schreiben vom
  20. September 2011 zur Kenntnis genommen worden ist. Im Mai 201* besorgte die M***-WB-Haus- & Außenbetreuung im Rahmen des erstgenannten Vertrags den Versand eines Fragebogens (Gegenstand: zukünftige Gestaltung der Hausbetreuung, Übernahme der Betreuung durch einen „Hausbetreuer neu“) u.a. an die Mieterinnen und Mieter der Wohnhausanlage „****-Hof“ in **** M***. Für diesen Zweck wurden auch die den Beschwerdeführer betreffenden Daten zu den Datenarten „Ordnungsbegriff“, „Titel, Anrede, Vorname, Nachname“ und „Anschrift des Mietobjekts“ aus der Datenanwendung DAN: 0*3*2*1/02* „Hausverwaltung M***-Wohnbau“ des Beschwerdegegners ausgewählt und von der M***-WB-Haus- & Außenbetreuung für die Adressierung und den Versand des Schreibens verwendet. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den widerspruchsfreien und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdegegners, dem offenen Datenverarbeitungsregister (die betreffenden Datenanwendungen sind dem Beschwerdeführer auch bekannt, da von ihm selber mehrfach angeführt und zitiert) und den Akten der Datenschutzkommission. Widersprechende Angaben des Beschwerdeführers liegen zur Sache nicht vor; zur Frage der rechtlichen Bewertung des Datentransfers (Übermittlung oder Überlassung, Rechtsfolgen der Unterscheidung) siehe unten D. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  21. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 bis 4 DSG 2000 lautet samt ÜberschriftDie Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1.Ziffer eins das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; 2.Ziffer 2 das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.“
(4)Beschränkungen der Rechte nach Absatz 3, sind nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig.“ § 4 Z 1 bis 5 und 11 und 12 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 4, Ziffer eins bis 5 und 11 und 12 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Definitionen §
  1. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 4, Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: 1.Ziffer eins „Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;„Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Ziffer 3,), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Ziffer 4,), Dienstleister (Ziffer 5,) oder Empfänger einer Übermittlung (Ziffer 12,) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann; 2.Ziffer 2 „sensible Daten“ („besonders schutzwürdige Daten“): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben; 3.Ziffer 3 „Betroffener“: jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 8) werden;„Betroffener“: jede vom Auftraggeber (Ziffer 4,) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Ziffer 8,) werden; 4.Ziffer 4 „Auftraggeber“: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Z 8), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Z 8) oder damit einen Dienstleister (Z 5) beauftragen. Sie gelten auch dann als Auftraggeber, wenn der mit der Herstellung eines Werkes beauftragte Dienstleister (Z 5) die Entscheidung trifft, zu diesem Zweck Daten zu verwenden (Z 8), es sei denn dies wurde ihm ausdrücklich untersagt oder der Beauftragte hat auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung eigenverantwortlich zu entscheiden;„Auftraggeber“: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Ziffer 8,), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Ziffer 8,) oder damit einen Dienstleister (Ziffer 5,) beauftragen. Sie gelten auch dann als Auftraggeber, wenn der mit der Herstellung eines Werkes beauftragte Dienstleister (Ziffer 5,) die Entscheidung trifft, zu diesem Zweck Daten zu verwenden (Ziffer 8,), es sei denn dies wurde ihm ausdrücklich untersagt oder der Beauftragte hat auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung eigenverantwortlich zu entscheiden; 5.Ziffer 5 „Dienstleister“: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werkes verwenden (Z 8);„Dienstleister“: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werkes verwenden (Ziffer 8,); 6.Ziffer 6 [...]
  2. [...] 11.Ziffer 11 „Überlassen von Daten“: die Weitergabe von Daten zwischen Auftraggeber und Dienstleister im Rahmen des Auftragsverhältnisses (Z 5);„Überlassen von Daten“: die Weitergabe von Daten zwischen Auftraggeber und Dienstleister im Rahmen des Auftragsverhältnisses (Ziffer 5,); 12.Ziffer 12 „Übermitteln von Daten“: die Weitergabe von Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen von Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers;“ § 7 Abs. 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Zulässigkeit der Verwendung von Daten § 7.
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.“Paragraph 7,
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.“ § 8 Abs. 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 8, Absatz eins, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten § 8.
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wennParagraph 8,
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn 1.Ziffer eins eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder 2.Ziffer 2 der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder 3.Ziffer 3 lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder 4.Ziffer 4 überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.“ Die §§ 10 und 11 DSG 2000 lauten samt Überschriften:Die Paragraphen 10 und 11 DSG 2000 lauten samt Überschriften: „Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen § 10.
(1)Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Der Auftraggeber hat mit dem Dienstleister die hiefür notwendigen Vereinbarungen zu treffen und sich von ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.Paragraph 10,
(1)Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Der Auftraggeber hat mit dem Dienstleister die hiefür notwendigen Vereinbarungen zu treffen und sich von ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.
(2)Die beabsichtigte Heranziehung eines Dienstleisters durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Rahmen einer Datenanwendung, die der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 unterliegt, ist der Datenschutzkommission mitzuteilen, es sei denn, daß die Inanspruchnahme des Dienstleisters auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung erfolgt oder als Dienstleister eine Organisationseinheit tätig wird, die mit dem Auftraggeber oder einem diesem übergeordneten Organ in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis steht. Kommt die Datenschutzkommission zur Auffassung, daß die geplante Inanspruchnahme eines Dienstleisters geeignet ist, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu gefährden, so hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Im übrigen gilt § 30 Abs. 6 Z 4.
(2)Die beabsichtigte Heranziehung eines Dienstleisters durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Rahmen einer Datenanwendung, die der Vorabkontrolle gemäß Paragraph 18, Absatz 2, unterliegt, ist der Datenschutzkommission mitzuteilen, es sei denn, daß die Inanspruchnahme des Dienstleisters auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung erfolgt oder als Dienstleister eine Organisationseinheit tätig wird, die mit dem Auftraggeber oder einem diesem übergeordneten Organ in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis steht. Kommt die Datenschutzkommission zur Auffassung, daß die geplante Inanspruchnahme eines Dienstleisters geeignet ist, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu gefährden, so hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Im übrigen gilt Paragraph 30, Absatz 6, Ziffer 4, Pflichten des Dienstleisters § 11.
(1)Unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen haben Dienstleister bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber jedenfalls folgende Pflichten:Paragraph 11,
(1)Unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen haben Dienstleister bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber jedenfalls folgende Pflichten: 1.Ziffer eins die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers zu verwenden; insbesondere ist die Übermittlung der verwendeten Daten ohne Auftrag des Auftraggebers verboten; 2.Ziffer 2 alle gemäß § 14 erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;alle gemäß Paragraph 14, erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen; 3.Ziffer 3 weitere Dienstleister nur mit Billigung des Auftraggebers heranzuziehen und deshalb den Auftraggeber von der beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu verständigen, daß er dies allenfalls untersagen kann; 4.Ziffer 4 sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt - im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflicht des Auftraggebers zu schaffen; 5.Ziffer 5 nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben oder in dessen Auftrag für ihn weiter aufzubewahren oder zu vernichten; 6.Ziffer 6 dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Z 1 bis 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind.dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Ziffer eins bis 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind.
(2)Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister über die nähere Ausgestaltung der in Abs. 1 genannten Pflichten sind zum Zweck der Beweissicherung schriftlich festzuhalten.“
(2)Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister über die nähere Ausgestaltung der in Absatz eins, genannten Pflichten sind zum Zweck der Beweissicherung schriftlich festzuhalten.“ § 27 Abs. 1 und 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 27, Absatz eins und 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Recht auf Richtigstellung oder Löschung § 27.
(1)Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwarParagraph 27,
(1)Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar 1.Ziffer eins aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder 2.Ziffer 2 auf begründeten Antrag des Betroffenen. Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.Der Pflicht zur Richtigstellung nach Ziffer eins, unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den Paragraphen 46 und 47,
(2)[...]
(3)[...]
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.“ § 31 Abs. 2, 4 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz 2, 4 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.
(1)[...]Paragraph 31,
(1)[...]
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3)[...]
(4)Einer Beschwerde nach Abs. 1 sind außerdem das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer Beschwerde nach Abs. 2 sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.
(4)Einer Beschwerde nach Absatz eins, sind außerdem das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer Beschwerde nach Absatz 2, sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.
(5)[...]
(6)
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Absatz eins, oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Absatz eins,) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, Absatz 4, 5, oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“ § 47 Abs. 1 und 2 Z 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 47, Absatz eins und 2 Ziffer eins, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen § 47.
(1)Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bedarf die Übermittlung von Adreßdaten eines bestimmten Kreises von Betroffenen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Zustimmung der Betroffenen.Paragraph 47,
(1)Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bedarf die Übermittlung von Adreßdaten eines bestimmten Kreises von Betroffenen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Zustimmung der Betroffenen.
(2)Wenn allerdings angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstands der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist, bedarf es keiner Zustimmung, wenn 1. Daten desselben Auftraggebers verwendet werden oder“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen Die Beschwerde hat sich als unbegründet erwiesen.
  1. a)behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung Im Gegensatz zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Frage, ob die Datenverwendung für Zwecke einer im Rahmen eines datenschutzrechtlichen Dienstleistungsverhältnisses vorgesehenen Aufgabe erfolgt ist, keineswegs irrelevant, vielmehr sogar entscheidend. Seit Inkrafttreten des DSG 2000 umfasst das datenschutzrechtliche Dienstleistungsverhältnis nicht mehr bloß typische IT-Dienstleistungen wie das Speichern von Daten bzw. den Betrieb von Datenverarbeitungsanlagen. Gemäß § 4 Z 5 DSG 2000 macht jede Datenverwendung für Zwecke eines vom datenschutzrechtlichen Verantwortlichen, dem Auftraggeber, dessen gesetzmäßige Bezeichnung auch so zu erklären ist, „aufgetragenen Werkes“ den Vertragspartner zum Dienstleister im datenschutzrechtlichen Sinne.Seit Inkrafttreten des DSG 2000 umfasst das datenschutzrechtliche Dienstleistungsverhältnis nicht mehr bloß typische IT-Dienstleistungen wie das Speichern von Daten bzw. den Betrieb von Datenverarbeitungsanlagen. Gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 macht jede Datenverwendung für Zwecke eines vom datenschutzrechtlichen Verantwortlichen, dem Auftraggeber, dessen gesetzmäßige Bezeichnung auch so zu erklären ist, „aufgetragenen Werkes“ den Vertragspartner zum Dienstleister im datenschutzrechtlichen Sinne. Grundsätzlich ist das Handeln des Dienstleisters dem Auftraggeber datenschutzrechtlich in allen Fällen zuzurechnen. Einem Betroffenen kommt kein subjektives Recht zu, auf die Auswahl eines Dienstleisters Einfluss zu nehmen oder eine Überlassung seiner Daten zu untersagen bzw. dagegen Widerspruch einzulegen. Folgerichtig liegt beim Datenaustausch im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses daher keine Übermittlung vor, da gemäß § 4 Z 12 DSG 2000 der Auftraggeber sich nicht selbst (außer im Spezialfall der „Übermittlung durch Zweckänderung“ gemäß § 4 Z 12 letzter Halbsatz DSG 2000) Daten übermitteln kann.Folgerichtig liegt beim Datenaustausch im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses daher keine Übermittlung vor, da gemäß Paragraph 4, Ziffer 12, DSG 2000 der Auftraggeber sich nicht selbst (außer im Spezialfall der „Übermittlung durch Zweckänderung“ gemäß Paragraph 4, Ziffer 12, letzter Halbsatz DSG 2000) Daten übermitteln kann. Der Datenaustausch zwischen Auftraggeber und Dienstleister, die Überlassung, allein greift noch nicht in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen ein. Betreffend eine zweckändernde Datenverwendung liegt hier kein entsprechendes Vorbringen vor, auch im Ermittlungsverfahren hat sich nichts ergeben, das einen solchen Schluss zulassen würde. Es war daher davon auszugehen, dass die M***-WB-Haus- & Außenbetreuung im Rahmen ihrer Aufgaben als Dienstleister gehandelt hat. Datenschutzrechtlich liegt daher kein Unterschied zu dem Fall vor, dass der Beschwerdegegner die Mieterdaten selbst für Ausdruck und Adressierung eines an die Betroffenen gerichteten Schreibens verwendet hätte. Wie der Beschwerdegegner zutreffend geltend gemacht hat, sind hier keinerlei sensible Daten des Beschwerdeführers verwendet worden (vgl. § 4 Z 2 DSG 2000).Wie der Beschwerdegegner zutreffend geltend gemacht hat, sind hier keinerlei sensible Daten des Beschwerdeführers verwendet worden vergleiche Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000). Hinsichtlich der materiellrechtlichen Zulässigkeit dieses Handelns (Verwendung der Daten für den Versand eines Fragebogens) kann sich dieses auf allgemeine überwiegende Interessen des Beschwerdegegners (§ 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000) im Rahmen des zur Privatwirtschaftsverwaltung der Stadt M*** zählenden Mietrechtsverhältnisses (rechtliche Befugnis gemäß § 7 Abs. 1 DSG 2000) stützen. § 47 Abs. 2 Z 1 DSG 2000, auf den sich der Beschwerdegegner stützen möchte, müsste nur herangezogen werden, wenn der ursprüngliche Zweck der Datenverwendung (Angelegenheit des Mietrechts und der Hausverwaltung des städtischen Unternehmens „M***-Wohnbau“) überschritten würde, die Daten also übermittelt worden wären. Dies ist hier aber nicht der Fall.Hinsichtlich der materiellrechtlichen Zulässigkeit dieses Handelns (Verwendung der Daten für den Versand eines Fragebogens) kann sich dieses auf allgemeine überwiegende Interessen des Beschwerdegegners (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000) im Rahmen des zur Privatwirtschaftsverwaltung der Stadt M*** zählenden Mietrechtsverhältnisses (rechtliche Befugnis gemäß Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000) stützen. Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000, auf den sich der Beschwerdegegner stützen möchte, müsste nur herangezogen werden, wenn der ursprüngliche Zweck der Datenverwendung (Angelegenheit des Mietrechts und der Hausverwaltung des städtischen Unternehmens „M***-Wohnbau“) überschritten würde, die Daten also übermittelt worden wären. Dies ist hier aber nicht der Fall. Es erfolgte daher kein rechtswidriger Eingriff in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers; die Beschwerde war diesbezüglich abzuweisen.
  2. b)behaupteter Eingriff in das Löschungsrecht Da keine Übermittlung erfolgte und nicht in das Geheimhaltungsrecht des Beschwerdeführers eingegriffen wurde, kommt diesem hinsichtlich des Datenempfängers, der M***-WB-Haus- & Außenbetreuung, auch kein Löschungsrecht zu. Die M***- WB-Haus- & Außenbetreuung kann auch keine Pflicht zur „Löschung auf eigene Initiative“ (§ 27 Abs. 1 Z 1 DSG 2000) treffen, da sie die Daten des Beschwerdeführers als Dienstleister nicht unter eigener Verantwortung verwendet. Für den Beschwerdegegner als datenschutzrechtlichen Auftraggeber gibt es hingegen während des aufrechten Mietverhältnisses keinen Grund, Daten wie den Namen und die Adresse des Beschwerdeführers zu löschen.Da keine Übermittlung erfolgte und nicht in das Geheimhaltungsrecht des Beschwerdeführers eingegriffen wurde, kommt diesem hinsichtlich des Datenempfängers, der M***-WB-Haus- & Außenbetreuung, auch kein Löschungsrecht zu. Die M***- WB-Haus- & Außenbetreuung kann auch keine Pflicht zur „Löschung auf eigene Initiative“ (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000) treffen, da sie die Daten des Beschwerdeführers als Dienstleister nicht unter eigener Verantwortung verwendet. Für den Beschwerdegegner als datenschutzrechtlichen Auftraggeber gibt es hingegen während des aufrechten Mietverhältnisses keinen Grund, Daten wie den Namen und die Adresse des Beschwerdeführers zu löschen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keinerlei Löschungsbegehren nachgewiesen (siehe § 31 Abs. 4 DSG 2000) oder auch nur behauptet, was – über das eben Abgehandelte hinaus – Voraussetzung für eine Verletzung des subjektiven Rechts auf Löschung eigener Daten wäre. Die Beschwerde enthält zu dieser Frage auch keinerlei näheres Vorbringen.Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keinerlei Löschungsbegehren nachgewiesen (siehe Paragraph 31, Absatz 4, DSG 2000) oder auch nur behauptet, was – über das eben Abgehandelte hinaus – Voraussetzung für eine Verletzung des subjektiven Rechts auf Löschung eigener Daten wäre. Die Beschwerde enthält zu dieser Frage auch keinerlei näheres Vorbringen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich eines Eingriffs in das Löschungsrecht des Beschwerdeführers und daher insgesamt abzuweisen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.