sen Bescheid hat
Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom
Verwaltungsakten angefordert und der Datenschutzkommission aufgetragen, eine Gegenschrift einzubringen. Mit Beschluss vom 29. Jänner 2014, Zl. 2013/01/0119-6, hat der VwGH
Behandlung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG abgelehnt.Gegen
sen Bescheid hat
Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom
Verwaltungsakten angefordert und der Datenschutzkommission aufgetragen, eine Gegenschrift einzubringen. Mit Beschluss vom 29. Jänner 2014, Zl. 2013/01/0119-6, hat der VwGH
Behandlung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG abgelehnt. Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D
Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. Kuras und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. Souhrada-Kirchmayer, Mag. Hutterer, Mag. Heilegger, Dr. Rosenmayr-Klemenz und Dr. Gundacker sowie des Schriftführers Mag. Suda in ihrer Sitzung vom 20. März 2013 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über
Beschwerde der Ortrud F*** (Beschwerdeführerin) aus A***, vertreten durch Dr. B***, Dr. C*** und Mag. D***, Rechtsanwälte in E***, vom 21. September 2012 gegen
Landespolizeidirektion Vorarlberg (Beschwerdegegner, in der Beschwerde noch als „Sicherheitsdirektion“ bezeichnet) wegen Verletzung in den Rechten auf Geheimhaltung und Löschung von Daten in Folge einzelner Schritte im Zuge des kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens Zl. B*/8*U*91/2010, Übermittlung von Daten an das Arbeitsmarktservice und das Bezirksgericht G*** und
Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie Ablehnung eines Löschungsverlangens betreffend PAD- und KPA-Daten durch Schreiben vom 20. Juni 2012, Zl. E*/T*01/2012, wird entschieden: 1.Ziffer eins Soweit
Beschwerdeführerin einen Eingriff in ihr Recht auf Geheimhaltung durch Datenverwendung für Zwecke des kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens Zl. B*/8*U*91/2010 vor dem 27. Februar 2011 geltend macht, wird
Beschwerde zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird
Beschwerde abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1 , 2 und 3 Z 2, § 7 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 4, § 27 Abs. 1 und 3, § 31 Abs. 2 und 7 und § 34 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 13 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Z 6, § 58 Abs. 1 Z 6, § 63 und 90 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF, und § 66 Abs. 1 Z 1 und 4 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, , 2 und 3 Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz eins und 3, Paragraph 31, Absatz 2 und 7 und Paragraph 34, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 63 und 90 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, idgF, und Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins und 4 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien
Beschwerdeführerin behauptete in ihrer vom 21. September 2012 datierenden und am selben Tag per E-Mail bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung in den Rechten auf Geheimhaltung, Löschung und Richtigstellung sie betreffender personenbezogener Daten.
Beschwerdegegnerin habe ohne Vorliegen einer staatsanwaltlichen Anordnung oder gerichtlichen Bewilligung gegen sie ermittelt. Es seien – bei einem nicht näher bezeichneten Anlass -, ihr gehörende Gegenstände mitgenommen worden, ohne ihr ein Sicherstellungs- oder Beschlagnahmeprotokoll auszuhändigen.
sbezüglich sei eine Maßnahmenbeschwerde erhoben worden. Nach Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen wären Beamte der Beschwerdegegnerin in „ihrer Nachbarschaft“ umgegangen, um ihr Privatleben offenzulegen, so z.B. sensible Daten,
aus einer Arztrechnung hervorgehen würden. Dazu verweise sie auf
Zeugenbefragung der Frau Elsa I***, deren Niederschrift sie in Kopie vorlege.
Beamten hätten hauptsächlich jene Personen befragt,
bereits im Verfahren AZ: *3 Hv *35*/08r wegen Verleumdung und im vorangegangenen Besitzstörungsverfahren, AZ: *2 C *2*1/07e des Bezirksgerichts G***, wahrheitswidrig gegen sie ausgesagt hätten. Entgegen der Unschuldsvermutung hätten
Beamten der Beschwerdegegnerin „
ermittelten Daten an einige Institutionen verteilt, wie BG G***, BH Bregenz, AMS etc.“ Entgegen ihrem Auskunftsverlangen vom
Beschwerdeführerin beantragte, ihre Verletzung in den Rechten auf Geheimhaltung und Löschung durch Bescheid festzustellen.
Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Stellungnahme vom
Beschwerdeführerin (als Beilage zur Beschwerde vorgelegt). Soweit
Beschwerdeführerin Amtshandlungen aus dem kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren rüge,
bereits Gegenstand von Verfahren beim Unabhängigen Verwaltungssenat (bzw. beim Verfassungsgerichtshof) seien, lägen keine vor der Datenschutzkommission zu rechtfertigenden Amtshandlungen vor. Der erste datenschutzrechtlich relevante Vorwurf betreffe daher
Übermittlung der ermittelten Daten des Landeskriminalamts an das Bezirksgericht G***,
Bezirkshauptmannschaft Bregenz und das Arbeitsmarktservice.
se Institutionen würden als Geschädigte im Akt des Ermittlungsverfahrens Zl. B*/8*U*91/2010 geführt und hätten auch Privatbeteiligtenanschlüsse an das anhängige Strafverfahren gegen
Beschwerdeführerin (und Waldemar F***) getätigt. Außerdem hätten Erhebungen zu den Sachverhalten nur mit Hilfe
ser Institutionen bewerkstelligt werden können. Was den Vorwurf angehe, der Beschwerdeführerin seien auf ihr Auskunftsbegehren vom 31. Mai 2012 hin keine „Datenauszüge“ übermittelt worden, so sei
ser insoweit richtig, als ein Auskunftsbegehren mangels eines Identitätsnachweises zunächst verbessert hätte werden müssen. Anschließend seien Daten aus PAD (internes Protokolliersystem der Sicherheitsbehörden) und EKIS beauskunftet worden. In weitere Folge habe
Beschwerdeführerin dann am 25. Juni 2012 ohne nähere Begründung
Löschung der verarbeiteten Daten verlangt. Mit Schreiben vom
ses Löschungsbegehren umfassend begründet abgelehnt worden. Am 8. August 2012 habe
Staatsanwaltschaft Feldkirch mitgeteilt, dass gegen
Beschwerdeführerin und Waldemar F*** Anklage wegen der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges und der betrügerischen Krida (tw. in Form der Beitragstäterschaft) erhoben wurde. Am 7. September 2012 habe
Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass jedoch das Verfahren hinsichtlich Faktum 1 der im Abschlussbericht des Landeskriminalamtes dargestellten Verdachtstatbestände (betreffend
Gewährung von zwei Krediten durch
W***- Sparbank reg. Gen.m.b.H.) teilweise eingestellt worden sei. Hinsichtlich
ser Teileinstellung habe eine Löschung der erfolgten KPA-Vormerkung aus dem Grunde des § 26 Abs. 7 DSG 2000 nicht erfolgen können. Im PAD sowie im Papierakt sei
Einstellungserklärung jedoch dokumentiert worden. Eine Richtigstellung der KPA-Daten werde nach Abschluss des Verfahrens bei der Datenschutzkommission neu geprüft.
Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Stellungnahme vom
Beschwerdeführerin (als Beilage zur Beschwerde vorgelegt). Soweit
Beschwerdeführerin Amtshandlungen aus dem kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren rüge,
bereits Gegenstand von Verfahren beim Unabhängigen Verwaltungssenat (bzw. beim Verfassungsgerichtshof) seien, lägen keine vor der Datenschutzkommission zu rechtfertigenden Amtshandlungen vor. Der erste datenschutzrechtlich relevante Vorwurf betreffe daher
Übermittlung der ermittelten Daten des Landeskriminalamts an das Bezirksgericht G***,
Bezirkshauptmannschaft Bregenz und das Arbeitsmarktservice.
se Institutionen würden als Geschädigte im Akt des Ermittlungsverfahrens Zl. B*/8*U*91/2010 geführt und hätten auch Privatbeteiligtenanschlüsse an das anhängige Strafverfahren gegen
Beschwerdeführerin (und Waldemar F***) getätigt. Außerdem hätten Erhebungen zu den Sachverhalten nur mit Hilfe
ser Institutionen bewerkstelligt werden können. Was den Vorwurf angehe, der Beschwerdeführerin seien auf ihr Auskunftsbegehren vom 31. Mai 2012 hin keine „Datenauszüge“ übermittelt worden, so sei
ser insoweit richtig, als ein Auskunftsbegehren mangels eines Identitätsnachweises zunächst verbessert hätte werden müssen. Anschließend seien Daten aus PAD (internes Protokolliersystem der Sicherheitsbehörden) und EKIS beauskunftet worden. In weitere Folge habe
Beschwerdeführerin dann am 25. Juni 2012 ohne nähere Begründung
Löschung der verarbeiteten Daten verlangt. Mit Schreiben vom
ses Löschungsbegehren umfassend begründet abgelehnt worden. Am 8. August 2012 habe
Staatsanwaltschaft Feldkirch mitgeteilt, dass gegen
Beschwerdeführerin und Waldemar F*** Anklage wegen der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges und der betrügerischen Krida (tw. in Form der Beitragstäterschaft) erhoben wurde. Am 7. September 2012 habe
Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass jedoch das Verfahren hinsichtlich Faktum 1 der im Abschlussbericht des Landeskriminalamtes dargestellten Verdachtstatbestände (betreffend
Gewährung von zwei Krediten durch
W***- Sparbank reg. Gen.m.b.H.) teilweise eingestellt worden sei. Hinsichtlich
ser Teileinstellung habe eine Löschung der erfolgten KPA-Vormerkung aus dem Grunde des Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000 nicht erfolgen können. Im PAD sowie im Papierakt sei
Einstellungserklärung jedoch dokumentiert worden. Eine Richtigstellung der KPA-Daten werde nach Abschluss des Verfahrens bei der Datenschutzkommission neu geprüft. Darauf replizierte
inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin am 20. November 2012 folgendermaßen:
im KPA zur Person der Beschwerdeführerin verarbeiteten Daten würden nach der Einstellung des Verfahrens „hinsichtlich der Verdachtsmomente der §§ 146, 147 Abs. 3 StGB“ nicht mehr stimmen. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 6 1. Halbsatz SPG wären
Daten daher nach Entkräftung des Verdachts zu sperren gewesen. Da
Daten weiters nach rechtskräftiger Einstellung nicht mehr für den Zweck der Strafrechtspflege benötigt würden, wären sie gemäß § 63 SPG zu löschen gewesen. Auch wenn, unter Betonung der Unschuldsvermutung, „Verdachtsmomente des § 156 StGB noch aufrecht sind“, erfordere das Verhältnismäßigkeitsprinzip und der in § 6 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 festgelegte Grundsatz der sachlichen Richtigkeit und Aktualität von Daten, dass
KPA-Eintragung zu löschen oder richtigzustellen wäre. Dasselbe gelte sinngemäß auch für
Daten im PAD.
Beschwerdeführerin beantragte nunmehr, der Beschwerdegegnerin aufzutragen, 1.
personenbezogenen Daten im KPA und PAD zu löschen, in eventu
personenbezogenen Daten im KPA und PAD richtigzustellen und 2. jegliche Weitergabe der personenbezogenen Daten zu unterlassen.
im KPA zur Person der Beschwerdeführerin verarbeiteten Daten würden nach der Einstellung des Verfahrens „hinsichtlich der Verdachtsmomente der Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB“ nicht mehr stimmen. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 6, 1. Halbsatz SPG wären
Daten daher nach Entkräftung des Verdachts zu sperren gewesen. Da
Daten weiters nach rechtskräftiger Einstellung nicht mehr für den Zweck der Strafrechtspflege benötigt würden, wären sie gemäß Paragraph 63, SPG zu löschen gewesen. Auch wenn, unter Betonung der Unschuldsvermutung, „Verdachtsmomente des Paragraph 156, StGB noch aufrecht sind“, erfordere das Verhältnismäßigkeitsprinzip und der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 festgelegte Grundsatz der sachlichen Richtigkeit und Aktualität von Daten, dass
KPA-Eintragung zu löschen oder richtigzustellen wäre. Dasselbe gelte sinngemäß auch für
Daten im PAD.
Beschwerdeführerin beantragte nunmehr, der Beschwerdegegnerin aufzutragen, 1.
personenbezogenen Daten im KPA und PAD zu löschen, in eventu
personenbezogenen Daten im KPA und PAD richtigzustellen und 2. jegliche Weitergabe der personenbezogenen Daten zu unterlassen. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand
Frage ist, ob
Beschwerdegegnerin
Beschwerdeführerin durch
Verwendung von sie betreffenden Daten im kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren Zl. B*/8*U*91/2010 in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, und ob sie das Löschungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2012 zu Recht abgelehnt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Gegen
Beschwerdeführerin (früherer Familienname J***) und Waldemar F*** (früherer Familienname K***,
Übereinstimmung der Familiennamen wurde durch eine behördlich bewilligte Namensänderung bewirkt, beide Personen sind nicht verwandt oder verehelicht) wurde seit dem Jahr 2010 wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges und der betrügerischen Krida vom Landeskriminalamt der damaligen Sicherheitsdirektion Vorarlberg (bis 31. August 2012) ein Verfahren geführt. Der Abschluss-Bericht an
Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 11. August 2011, Zl. B*/8*U*91/2010, zählt folgende Verdachtsfälle (Fakten), jeweils mit näherer Darstellung der Ermittlungsergebnisse, auf: 1)Ziffer eins Verdacht der betrügerischen Krida durch Waldemar F***, allenfalls Beihilfe zur betrügerischen Krida durch Ortrud F***, allenfalls Darlehensbetrug zum Nachteil der W***- Sparbank reg. Gen.m.b.H. 2)Ziffer 2 Verdacht des schweren Betruges zum Nachteil des Amtes der Vorarlberger Landesregierung/Abt. Wohnbauförderung durch Ortrud und Waldemar F***. 3)Ziffer 3 Verdacht des schweren Betruges zum Nachteil des AMS Vorarlberg durch Waldemar F***. 4)Ziffer 4 Verdacht des schweren Betruges zum Nachteil des BG G***/OLG Innsbruck durch Waldemar und Ortrud F***. Zu 1) bestand der Verdacht,
beiden Beschuldigten hätten
Insolvenz des Waldemar F*** verschleiert und dadurch das bezeichnete Bankunternehmen dazu veranlasst, zwei Kredite an Waldemar F*** und
Beschwerdeführerin zwecks Kaufs einer Immobilie (Reihenhaus) durch
Beschwerdeführerin zu gewähren. Mit Benachrichtigung vom 7. September 2012, GZ: *4 St *5*3/10o-1 hat
Staatsanwaltschaft Feldkirch hinsichtlich „§§ 146, 147 Abs. 3 StGB zum Nachteil der W***-Sparbank sowie hinsichtlich Waldemar F*** auch wegen § 156 Abs. 2 StGB über den Rahmen der Anklageschrift hinaus“ eingestellt.Mit Benachrichtigung vom 7. September 2012, GZ: *4 St *5*3/10o-1 hat
Staatsanwaltschaft Feldkirch hinsichtlich „§§ 146, 147 Absatz 3, StGB zum Nachteil der W***-Sparbank sowie hinsichtlich Waldemar F*** auch wegen Paragraph 156, Absatz 2, StGB über den Rahmen der Anklageschrift hinaus“ eingestellt. Zum Faktum 4) war wesentlich, ob Waldemar F*** an einer Adresse mit der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern in 6*** A***, Z***grund *8 (mit den zu 1) gegenständlichen Krediten gekauftes Reihenhaus), oder an einer von den Meldebehörden und dem Landeskriminalamt als Scheinadresse gewerteten Meldeadresse in E*** gelebt hat.
s deshalb, als
Beschwerdeführerin vom Bund (Oberlandesgericht Innsbruck) Leistungen in Höhe von mindestens 52.754,-- EURO nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezogen hat,
im Fall einer gemeinsamen Haushaltsführung nicht zu gewähren gewesen wären. Zu
sem Zweck befragten Beamte der Beschwerdegegnerin im Zuge des Ermittlungsverfahrens auch Nachbarn der Beschwerdeführerin als Zeugen nach deren Lebensumständen und der Häufigkeit des Aufenthalts des Waldemar F*** am Z***grund *8 in A***. Dabei wurde Elsa I*** (Niederschrift vom 27. Jänner 2011) gefragt, ob
Beschwerdeführerin eine Schönheitsoperation hinter sich habe, und ihre Antwort in der Niederschrift festgehalten. Der Abschluss-Bericht an
Staatsanwaltschaft Feldkirch vom
Beschwerdeführerin (unter Bezugnahme auf eine zu Zl. E*/T*01/2012 erteilte datenschutzrechtliche Auskunft) „
Löschung der verarbeiteten Daten betreffend meine Person im Aktenverwaltungssystem PAD und Kriminalpolizeilicher Aktenindex (KPA)“. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012, irrtümlich datiert mit „20.06.2012“, Zl. E*/T*01/2012, lehnte
Beschwerdegegnerin das Löschungsbegehren zur Gänze ab. Zur Begründung führte sie an, dass eine Entscheidung über eine Beendigung des Ermittlungsverfahrens („durch Beschluss, Freispruch, Einstellung oder Verurteilung“) ausständig sei.
gespeicherten KPA-Daten seien damit rechtmäßig verarbeitet.
Verarbeitung der PAD-Daten stütze sich auf § 13 Abs. 2 SPG,
Fristen gemäß § 75 Abs. 2 und 3 StPO seien noch nicht abgelaufen, über
Beendigung des Verfahrens sei noch nicht entschieden.Zur Begründung führte sie an, dass eine Entscheidung über eine Beendigung des Ermittlungsverfahrens („durch Beschluss, Freispruch, Einstellung oder Verurteilung“) ausständig sei.
gespeicherten KPA-Daten seien damit rechtmäßig verarbeitet.
Verarbeitung der PAD-Daten stütze sich auf Paragraph 13, Absatz 2, SPG,
Fristen gemäß Paragraph 75, Absatz 2 und 3 StPO seien noch nicht abgelaufen, über
Beendigung des Verfahrens sei noch nicht entschieden. Wegen einer behaupteten Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung und des Rechts auf (amtswegige) Löschung durch das von der Beschwerdegegnerin geführte Ermittlungsverfahren vor dem 27. Februar 2012 hat
Beschwerdeführerin bereits an
sem Tag zu Zl. DSK-K121.709 eine Beschwerde bei der Datenschutzkommission eingebracht.
ses Verfahren wurde am 18. Mai 2011, GZ: DSK-K121.709/0008-DSK/2011, eingestellt (Mangelbehebung nicht erfolgt). Beweiswürdigung:
se Feststellungen beruhen auf den zitierten Urkunden, insbesondere dem Abschluss-Bericht der Beschwerdegegnerin (Landeskriminalamt) vom
ser Stellungnahme (insbesondere der Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom
Ablehnung der Löschung vom
Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.
Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen,
aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen
Verwendung von Daten,
ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen,
aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen
Verwendung von Daten,
ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; 2.Ziffer 2 das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
sen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden;
Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der §§ 46 und 47 zulässig;für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit
sen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden;
Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der Paragraphen 46 und 47 zulässig; 3.Ziffer 3 soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über
sen Zweck nicht hinausgehen; 4.Ziffer 4 so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind; 5.Ziffer 5 solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als
s für
Erreichung der Zwecke, für
sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.
Verantwortung für
Einhaltung der in Abs. 1 genannten Grundsätze;
s gilt auch dann, wenn er für
Datenanwendung
nstleister heranzieht.
Verantwortung für
Einhaltung der in Absatz eins, genannten Grundsätze;
s gilt auch dann, wenn er für
Datenanwendung
nstleister heranzieht.
sem Bundesgesetz unterliegenden Datenanwendung hat, wenn er nicht im Gebiet der Europäischen Union niedergelassen ist, einen in Österreich ansässigen Vertreter zu benennen, der unbeschadet der Möglichkeit eines Vorgehens gegen den Auftraggeber selbst namens des Auftraggebers verantwortlich gemacht werden kann.
gesetzlichen Interessenvertretungen, sonstige Berufsverbände und vergleichbare Einrichtungen Verhaltensregeln ausarbeiten. Solche Verhaltensregeln dürfen nur veröffentlicht werden, nachdem sie dem Bundeskanzler zur Begutachtung vorgelegt wurden und
ser ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen
ses Bundesgesetzes begutachtet und als gegeben erachtet hat.“
und 8 DSG 2000 lauten samt Überschriften:
Paragraphen 7 und 8 DSG 2000 lauten samt Überschriften: „Zulässigkeit der Verwendung von Daten § 7.
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.Paragraph 7,
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
se nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und 3.Ziffer 3 durch Zweck und Inhalt der Übermittlung
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß
dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß
Grundsätze des § 6 eingehalten werden.
Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß
dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß
Grundsätze des Paragraph 6, eingehalten werden. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten § 8.
Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder 3.Ziffer 3 lebenswichtige Interessen des Betroffenen
Verwendung erfordern oder 4.Ziffer 4 überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten
Verwendung erfordern.
Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß Paragraph 28, Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
Verwendung der Daten
Verwendung der Daten 1.Ziffer eins für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für
Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder 2.Ziffer 2 durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder 3.Ziffer 3 zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich ist oder 4.Ziffer 4 zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder 5.Ziffer 5 zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und
Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder 6.Ziffer 6 ausschließlich
Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat oder 7.Ziffer 7 im Katastrophenfall, soweit
s zur Hilfeleistung für
von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt § 48a Abs. 3.im Katastrophenfall, soweit
s zur Hilfeleistung für
von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt Paragraph 48 a, Absatz 3,
Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn 1.Ziffer eins eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder 2.Ziffer 2
Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder 3.Ziffer 3 sich sonst
Zulässigkeit der Verwendung
ser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen,
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und
Art und Weise, in der
Datenanwendung vorgenommen wird,
Wahrung der Interessen der Betroffenen nach
sem Bundesgesetz gewährleistet oder 4.Ziffer 4
Datenweitergabe zum Zweck der Erstattung einer Anzeige an eine zur Verfolgung der angezeigten strafbaren Handlungen (Unterlassungen) zuständige Behörde erfolgt.“ § 27 Abs. 1 bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 27, Absatz eins bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Recht auf Richtigstellung oder Löschung § 27.
ses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwarParagraph 27,
ses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar 1.Ziffer eins aus eigenem, sobald ihm
Unrichtigkeit von Daten oder
Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder 2.Ziffer 2 auf begründeten Antrag des Betroffenen. Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist.
Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung
Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu
sen Daten besonders geschützt ist.
Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für
sen Zweck zulässig ist;
Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.Der Pflicht zur Richtigstellung nach Ziffer eins, unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist.
Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung
Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu
sen Daten besonders geschützt ist.
Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für
sen Zweck zulässig ist;
Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den Paragraphen 46 und 47,
Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden.
erforderlichen Richtigstellungen sind
sfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.
verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.“ § 31 Abs. 2, 3, 4 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz 2, 3, 4 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an
Datenschutzkommission § 31.
Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften,
behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach §32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im
nste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften,
behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach §32 Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im
nste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
Beschwerde hat zu enthalten: 1.Ziffer eins
Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, 2.Ziffer 2 soweit
s zumutbar ist,
Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem
behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner), 3.Ziffer 3 den Sachverhalt, aus dem
Rechtsverletzung abgeleitet wird, 4.Ziffer 4
Gründe, auf
sich
Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5.Ziffer 5 das Begehren,
behauptete Rechtsverletzung festzustellen und 6.Ziffer 6
Angaben,
erforderlich sind, um zu beurteilen, ob
Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist
sem auf Antrag zusätzlich
– allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um
festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich
Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“
Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Absatz eins,) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist
sem auf Antrag zusätzlich
– allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, Absatz 4, 5, oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um
festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich
Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“ § 13 Abs. 2 SPG lautet samt Überschrift:Paragraph 13, Absatz 2, SPG lautet samt Überschrift: „Kanzleiordnung § 13.
Landespolizeidirektionen sind ermächtigt, sich bei der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben für
Dokumentation von Amtshandlungen und
Verwaltung von
nststücken der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu
sen Zwecken dürfen sie Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen verwenden, auf
sich der zu protokollierende Vorgang bezieht, wie insbesondere Datum, Zeit und Ort, Fahrzeugdaten, Betreff und Aktenzeichen samt Bearbeitungs- und Ablagevermerken sowie Namen, Rolle des Betroffenen, Geschlecht, frühere Namen, Aliasdaten, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und andere zur Erreichbarkeit des Menschen
nende Daten. Soweit es erforderlich ist, dürfen auch sensible Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) sowie Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 DSG 2000 verwendet werden.
Auswählbarkeit von Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nur nach dem Namen und nach sensiblen Daten darf nicht vorgesehen sein, vielmehr ist für
Auswahl ein auf den protokollierten Sachverhalt bezogenes weiteres Datum anzugeben.“
Landespolizeidirektionen sind ermächtigt, sich bei der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben für
Dokumentation von Amtshandlungen und
Verwaltung von
nststücken der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu
sen Zwecken dürfen sie Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen verwenden, auf
sich der zu protokollierende Vorgang bezieht, wie insbesondere Datum, Zeit und Ort, Fahrzeugdaten, Betreff und Aktenzeichen samt Bearbeitungs- und Ablagevermerken sowie Namen, Rolle des Betroffenen, Geschlecht, frühere Namen, Aliasdaten, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und andere zur Erreichbarkeit des Menschen
nende Daten. Soweit es erforderlich ist, dürfen auch sensible Daten (Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000) sowie Daten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, DSG 2000 verwendet werden.
Auswählbarkeit von Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nur nach dem Namen und nach sensiblen Daten darf nicht vorgesehen sein, vielmehr ist für
Auswahl ein auf den protokollierten Sachverhalt bezogenes weiteres Datum anzugeben.“
1 Z 6, 58 Abs. 1 Z 6 und 63 Abs. 1 SPG lauten samt Überschriften:
Paragraphen 57, Absatz eins, Ziffer 6, 58, Absatz eins, Ziffer 6 und 63 Absatz eins, SPG lauten samt Überschriften: „Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung § 57.
s jeweils für
Erreichung des Zweckes der Datenanwendung erforderlich ist, dürfen
Sicherheitsbehörden Namen, Geschlecht, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten sowie ein Lichtbild eines Menschen ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt dem für
Speicherung maßgeblichen Grund, einer allenfalls vorhandenen Beschreibung des Aussehens eines Menschen und seiner Kleidung sowie einem Hinweis auf bereits vorhandene, gemäß § 75 Abs. 1 verarbeitete erkennungsdienstliche Daten und einem allenfalls erforderlichen Hinweis auf das gebotene Einschreiten für Auskünfte auch an andere Behörden verarbeiten, wennParagraph 57,
s jeweils für
Erreichung des Zweckes der Datenanwendung erforderlich ist, dürfen
Sicherheitsbehörden Namen, Geschlecht, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten sowie ein Lichtbild eines Menschen ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt dem für
Speicherung maßgeblichen Grund, einer allenfalls vorhandenen Beschreibung des Aussehens eines Menschen und seiner Kleidung sowie einem Hinweis auf bereits vorhandene, gemäß Paragraph 75, Absatz eins, verarbeitete erkennungsdienstliche Daten und einem allenfalls erforderlichen Hinweis auf das gebotene Einschreiten für Auskünfte auch an andere Behörden verarbeiten, wenn 1.Ziffer eins [...] 5. [...] 6.Ziffer 6 gegen den Betroffenen Ermittlungen im
nste der Strafrechtspflege eingeleitet worden sind;“ „Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen § 58.
gemäß § 57 Abs. 1 evident gehalten werden, sind für Zugriffe der Sicherheitsbehörden als Auftraggeber zu sperrenParagraph 58,
gemäß Paragraph 57, Absatz eins, evident gehalten werden, sind für Zugriffe der Sicherheitsbehörden als Auftraggeber zu sperren 1.Ziffer eins [...] 5. [...] 6.Ziffer 6 in den Fällen der Z 6, wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, eine strafbare Handlung begangen zu haben, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Aufnahme in
Zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen gemäß Z 6 fünf Jahre nach der letzten;“in den Fällen der Ziffer 6,, wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, eine strafbare Handlung begangen zu haben, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Aufnahme in
Zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen gemäß Ziffer 6, fünf Jahre nach der letzten;“ „Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung § 63.
ses Bundesgesetzes ermittelte Daten aufbewahrt werden, so ist unverzüglich eine Richtigstellung oder Löschung vorzunehmen. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für
Erfüllung der Aufgabe, für
sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.“Paragraph 63,
ses Bundesgesetzes ermittelte Daten aufbewahrt werden, so ist unverzüglich eine Richtigstellung oder Löschung vorzunehmen. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für
Erfüllung der Aufgabe, für
sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.“ § 65 Z 1 und § 66 Abs. 1 StPO lauten samt Überschriften:Paragraph 65, Ziffer eins und Paragraph 66, Absatz eins, StPO lauten samt Überschriften: „Definitionen § 65. Im Sinne
ses Gesetzes istParagraph 65, Im Sinne
ses Gesetzes ist 1. “Opfer” a.Litera a jede Person,
durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnte, b.Litera b der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte,
Verwandten in gerader Linie, der Bruder oder
Schwester einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige,
Zeugen der Tat waren, c.Litera c jede andere Person,
durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte,“ „Opferrechte § 66.
Fortführung eines durch
Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen (§ 195 Abs. 1).“
Fortführung eines durch
Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen (Paragraph 195, Absatz eins,).“
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, dem 27. Februar 2011, über den Inhalt des gegen sie geführten kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens in Kenntnis war. Hinsichtlich der zu
sem Zeitpunkt bekannten Fakten, einschließlich der Datenverwendung im Zuge der Befragung der Zeugin Elsa I*** am 27. Jänner 2011, endete
einjährige Frist zur Einbringung einer datenschutzrechtlichen Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 DSG 2000 daher am 27. Februar 2012.
am 21. September 2012 bei der Datenschutzkommission eingelangte Beschwerde erweist sich
sbezüglich jedenfalls als verspätet und war gemäß § 34 Abs. 1 letzter Satz DSG 2000 zurückzuweisen.Aus den Verfahrensakten des Beschwerdeverfahrens Zl. DSK-K121.709 geht hervor, dass
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, dem 27. Februar 2011, über den Inhalt des gegen sie geführten kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens in Kenntnis war. Hinsichtlich der zu
sem Zeitpunkt bekannten Fakten, einschließlich der Datenverwendung im Zuge der Befragung der Zeugin Elsa I*** am 27. Jänner 2011, endete
einjährige Frist zur Einbringung einer datenschutzrechtlichen Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 daher am 27. Februar 2012.
am 21. September 2012 bei der Datenschutzkommission eingelangte Beschwerde erweist sich
sbezüglich jedenfalls als verspätet und war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz DSG 2000 zurückzuweisen. 2. Recht auf Geheimhaltung, inhaltliche Entscheidung Vom zweiten Faktum der Beschwerde, der Übermittlung des Abschluss-Berichts der Beschwerdegegnerin an das Arbeitsmarktservice, das Bezirksgericht G*** und
Bezirkshauptmannschaft Bregenz ist nicht bekannt, wann
ser Übermittlungsvorgang, der zeitlich nach dem 11. August 2011 (Datum der Erledigung) liegen muss, der Beschwerdeführerin bekannt geworden ist.
Datenschutzkommission geht hier zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer Nicht-Präklusion des am 21. September 2012 bei der Datenschutzkommission geltend gemachten Beschwerderechts aus.
Beschwerde hat sich hier jedoch als unbegründet erwiesen. Durch das Ermittlungsverfahren als Geschädigte der gemeinsamen (Tat-) Handlungen der Beschwerdeführerin und des Waldemar F***, deren Handeln insoweit als Einheit zu betrachten ist, ermittelte Rechtsträger, haben
Stellung eines „Opfers“ gemäß § 65 Z 1 lit c. StPO und können sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anschließen.
s trifft hier (hinsichtlich beider Beschuldigter bzw. nur hinsichtlich der Handlungen des Beschuldigten Waldemar F***) auf den Bund (§ 1 UVG, zuständig hier das Bezirksgericht G*** als Pflegschaftsgericht bzw. das Oberlandesgericht Innsbruck), den Bund bzw. das Arbeitsmarktservice (als Kostenträger bzw. Verwaltung der Arbeitslosenversicherung) und das Land Vorarlberg (betreffend Wohnbaubauförderung) zu.Durch das Ermittlungsverfahren als Geschädigte der gemeinsamen (Tat-) Handlungen der Beschwerdeführerin und des Waldemar F***, deren Handeln insoweit als Einheit zu betrachten ist, ermittelte Rechtsträger, haben
Stellung eines „Opfers“ gemäß Paragraph 65, Ziffer eins, Litera c, StPO und können sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anschließen.
s trifft hier (hinsichtlich beider Beschuldigter bzw. nur hinsichtlich der Handlungen des Beschuldigten Waldemar F***) auf den Bund (Paragraph eins, UVG, zuständig hier das Bezirksgericht G*** als Pflegschaftsgericht bzw. das Oberlandesgericht Innsbruck), den Bund bzw. das Arbeitsmarktservice (als Kostenträger bzw. Verwaltung der Arbeitslosenversicherung) und das Land Vorarlberg (betreffend Wohnbaubauförderung) zu. Opfern (bzw. behördlich für
geschädigte Gebietskörperschaft handelnden Organen) kommt gemäß § 66 Abs. 1 Z 2 StPO im Ermittlungsverfahren das Recht auf Akteneinsicht zu. Weiters sind sie gemäß Z 4 leg.cit. auch vom „Fortgang des Verfahrens“ zu verständigen.Opfern (bzw. behördlich für
geschädigte Gebietskörperschaft handelnden Organen) kommt gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, StPO im Ermittlungsverfahren das Recht auf Akteneinsicht zu. Weiters sind sie gemäß Ziffer 4, leg.cit. auch vom „Fortgang des Verfahrens“ zu verständigen. Daraus ist zu folgern, dass der Inhalt des zu den Akten des Ermittlungsverfahrens gehörende Abschluss-Berichts der Beschwerdegegnerin (Landeskriminalamt) vom 11. August 2011, Zl. B*/8*U*91/2010, vor den genannten Organen (Bezirksgericht G***, Bezirkshauptmannschaft Bregenz, Arbeitsmarktservice) des Bundes und des Landes Vorarlberg nicht geheim zu halten war.
s kann sich auf § 66 Abs. 1 Z 2 und 4 StPO iVm den §§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 4 DSG 2000 stützen.Daraus ist zu folgern, dass der Inhalt des zu den Akten des Ermittlungsverfahrens gehörende Abschluss-Berichts der Beschwerdegegnerin (Landeskriminalamt) vom 11. August 2011, Zl. B*/8*U*91/2010, vor den genannten Organen (Bezirksgericht G***, Bezirkshauptmannschaft Bregenz, Arbeitsmarktservice) des Bundes und des Landes Vorarlberg nicht geheim zu halten war.
s kann sich auf Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 StPO in Verbindung mit den Paragraphen 7, Absatz 2 und 8 Absatz 4, DSG 2000 stützen. Ein überschießendes Handeln der Beschwerdegegnerin (vgl. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 29.11.2005, K121.046/0016-DSK/2005, RIS und ZVR 2006/115) oder gelindere Mittel gemäß § 7 Abs. 3 DSG 2000,
dem Umfang der gesetzlichen Ermächtigung (volle Akteneinsicht) gerecht würden, hat
Beschwerdeführerin weder aufgezeigt, noch ist solches im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen.Ein überschießendes Handeln der Beschwerdegegnerin vergleiche den Bescheid der Datenschutzkommission vom 29.11.2005, K121.046/0016-DSK/2005, RIS und ZVR 2006/115) oder gelindere Mittel gemäß Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000,
dem Umfang der gesetzlichen Ermächtigung (volle Akteneinsicht) gerecht würden, hat
Beschwerdeführerin weder aufgezeigt, noch ist solches im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen. Durch
Übermittlung
ses Berichts an
genannten Organe ist
Beschwerdeführerin, wie
Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt hat, daher nicht im Recht auf Geheimhaltung verletzt worden.
ser Bestimmung ergibt sich, dass
– trotz des Namens zu den Bundesbehörden zählenden – Landespolizeidirektionen (vormals
Sicherheitsdirektionen und
Bundespolizeidirektionen) in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung ermächtigt sind, sich für Zwecke der Aktenprotokollierung und Verfahrensdokumentation eines derartigen Systems zu bedienen. PAD ist auch das technische Mittel zur Umsetzung der in §§ 74 f StPO vorgesehen Datenverwendung für Zwecke kriminalpolizeilicher Ermittlungsverfahren.
in den § 75 Abs. 2 und 3 StPO vorgesehenen Löschungsfristen sind dabei als Höchstfristen anzusehen,
der Erfüllung eines begründeten Löschungsbegehrens (§ 27 Abs. 1 Z 2 DSG 2000) eines Betroffenen nicht entgegenstehen (vgl. VfGH Erkenntnis vom 29. Juni 2012, G 7/12).Aus
ser Bestimmung ergibt sich, dass
– trotz des Namens zu den Bundesbehörden zählenden – Landespolizeidirektionen (vormals
Sicherheitsdirektionen und
Bundespolizeidirektionen) in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung ermächtigt sind, sich für Zwecke der Aktenprotokollierung und Verfahrensdokumentation eines derartigen Systems zu bedienen. PAD ist auch das technische Mittel zur Umsetzung der in Paragraphen 74, f StPO vorgesehen Datenverwendung für Zwecke kriminalpolizeilicher Ermittlungsverfahren.
in den Paragraph 75, Absatz 2 und 3 StPO vorgesehenen Löschungsfristen sind dabei als Höchstfristen anzusehen,
der Erfüllung eines begründeten Löschungsbegehrens (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000) eines Betroffenen nicht entgegenstehen vergleiche VfGH Erkenntnis vom 29. Juni 2012, G 7/12). Dennoch hat
Beschwerdegegnerin das Löschungsbegehren hier zu Recht abgelehnt. Zum einen war das Löschungsbegehren vom 25. Juni 2012 undifferenziert (es verlangte pauschal
Löschung von „Daten“ aus PAD und KPA) und unbegründet. Es war nur aus dem Zusammenhang mit dem Hintergrundwissen der Beschwerdegegnerin dahingehend zu verstehen, dass
Beschwerdeführerin das gegen sie geführte kriminalpolizeiliche Ermittlungsverfahren generell für rechtswidrig erachtet und daher
Löschung der vollständigen PAD-Aktendokumentation begehrt. Bei den PAD-Daten (äußeren wie inneren) handelt es sich um
Dokumentation von Amtshandlungen gemäß § 13 Abs 2 SPG iVm § 27 Abs 3 DSG 2000.Bei den PAD-Daten (äußeren wie inneren) handelt es sich um
Dokumentation von Amtshandlungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SPG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 3, DSG 2000.
§ 63 SPG) können im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da sie nur
Verwendung von Daten für sicherheitspolizeiliche Zwecke, nicht aber für kriminalpolizeiliche Zwecke betreffen.
Paragraphen 51, ff des SPG (insbes. Paragraph 63, SPG) können im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da sie nur
Verwendung von Daten für sicherheitspolizeiliche Zwecke, nicht aber für kriminalpolizeiliche Zwecke betreffen. Es kann aber auf
allgemeinen Grundsätze des § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 über
zulässige Speicherdauer von personenbezogenen Daten zurückgegriffen werden: Nach § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 dürfen „Daten nur solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als
s für
Erreichung der Zwecke, für
sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben“. Sinngemäß Gleiches ergibt sich aus § 27 Abs. 3 DSG 2000.Es kann aber auf
allgemeinen Grundsätze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, DSG 2000 über
zulässige Speicherdauer von personenbezogenen Daten zurückgegriffen werden: Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, DSG 2000 dürfen „Daten nur solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als
s für
Erreichung der Zwecke, für
sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben“. Sinngemäß Gleiches ergibt sich aus Paragraph 27, Absatz 3, DSG 2000. Zu beachten ist hierbei, dass auch Verfahren,
zur Einstellung oder zum Freispruch geführt haben, unter Umständen nach ihrem Abschluss wieder eröffnet werden können (vgl. insbes. das XX. Hauptstück der StPO „Von der Wiederaufnahme und der Erneuerung des Strafverfahrens sowie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ und auch das 10. Hauptstück über
„Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens“). Schon
s setzt augenfällig voraus, dass eine Dokumentation über den bisherigen Verfahrensverlauf in jedem Fall auch nach dem Verfahrensabschluss noch vorhanden sein muss.Zu beachten ist hierbei, dass auch Verfahren,
zur Einstellung oder zum Freispruch geführt haben, unter Umständen nach ihrem Abschluss wieder eröffnet werden können vergleiche insbes. das römisch zwanzig. Hauptstück der StPO „Von der Wiederaufnahme und der Erneuerung des Strafverfahrens sowie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ und auch das 10. Hauptstück über
„Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens“). Schon
s setzt augenfällig voraus, dass eine Dokumentation über den bisherigen Verfahrensverlauf in jedem Fall auch nach dem Verfahrensabschluss noch vorhanden sein muss.
Beschwerde hat sich daher hinsichtlich der Ablehnung der Löschung der PAD-Dokumentation als unbegründet erwiesen. 4. Recht auf Löschung und Richtigstellung, KPA Etwas differenzierter gestaltet sich
Frage der Richtigstellung der KPA-Daten. Hier ist zu beachten, dass
Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Löschung im Zeitpunkt der Erstellung des Ablehnungsschreibens (26. Juni 2012) zu beurteilen ist. In
sem Zeitpunkt war noch keine Teileinstellung des Ermittlungsverfahrens erfolgt, eine entsprechende Pflicht zur amtswegigen Richtigstellung (§§ 58 Abs. 1 Z 6 und 63 Abs. 1 erster Satz SPG, § 27 Abs. 1 Z 1 DSG 2000) ergibt sich erst aus dem entsprechenden Schreiben der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 7. September 2012.
s kann auch von der Beschwerdeführerin neuerlich durch zu begründendes Löschungsbegehren geltend gemacht werden, wobei bei der Prüfung § 26 Abs. 7 2. Satz DSG 2000 idF BGBl. I Nr. 133/2009 zu beachten sein wird.Etwas differenzierter gestaltet sich
Frage der Richtigstellung der KPA-Daten. Hier ist zu beachten, dass
Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Löschung im Zeitpunkt der Erstellung des Ablehnungsschreibens (26. Juni 2012) zu beurteilen ist. In
sem Zeitpunkt war noch keine Teileinstellung des Ermittlungsverfahrens erfolgt, eine entsprechende Pflicht zur amtswegigen Richtigstellung (Paragraphen 58, Absatz eins, Ziffer 6 und 63 Absatz eins, erster Satz SPG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000) ergibt sich erst aus dem entsprechenden Schreiben der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 7. September 2012.
s kann auch von der Beschwerdeführerin neuerlich durch zu begründendes Löschungsbegehren geltend gemacht werden, wobei bei der Prüfung Paragraph 26, Absatz 7,
Verarbeitung der KPA-Daten der Beschwerdeführerin jedoch gemäß der ausdrücklichen Ermächtigung gemäß § 57 Abs. 1 Z 6 SPG iVm §§ 7 Abs 1 und 8 Abs. 4 Z 1 DSG 2000 in ursprünglich erfolgter Form (gegen
inhaltliche Richtigkeit
ser Verarbeitung ist nichts vorgebracht worden) noch zulässig.Im Zeitpunkt der Prüfung des Löschungsbegehrens vom 25. Juni 2012 war
Verarbeitung der KPA-Daten der Beschwerdeführerin jedoch gemäß der ausdrücklichen Ermächtigung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, SPG in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins und 8 Absatz 4, Ziffer eins, DSG 2000 in ursprünglich erfolgter Form (gegen
inhaltliche Richtigkeit
ser Verarbeitung ist nichts vorgebracht worden) noch zulässig.
Beschwerdegegnerin hat das Löschungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2012 daher hinsichtlich der Ablehnung der Löschung der KPA-Daten zu Recht begründet abgelehnt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.