sen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
Verwaltungsakten angefordert und der Datenschutzkommission aufgetragen, eine Gegenschrift einzubringen. Mit Beschluss vom 24. April 2014, Zl. 2013/01/0093-8, hat der VwGH
inhaltliche Behandlung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG abgelehnt.Gegen
sen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
Verwaltungsakten angefordert und der Datenschutzkommission aufgetragen, eine Gegenschrift einzubringen. Mit Beschluss vom 24. April 2014, Zl. 2013/01/0093-8, hat der VwGH
inhaltliche Behandlung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG abgelehnt. Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D
Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. Kuras und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. Souhrada-Kirchmayer, Mag. Hutterer, Mag. Heilegger, Dr. Rosenmayr-Klemenz und Dr. Gundacker sowie des Schriftführers Mag. Suda in ihrer Sitzung vom 20. März 2013 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über
Beschwerde des Emil SCH*** (Beschwerdeführer) aus R***, vom 25. September 2012 gegen
Landespolizeidirektion Vorarlberg (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung in den Rechten auf Geheimhaltung, Löschung und Richtigstellung von Daten in Folge verschiedener Schritte im Zuge des kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens Zl. B*/*2*69/2010, Übermittlung von Daten an das Arbeitsmarktservice,
Vorarlberger Gebietskrankenkasse, das Bezirksgericht M***stadt und
Bezirkshauptmannschaft M***stadt sowie Ablehnung eines Löschungs- und Richtigstellungsverlangens betreffend PAD- und KPA-Daten durch Schreiben vom
Datenschutzkommission wolle der Beschwerdegegnerin auftragen, sämtliche personenbezogenen Daten im KPA und PAD zu löschen, eventualiter
personenbezogenen Daten im KPA und PAD richtigzustellen, sowie jegliche Weitergabe personenbezogener Daten zu unterlassen, wird
Beschwerde z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Im Übrigen wird
Beschwerde a b g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1 , 2 und 3 Z 2, § 7 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 4, § 27 Abs. 1 und 3 und § 31 Abs. 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 13 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Z 6, § 58 Abs. 1 Z 6, § 63 und 90 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF, § 360 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, § 158 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, und § 66 Abs. 1 Z 1 und 4 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, , 2 und 3 Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz eins und 3 und Paragraph 31, Absatz 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 63 und 90 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, idgF, Paragraph 360, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, Paragraph 158, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, und Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins und 4 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptete in seiner vom 25. September 2012 datierenden und am selben Tag per E-Mail bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung in den Rechten auf Geheimhaltung, Löschung und Richtigstellung ihn betreffender personenbezogener Daten.
Beschwerdegegnerin habe gegen ihn ermittelt und Daten im KPA und PAD verarbeitet. Teile
ses Ermittlungsverfahrens seien in Folge Einstellung durch
Staatsanwaltschaft nun aus KPA und PAD zu löschen. Außerdem seien
ermittelten Daten an einige Institutionen übermittelt worden, so
Gebietskrankenkasse, das Land Vorarlberg, das Finanzamt und
Bezirkshauptmannschaft.
se illegalen Übermittlungen seien ebenfalls zu löschen und alle Empfänger der Daten von der Unzulässigkeit der weiteren Verwendung in Kenntnis zu setzen. Er habe am 22. Juli und 7. August 2012 deshalb Löschungs- und Richtigstellungsbegehren an
Beschwerdegegnerin gerichtet.
Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Stellungnahme vom
Löschungs- und Richtigstellungsbegehren des Beschwerdeführers seien aus mehreren Gründen abzulehnen gewesen. Zunächst habe er am 22. Juli 2012, entgegen § 27 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 ohne eine einzige Begründung oder nähere Ausführung,
Löschung bzw. Richtigstellung sämtlicher Daten verlangt. Man habe ihn daher mit Schreiben vom
EKIS-Datenwendung „Kriminalpolizeilicher Aktenindex“ (KPA) sowie das Aktenverwaltungssystem „PAD“ „österreichweit“ beziehe. Außerdem wurde ein Antrag auf Vorlage von „Datenauszügen“ gestellt. Eine Begründung sei aber wieder nicht erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei daraufhin mit Schreiben vom 30. August 2012 mitgeteilt worden, dass eine Begründung notwendig sei. Der behördliche Wissenstand betreffend das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren zu
sem Zeitpunkt sei gewesen, dass
Staatsanwaltschaft eine Anklage wegen der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall, 12 dritter Fall StGB und der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB beabsichtige.
Daten in KPA und PAD seien zu
sem Zeitpunkt daher vollständig und richtig gewesen. Erst mit Schreiben vom 7. September 2012 habe
Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass ein Teil des Ermittlungsverfahrens (wegen §§ 146, 147 Abs. 3 StGB hinsichtlich des Faktums „Kreditbetrug zum Nachteil des U***-Spar- & Darlehenskasse“, sowie wegen § 156 Abs. 2 StGB über den Rahmen der Anklageschrift hinaus) eingestellt worden sei. Das Verfahren sei sonst noch gerichtsanhängig.
Einstellungsmitteilung sei auch im PAD zu den Akten des Ermittlungsverfahrens genommen worden, eine allfällige Adaptierung der KPA-Eintragung behalte man sich für einen Zeitpunkt nach dem Abschluss der Verfahren bei der Datenschutzkommission vor (Anmerkung: es ist parallel zu Zl. DSK-K121.911 auch Beschwerde wegen mangelhafter Auskunftserteilung u.a. aus PAD und EKIS geführt worden).
Übermittlung der Daten an
genannten Empfänger stütze sich auf den Status der jeweiligen Staatsorgane als Opfer bzw. Geschädigte der Tathandlungen des Beschwerdeführers im Akt des Ermittlungsverfahrens Zl. B*/*2*69/2010. Opfern gebühre gemäß StPO Akteneinsicht und Information.
Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Stellungnahme vom
Löschungs- und Richtigstellungsbegehren des Beschwerdeführers seien aus mehreren Gründen abzulehnen gewesen. Zunächst habe er am 22. Juli 2012, entgegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000 ohne eine einzige Begründung oder nähere Ausführung,
Löschung bzw. Richtigstellung sämtlicher Daten verlangt. Man habe ihn daher mit Schreiben vom
EKIS-Datenwendung „Kriminalpolizeilicher Aktenindex“ (KPA) sowie das Aktenverwaltungssystem „PAD“ „österreichweit“ beziehe. Außerdem wurde ein Antrag auf Vorlage von „Datenauszügen“ gestellt. Eine Begründung sei aber wieder nicht erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei daraufhin mit Schreiben vom 30. August 2012 mitgeteilt worden, dass eine Begründung notwendig sei. Der behördliche Wissenstand betreffend das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren zu
sem Zeitpunkt sei gewesen, dass
Staatsanwaltschaft eine Anklage wegen der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall, 12 dritter Fall StGB und der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB beabsichtige.
Daten in KPA und PAD seien zu
sem Zeitpunkt daher vollständig und richtig gewesen. Erst mit Schreiben vom 7. September 2012 habe
Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass ein Teil des Ermittlungsverfahrens (wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB hinsichtlich des Faktums „Kreditbetrug zum Nachteil des U***-Spar- & Darlehenskasse“, sowie wegen Paragraph 156, Absatz 2, StGB über den Rahmen der Anklageschrift hinaus) eingestellt worden sei. Das Verfahren sei sonst noch gerichtsanhängig.
Einstellungsmitteilung sei auch im PAD zu den Akten des Ermittlungsverfahrens genommen worden, eine allfällige Adaptierung der KPA-Eintragung behalte man sich für einen Zeitpunkt nach dem Abschluss der Verfahren bei der Datenschutzkommission vor (Anmerkung: es ist parallel zu Zl. DSK-K121.911 auch Beschwerde wegen mangelhafter Auskunftserteilung u.a. aus PAD und EKIS geführt worden).
Übermittlung der Daten an
genannten Empfänger stütze sich auf den Status der jeweiligen Staatsorgane als Opfer bzw. Geschädigte der Tathandlungen des Beschwerdeführers im Akt des Ermittlungsverfahrens Zl. B*/*2*69/
Auskunft der Sicherheitsdirektion Vorarlberg vom 13. Juli 2012 zähle
Datenempfänger taxativ auf, entgegen
sen Angaben und gegen
Unschuldsvermutung seien seine Daten jedoch an „sämtliche“ Behörden, Institutionen und Gerichte übermittelt worden. Der Beschwerdeführer zählt weiters mehrere aus seiner Sicht „wahrheitswidrige“ Angaben aus dem Abschlussbericht des Ermittlungsverfahrens Zl. B*/*2*69/2010 an
Staatsanwaltschaft vom 11. August 2011 auf. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand
Frage ist, ob
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch
Verwendung von ihn betreffenden Daten im kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren Zl. B*/*2*69/2010 in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, und ob sie das Löschungs- und Richtigstellungsbegehren des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2012 zu Recht abgelehnt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Gegen den Beschwerdeführer (früherer Familienname Pl***) und Traudl SCH*** (früherer Familienname Ko***,
Übereinstimmung der Familiennamen wurde durch eine behördlich bewilligte Namensänderung bewirkt, beide Personen sind nicht verwandt oder verehelicht) wurde seit dem Jahr 2010 wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges und der betrügerischen Krida vom Landeskriminalamt der damaligen Sicherheitsdirektion Vorarlberg (bis 31. August 2012) ein kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren geführt. Der Abschluss-Bericht an
Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 11. August 2011, Zl. B*/*2*69/2010, zählt folgende Verdachtsfälle (Fakten), jeweils mit näherer Darstellung der Ermittlungsergebnisse, auf: 1)Ziffer eins Verdacht der betrügerischen Krida durch Emil SCH***, allenfalls Beihilfe zur betrügerischen Krida durch Traudl SCH***, allenfalls Darlehensbetrug zum Nachteil der U***- Spar- & Darlehenskasse reg. Gen.m.b.H. 2)Ziffer 2 Verdacht des schweren Betruges zum Nachteil des Amtes der Vorarlberger Landesregierung/Abt. Wohnbauförderung durch Traudl und Emil SCH***. 3)Ziffer 3 Verdacht des schweren Betruges zum Nachteil des AMS Vorarlberg durch Emil SCH***. 4)Ziffer 4 Verdacht des schweren Betruges zum Nachteil des BG M***stadt/OLG Innsbruck durch Emil und Traudl SCH***. Zu 1) bestand der Verdacht,
beiden Beschuldigten hätten
Insolvenz des Emil SCH*** verschleiert und dadurch das bezeichnete Bankunternehmen dazu veranlasst, zwei Kredite an den Beschwerdeführer und Traudl SCH*** zwecks Kaufs einer Immobilie (Reihenhaus) durch zweitere zu gewähren. Mit Benachrichtigung vom 7. September 2012, GZ: *4 St *3*2/10g-1 hat
Staatsanwaltschaft Feldkirch das Verfahren hinsichtlich „§§ 146, 147 Abs. 3 StGB zum Nachteil der U***-Spar- & Darlehenskasse sowie hinsichtlich Emil SCH*** auch wegen § 156 Abs. 2 StGB über den Rahmen der Anklageschrift hinaus“ eingestellt.Mit Benachrichtigung vom 7. September 2012, GZ: *4 St *3*2/10g-1 hat
Staatsanwaltschaft Feldkirch das Verfahren hinsichtlich „§§ 146, 147 Absatz 3, StGB zum Nachteil der U***-Spar- & Darlehenskasse sowie hinsichtlich Emil SCH*** auch wegen Paragraph 156, Absatz 2, StGB über den Rahmen der Anklageschrift hinaus“ eingestellt. Zum Faktum 4) war wesentlich, ob der Beschwerdeführer an einer Adresse mit Traudl SCH*** und den gemeinsamen Kindern in **** W***hausen, O***-Straße *4c (mit den zu 1) gegenständlichen Krediten gekauftes Reihenhaus), oder an einer von den Meldebehörden und dem Landeskriminalamt als Scheinadresse gewerteten Adresse in R*** gelebt hat.
s deshalb, als Traudl SCH*** vom Bund (Oberlandesgericht Innsbruck) Leistungen in Höhe von mindestens 5X.7XX,-- EURO nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezogen hat,
im Fall einer gemeinsamen Haushaltsführung nicht zu gewähren gewesen wären. Der Abschluss-Bericht an
Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 11. August 2011, Zl. B*/*2*69/2010, der sowohl Daten des Beschwerdeführers wie auch der Traudl SCH*** enthält, wurde auch der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (Bezirksgericht M***stadt), der Landesverwaltung (Bezirkshauptmannschaft M***stadt) und der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des Arbeitsmarktservice übermittelt. Das Ermittlungsverfahren Zl. B*/*2*69/2010 wird von der Beschwerdegegnerin mit Hilfe des bei der Bundespolizei allgemein eingeführten Systems PAD (Protokollieren-Anzeigen-Daten) verarbeitet, das heißt sowohl in zur Aktenverwaltung notwendigen Personendatensätzen („äußere Verfahrensdaten“) als auch in Form einer Dokumentation von Verfahrensschritten in Schriftform (elektronische Aktenführung, „innere Verfahrensdaten“). Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) durch
Vorarlberger Gebietskrankenkasse (VGKK) und das Finanzamt Feldkirch in der Steuerberatungskanzlei Dr. Z*** vom
s wurde an
VGKK übermittelt,
ein entsprechendes Ermittlungsverfahren betreffend Bestehen einer ASVG-Pflichtversicherung (und, daraus folgend, eventuell Vorschreibung nicht entrichteter Beiträge zur Sozialversicherung an
Beteiligten) einleitete. Bei einer angesetzten Vernehmung am 8. Juli 2011 verweigerte der Beschwerdeführer
Aussage, worauf
VGKK sich Akteneinsicht im kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren Zl. B*/*2*69/2010 verschaffte, insbesondere in
Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2010,
, neben den Ergebnissen der GPLA, zur Sachverhaltsfeststellung in wesentlichen Punkten herangezogen wurde. Dadurch erlangte auch das Finanzamt Kenntnis von
sen Akteninhalten. Mit Stichtag
am 13. Juli 2012 zu Zl. E*/**08/2012 von der damaligen Sicherheitsdirektion erteilte datenschutzrechtliche Auskunft) „
betroffenen Daten zu löschen“. Mit Schreiben vom 24. Juli 2012, E*/**08/2012, forderte
Beschwerdegegnerin (damals noch als Sicherheitsdirektion) den Beschwerdeführer auf, sein Löschungsbegehren näher zu begründen bzw. am Verfahren mitzuwirken. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. August 2012 mit: „Mein Löschungsantrag bezieht sich auf
Einträge in der EKIS-Datenanwendung „Kriminalpolizeilicher Aktenindex“ und dem Aktenverwaltungssystem „PAD“ österreichweit, dh. ohne Einschränkungen. Weiters teile ich ihnen mit, dass sich mein Antrag auf DATENAUSZÜGE bezieht. Ein Kopieren meiner Daten in ein Schriftstück gem. ihrem Schreiben vom 13.07.2012 ist für mich nicht ausreichend.“ Darauf lehnte
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. August 2012, Zl. E*/**08/2012,
Löschung oder Richtigstellung für den Fall ab, dass nicht binnen zweier Wochen eine stichhaltige Begründung dafür gegeben werde, warum
Daten zu löschen bzw. richtigzustellen wären. Begründend wurde u.a. ausgeführt,
Beschwerdegegnerin könne als datenschutzrechtlicher Auftraggeber nur in ihrem Bereich Löschungen und Richtigstellungen anordnen,
s gelte für PAD und KPA, in beiden Systeme sei eine „österreichweite“ Löschung von Daten durch
Beschwerdegegnerin daher nicht möglich. Beweiswürdigung:
se Feststellungen beruhen auf den zitierten Urkunden, insbesondere dem Abschluss-Bericht der Beschwerdegegnerin (Landeskriminalamt) vom
zitierten Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
Feststellungen hinsichtlich VGKK, Abgabenbehörden und GPLA wurden dem rechtskräftigen Bescheid der Datenschutzkommission vom
Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.
Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen,
aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen
Verwendung von Daten,
ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen,
aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen
Verwendung von Daten,
ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; 2.Ziffer 2 das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
sen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden;
Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der §§ 46 und 47 zulässig;für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit
sen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden;
Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der Paragraphen 46 und 47 zulässig; 3.Ziffer 3 soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über
sen Zweck nicht hinausgehen; 4.Ziffer 4 so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind; 5.Ziffer 5 solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als
s für
Erreichung der Zwecke, für
sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.
Verantwortung für
Einhaltung der in Abs. 1 genannten Grundsätze;
s gilt auch dann, wenn er für
Datenanwendung
nstleister heranzieht.
Verantwortung für
Einhaltung der in Absatz eins, genannten Grundsätze;
s gilt auch dann, wenn er für
Datenanwendung
nstleister heranzieht.
sem Bundesgesetz unterliegenden Datenanwendung hat, wenn er nicht im Gebiet der Europäischen Union niedergelassen ist, einen in Österreich ansässigen Vertreter zu benennen, der unbeschadet der Möglichkeit eines Vorgehens gegen den Auftraggeber selbst namens des Auftraggebers verantwortlich gemacht werden kann.
gesetzlichen Interessenvertretungen, sonstige Berufsverbände und vergleichbare Einrichtungen Verhaltensregeln ausarbeiten. Solche Verhaltensregeln dürfen nur veröffentlicht werden, nachdem sie dem Bundeskanzler zur Begutachtung vorgelegt wurden und
ser ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen
ses Bundesgesetzes begutachtet und als gegeben erachtet hat.“
4 DSG 2000 lauten samt Überschriften:
Paragraphen 7 und 8 Absatz 4, DSG 2000 lauten samt Überschriften: „Zulässigkeit der Verwendung von Daten § 7.
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.Paragraph 7,
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
se nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und 3.Ziffer 3 durch Zweck und Inhalt der Übermittlung
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß
dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß
Grundsätze des § 6 eingehalten werden.
Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß
dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß
Grundsätze des Paragraph 6, eingehalten werden. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten § 8.
Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn 1.Ziffer eins eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder 2.Ziffer 2
Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder 3.Ziffer 3 sich sonst
Zulässigkeit der Verwendung
ser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen,
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und
Art und Weise, in der
Datenanwendung vorgenommen wird,
Wahrung der Interessen der Betroffenen nach
sem Bundesgesetz gewährleistet oder 4.Ziffer 4
Datenweitergabe zum Zweck der Erstattung einer Anzeige an eine zur Verfolgung der angezeigten strafbaren Handlungen (Unterlassungen) zuständige Behörde erfolgt.“ § 26 Abs. 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Auskunftsrecht § 26.
Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten.
se Frist gilt nicht, wenn einem Löschungsantrag des Auskunftswerbers nach § 27 Abs. 1 Z 2 oder § 28 zu entsprechen ist.“
Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten.
se Frist gilt nicht, wenn einem Löschungsantrag des Auskunftswerbers nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 28, zu entsprechen ist.“ § 27 Abs. 1 bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 27, Absatz eins bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Recht auf Richtigstellung oder Löschung § 27.
ses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwarParagraph 27,
ses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar 1.Ziffer eins aus eigenem, sobald ihm
Unrichtigkeit von Daten oder
Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder 2.Ziffer 2 auf begründeten Antrag des Betroffenen. Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist.
Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung
Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu
sen Daten besonders geschützt ist.
Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für
sen Zweck zulässig ist;
Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.Der Pflicht zur Richtigstellung nach Ziffer eins, unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist.
Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung
Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu
sen Daten besonders geschützt ist.
Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für
sen Zweck zulässig ist;
Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den Paragraphen 46 und 47,
Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden.
erforderlichen Richtigstellungen sind
sfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.
verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.“ § 31 Abs. 2, 3, 4, und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz 2, 3, 4,, und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an
Datenschutzkommission § 31.
Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften,
behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im
nste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften,
behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im
nste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
Beschwerde hat zu enthalten: 1.Ziffer eins
Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, 2.Ziffer 2 soweit
s zumutbar ist,
Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem
behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner), 3.Ziffer 3 den Sachverhalt, aus dem
Rechtsverletzung abgeleitet wird, 4.Ziffer 4
Gründe, auf
sich
Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5.Ziffer 5 das Begehren,
behauptete Rechtsverletzung festzustellen und 6.Ziffer 6
Angaben,
erforderlich sind, um zu beurteilen, ob
Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist
sem auf Antrag zusätzlich
– allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um
festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich
Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“
Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Absatz eins,) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist
sem auf Antrag zusätzlich
– allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, Absatz 4, 5, oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um
festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich
Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“ § 13 Abs. 2 SPG lautet samt Überschrift:Paragraph 13, Absatz 2, SPG lautet samt Überschrift: „Kanzleiordnung § 13.
Landespolizeidirektionen sind ermächtigt, sich bei der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben für
Dokumentation von Amtshandlungen und
Verwaltung von
nststücken der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu
sen Zwecken dürfen sie Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen verwenden, auf
sich der zu protokollierende Vorgang bezieht, wie insbesondere Datum, Zeit und Ort, Fahrzeugdaten, Betreff und Aktenzeichen samt Bearbeitungs- und Ablagevermerken sowie Namen, Rolle des Betroffenen, Geschlecht, frühere Namen, Aliasdaten, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und andere zur Erreichbarkeit des Menschen
nende Daten. Soweit es erforderlich ist, dürfen auch sensible Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) sowie Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 DSG 2000 verwendet werden.
Auswählbarkeit von Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nur nach dem Namen und nach sensiblen Daten darf nicht vorgesehen sein, vielmehr ist für
Auswahl ein auf den protokollierten Sachverhalt bezogenes weiteres Datum anzugeben.“
Landespolizeidirektionen sind ermächtigt, sich bei der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben für
Dokumentation von Amtshandlungen und
Verwaltung von
nststücken der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu
sen Zwecken dürfen sie Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen verwenden, auf
sich der zu protokollierende Vorgang bezieht, wie insbesondere Datum, Zeit und Ort, Fahrzeugdaten, Betreff und Aktenzeichen samt Bearbeitungs- und Ablagevermerken sowie Namen, Rolle des Betroffenen, Geschlecht, frühere Namen, Aliasdaten, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und andere zur Erreichbarkeit des Menschen
nende Daten. Soweit es erforderlich ist, dürfen auch sensible Daten (Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000) sowie Daten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, DSG 2000 verwendet werden.
Auswählbarkeit von Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nur nach dem Namen und nach sensiblen Daten darf nicht vorgesehen sein, vielmehr ist für
Auswahl ein auf den protokollierten Sachverhalt bezogenes weiteres Datum anzugeben.“
1 Z 6, 58 Abs. 1 Z 6 und 63 Abs. 1 SPG lauten samt Überschriften:
Paragraphen 57, Absatz eins, Ziffer 6, 58, Absatz eins, Ziffer 6 und 63 Absatz eins, SPG lauten samt Überschriften: „Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung § 57.
s jeweils für
Erreichung des Zweckes der Datenanwendung erforderlich ist, dürfen
Sicherheitsbehörden Namen, Geschlecht, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten sowie ein Lichtbild eines Menschen ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt dem für
Speicherung maßgeblichen Grund, einer allenfalls vorhandenen Beschreibung des Aussehens eines Menschen und seiner Kleidung sowie einem Hinweis auf bereits vorhandene, gemäß § 75 Abs. 1 verarbeitete erkennungsdienstliche Daten und einem allenfalls erforderlichen Hinweis auf das gebotene Einschreiten für Auskünfte auch an andere Behörden verarbeiten, wennParagraph 57,
s jeweils für
Erreichung des Zweckes der Datenanwendung erforderlich ist, dürfen
Sicherheitsbehörden Namen, Geschlecht, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten sowie ein Lichtbild eines Menschen ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt dem für
Speicherung maßgeblichen Grund, einer allenfalls vorhandenen Beschreibung des Aussehens eines Menschen und seiner Kleidung sowie einem Hinweis auf bereits vorhandene, gemäß Paragraph 75, Absatz eins, verarbeitete erkennungsdienstliche Daten und einem allenfalls erforderlichen Hinweis auf das gebotene Einschreiten für Auskünfte auch an andere Behörden verarbeiten, wenn 1.Ziffer eins [...] 5. [...] 6.Ziffer 6 gegen den Betroffenen Ermittlungen im
nste der Strafrechtspflege eingeleitet worden sind;“ „Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen § 58.
gemäß § 57 Abs. 1 evident gehalten werden, sind für Zugriffe der Sicherheitsbehörden als Auftraggeber zu sperrenParagraph 58,
gemäß Paragraph 57, Absatz eins, evident gehalten werden, sind für Zugriffe der Sicherheitsbehörden als Auftraggeber zu sperren 1.Ziffer eins [...] 5. [...] 6.Ziffer 6 in den Fällen der Z 6, wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, eine strafbare Handlung begangen zu haben, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Aufnahme in
Zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen gemäß Z 6 fünf Jahre nach der letzten;“in den Fällen der Ziffer 6,, wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, eine strafbare Handlung begangen zu haben, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Aufnahme in
Zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen gemäß Ziffer 6, fünf Jahre nach der letzten;“ „Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung § 63.
ses Bundesgesetzes ermittelte Daten aufbewahrt werden, so ist unverzüglich eine Richtigstellung oder Löschung vorzunehmen. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für
Erfüllung der Aufgabe, für
sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.“Paragraph 63,
ses Bundesgesetzes ermittelte Daten aufbewahrt werden, so ist unverzüglich eine Richtigstellung oder Löschung vorzunehmen. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für
Erfüllung der Aufgabe, für
sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.“ § 65 Z 1 und § 66 Abs. 1 StPO lauten samt Überschriften:Paragraph 65, Ziffer eins und Paragraph 66, Absatz eins, StPO lauten samt Überschriften: „Definitionen § 65. Im Sinne
ses Gesetzes istParagraph 65, Im Sinne
ses Gesetzes ist 1. “Opfer” a.Litera a jede Person,
durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnte, b.Litera b der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte,
Verwandten in gerader Linie, der Bruder oder
Schwester einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige,
Zeugen der Tat waren, c.Litera c jede andere Person,
durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte,“ „Opferrechte § 66.
Fortführung eines durch
Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen (§ 195 Abs. 1).“
Fortführung eines durch
Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen (Paragraph 195, Absatz eins,).“ § 360 Abs. 1 ASVG lautet samt Überschrift:Paragraph 360, Absatz eins, ASVG lautet samt Überschrift: „Rechts- und Verwaltungshilfe § 360.
Verwaltungsbehörden und
Gerichte sind verpflichtet, den im Vollzug
ses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise haben
Versicherungsträger (der Hauptverband) den Verwaltungsbehörden und den Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten.“Paragraph 360,
Verwaltungsbehörden und
Gerichte sind verpflichtet, den im Vollzug
ses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise haben
Versicherungsträger (der Hauptverband) den Verwaltungsbehörden und den Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten.“ § 158 Abs. 1 bis 3 BAO lautet samt Überschrift:Paragraph 158, Absatz eins bis 3 BAO lautet samt Überschrift: „E. Beistandspflicht. § 158.
Abgabenbehörden sind für Zwecke der Abgabenerhebung berechtigt, mit allen
nststellen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) und mit der Oesterreichischen Nationalbank (in ihrer Eigenschaft als Überwachungsstelle für
Devisenbewirtschaftung) unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchschreiben zu pflegen. Derartigen Ersuchschreiben ist mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen oder es sind
entgegenstehenden Hindernisse sogleich bekanntzugeben; erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.Paragraph 158,
Abgabenbehörden sind für Zwecke der Abgabenerhebung berechtigt, mit allen
nststellen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) und mit der Oesterreichischen Nationalbank (in ihrer Eigenschaft als Überwachungsstelle für
Devisenbewirtschaftung) unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchschreiben zu pflegen. Derartigen Ersuchschreiben ist mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen oder es sind
entgegenstehenden Hindernisse sogleich bekanntzugeben; erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.
Beantwortung von Ersuchschreiben gemäß Abs. 1 darf mit dem Hinweis auf gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nur dann abgelehnt werden, wenn
se Verpflichtungen Abgabenbehörden gegenüber ausdrücklich auferlegt sind.
Beantwortung von Ersuchschreiben gemäß Absatz eins, darf mit dem Hinweis auf gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nur dann abgelehnt werden, wenn
se Verpflichtungen Abgabenbehörden gegenüber ausdrücklich auferlegt sind.
nststellen der Gebietskörperschaften sind ferner verpflichtet, den Abgabenbehörden jede zur Durchführung der Abgabenerhebung
nliche Hilfe zu leisten. Insbesondere haben
Gerichte Abschriften von abgabenrechtlich bedeutsamen Urteilen, Beschlüssen oder sonstigen Aktenstücken nach näherer Anordnung des Bundesministeriums für Justiz,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu treffen ist, den zuständigen Abgabenbehörden zu übermitteln.“
Befugnis der Datenschutzkommission zur Bescheiderlassung im Beschwerdeverfahren auf Feststellungsbescheide beschränkt. Lediglich gegenüber Auftraggebern des privaten Bereichs kann in Fragen des Auskunftsrechts ein bescheidmäßiger Auftrag erlassen werden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, DSG 2000 ist
Befugnis der Datenschutzkommission zur Bescheiderlassung im Beschwerdeverfahren auf Feststellungsbescheide beschränkt. Lediglich gegenüber Auftraggebern des privaten Bereichs kann in Fragen des Auskunftsrechts ein bescheidmäßiger Auftrag erlassen werden. Als Sicherheitsbehörde zählt
Beschwerdegegnerin jedoch zu den Auftraggebern des öffentlichen Bereichs.
Beschwerde befasst sich überdies nicht mit dem Recht auf Auskunft. Der (nachträglich und über das ursprüngliche Feststellungsbegehren hinaus gestellte) Antrag auf Erteilung eines Auftrags,
Daten zu löschen, in eventu richtig zu stellen und eine Übermittlung zu unterlassen, war daher spruchgemäß (Spruchpunkt 1.) zurückzuweisen. 2. Recht auf Geheimhaltung, inhaltliche Entscheidung Betreffend das zweite näher spezifizierte Faktum der Beschwerde,
Übermittlung des Abschluss-Berichts der Beschwerdegegnerin an
Gebietskrankenkasse, das Land Vorarlberg, das Finanzamt und
Bezirkshauptmannschaft, hat sich
Beschwerde als unbegründet erwiesen. Durch das Ermittlungsverfahren als Geschädigte der gemeinsamen (Tat-) Handlungen des Beschwerdeführers und der Traudl SCH***, deren Handeln insoweit als Einheit zu betrachten ist, ermittelte Rechtsträger, haben
Stellung eines „Opfers“ gemäß § 65 Z 1 lit c. StPO und können sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anschließen.
s trifft hier (hinsichtlich beider Beschuldigter bzw. nur hinsichtlich der Handlungen des Beschuldigten Emil SCH***) auf den Bund (§ 1 UVG, zuständig hier das Bezirksgericht M***stadt als Pflegschaftsgericht bzw. das Oberlandesgericht Innsbruck), den Bund bzw. das Arbeitsmarktservice (als Kostenträger bzw. Verwaltung der Arbeitslosenversicherung) und das Land Vorarlberg (betreffend Wohnbaubauförderung) zu.Durch das Ermittlungsverfahren als Geschädigte der gemeinsamen (Tat-) Handlungen des Beschwerdeführers und der Traudl SCH***, deren Handeln insoweit als Einheit zu betrachten ist, ermittelte Rechtsträger, haben
Stellung eines „Opfers“ gemäß Paragraph 65, Ziffer eins, Litera c, StPO und können sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anschließen.
s trifft hier (hinsichtlich beider Beschuldigter bzw. nur hinsichtlich der Handlungen des Beschuldigten Emil SCH***) auf den Bund (Paragraph eins, UVG, zuständig hier das Bezirksgericht M***stadt als Pflegschaftsgericht bzw. das Oberlandesgericht Innsbruck), den Bund bzw. das Arbeitsmarktservice (als Kostenträger bzw. Verwaltung der Arbeitslosenversicherung) und das Land Vorarlberg (betreffend Wohnbaubauförderung) zu.
Vorarlberger Gebietskrankenkasse hatte mit dem Ermittlungsverfahren insoweit zu tun, als ihr und dem Finanzamt Feldkirch (für Zwecke eines behördlichen Ermittlungsverfahrens im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA)) zumindest einmal im Amtshilfeweg Einsicht in
Akten des Ermittlungsverfahrens Zl. B*/*2*69/2010 gewährt worden ist. Opfern (bzw. behördlich für
geschädigte Gebietskörperschaft handelnden Organen) kommt gemäß § 66 Abs. 1 Z 2 StPO im Ermittlungsverfahren das Recht auf Akteneinsicht zu. Weiters sind sie gemäß Z 4 leg.cit. auch vom „Fortgang des Verfahrens“ zu verständigen.Opfern (bzw. behördlich für
geschädigte Gebietskörperschaft handelnden Organen) kommt gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, StPO im Ermittlungsverfahren das Recht auf Akteneinsicht zu. Weiters sind sie gemäß Ziffer 4, leg.cit. auch vom „Fortgang des Verfahrens“ zu verständigen. Daraus ist zu folgern, dass der Inhalt des zu den Akten des Ermittlungsverfahrens gehörende Abschluss-Berichts der Beschwerdegegnerin (Landeskriminalamt) vom 11. August 2011, Zl. B*/*2*69/2010, vor den genannten Organen (Bezirksgericht M***stadt, Bezirkshauptmannschaft M***stadt, Arbeitsmarktservice) des Bundes und des Landes Vorarlberg nicht geheim zu halten war.
s kann sich auf § 66 Abs. 1 Z 2 und 4 StPO iVm den §§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 4 Z 1 DSG 2000 stützen.Daraus ist zu folgern, dass der Inhalt des zu den Akten des Ermittlungsverfahrens gehörende Abschluss-Berichts der Beschwerdegegnerin (Landeskriminalamt) vom 11. August 2011, Zl. B*/*2*69/2010, vor den genannten Organen (Bezirksgericht M***stadt, Bezirkshauptmannschaft M***stadt, Arbeitsmarktservice) des Bundes und des Landes Vorarlberg nicht geheim zu halten war.
s kann sich auf Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 StPO in Verbindung mit den Paragraphen 7, Absatz 2 und 8 Absatz 4, Ziffer eins, DSG 2000 stützen.
Einsichtgewährung bzw. Datenübermittlung an
Vorarlberger Gebietskrankenkasse bzw. das Finanzamt Feldkirch kann sich wiederum auf §§ 360 Abs. 1 ASVG und § 158 Abs. 3 BAO iVm den §§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 4 DSG 2000 stützen.
Einsichtgewährung bzw. Datenübermittlung an
Vorarlberger Gebietskrankenkasse bzw. das Finanzamt Feldkirch kann sich wiederum auf Paragraphen 360, Absatz eins, ASVG und Paragraph 158, Absatz 3, BAO in Verbindung mit den Paragraphen 7, Absatz 2 und 8 Absatz 4, DSG 2000 stützen. Ein überschießendes Handeln der Beschwerdegegnerin (vgl. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 29.11.2005, K121.046/0016-DSK/2005 RIS und ZVR 2006/115) oder gelindere Mittel gemäß § 7 Abs. 3 DSG 2000,
dem Umfang der gesetzlichen Ermächtigungen (volle Akteneinsicht bzw. umfassende Unterstützung und Hilfeleistung) gerecht würden, hat der Beschwerdeführer weder aufgezeigt, noch ist solches im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen.Ein überschießendes Handeln der Beschwerdegegnerin vergleiche den Bescheid der Datenschutzkommission vom 29.11.2005, K121.046/0016-DSK/2005 RIS und ZVR 2006/115) oder gelindere Mittel gemäß Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000,
dem Umfang der gesetzlichen Ermächtigungen (volle Akteneinsicht bzw. umfassende Unterstützung und Hilfeleistung) gerecht würden, hat der Beschwerdeführer weder aufgezeigt, noch ist solches im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen. Durch
Übermittlung
ses Berichts an
genannten Organe ist der Beschwerdeführer, wie
Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt hat, daher nicht im Recht auf Geheimhaltung verletzt worden.
ser Bestimmung ergibt sich, dass
– trotz des Namens zu den Bundesbehörden zählenden – Landespolizeidirektionen (vormals
Sicherheitsdirektionen und
Bundespolizeidirektionen) in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung ermächtigt sind, sich für Zwecke der Aktenprotokollierung und Verfahrensdokumentation eines derartigen Systems zu bedienen. PAD ist auch das technische Mittel zur Umsetzung der in §§ 74 f StPO vorgesehene Datenverwendung für Zwecke kriminalpolizeilicher Ermittlungsverfahren.
in den § 75 Abs. 2 und 3 StPO vorgesehenen Löschungsfristen sind dabei als Höchstfristen anzusehen,
der Erfüllung eines begründeten Löschungsbegehrens (§ 27 Abs. 1 Z 2 DSG 2000) eines Betroffenen nicht entgegenstehen (vgl. VfGH Erkenntnis vom 29. Juni 2012, G 7/12).Aus
ser Bestimmung ergibt sich, dass
– trotz des Namens zu den Bundesbehörden zählenden – Landespolizeidirektionen (vormals
Sicherheitsdirektionen und
Bundespolizeidirektionen) in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung ermächtigt sind, sich für Zwecke der Aktenprotokollierung und Verfahrensdokumentation eines derartigen Systems zu bedienen. PAD ist auch das technische Mittel zur Umsetzung der in Paragraphen 74, f StPO vorgesehene Datenverwendung für Zwecke kriminalpolizeilicher Ermittlungsverfahren.
in den Paragraph 75, Absatz 2 und 3 StPO vorgesehenen Löschungsfristen sind dabei als Höchstfristen anzusehen,
der Erfüllung eines begründeten Löschungsbegehrens (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000) eines Betroffenen nicht entgegenstehen vergleiche VfGH Erkenntnis vom 29. Juni 2012, G 7/12). Dennoch hat
Beschwerdegegnerin das Löschungsbegehren zu Recht abgelehnt. Zum einen war das Löschungsbegehren vom 22. Juli 2012 undifferenziert (es verlangte pauschal
Löschung von „Daten“) und unbegründet. Auch das Schreiben vom 7. August 2012 änderte daran nur insoweit etwas, als es den Umfang (auf PAD und
KPA-Vormerkung, jeweils „österreichweit“) beschränkte. Bei den PAD-Daten (äußeren wie inneren) handelt es sich um
Dokumentation von Amtshandlungen gemäß § 13 Abs 2 SPG iVm § 27 Abs 3 DSG 2000.Bei den PAD-Daten (äußeren wie inneren) handelt es sich um
Dokumentation von Amtshandlungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SPG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 3, DSG 2000.
§ 63 SPG) können im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da sie nur
Verwendung von Daten für sicherheitspolizeiliche Zwecke, nicht aber für kriminalpolizeiliche Zwecke betreffen.
Paragraphen 51, ff des SPG (insbes. Paragraph 63, SPG) können im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da sie nur
Verwendung von Daten für sicherheitspolizeiliche Zwecke, nicht aber für kriminalpolizeiliche Zwecke betreffen. Es kann aber auf
allgemeinen Grundsätze des § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 über
zulässige Speicherdauer von personenbezogenen Daten zurückgegriffen werden: Nach § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 dürfen „Daten nur solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als
s für
Erreichung der Zwecke, für
sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben“. Sinngemäß Gleiches ergibt sich aus § 27 Abs. 3 DSG 2000.Es kann aber auf
allgemeinen Grundsätze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, DSG 2000 über
zulässige Speicherdauer von personenbezogenen Daten zurückgegriffen werden: Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, DSG 2000 dürfen „Daten nur solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als
s für
Erreichung der Zwecke, für
sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben“. Sinngemäß Gleiches ergibt sich aus Paragraph 27, Absatz 3, DSG 2000. Zu beachten ist hierbei, dass auch Verfahren,
zur Einstellung oder zum Freispruch geführt haben, unter Umständen nach ihrem Abschluss wieder eröffnet werden können (vgl. insbes. das XX. Hauptstück der StPO „Von der Wiederaufnahme und der Erneuerung des Strafverfahrens sowie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ und auch das 10. Hauptstück über
„Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens“). Schon
s setzt augenfällig voraus, dass eine Dokumentation über den bisherigen Verfahrensverlauf in jedem Fall auch nach dem Verfahrensabschluss noch vorhanden sein muss.Zu beachten ist hierbei, dass auch Verfahren,
zur Einstellung oder zum Freispruch geführt haben, unter Umständen nach ihrem Abschluss wieder eröffnet werden können vergleiche insbes. das römisch zwanzig. Hauptstück der StPO „Von der Wiederaufnahme und der Erneuerung des Strafverfahrens sowie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ und auch das 10. Hauptstück über
„Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens“). Schon
s setzt augenfällig voraus, dass eine Dokumentation über den bisherigen Verfahrensverlauf in jedem Fall auch nach dem Verfahrensabschluss noch vorhanden sein muss. Ob
Daten im Sinne der Ergebnisse des kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens dagegen materiell richtig im Sinne von der Wahrheit entsprechend und kriminalistisch so stichhaltig sind, dass sie
Justizbehörden (Staatsanwaltschaften und Strafgerichte) von einer Schuld des Beschwerdeführers zu überzeugen vermöchten, ist nicht von der Datenschutzkommission zu beurteilen. Das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2013 geht ins Leere.
Beschwerdegegnerin hat dagegen überzeugend dargelegt, dass sie den letzten Stand des Verfahrens (nach Ablehnung des Löschungs- und Richtigstellungsbegehrens am 30. August 2012),
Teil-Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch
Staatsanwaltschaft am 7. September 2012, gemäß § 27 Abs. 3 DSG 2000 richtigstellend dokumentiert hat.
Beschwerdegegnerin hat dagegen überzeugend dargelegt, dass sie den letzten Stand des Verfahrens (nach Ablehnung des Löschungs- und Richtigstellungsbegehrens am 30. August 2012),
Teil-Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch
Staatsanwaltschaft am 7. September 2012, gemäß Paragraph 27, Absatz 3, DSG 2000 richtigstellend dokumentiert hat.
Beschwerde hat sich daher hinsichtlich der Ablehnung der Löschung und Richtigstellung der PAD-Dokumentation als unbegründet erwiesen. 4. Recht auf Richtigstellung bzw. Löschung, KPA Etwas differenzierter gestaltet sich
Frage der Richtigstellung bzw. Löschung der KPA-Daten, weil der KPA keinem Dokumentationszweck im Hinblick auf ein bestimmtes kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren
nt. Hier ist zu beachten, dass
Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Löschung im Zeitpunkt der Erstellung des Ablehnungsschreibens (30. August 2012) zu beurteilen ist. In
sem Zeitpunkt war noch keine Teileinstellung des Ermittlungsverfahrens erfolgt, eine entsprechende Pflicht zur amtswegigen Richtigstellung (§§ 58 Abs. 1 Z 6 und 63 Abs. 1 erster Satz SPG, § 27 Abs. 1 Z 1 DSG 2000) ergibt sich erst aus dem entsprechenden Schreiben der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 7. September 2012.
s kann auch vom Beschwerdeführer neuerlich durch zu begründendes Richtigstellungs- bzw. Löschungsbegehren geltend gemacht werden, wobei bei der Prüfung § 26 Abs. 7 2. Satz DSG 2000 idF BGBl. I Nr. 133/2009 zu beachten sein wird.Etwas differenzierter gestaltet sich
Frage der Richtigstellung bzw. Löschung der KPA-Daten, weil der KPA keinem Dokumentationszweck im Hinblick auf ein bestimmtes kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren
nt. Hier ist zu beachten, dass
Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Löschung im Zeitpunkt der Erstellung des Ablehnungsschreibens (30. August 2012) zu beurteilen ist. In
sem Zeitpunkt war noch keine Teileinstellung des Ermittlungsverfahrens erfolgt, eine entsprechende Pflicht zur amtswegigen Richtigstellung (Paragraphen 58, Absatz eins, Ziffer 6 und 63 Absatz eins, erster Satz SPG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000) ergibt sich erst aus dem entsprechenden Schreiben der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 7. September 2012.
s kann auch vom Beschwerdeführer neuerlich durch zu begründendes Richtigstellungs- bzw. Löschungsbegehren geltend gemacht werden, wobei bei der Prüfung Paragraph 26, Absatz 7,
Verarbeitung der KPA-Daten des Beschwerdeführers jedoch gemäß der ausdrücklichen Ermächtigung gemäß § 57 Abs. 1 Z 6 SPG iVm §§ 7 Abs 1 und 8 Abs. 4 Z 1 DSG 2000 in ursprünglich erfolgter Form (gegen
inhaltliche Richtigkeit
ser Verarbeitung ist nichts vorgebracht worden) noch zulässig.Im Zeitpunkt der Prüfung des Löschungsbegehrens vom 22. Juli 2012 war
Verarbeitung der KPA-Daten des Beschwerdeführers jedoch gemäß der ausdrücklichen Ermächtigung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, SPG in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins und 8 Absatz 4, Ziffer eins, DSG 2000 in ursprünglich erfolgter Form (gegen
inhaltliche Richtigkeit
ser Verarbeitung ist nichts vorgebracht worden) noch zulässig.
Beschwerdegegnerin hat das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2012 daher hinsichtlich der Ablehnung der Löschung der KPA-Daten zu Recht begründet abgelehnt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.