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{'item': 'K121.723/0003-DSK/2013'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum30.04.2013 GeschäftszahlK121.723/0003-DSK/2013 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. Kuras und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. Heissenberger, Mag. Zimmer, Dr. Blaha, Dr. Souhrada-Kirchmayer und Mag. Maitz-Strassnig sowie des Schriftführers Mag. Suda in ihrer Sitzung vom

  1. April 2013 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Karl B*** (Beschwerdeführer) aus Wien vom
  2. April 2011 gegen die Landespolizeidirektion Wien (Beschwerdegegnerin, früher: Bundespolizeidirektion Wien) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Übermittlung von Informationen (Gesundheitsdaten) betreffend den Inhalt eines amtsärztlichen Gutachtens von der waffenrechtlichen Abteilung an das Verkehrsamt nach dem
  3. November 2010 wird, nach Aufhebung des Bescheids vom
  4. September 2011, GZ: DSK-K121.723/0008-DSK/2011, durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom
  5. Oktober 2012, Zl. B 1369/11-14, neuerlich entschieden: - Die B e s c h w e r d e wird a b g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 und 2, § 7 Abs. 2, § 9 Z 4 und 8 und § 31 Abs. 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 9, Ziffer 4 und 8 und Paragraph 31, Absatz 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien und bisheriger Verfahrensgang Der Beschwerdeführer behauptet in seiner am
  6. April 2011 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass das Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten bei der Beschwerdegegnerin am
  7. November 2010 dem Verkehrsamt bei der Beschwerdegegnerin gesetzwidrig intern eine Information über den Inhalt eines amtsärztlichen Gutachtens (eingeholt im Ermittlungsverfahren betreffend seine Vorstellung gegen ein durch Mandatsbescheid verhängtes Waffenverbot) übermittelt habe, worauf ein Verfahren zur Überprüfung seiner Lenkberechtigungen eingeleitet worden sei. Dies bilde, so der Beschwerdeführer sinngemäß kurz zusammengefasst, nur ein Glied in einer Kette behördlicher Schikanen. Die Beschwerdegegnerin (bis zum
  8. September 2012 die Bundespolizeidirektion als Rechtsvorgängerin der Landespolizeidirektion Wien) legte zu ihrer Stellungnahme vom
  9. Mai 2011 Kopien aus den Bezug habenden Verwaltungsakten vor und entgegnete der Beschwerde, es entspreche den Tatsachen, dass in einem waffenrechtlichen Verfahren am
  10. November 2010 ein amtsärztliches Gutachten über den Beschwerdeführer erstellt worden sei. Auf Grund dieses Gutachtens sei bereits am
  11. November 2010 intern das Verkehrsamt informiert worden, da die Amtsärztin explizit eine Überprüfung der führerscheinrechtlichen Tauglichkeit des Beschwerdeführers angeregt habe. Am
  12. März 2011 habe die Amtsärztin Dr.med. Ernestine V*** nach entsprechender Aufforderung dem Verkehrsamt schriftlich mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer an einer Depression leide und der Verdacht einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bestehe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer am
  13. März 2011 im führerscheinrechtlichen Verfahren mit Bescheid zu einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung (§ 24 Abs 4 FSG) geladen worden. Rechtlich führte die Beschwerdegegnerin aus, es bestehe hier eine Sachlage ähnlich der im Beschwerdefall GZ: K121.766/004-DSK/
  14. Die Beschwerdegegnerin habe als Waffenbehörde (bzw. die Amtsärztin als deren Organ) Grund zur Annahme gehabt, es bestehe ein Fall von lebensbedrohender Eigengefährdung („lebenswichtiges Interesse“ gemäß § 1 Abs 2 erster Satz DSG 2000) bei weiterer Verkehrsteilnahme des erkrankten Beschwerdeführers. Der Eingriff in dessen Geheimhaltungsrecht sei daher gerechtfertigt gewesen.Die Beschwerdegegnerin (bis zum
  15. September 2012 die Bundespolizeidirektion als Rechtsvorgängerin der Landespolizeidirektion Wien) legte zu ihrer Stellungnahme vom
  16. Mai 2011 Kopien aus den Bezug habenden Verwaltungsakten vor und entgegnete der Beschwerde, es entspreche den Tatsachen, dass in einem waffenrechtlichen Verfahren am
  17. November 2010 ein amtsärztliches Gutachten über den Beschwerdeführer erstellt worden sei. Auf Grund dieses Gutachtens sei bereits am
  18. November 2010 intern das Verkehrsamt informiert worden, da die Amtsärztin explizit eine Überprüfung der führerscheinrechtlichen Tauglichkeit des Beschwerdeführers angeregt habe. Am
  19. März 2011 habe die Amtsärztin Dr.med. Ernestine V*** nach entsprechender Aufforderung dem Verkehrsamt schriftlich mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer an einer Depression leide und der Verdacht einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bestehe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer am
  20. März 2011 im führerscheinrechtlichen Verfahren mit Bescheid zu einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung (Paragraph 24, Absatz 4, FSG) geladen worden. Rechtlich führte die Beschwerdegegnerin aus, es bestehe hier eine Sachlage ähnlich der im Beschwerdefall GZ: K121.766/004-DSK/
  21. Die Beschwerdegegnerin habe als Waffenbehörde (bzw. die Amtsärztin als deren Organ) Grund zur Annahme gehabt, es bestehe ein Fall von lebensbedrohender Eigengefährdung („lebenswichtiges Interesse“ gemäß Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz DSG 2000) bei weiterer Verkehrsteilnahme des erkrankten Beschwerdeführers. Der Eingriff in dessen Geheimhaltungsrecht sei daher gerechtfertigt gewesen. Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Stellungnahme vom
  22. Juni 2011 (nach Parteiengehör) im Wesentlichen seine bisherigen Argumente. Mit Bescheid vom
  23. September 2011, GZ: DSK-K121.723/0008- DSK/2011, hatte die Datenschutzkommission die Beschwerde zunächst als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer erfolgreich Beschwerde an den VfGH erhoben. Durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom
  24. Oktober 2012, Zl. B 1369/11-14, ist der zuletzt zitierte Bescheid aufgehoben worden. Der VfGH führte aus, bei der behördeninternen Weitergabe von Informationen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers handle es sich um eine Übermittlung - nämlich eine Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet der Beschwerdegegnerin als Auftraggeber - von sensiblen personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Z 2 und Z 12 DSG
  25. Ein entsprechender Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Geheimhaltungsrecht unter Berufung auf die lebenswichtigen Interessen des Betroffenen dürfe nur dann erfolgen, wenn eine Zustimmung nicht eingeholt werden könne; dies ergebe sich schon aus § 1 Abs 2 letzter Satz DSG 2000, wonach zulässige Eingriffe jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden dürfen. Der VfGH vermöge sich der Auffassung der Datenschutzkommission, wonach ein Eingriff aus „lebenswichtigem Interesse“ auf § 1 Abs. 2 DSG 2000 iVm § 3 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 und § 9 sowie iVm § 24 FSG und § 3 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 1 Z 4 und § 13 FSG-GV gestützt werden könne, nicht anzuschließen, dienten diese Bestimmungen doch vorrangig dem Schutz (lebenswichtiger) Interessen anderer Verkehrsteilnehmer. Selbst unter Zugrundelegung der von der Datenschutzkommission vertretenen Annahme erweise sich die Begründung im angefochtenen Bescheid aber jedenfalls als unzureichend, weil die belangte Behörde nicht geprüft habe, ob im konkreten Fall - etwa auf Grund der Schwere der psychischen Erkrankung oder des Bestehens einer unmittelbaren Gefahr für den Beschwerdeführer - eine Situation vorlag, die einer physisch bedingten Zustimmungsunfähigkeit (etwa im Sinne einer Bewusstlosigkeit) gleichzuhalten ist und deshalb eine Übermittlung von Gesundheitsdaten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen (ohne den Versuch, seine Zustimmung einzuholen) gerechtfertigt war. Dadurch sei der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 verletzt worden. Weiters kann aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes geschlossen werden, dass allenfalls von der Datenschutzkommission auch zu prüfen wäre, ob auf Grund des dritten Tatbestandes des § 1 Abs. 2 DSG 2000 (Wahrung überwiegender berechtigter Interessen anderer) ergangene einfachgesetzliche Bestimmungen (möglicherweise § 9 Z 8 DSG 2000) im konkreten Fall die Datenübermittlung – auch aus anderen Gründen als dem lebenswichtigen Interesse des Betroffenen – rechtfertigen könnten.Dagegen hat der Beschwerdeführer erfolgreich Beschwerde an den VfGH erhoben. Durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom
  26. Oktober 2012, Zl. B 1369/11-14, ist der zuletzt zitierte Bescheid aufgehoben worden. Der VfGH führte aus, bei der behördeninternen Weitergabe von Informationen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers handle es sich um eine Übermittlung - nämlich eine Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet der Beschwerdegegnerin als Auftraggeber - von sensiblen personenbezogenen Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2 und Ziffer 12, DSG
  27. Ein entsprechender Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Geheimhaltungsrecht unter Berufung auf die lebenswichtigen Interessen des Betroffenen dürfe nur dann erfolgen, wenn eine Zustimmung nicht eingeholt werden könne; dies ergebe sich schon aus Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DSG 2000, wonach zulässige Eingriffe jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden dürfen. Der VfGH vermöge sich der Auffassung der Datenschutzkommission, wonach ein Eingriff aus „lebenswichtigem Interesse“ auf Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8 und Paragraph 9, sowie in Verbindung mit Paragraph 24, FSG und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 13, FSG-GV gestützt werden könne, nicht anzuschließen, dienten diese Bestimmungen doch vorrangig dem Schutz (lebenswichtiger) Interessen anderer Verkehrsteilnehmer. Selbst unter Zugrundelegung der von der Datenschutzkommission vertretenen Annahme erweise sich die Begründung im angefochtenen Bescheid aber jedenfalls als unzureichend, weil die belangte Behörde nicht geprüft habe, ob im konkreten Fall - etwa auf Grund der Schwere der psychischen Erkrankung oder des Bestehens einer unmittelbaren Gefahr für den Beschwerdeführer - eine Situation vorlag, die einer physisch bedingten Zustimmungsunfähigkeit (etwa im Sinne einer Bewusstlosigkeit) gleichzuhalten ist und deshalb eine Übermittlung von Gesundheitsdaten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen (ohne den Versuch, seine Zustimmung einzuholen) gerechtfertigt war. Dadurch sei der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 verletzt worden. Weiters kann aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes geschlossen werden, dass allenfalls von der Datenschutzkommission auch zu prüfen wäre, ob auf Grund des dritten Tatbestandes des Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 (Wahrung überwiegender berechtigter Interessen anderer) ergangene einfachgesetzliche Bestimmungen (möglicherweise Paragraph 9, Ziffer 8, DSG 2000) im konkreten Fall die Datenübermittlung – auch aus anderen Gründen als dem lebenswichtigen Interesse des Betroffenen – rechtfertigen könnten. Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren brachte die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom
  28. November 2012 vor, es habe keine Datenübermittlung unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung stattgefunden. Das erste Schreiben an das Verkehrsamt vom
  29. November 2010 sei per Telefax, alle übrigen Schreiben „im Wege konventioneller Aktenübersendung“ übermittelt worden. Die Beschwerdegegnerin sei als Führerscheinbehörde auf Grund einer Mitteilung des Büros für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten tätig geworden und am
  30. Jänner 2011 an den Chefärztlichen Dienst mit dem Ersuchen herangetreten, mitzuteilen, welche Erkrankung des Beschwerdeführers eine Einschränkung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen befürchten lasse. Dies sei notwendig gewesen, da man gemäß §§ 24 ff FSG ein Ermittlungsverfahren einzuleiten gehabt habe, in dem es konkreter Anhaltspunkte für eine gemäß § 8 FSG anzusetzende amtsärztliche Untersuchung bedurft hätte. Auf Grund des dringenden Verdachts auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sei nach Ansicht des chefärztlichen Dienstes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Situation vorgelegen, die einer physisch bedingten Zustimmungsunfähigkeit (etwa in Folge von Bewusstlosigkeit) gleichzuhalten war. Daher sei von einer gerechtfertigten Übermittlung der Gesundheitsdaten an die Führerscheinbehörde auszugehen gewesen und die Information weitergegeben worden. Es sei nicht nur eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sondern auch eine Eigengefährdung des Beschwerdeführers anzunehmen gewesen. Die im Laufe des waffenrechtlichen Verfahrens beigeschafften Befunde anlässlich stationärer psychiatrischer Aufenthalte des Beschwerdeführers hätten diese Annahmen bestätigt. Die Beschwerdegegnerin sei der Auffassung, dass sich die Zulässigkeit der internen Übermittlung dieser sensiblen Daten auch aus § 9 Z 8 DSG 2000 ergebe, da von einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und damit lebenswichtigen Interessen Dritter auszugehen gewesen sei. Eine Interessenabwägung würde jedenfalls klar ein Überwiegen öffentlicher Interessen ergeben.Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren brachte die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom
  31. November 2012 vor, es habe keine Datenübermittlung unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung stattgefunden. Das erste Schreiben an das Verkehrsamt vom
  32. November 2010 sei per Telefax, alle übrigen Schreiben „im Wege konventioneller Aktenübersendung“ übermittelt worden. Die Beschwerdegegnerin sei als Führerscheinbehörde auf Grund einer Mitteilung des Büros für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten tätig geworden und am
  33. Jänner 2011 an den Chefärztlichen Dienst mit dem Ersuchen herangetreten, mitzuteilen, welche Erkrankung des Beschwerdeführers eine Einschränkung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen befürchten lasse. Dies sei notwendig gewesen, da man gemäß Paragraphen 24, ff FSG ein Ermittlungsverfahren einzuleiten gehabt habe, in dem es konkreter Anhaltspunkte für eine gemäß Paragraph 8, FSG anzusetzende amtsärztliche Untersuchung bedurft hätte. Auf Grund des dringenden Verdachts auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sei nach Ansicht des chefärztlichen Dienstes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Situation vorgelegen, die einer physisch bedingten Zustimmungsunfähigkeit (etwa in Folge von Bewusstlosigkeit) gleichzuhalten war. Daher sei von einer gerechtfertigten Übermittlung der Gesundheitsdaten an die Führerscheinbehörde auszugehen gewesen und die Information weitergegeben worden. Es sei nicht nur eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sondern auch eine Eigengefährdung des Beschwerdeführers anzunehmen gewesen. Die im Laufe des waffenrechtlichen Verfahrens beigeschafften Befunde anlässlich stationärer psychiatrischer Aufenthalte des Beschwerdeführers hätten diese Annahmen bestätigt. Die Beschwerdegegnerin sei der Auffassung, dass sich die Zulässigkeit der internen Übermittlung dieser sensiblen Daten auch aus Paragraph 9, Ziffer 8, DSG 2000 ergebe, da von einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und damit lebenswichtigen Interessen Dritter auszugehen gewesen sei. Eine Interessenabwägung würde jedenfalls klar ein Überwiegen öffentlicher Interessen ergeben. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom
  34. Dezember 2012 vor, die Datenschutzkommission habe laut VfGH das Gesetz missachtet und hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass die Datenübermittlung unzulässig gewesen sei. Das Agieren der Datenschutzkommission sei noch nach § 302 Abs. 1 StGB näher zu „relevieren“. Nach einem Erkenntnis des VfGH sei die Datenschutzkommission als Verwaltungsbehörde verpflichtet, den der Rechtsanschauung des VfGH entsprechenden Zustand herzustellen. Die Datenschutzkommission versuche nun, der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit zu verschaffen, eine neue rechtliche Begründung vorzulegen und damit seinen Prozesserfolg vor dem VfGH zu vereiteln.Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom
  35. Dezember 2012 vor, die Datenschutzkommission habe laut VfGH das Gesetz missachtet und hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass die Datenübermittlung unzulässig gewesen sei. Das Agieren der Datenschutzkommission sei noch nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB näher zu „relevieren“. Nach einem Erkenntnis des VfGH sei die Datenschutzkommission als Verwaltungsbehörde verpflichtet, den der Rechtsanschauung des VfGH entsprechenden Zustand herzustellen. Die Datenschutzkommission versuche nun, der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit zu verschaffen, eine neue rechtliche Begründung vorzulegen und damit seinen Prozesserfolg vor dem VfGH zu vereiteln. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin auf Grund der Ergebnisse eines für Zwecke eines waffenrechtlichen Verfahrens erstellten Gutachtens berechtigt war, dem Verkehrsamt Informationen (Gesundheitsdaten) über vermutete gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zwecks Überprüfung von dessen führerscheinrechtlicher Verkehrstauglichkeit zu übermitteln. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Dem Beschwerdeführer wurde mit Mandatsbescheid der Beschwerdegegnerin vom
  36. Juni 2010, Zl. III-W *3*1/AB/10, der Besitz von Waffen und Munition verboten. Dagegen hat der Beschwerdeführer Vorstellung erhoben. Im darauf folgenden Ermittlungsverfahren zur Überprüfung etwaiger medizinischer Gründe für die Verhängung des Waffenverbots hat die Amtsärztin Dr. med. Ernestine V*** am
  37. November 2010 Befund und Gutachten (als „Aktengutachten“ bezeichnet) über den Beschwerdeführer erstellt. Die Sachverständige kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer Depression leide und der Verdacht auf eine psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bestehe. Aggressionen und Gewaltausbrüche (über den Beschwerdeführer wurde am
  38. Juni 2010 ein polizeiliches Betretungsverbot für eine Wohnung gemäß § 38a Abs 3 SPG ausgesprochen) seien aktenkundig. Es werde empfohlen, auch die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer Überprüfung zu unterziehen.Dem Beschwerdeführer wurde mit Mandatsbescheid der Beschwerdegegnerin vom
  39. Juni 2010, Zl. III-W *3*1/AB/10, der Besitz von Waffen und Munition verboten. Dagegen hat der Beschwerdeführer Vorstellung erhoben. Im darauf folgenden Ermittlungsverfahren zur Überprüfung etwaiger medizinischer Gründe für die Verhängung des Waffenverbots hat die Amtsärztin Dr. med. Ernestine V*** am
  40. November 2010 Befund und Gutachten (als „Aktengutachten“ bezeichnet) über den Beschwerdeführer erstellt. Die Sachverständige kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer Depression leide und der Verdacht auf eine psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bestehe. Aggressionen und Gewaltausbrüche (über den Beschwerdeführer wurde am
  41. Juni 2010 ein polizeiliches Betretungsverbot für eine Wohnung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 3, SPG ausgesprochen) seien aktenkundig. Es werde empfohlen, auch die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer Überprüfung zu unterziehen. Nur Letzteres wurde dem Verkehrsamt der Beschwerdegegnerin mit interner, per Telefax übermittelter Note vom
  42. November 2010, Zl. III-W *3*1/AB/10, mitgeteilt, ohne nähere Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführer zu machen. Am
  43. Jänner 2011 richtete das Verkehrsamt zu GZ: IV-E *6.*24/VA/2010 eine interne Note an den Chefärztlichen Dienst, in der Frau Dr. V*** um Stellungnahme ersucht wurde, welche konkreten Hinweise sich betreffend die Erkrankung des Beschwerdeführers bzw. dessen beschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus dem amtsärztlichen Gutachten vom
  44. November 2010 ergeben würden. Im Antwortschreiben von Dr. med. Ernestine V*** vom
  45. März 2011 heißt es wörtlich: „Nach neuerlicher Prüfung der Aktenlage ergeht an die Behörde die Empfehlung zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ aus folgendem Grund: Es besteht eine Depression und der Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. O.G. lebt in einer Scheinwelt, es kommt immer wieder zu Gewaltdurchbrüchen vor allem im familiären Umfeld. Eine fachärztliche Behandlung wurde beim damaligen Kenntnisstand (November 2011 [richtig wohl: 2010]) nicht durchgeführt.“ Das Verkehrsamt leitete darauf ein Verfahren zur Entziehung von Lenkberechtigungen wegen fehlender gesundheitlicher Eignung ein und ließ den Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 4 FSG zu einer neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung laden.Das Verkehrsamt leitete darauf ein Verfahren zur Entziehung von Lenkberechtigungen wegen fehlender gesundheitlicher Eignung ein und ließ den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG zu einer neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung laden. Beweisergebnisse, nach denen der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem
  46. Jänner und dem
  47. März 2011 an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung gelitten hätte, die seine Einsichts- und Urteilsfähigkeit soweit beeinträchtigt hätte, dass eine einer Bewusstlosigkeit gleichzuhaltende Zustimmungsunfähigkeit gegeben war, liegen nicht vor. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen – die Tatsachen sind, so weit absehbar, weitgehend unstrittig – beruhen auf den Kopien der zitierten Verwaltungsakten, die die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom
  48. Mai 2011, GZ: P*/*4*7*0/1/2011, vorgelegt hat. Das Originalgutachten aus dem waffenrechtlichen Verfahren findet sich bei den Beilagen zur Beschwerde. Die im ergänzenden Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen zur Art und Weise des Datenaustausches stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom
  49. November 2012, GZ: P*/*3*7*9/1/
  50. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  51. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs 1 bis 4 [Anmerkung Bearbeiter: Redaktionsversehen, zitiert sind nur die Absätze 1 und 2] DSG 2000 lautet samt Überschrift:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins bis 4 [Anmerkung Bearbeiter: Redaktionsversehen, zitiert sind nur die Absätze 1 und 2] DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ Die §§ 6, 7 und 9 DSG 2000 lauten samt (Abschnitts-) Überschriften:Die Paragraphen 6, 7 und 9 DSG 2000 lauten samt (Abschnitts-) Überschriften: 2. Abschnitt Verwendung von Daten Grundsätze § 6.
(1)Daten dürfen nurParagraph 6,
(1)Daten dürfen nur 1.Ziffer eins nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden; 2.Ziffer 2 für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der §§ 46 und 47 zulässig;für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der Paragraphen 46 und 47 zulässig; 3.Ziffer 3 soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen; 4.Ziffer 4 so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind; 5.Ziffer 5 solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.
(2)Der Auftraggeber trägt bei jeder seiner Datenanwendungen die Verantwortung für die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Grundsätze; dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister heranzieht.
(2)Der Auftraggeber trägt bei jeder seiner Datenanwendungen die Verantwortung für die Einhaltung der in Absatz eins, genannten Grundsätze; dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister heranzieht.
(3)Der Auftraggeber einer diesem Bundesgesetz unterliegenden Datenanwendung hat, wenn er nicht im Gebiet der Europäischen Union niedergelassen ist, einen in Österreich ansässigen Vertreter zu benennen, der unbeschadet der Möglichkeit eines Vorgehens gegen den Auftraggeber selbst namens des Auftraggebers verantwortlich gemacht werden kann.
(4)Zur näheren Festlegung dessen, was in einzelnen Bereichen als Verwendung von Daten nach Treu und Glauben anzusehen ist, können für den privaten Bereich die gesetzlichen Interessenvertretungen, sonstige Berufsverbände und vergleichbare Einrichtungen Verhaltensregeln ausarbeiten. Solche Verhaltensregeln dürfen nur veröffentlicht werden, nachdem sie dem Bundeskanzler zur Begutachtung vorgelegt wurden und dieser ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begutachtet und als gegeben erachtet hat. Zulässigkeit der Verwendung von Daten § 7.
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.Paragraph 7,
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2)Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn 1.Ziffer eins sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen undsie aus einer gemäß Absatz eins, zulässigen Datenanwendung stammen und 2.Ziffer 2 der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis – soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und 3.Ziffer 3 durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.“
(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des Paragraph 6, eingehalten werden.“ „Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten § 9. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden bei der Verwendung sensibler Daten ausschließlich dann nicht verletzt, wennParagraph 9, Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden bei der Verwendung sensibler Daten ausschließlich dann nicht verletzt, wenn 1.Ziffer eins der Betroffene die Daten offenkundig selbst öffentlich gemacht hat oder 2.Ziffer 2 die Daten in nur indirekt personenbezogener Form verwendet werden oder 3.Ziffer 3 sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, soweit diese der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dienen, oder 4.Ziffer 4 die Verwendung durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder 5.Ziffer 5 Daten verwendet werden, die ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand haben, oder 6.Ziffer 6 der Betroffene seine Zustimmung zur Verwendung der Daten ausdrücklich erteilt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder 7.Ziffer 7 die Verarbeitung oder Übermittlung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen notwendig ist und seine Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder 8.Ziffer 8 die Verwendung der Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines anderen notwendig ist oder 9.Ziffer 9 die Verwendung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder 10.Ziffer 10 Daten für private Zwecke gemäß § 45 oder für wissenschaftliche Forschung oder Statistik gemäß § 46, zur Benachrichtigung oder Befragung des Betroffenen gemäß § 47 oder im Katastrophenfall gemäß § 48a verwendet werden oderDaten für private Zwecke gemäß Paragraph 45, oder für wissenschaftliche Forschung oder Statistik gemäß Paragraph 46,, zur Benachrichtigung oder Befragung des Betroffenen gemäß Paragraph 47, oder im Katastrophenfall gemäß Paragraph 48 a, verwendet werden oder 11.Ziffer 11 die Verwendung erforderlich ist, um den Rechten und Pflichten des Auftraggebers auf dem Gebiet des Arbeits- oder Dienstrechts Rechnung zu tragen, und sie nach besonderen Rechtsvorschriften zulässig ist, wobei die dem Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zustehenden Befugnisse im Hinblick auf die Datenverwendung unberührt bleiben, oder 12.Ziffer 12 die Daten zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder -behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist, und die Verwendung dieser Daten durch ärztliches Personal oder sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder 13.Ziffer 13 nicht auf Gewinn gerichtete Vereinigungen mit politischem, philosophischem, religiösem oder gewerkschaftlichem Tätigkeitszweck Daten, die Rückschlüsse auf die politische Meinung oder weltanschauliche Überzeugung natürlicher Personen zulassen, im Rahmen ihrer erlaubten Tätigkeit verarbeiten und es sich hiebei um Daten von Mitgliedern, Förderern oder sonstigen Personen handelt, die regelmäßig ihr Interesse für den Tätigkeitszweck der Vereinigung bekundet haben; diese Daten dürfen, sofern sich aus gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, nur mit Zustimmung der Betroffenen an Dritte weitergegeben werden.“ § 24 Abs 1 und 4 FSG lautet samt Überschrift:Paragraph 24, Absatz eins und 4 FSG lautet samt Überschrift: „Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.Ziffer 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1.Ziffer eins um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oderum eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2.Ziffer 2 um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
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(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ § 41 Abs 1, 2 und 4 ÄrzteG 1998 lautet samt Überschrift:Paragraph 41, Absatz eins, 2 und 4 ÄrzteG 1998 lautet samt Überschrift: „Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte § 41.
(1)Amtsärzte sind die bei den Sanitätsbehörden hauptberuflich tätigen Ärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben. Als Amtsärzte gelten auch die Arbeitsinspektionsärzte gemäß § 17 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27.Paragraph 41,
(1)Amtsärzte sind die bei den Sanitätsbehörden hauptberuflich tätigen Ärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben. Als Amtsärzte gelten auch die Arbeitsinspektionsärzte gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27.
(2)Polizeiärzte sind Amtsärzte, die für eine Bundespolizeidirektion, eine Sicherheitsdirektion oder das Bundesministerium für Inneres auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung oder eines öffentlichen rechtlichen Dienstverhältnisses tätig werden.
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(4)Dieses Bundesgesetz ist auf Amtsärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen Tätigkeit nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Polizeiärzte in Ausübung kurativer Tätigkeiten für die Dienstbehörde.“ § 5 und §13 FSG-GV lauten samt Überschrift:Paragraph 5 und §13 FSG-GV lauten samt Überschrift: „Gesundheit § 5.
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:Paragraph 5,
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: 1.Ziffer eins schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 2.Ziffer 2 organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 3.Ziffer 3 Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -trübungen kommt, 4.Ziffer 4 schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie: a)Litera a Alkoholabhängigkeit oder b)Litera b andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 5. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.
(2)Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.“
(2)Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.“ „Psychische Krankheiten und Behinderungen § 13.
(1)Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.Paragraph 13,
(1)Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.
(2)Personen, bei denen 1.Ziffer eins eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung, 2.Ziffer 2 eine erhebliche geistige Behinderung, 3.Ziffer 3 ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozeß oder 4.Ziffer 4 eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen Die Beschwerde hat sich als nicht berechtigt erwiesen.
  1. a)Anwendbarkeit der einfachgesetzlichen Bestimmungen des DSG 2000 Gemäß der vom VfGH im Erkenntnis vom 11. Oktober 2012, Zl. B 1369/11-14, geäußerten Rechtsansicht ist die Beschwerdegegnerin als „Auftraggeber... von sensiblen personenbezogenen Daten iSd § 4 Z 2 und Z 12 DSG 2000“ zu behandeln (aaO, Rz 12). Der Verfassungsgerichtshof lässt mehrfach seine Auslegung des Gesetzes erkennen, wonach auch hier der Ablauf der Verwendung von Daten des Beschwerdeführers an allen einfachgesetzlichen Bestimmungen des DSG 2000 zu messen ist, etwa durch den Hinweis auf eine mögliche Anwendbarkeit des § 9 Z 8 DSG 2000 (aaO, Rz 18). Hier ist davon auszugehen, dass zumindest teilweise ein Ablauf von zielorientierten, logisch verbundenen Verwendungsschritten (vgl. die Wortfolge „oder auch nur teilweise“ in § 4 Z 7 DSG 2000) vorliegt und daher die §§ 4 ff auch direkt auf die Frage des Eingriffs in das Grundrecht auf Geheimhaltung anzuwenden sind.Gemäß der vom VfGH im Erkenntnis vom 11. Oktober 2012, Zl. B 1369/11-14, geäußerten Rechtsansicht ist die Beschwerdegegnerin als „Auftraggeber... von sensiblen personenbezogenen Daten iSd Paragraph 4, Ziffer 2 und Ziffer 12, DSG 2000“ zu behandeln (aaO, Rz 12). Der Verfassungsgerichtshof lässt mehrfach seine Auslegung des Gesetzes erkennen, wonach auch hier der Ablauf der Verwendung von Daten des Beschwerdeführers an allen einfachgesetzlichen Bestimmungen des DSG 2000 zu messen ist, etwa durch den Hinweis auf eine mögliche Anwendbarkeit des Paragraph 9, Ziffer 8, DSG 2000 (aaO, Rz 18). Hier ist davon auszugehen, dass zumindest teilweise ein Ablauf von zielorientierten, logisch verbundenen Verwendungsschritten vergleiche die Wortfolge „oder auch nur teilweise“ in Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000) vorliegt und daher die Paragraphen 4, ff auch direkt auf die Frage des Eingriffs in das Grundrecht auf Geheimhaltung anzuwenden sind.
  2. b)direkte Anwendung des § 1 Abs. 2 DSG 2000b) direkte Anwendung des Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 Der Verfassungsgerichtshof hat weiters die Rechtsansicht vorgegeben, wonach der erste Halbsatz des § 1 Abs. 2 DSG 2000 mit dem Wortlaut „Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt“ so zu verstehen ist, dass diese Bestimmung nur dann direkt und ohne Vorliegen einer anderen (einfach-) gesetzlichen Regelung als Grundlage für Eingriffe in das Recht auf Geheimhaltung von Daten herangezogen werden kann, wenn auf Grund der Schwere einer Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung der Betroffene im Eingriffszeitpunkt nicht in der Lage war, seine eigenen Interessen wahrzunehmen.Der Verfassungsgerichtshof hat weiters die Rechtsansicht vorgegeben, wonach der erste Halbsatz des Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 mit dem Wortlaut „Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt“ so zu verstehen ist, dass diese Bestimmung nur dann direkt und ohne Vorliegen einer anderen (einfach-) gesetzlichen Regelung als Grundlage für Eingriffe in das Recht auf Geheimhaltung von Daten herangezogen werden kann, wenn auf Grund der Schwere einer Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung der Betroffene im Eingriffszeitpunkt nicht in der Lage war, seine eigenen Interessen wahrzunehmen. Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht nachgewiesen.
  3. c)Anwendung des § 9 DSG 2000c) Anwendung des Paragraph 9, DSG 2000 Der Verfassungsgerichtshof hat, wie oben unter
  4. a)wiedergegeben, in seinem in dieser Sache ergangenen Erkenntnis angemerkt, dass die Datenschutzkommission auch die Anwendbarkeit des § 9 Z 8 DSG 2000 zu prüfen gehabt hätte.Der Verfassungsgerichtshof hat, wie oben unter
  5. a)wiedergegeben, in seinem in dieser Sache ergangenen Erkenntnis angemerkt, dass die Datenschutzkommission auch die Anwendbarkeit des Paragraph 9, Ziffer 8, DSG 2000 zu prüfen gehabt hätte. Das ergänzende Ermittlungsverfahren hat bestätigt, dass aus Sicht der Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer der begründete Verdacht einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung, insbesondere einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vorlag. Das amtsärztliche Gutachten vom 4. März 2011 spricht wörtlich davon, dass der Beschwerdeführer „in einer Scheinwelt“ lebe und es „immer wieder zu Gewaltdurchbrüchen“ komme. Daraus durfte die Beschwerdegegnerin den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer unter einer Beeinträchtigung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 FSG-GV litt, und die Belassung einer Lenkberechtigung daher gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 oder 4 FSG-GV iVm § 24 FSG nur auf Grund einer die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit beurteilenden psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zulässig wäre. Aus dem Inhalt des vorliegenden amtsärztlichen Gutachtens war darüber hinaus für den Einzelfall der Schluss zulässig, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die Möglichkeit von „Gewaltdurchbrüchen“, eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu befürchten war. Diese einschlägigen Bestimmungen des Führerscheingesetzes und der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung dienen – wie auch der VfGH in seinem Erkenntnis anführt – vorrangig dem Schutz lebenswichtiger Interessen anderer Verkehrsteilnehmer. Da das Lenken von Kraftfahrzeugen eine bereits an sich gefährliche Tätigkeit darstellt, ist durch Verkehrsteilnehmer, bei denen zu befürchten ist, dass hinsichtlich deren psychischer Verfassung eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgehe, eine besondere Sorgfalt zu wahren. Ein Verkehrsteilnehmer – der wie oben beschrieben unter einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leidet – stellt eine hohe Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer dar.Daraus durfte die Beschwerdegegnerin den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer unter einer Beeinträchtigung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, FSG-GV litt, und die Belassung einer Lenkberechtigung daher gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, oder 4 FSG-GV in Verbindung mit Paragraph 24, FSG nur auf Grund einer die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit beurteilenden psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zulässig wäre. Aus dem Inhalt des vorliegenden amtsärztlichen Gutachtens war darüber hinaus für den Einzelfall der Schluss zulässig, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die Möglichkeit von „Gewaltdurchbrüchen“, eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu befürchten war. Diese einschlägigen Bestimmungen des Führerscheingesetzes und der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung dienen – wie auch der VfGH in seinem Erkenntnis anführt – vorrangig dem Schutz lebenswichtiger Interessen anderer Verkehrsteilnehmer. Da das Lenken von Kraftfahrzeugen eine bereits an sich gefährliche Tätigkeit darstellt, ist durch Verkehrsteilnehmer, bei denen zu befürchten ist, dass hinsichtlich deren psychischer Verfassung eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgehe, eine besondere Sorgfalt zu wahren. Ein Verkehrsteilnehmer – der wie oben beschrieben unter einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leidet – stellt eine hohe Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer dar. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes war jedenfalls die Grundlage dafür gegeben, gemäß § 9 Z 8 DSG 2000 zur „Wahrung lebenswichtiger Interessen eines anderen“, worunter auch jeder einzelne Verkehrsteilnehmer zu verstehen ist, der dem Beschwerdeführer im Zustand psychischer Beeinträchtigung begegnen könnte, behördenintern (Landespolizeidirektion) das Verkehrsamt – insbesondere weil im Akt betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes eine Kopie der Lenkerberechtigung vorlag – über entsprechende Bedenken zu informieren bzw diese zur Kenntnis zu nehmen. Die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen wurden im vorliegendem Fall nicht verletzt.Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes war jedenfalls die Grundlage dafür gegeben, gemäß Paragraph 9, Ziffer 8, DSG 2000 zur „Wahrung lebenswichtiger Interessen eines anderen“, worunter auch jeder einzelne Verkehrsteilnehmer zu verstehen ist, der dem Beschwerdeführer im Zustand psychischer Beeinträchtigung begegnen könnte, behördenintern (Landespolizeidirektion) das Verkehrsamt – insbesondere weil im Akt betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes eine Kopie der Lenkerberechtigung vorlag – über entsprechende Bedenken zu informieren bzw diese zur Kenntnis zu nehmen. Die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen wurden im vorliegendem Fall nicht verletzt. Die Übermittlung des Inhalts des amtsärztlichen Gutachtens erfolgte in weiterer Folge im Übrigen erst nach einer entsprechenden Anfrage des Verkehrsamts und kann sich daher auch auf § 9 Z 4 DSG 2000, die Bestimmung über die Verwendung sensibler Daten für Zwecke der Amtshilfe, stützen.Die Übermittlung des Inhalts des amtsärztlichen Gutachtens erfolgte in weiterer Folge im Übrigen erst nach einer entsprechenden Anfrage des Verkehrsamts und kann sich daher auch auf Paragraph 9, Ziffer 4, DSG 2000, die Bestimmung über die Verwendung sensibler Daten für Zwecke der Amtshilfe, stützen. Die Beschwerde war daher gemäß § 31 Abs 7 DSG 2000 spruchgemäß abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 31, Absatz 7, DSG 2000 spruchgemäß abzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.