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{'item': 'K121.892/0013-DSK/2013'}

Obsah (5)§§ 6§§ 114§§ 147§§ 149§§ 37

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum22.05.2013 GeschäftszahlK121.892/0013-DSK/2013 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un

Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER, Mag. HUTTERER und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Dr. SCHMIDL in ihrer Sitzung vom 22. Mai 2013 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über

Beschwerde der Petra V*** (Beschwerdeführerin) aus I*** vom 19. Juli 2012 gegen das Finanzamt Feldkirch (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten im Zuge eines abgabenrechtlichen Prüfungsverfahrens (Steuernummer *45/**75) im Mai/Juni 2012 wird entschieden: -

B e s c h w e r d e wird a b g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 1 und § 31 Abs. 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 114 Abs. 1, § 115 Abs. 1 und § 147 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 31, Absatz 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraph 114, Absatz eins,, Paragraph 115, Absatz eins und Paragraph 147, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien

Beschwerdeführerin behauptet in ihrer vom

  1. Juli 2012 datierenden, am
  2. Juli 2012 bei der Datenschutzkommission eingelangten und mit Schreiben vom
  3. August 2012 verbesserten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass „das Prüfungsorgan Walter O***“ im Rahmen der Außenprüfung zu ABNr *79*01/09 des Beschwerdegegners „unzulässige Datenbankrecherchen“ vorgenommen habe. So habe sich der Beschwerdegegner Daten ihrer Mandanten (

Beschwerdeführerin ist Bilanzbuchhalterin und Betreiberin einer Buchhaltungskanzlei) aus der Datenbank FinanzOnline der Bundesrechenzentrum Ges.m.b.H. (im Folgenden kurz: BRZ) beschafft. Anschließend seien ihre Mandanten unter Vortäuschung von Erhebungen und in einschüchternder Weise niederschriftlich und telefonisch zu ihrer Person befragt worden. Dadurch sei

Zweckbindung der in FinanzOnline verarbeiteten Daten verletzt worden.

BRZ habe

se Datenbankabfragen (den „Datenangriff“) durch mangelnde Vorsorge und Aufsicht sowie mangelnde Kontrollmechanismen ermöglicht. Durch

„entwendeten Daten“ komme es zu einer fortgesetzten Schädigung ihres Unternehmens. Sie bezeichnete ursprünglich ausdrücklich

BRZ als Beschwerdegegner.

BRZ bestritt mit Stellungnahme vom

  1. August 2012 ihre Stellung als datenschutzrechtlicher Auftraggeber für FinanzOnline und damit ihre Passivlegitimation. Am
  2. Jänner 2013 brachte

Beschwerdeführerin vor,

BRZ betreibe Datenanwendungen im Auftrag der österreichischen Bundesverwaltung, hier der Finanzverwaltung. Technisch habe nur der

nstleister

Möglichkeit, entsprechende Sicherheitsmaßnahmen gegen Verletzungen des Datenschutzes zu ergreifen. „Wer

se Verletzungen als Institution zu verantworten hat“, sei für sie nur eine sekundäre Frage. Auch liege hier „Gefahr im Verzug“ vor, da „durch

Befragungen“ bereits Schaden entstanden sei; daher sei

„weitere Verwendung von Daten zur Gänze zu untersagen“.

Datenschutzkommission deutete

s als Beschwerde gegen

zuständige Behörde der Finanzverwaltung und forderte, da über

Zuständigkeit und damit

auftraggeberische Verantwortung für das geführte Ermittlungsverfahren keine Zweifel bestanden, das Finanzamt Feldkirch als eigentlichen Beschwerdegegner zur Stellungnahme auf. Der Beschwerdegegner bestritt mit Stellungnahme vom 14. Februar 2013 eine Verletzung des Geheimhaltungsrechts der Beschwerdeführerin. Gemäß § 147 Abs. 1 BAO erachte sich der Beschwerdegegner als gesetzlich ermächtigt, jederzeit alle für

Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen (Außenprüfung/Betriebsprüfung). Konkret habe im Beschwerdefall eine Prüfung der Frage stattgefunden, inwieweit

Bau- und Betriebskosten für den Neubau eines Gebäudes mit gemischter privater und betrieblicher Nutzung (letztere durch

Buchhaltungskanzlei der Beschwerdeführerin) buchhalterisch und bilanziell aktiviert und im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) durch

Beschwerdeführerin steuerlich (Einkommensteuer) abgeschrieben werden durften bzw.

dafür entrichtete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden durfte. Auf Grund der Prüfungsergebnisse hätte ein Besprechungsraum des Gebäudes aus der betrieblichen Nutzung ausgeschieden und damit das Aufteilungsverhältnis der Nutzflächen (zum steuerlichen Nachteil der Beschwerdeführerin) verändert werden müssen. Aus der Sicht des Beschwerdegegners habe

Beschwerdeführerin, als sich

s abzeichnete, das Verfahren verzögert. Sie sei telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen und habe einen Termin für eine Schlussbesprechung nicht eingehalten. Auf Grund des im Abgabenverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§§ 114 Abs. 1, 115 BAO) habe der Beschwerdegegner daraufhin

Klienten der Beschwerdeführerin zur betrieblichen Nutzung des umstrittenen Raumes befragen lassen.

s habe der objektiven Ermittlung von Tatsachen zur verfahrensrelevanten Frage gedient, inwieweit der als „Besprechungszimmer“ ausgewiesene Raum tatsächlich betrieblich genutzt werde.

Ergebnisse

ser Erhebungen hätten zum Nachteil aber auch zu Gunsten der Beschwerdeführerin wirken können.

Daten der Klienten seien der Liste der Vertretungen der Beschwerdeführerin in FinanzOnline entnommen worden,

der Beschwerdegegner als Abgabenbehörde und datenschutzrechtlicher Auftraggeber verarbeite. Es habe sich dabei nicht um Daten der Beschwerdeführerin sondern „eher“ um solche der Klienten gehandelt. Auf Grund der Weigerung der Beschwerdeführerin, an der Prüfung mitzuarbeiten, habe der Beschwerdegegner auch kein gelinderes Mittel zur Anwendung bringen können.Der Beschwerdegegner bestritt mit Stellungnahme vom 14. Februar 2013 eine Verletzung des Geheimhaltungsrechts der Beschwerdeführerin. Gemäß Paragraph 147, Absatz eins, BAO erachte sich der Beschwerdegegner als gesetzlich ermächtigt, jederzeit alle für

Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen (Außenprüfung/Betriebsprüfung). Konkret habe im Beschwerdefall eine Prüfung der Frage stattgefunden, inwieweit

Bau- und Betriebskosten für den Neubau eines Gebäudes mit gemischter privater und betrieblicher Nutzung (letztere durch

Buchhaltungskanzlei der Beschwerdeführerin) buchhalterisch und bilanziell aktiviert und im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) durch

Beschwerdeführerin steuerlich (Einkommensteuer) abgeschrieben werden durften bzw.

dafür entrichtete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden durfte. Auf Grund der Prüfungsergebnisse hätte ein Besprechungsraum des Gebäudes aus der betrieblichen Nutzung ausgeschieden und damit das Aufteilungsverhältnis der Nutzflächen (zum steuerlichen Nachteil der Beschwerdeführerin) verändert werden müssen. Aus der Sicht des Beschwerdegegners habe

Beschwerdeführerin, als sich

s abzeichnete, das Verfahren verzögert. Sie sei telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen und habe einen Termin für eine Schlussbesprechung nicht eingehalten. Auf Grund des im Abgabenverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Paragraphen 114, Absatz eins, 115, BAO) habe der Beschwerdegegner daraufhin

Klienten der Beschwerdeführerin zur betrieblichen Nutzung des umstrittenen Raumes befragen lassen.

s habe der objektiven Ermittlung von Tatsachen zur verfahrensrelevanten Frage gedient, inwieweit der als „Besprechungszimmer“ ausgewiesene Raum tatsächlich betrieblich genutzt werde.

Ergebnisse

ser Erhebungen hätten zum Nachteil aber auch zu Gunsten der Beschwerdeführerin wirken können.

Daten der Klienten seien der Liste der Vertretungen der Beschwerdeführerin in FinanzOnline entnommen worden,

der Beschwerdegegner als Abgabenbehörde und datenschutzrechtlicher Auftraggeber verarbeite. Es habe sich dabei nicht um Daten der Beschwerdeführerin sondern „eher“ um solche der Klienten gehandelt. Auf Grund der Weigerung der Beschwerdeführerin, an der Prüfung mitzuarbeiten, habe der Beschwerdegegner auch kein gelinderes Mittel zur Anwendung bringen können.

Beschwerdeführerin hielt dem, nach Parteiengehör zu den weiteren Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2013 entgegen,

Angaben des Beschwerdegegners zu den Gründen der Befragung ihrer Klienten stimmten nicht. Sie sei damals erreichbar gewesen, habe sich aber wegen – beruflich verpflichtender – Fortbildungsveranstaltungen und Krankenbesuchen nicht immer am Telefon melden können.

rechtlichen Ansichten des Beschwerdegegners zum Nachweis der betrieblichen Nutzung des Besprechungszimmers seien verfehlt.

Befragung von Zeugen sei erst im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat vorgesehen. Hinsichtlich der Schlussbesprechung der Abgabenprüfung sei es zu Unstimmigkeiten betreffend des Termins und der vorbereitenden Unterlagen gekommen. Daher habe sie den Termin am

  1. April 2012 abgesagt, ein Ersatztermin sei dabei, lediglich sieben Tage später, für den
  2. April 2012 angeboten worden. Sie verwies weiters auf ihre Berufung in den Abgabenverfahren (Kopie vorgelegt). Daraus ergebe sich u. a., dass

Prüfer (W. O*** und K. H***) ihren Prüfungsauftrag überschritten bzw. teilweise ohne Mandat (neuerlich, fortgesetzt) tätig geworden seien. Der Prüfungsauftrag (Bescheid im Sinne des § 93 BAO), der den Beginn des Verfahrens festlege, sei am 20. Juli 2010 ergangen. Das Verfahren sei durch den Suizid des ursprünglichen Prüfers verzögert und von den Beamten O*** und H*** fortgesetzt worden,

ihr aber erst anlässlich der Schlussbesprechung am 15. Juni 2012 einen neuerlichen Prüfungsauftrag zur Kenntnis gebracht hätten.

Beschwerdeführerin hielt dem, nach Parteiengehör zu den weiteren Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2013 entgegen,

Angaben des Beschwerdegegners zu den Gründen der Befragung ihrer Klienten stimmten nicht. Sie sei damals erreichbar gewesen, habe sich aber wegen – beruflich verpflichtender – Fortbildungsveranstaltungen und Krankenbesuchen nicht immer am Telefon melden können.

rechtlichen Ansichten des Beschwerdegegners zum Nachweis der betrieblichen Nutzung des Besprechungszimmers seien verfehlt.

Befragung von Zeugen sei erst im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat vorgesehen. Hinsichtlich der Schlussbesprechung der Abgabenprüfung sei es zu Unstimmigkeiten betreffend des Termins und der vorbereitenden Unterlagen gekommen. Daher habe sie den Termin am

  1. April 2012 abgesagt, ein Ersatztermin sei dabei, lediglich sieben Tage später, für den
  2. April 2012 angeboten worden. Sie verwies weiters auf ihre Berufung in den Abgabenverfahren (Kopie vorgelegt). Daraus ergebe sich u. a., dass

Prüfer (W. O*** und K. H***) ihren Prüfungsauftrag überschritten bzw. teilweise ohne Mandat (neuerlich, fortgesetzt) tätig geworden seien. Der Prüfungsauftrag (Bescheid im Sinne des Paragraph 93, BAO), der den Beginn des Verfahrens festlege, sei am 20. Juli 2010 ergangen. Das Verfahren sei durch den Suizid des ursprünglichen Prüfers verzögert und von den Beamten O*** und H*** fortgesetzt worden,

ihr aber erst anlässlich der Schlussbesprechung am 15. Juni 2012 einen neuerlichen Prüfungsauftrag zur Kenntnis gebracht hätten. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand

Frage ist, ob der Beschwerdegegner berechtigt war, Namen und Adressen von Klienten der Beschwerdeführerin,

er selber im System FinanzOnline verarbeitet, für Zwecke eines abgabenrechtlichen Prüfungsverfahrens zu verwenden. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Beschwerdeführerin ist als selbständige Bilanzbuchhalterin unter der Bezeichnung „Petra V*** – Buchhaltungskanzlei“ unternehmerisch tätig und vertritt Klienten im Rahmen ihrer beruflichen Befugnisse vor den Abgabenbehörden. Mit Prüfungsauftrag vom 20. Juli 2010 leitete der Beschwerdegegner ein abgabenrechtliches Prüfungsverfahren betreffend der Beschwerdeführerin ein, das zur bescheidmäßigen Neufestsetzung der von ihr zu entrichtenden Einkommens- und Umsatzsteuer für

Jahre 2006 bis 2009 am 11. Oktober 2012 führte. Sachverhaltsmäßiger Hauptpunkt dabei war

Frage der Aufteilung des von der Beschwerdeführerin in **** I***, U***- Weg *3, privat und betrieblich für Zwecke ihrer Buchhaltungskanzlei genutzten Gebäudes nach Nutzungsanteilen.

entsprechenden Amtshandlungen wurden im Jahr 2012 hauptsächlich von Walter O*** vorgenommen. Für den 20. April 2012 war zur Erörterung offener Fragen eine Schlussbesprechung anberaumt,

von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. April 2012 abgesagt wurde. Außerdem war

Beschwerdeführerin in weiterer Folge telefonisch für den Beschwerdegegner nur schwer erreichbar. Der Beschwerdegegner ermittelte daraufhin aus der im Rahmen des Systems „FinanzOnline“ von ihm selbst als Auftraggeber (DVR: 0009989) geführten Datenanwendung „VERTRETUNGSVERHÄLTNISSE (DATEI ÜBER VERTRETER UND VERTRETENE)“, im Datenverarbeitungsregister offengelegt als Datenanwendung Nr. 0009989/025, für Zwecke des Prüfungsverfahrens eine Liste der dort aufscheinenden Klienten der Beschwerdeführerin (insgesamt 15 Personen). Ermittelt wurden dabei folgende Daten der Betroffenen: Finanzamt, Steuernummer, zuständiger Bereich/zuständiges Team, Name, Adresse, Art und Umfang des Vertretungsverhältnisses sowie das Faktum, dass

Beschwerdeführerin als Vertreterin in Abgabensachen bestellt war. Als Empfängerkreise aller Daten

ser Datenanwendung scheinen u.a. (laufende Nr. 04) „Abgabenbehörden des Bundes“ im Datenverarbeitungsregister auf. Walter O*** kontaktierte darauf

se Klienten und führte am

  1. Mai und
  2. Juni 2012 eine Reihe von niederschriftlichen Einvernahmen durch, bei denen insbesondere nach Art und Umfang der Beschäftigung von externen Buchhaltern, Ort und Dauer von Besprechungen mit

sen sowie nach dem Ort der Übergabe und Retournierung von Unterlagen gefragt wurde. Am 15. Juni 2012 fand schließlich

Schlussbesprechung über das Prüfungsverfahren statt. Beweiswürdigung:

se Feststellungen beruhen vor allem auf den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Urkundenkopien, so dem Schreiben an Walter O*** (c/o FA Landeck-Reutte) vom

  1. April 2012 [Absage der Schlussbesprechung], Beilage zur Stellungnahme vom
  2. April 2013; den Kopien der Niederschriften vom
  3. Mai und
  4. Juni 2012, Beilagen zur Beschwerde vom
  5. Juli 2012; dem Ausdruck der „Liste der Vertretungen“ aus FinanzOnline vom
  6. Juli 2012, ebenfalls Beilage zur Beschwerde vom
  7. Juli 2012 [Anmerkung: wurde offenbar anlässlich der Versendung einen Tag nach Abfassung der am
  8. Juli 2012 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde abgerufen und ausgedruckt]; sowie der „Berufung zu St.Nr. *45/**75“ vom
  9. Oktober 2012 gegen

Bescheide vom

  1. Oktober 2012, vorgelegt als Beilage zur Stellungnahme vom
  2. April
  3. Hinsichtlich der Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum nach der Absage der Schlussbesprechung (zweite Aprilhälfte und Mai 2012) wird den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdegegners gefolgt (Stellungnahme vom
  4. Februar 2013), wobei

Beschwerdeführerin (Stellungnahme vom 7. April 2013) selber eingeräumt hat, in

sem Zeitraum durch Fortbildungsseminare sowie den Krankenhausaufenthalt einer pflegebedürftigen Freundin derart in Anspruch genommen gewesen zu sein, dass sie nicht jeden Anruf annehmen habe können.

Angaben zur Datenanwendung Nr. 0009989/025 (unverändert registriert seit

  1. Jänner 1998) sind dem von der Datenschutzkommission geführten öffentlichen Datenverarbeitungsregister entnommen. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  2. anzuwendende Rechtsvorschriften

Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf

Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf

Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2)Soweit

Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen,

aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen

Verwendung von Daten,

ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“

(2)Soweit

Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen,

aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen

Verwendung von Daten,

ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“

§§ 6Abs.

1 Z 1, 7 und 8 Abs. 1 bis Abs. 3 Z 1 DSG 2000 lauten samt Überschriften:

Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer eins, 7 und 8 Absatz eins bis Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 lauten samt Überschriften: „Grundsätze § 6.

(1)Daten dürfen nurParagraph 6,
(1)Daten dürfen nur 1. nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden;“ „Zulässigkeit der Verwendung von Daten § 7.
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und

schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.Paragraph 7,

(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und

schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.

(2)Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn 1.Ziffer eins sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen undsie aus einer gemäß Absatz eins, zulässigen Datenanwendung stammen und 2.Ziffer 2 der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis – soweit

se nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und 3.Ziffer 3 durch Zweck und Inhalt der Übermittlung

schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.

(3)

Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß

dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß

Grundsätze des § 6 eingehalten werden.

(3)

Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß

dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß

Grundsätze des Paragraph 6, eingehalten werden. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten § 8.

(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wennParagraph 8,
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn 1.Ziffer eins eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder 2.Ziffer 2 der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und

Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder 3.Ziffer 3 lebenswichtige Interessen des Betroffenen

Verwendung erfordern oder 4.Ziffer 4 überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten

Verwendung erfordern.

(2)Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen

Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.

(2)Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen

Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß Paragraph 28, Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.

(3)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn

Verwendung der Daten

(3)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Absatz eins, Ziffer 4, insbesondere dann nicht verletzt, wenn

Verwendung der Daten 1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für

Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder“ § 31 Abs. 2 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz 2 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an

Datenschutzkommission § 31.

(1)[...]Paragraph 31,
(1)[...]
(2)

Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften,

behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im

nste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.

(2)

Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften,

behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im

nste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.

(3)[...]
(6)[...]
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und

Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist

sem auf Antrag zusätzlich

– allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um

festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich

Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“

(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Absatz eins, oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und

Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Absatz eins,) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist

sem auf Antrag zusätzlich

– allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, Absatz 4, 5, oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um

festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich

Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“

§§ 114

und 115 BAO lauten samt (Abschnitts-) Überschrift:

Paragraphen 114 und 115 BAO lauten samt (Abschnitts-) Überschrift: „4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über

Erhebung der Abgaben. A. Grundsätzliche Anordnungen. § 114.

(1)

Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für

Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und

Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.Paragraph 114,

(1)

Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für

Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und

Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.

(2)Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister).

se Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend

Identität des Abgabepflichtigen und

Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.

(3)

Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen.

se Erfassung beeinträchtigt nicht

Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass

so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können. § 115.

(1)

Abgabenbehörden haben

abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen

tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln

für

Abgabepflicht und

Erhebung der Abgaben wesentlich sind.Paragraph 115,

(1)

Abgabenbehörden haben

abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen

tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln

für

Abgabepflicht und

Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

(2)Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3)

Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4)Solange

Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch

nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.“

§§ 147

und 148 BAO lauten samt Überschrift:

Paragraphen 147 und 148 BAO lauten samt Überschrift: „2. Außenprüfungen § 147.

(1)Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann

Abgabenbehörde jederzeit alle für

Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).Paragraph 147,

(1)Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann

Abgabenbehörde jederzeit alle für

Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).

(2)Auf Prüfungen,

nur den Zweck verfolgen,

Zahlungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen und deren voraussichtliche Entwicklung festzustellen, finden

Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und

§§ 149und 150 keine Anwendung.

(2)Auf Prüfungen,

nur den Zweck verfolgen,

Zahlungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen und deren voraussichtliche Entwicklung festzustellen, finden

Bestimmungen des Paragraph 148, Absatz 3 und

Paragraphen 149 und 150 keine Anwendung. § 148.

(1)

von der Abgabenbehörde mit der Vornahme von Außenprüfungen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Auftrag der Abgabenbehörde auf Vornahme der Prüfung (Prüfungsauftrag) vorzuweisen.Paragraph 148,

(1)

von der Abgabenbehörde mit der Vornahme von Außenprüfungen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Auftrag der Abgabenbehörde auf Vornahme der Prüfung (Prüfungsauftrag) vorzuweisen.

(2)Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung zu umschreiben. Soweit es sich nicht um eine unter § 147 Abs. 2 fallende Prüfung handelt, hat der Prüfungsauftrag

den Gegenstand der Prüfung bildenden Abgabenarten und Zeiträume zu bezeichnen.

(2)Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung zu umschreiben. Soweit es sich nicht um eine unter Paragraph 147, Absatz 2, fallende Prüfung handelt, hat der Prüfungsauftrag

den Gegenstand der Prüfung bildenden Abgabenarten und Zeiträume zu bezeichnen.

(3)Für einen Zeitraum, für den eine Außenprüfung bereits vorgenommen worden ist, darf ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden a)Litera a zur Prüfung von Abgabenarten,

in einem früheren Prüfungsauftrag nicht enthalten waren; b)Litera b zur Prüfung, ob

Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303) gegeben sind;zur Prüfung, ob

Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 303,) gegeben sind; c)Litera c im Rechtsmittelverfahren im Auftrag (§ 279 Abs. 2) der Abgabenbehörde zweiter Instanz, jedoch nur zur Prüfung der Begründung des Rechtsmittels (§ 250 Abs. 1 lit. d) oder neuer Tatsachen und Beweise (§ 280).im Rechtsmittelverfahren im Auftrag (Paragraph 279, Absatz 2,) der Abgabenbehörde zweiter Instanz, jedoch nur zur Prüfung der Begründung des Rechtsmittels (Paragraph 250, Absatz eins, Litera d,) oder neuer Tatsachen und Beweise (Paragraph 280,).

(4)Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(5)Außenprüfungen sind dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen

Beschwerde hat sich als unbegründet erwiesen. Soweit

Beschwerdeführerin das abgabenrechtliche Prüfungsverfahren des Beschwerdegegners schlechthin rügt (etwa eine behauptete Überschreitung des Prüfungsauftrags), so ist sie auf das anhängige Rechtsmittelverfahren zu verweisen. „Datenschutzrechtliche Beschwerden sind nicht geeignet, in der Sache vor andere Behörden gehörende Rechtsfragen [...] prüfen zu lassen. Grundsätzlich besteht ein – im Fall von Verwaltungsübertretungen insbesondere durch § 25 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 VStG, im allgemeinen Verwaltungsverfahren durch

§§ 37und 39 Abs.

2 AVG sowie besondere Zuständigkeitsbestimmungen zum Ausdruck kommendes – berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere deren Ermittlung, für Zwecke eines Verwaltungs(straf)verfahrens, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bzw. § 8 Abs. 4 Z 3 DSG 2000 eine Verletzung von nach § 1 Abs. 1 leg. cit. bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nicht vorliegt. Als Maßstab für eine Beurteilung der Zulässigkeit der Datenermittlung in solchen Verfahren verbleibt für

Datenschutzkommission das Übermaßverbot als Ausdruck des in § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Wenn es denkmöglich ist, dass

von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für

Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist

Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben“ (Bescheid der Datenschutzkommission vom 29. November 2005, K121.046/0016-DSK/2005, RIS, ZVR 2006/115).„Datenschutzrechtliche Beschwerden sind nicht geeignet, in der Sache vor andere Behörden gehörende Rechtsfragen [...] prüfen zu lassen. Grundsätzlich besteht ein – im Fall von Verwaltungsübertretungen insbesondere durch Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, VStG, im allgemeinen Verwaltungsverfahren durch

Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG sowie besondere Zuständigkeitsbestimmungen zum Ausdruck kommendes – berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere deren Ermittlung, für Zwecke eines Verwaltungs(straf)verfahrens, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3, DSG 2000 eine Verletzung von nach Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nicht vorliegt. Als Maßstab für eine Beurteilung der Zulässigkeit der Datenermittlung in solchen Verfahren verbleibt für

Datenschutzkommission das Übermaßverbot als Ausdruck des in Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Wenn es denkmöglich ist, dass

von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für

Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist

Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben“ (Bescheid der Datenschutzkommission vom 29. November 2005, K121.046/0016-DSK/2005, RIS, ZVR 2006/115). Auf den Beschwerdefall angewendet bedeutet

s u.a., dass

Frage, ob und in welchem Abschnitt des abgabenrechtlichen Verfahrens ein Prüfungsauftrag vorlag, wie

ser lautete und ob er dem materiellen Abgabenrecht und den Verfahrensvorschriften entsprochen hat, von der Datenschutzkommission nicht näher zu prüfen ist. Nach Ansicht der Datenschutzkommission hat der Beschwerdegegner überzeugend dargelegt, dass

vorgenommenen Ermittlungsschritte zur Erreichung eines gesetzmäßigen Verfahrenszwecks gemäß §§ 7 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 1 iVm § 114 Abs. 1 BAO (Überprüfung der Frage, ob

Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes in **** I***, U***-Weg *3, Einkommens- und Umsatzsteuer in gesetzmäßiger Höhe entrichtet hat) notwendig waren. Auch haben

Abgabenbehörden gemäß § 115 Abs. 1 BAO zu erforschen und von Amts wegen

tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln,

für

Abgabepflicht und

Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Fiskalische Interessen des Staates stellen dabei einen verfassungsmäßigen Grund für gesetzliche Eingriffe in durch den Gesetzesvorbehalt gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gekennzeichnete Grundrechte dar (vgl. etwa

Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs zur Frage der Bemessung von Abgaben und Beiträgen und dafür notwendigen Datenübermittlungen zwischen Abgabenbehörden und Sozialversicherungsträgern im Erkenntnis vom 2. Oktober 2006, VfSlg 17940/2006).Nach Ansicht der Datenschutzkommission hat der Beschwerdegegner überzeugend dargelegt, dass

vorgenommenen Ermittlungsschritte zur Erreichung eines gesetzmäßigen Verfahrenszwecks gemäß Paragraphen 7, Absatz eins und 2, 8 Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 114, Absatz eins, BAO (Überprüfung der Frage, ob

Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes in **** I***, U***-Weg *3, Einkommens- und Umsatzsteuer in gesetzmäßiger Höhe entrichtet hat) notwendig waren. Auch haben

Abgabenbehörden gemäß Paragraph 115, Absatz eins, BAO zu erforschen und von Amts wegen

tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln,

für

Abgabepflicht und

Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Fiskalische Interessen des Staates stellen dabei einen verfassungsmäßigen Grund für gesetzliche Eingriffe in durch den Gesetzesvorbehalt gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gekennzeichnete Grundrechte dar vergleiche etwa

Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs zur Frage der Bemessung von Abgaben und Beiträgen und dafür notwendigen Datenübermittlungen zwischen Abgabenbehörden und Sozialversicherungsträgern im Erkenntnis vom 2. Oktober 2006, VfSlg 17940 aus 2006,).

Ermittlung der Kontaktdaten und Befragung der Klienten der Beschwerdeführerin erscheint der Datenschutzkommission dabei als ein denkmöglich geeignetes und nicht überschießendes Beweismittel für

Frage der anteilsmäßigen Nutzung des fraglichen Gebäudes. Zur Frage, ob gelindere Mittel zur Anwendung gebracht hätten werden können, ist zu sagen, dass ein „gelinderes Mittel“ im Sinne des § 7 Abs. 3 DSG 2000 sowohl weniger eingriffsintensiv als auch in gleicher Weise zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet sein muss. Eine ein Ermittlungsverfahren führende Behörde muss sich nicht mit leichter zu gewichtenden oder unklaren Beweismitteln begnügen, bloß weil etwa

Beschaffung schwerer wiegender oder klarerer Beweismittel einen stärkeren Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz bedeuten würde. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin betreffend der Gebäudenutzung war dem Beschwerdegegner nun bekannt, da er aus den Abgabenerklärungen für

betreffenden Jahre abzuleiten war. Der Einwand der Beschwerdeführerin, man hätte als „gelinderes Mittel“ sie selbst – schriftlich oder mündlich – zur Gebäudenutzung befragen können, vermag in

sem Sinne daher keine taugliche, nämlich gleich aussagekräftige Alternative aufzuzeigen.Zur Frage, ob gelindere Mittel zur Anwendung gebracht hätten werden können, ist zu sagen, dass ein „gelinderes Mittel“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000 sowohl weniger eingriffsintensiv als auch in gleicher Weise zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet sein muss. Eine ein Ermittlungsverfahren führende Behörde muss sich nicht mit leichter zu gewichtenden oder unklaren Beweismitteln begnügen, bloß weil etwa

Beschaffung schwerer wiegender oder klarerer Beweismittel einen stärkeren Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz bedeuten würde. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin betreffend der Gebäudenutzung war dem Beschwerdegegner nun bekannt, da er aus den Abgabenerklärungen für

betreffenden Jahre abzuleiten war. Der Einwand der Beschwerdeführerin, man hätte als „gelinderes Mittel“ sie selbst – schriftlich oder mündlich – zur Gebäudenutzung befragen können, vermag in

sem Sinne daher keine taugliche, nämlich gleich aussagekräftige Alternative aufzuzeigen. Daher durfte der Beschwerdegegner für den Zweck der Durchführung entsprechender Einvernahmen auch

Daten der Klienten der Beschwerdeführerin aus FinanzOnline ermitteln. Dabei ist zu betonen, dass nur

Ermittlung des Zusammenhangs Klient–Beschwerdeführerin (des Vertretungsverhältnisses) ein auf

Beschwerdeführerin bezogenes Datum darstellt, während etwa

Ermittlung von Name, Steuernummer und Adresse eine Verwendung von Daten des jeweils betroffenen Klienten war,

als Eingriff in das Geheimhaltungsrecht geltend zu machen

Beschwerdeführerin gar nicht aktiv legitimiert ist. Der entsprechende Einwand des Beschwerdegegners war insofern begründet.

Eintragung im DVR stellte dabei zwar für sich allein keinen Rechtsgrund für derartige Übermittlungen dar, doch ist

Offenlegung der vorgesehenen Übermittlung der Daten von Vertretern und Vertretungsverhältnissen an den Empfängerkreis „Abgabenbehörden des Bundes“ ein Indiz dafür, dass der Beschwerdegegner

in den §§ 16 bis 22 DSG 2000 in spezieller Weise verwirklichten Grundsätze von Treu und Glauben (vgl. § 6 Abs. 1 Z 1 DSG 2000) eingehalten hat.

Beschwerdeführerin kann sich solcherart etwa nicht darauf berufen, eine Datenübermittlung der in Beschwerde gezogenen Art auf Grund des Standes des DVR nie vermutet haben zu können.

Eintragung im DVR stellte dabei zwar für sich allein keinen Rechtsgrund für derartige Übermittlungen dar, doch ist

Offenlegung der vorgesehenen Übermittlung der Daten von Vertretern und Vertretungsverhältnissen an den Empfängerkreis „Abgabenbehörden des Bundes“ ein Indiz dafür, dass der Beschwerdegegner

in den Paragraphen 16 bis 22 DSG 2000 in spezieller Weise verwirklichten Grundsätze von Treu und Glauben vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000) eingehalten hat.

Beschwerdeführerin kann sich solcherart etwa nicht darauf berufen, eine Datenübermittlung der in Beschwerde gezogenen Art auf Grund des Standes des DVR nie vermutet haben zu können. Was das ursprüngliche Vorbringen der Beschwerdeführerin anbelangt,

BRZ habe

Grundsätze des § 14 DSG 2000 nicht beachtet bzw.

Datensicherheit ihres FinanzOnline-Accounts sei verletzt worden, so ist sie darauf zu verweisen, dass a) auf

Einhaltung der Bestimmungen des § 14 DSG 2000 kein subjektives Recht besteht und b) eine gesetzmäßige Datenverwendung durch den datenschutzrechtlich verantwortlichen Auftraggeber, der

Daten verarbeitet, keine Verletzung der Datensicherheit sondern ein korrekter Verarbeitungsprozess war.Was das ursprüngliche Vorbringen der Beschwerdeführerin anbelangt,

BRZ habe

Grundsätze des Paragraph 14, DSG 2000 nicht beachtet bzw.

Datensicherheit ihres FinanzOnline-Accounts sei verletzt worden, so ist sie darauf zu verweisen, dass a) auf

Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 14, DSG 2000 kein subjektives Recht besteht und b) eine gesetzmäßige Datenverwendung durch den datenschutzrechtlich verantwortlichen Auftraggeber, der

Daten verarbeitet, keine Verletzung der Datensicherheit sondern ein korrekter Verarbeitungsprozess war.

Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

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