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{'item': 'K121.928/0005-DSK/2013'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum22.05.2013 GeschäftszahlK121.928/0005-DSK/2013 Anfechtung beim VwGH/VfGHBeschwerde vom VwGH abgelehnt (VwGH-Zlen 2013/01/0135 und AW 2013/01/0036) Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom

  1. September 2013 gemäß Art 131 B-VG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Der VwGH hat mit Verfügung vom
  2. Oktober 2013, Zl. 2013/01/0135-3, gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet, die Verwaltungsakten angefordert und der Datenschutzkommission aufgetragen, eine Gegenschrift zu erstatten. Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde zu Zl. AW 2013/01/0036 abgewiesen.Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom
  3. September 2013 gemäß Artikel 131, B-VG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Der VwGH hat mit Verfügung vom
  4. Oktober 2013, Zl. 2013/01/0135-3, gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGG das Vorverfahren eingeleitet, die Verwaltungsakten angefordert und der Datenschutzkommission aufgetragen, eine Gegenschrift zu erstatten. Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde zu Zl. AW 2013/01/0036 abgewiesen. Mit Beschluss vom
  5. Jänner 2014, Zl. 2013/01/0135-6, hat der VwGH die Behandlung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG abgelehnt.Mit Beschluss vom
  6. Jänner 2014, Zl. 2013/01/0135-6, hat der VwGH die Behandlung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG abgelehnt. Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER, Mag. HUTTERER und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Dr. SCHMIDL in ihrer Sitzung vom
  7. Mai 2013 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde der Angelika Ü*** (Beschwerdeführerin) aus J*** vom
  8. November 2012 gegen das Finanzamt Bregenz (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, Löschung und Richtigstellung personenbezogener Daten in Folge Verwendung von Daten aus dem gegen die Beschwerdeführerin geführten kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens und des Verfahrens betreffend Einkommensteuerbescheid 2011 (Berufungsvorentscheidung vom
  9. November 2012, Steuernummer *2*/9*9*) und Ablehnung des Löschungs- und Richtigstellungsbegehrens vom
  10. September 2012 durch Schreiben vom
  11. Oktober 2012 wird entschieden: 1.Ziffer eins Die Beschwerde wird, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, dem Beschwerdegegner aufzutragen, „meine rechtswidrig erlangten Daten zu löschen und jegliche Weitergabe und Verarbeitung meiner Daten zu unterlassen“ , z u r ü c k g e w i e s e n.
  12. Im Übrigen wird die Beschwerde a b g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 7, § 8 Abs. 1 Z 4, Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 2, 3 und 4, § 27 Abs. 1 Z 2, § 31 Abs. 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 58 Abs. 1 lit f, § 81, § 98, § 99 Abs. 1 und § 120 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958 idgF, sowie § 115 Abs. 1, § 158 und § 161 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz eins, 2, 3 und 4, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, Ziffer 2, 3 und 4, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 31, Absatz 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Litera f,, Paragraph 81,, Paragraph 98,, Paragraph 99, Absatz eins und Paragraph 120, des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, idgF, sowie Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 158 und Paragraph 161, Absatz eins und 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer vom
  13. November 2012 datierenden und am selben Tag per E-Mail bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass sich der Beschwerdegegner durch einen „analog einer Hehlerei“ zu qualifizierenden Vorgang Auszüge aus ihrem „Strafakt“ beschafft habe, die zwar gemäß SPG an die Finanzstrafbehörde, aber nicht an das Finanzamt übermittelt hätten werden dürfen. Diese rechtswidrig erlangten Daten seien anschließend zur Erstellung von Bescheiden gegen sie verwendet worden. Überdies sei ihrem Löschungs- und Richtigstellungsbegehren vom
  14. September 2012 durch den Beschwerdegegner nicht entsprochen worden. Der Beschwerdegegner brachte mit Stellungnahme vom
  15. November 2012 dagegen vor, es seien zu Steuernummer *2*/9*9* bzw. Strafnummer *43/2011/*02*8-001 je ein Abgabenverfahren und ein Finanzstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin anhängig, die untrennbar miteinander verbunden seien, da es jeweils um eine mögliche Verkürzung derselben Abgabenbeträge gehe. Hintergrund sei ein Strafverfahren gegen Georg Ü*** und die Beschwerdeführerin (u.a. wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146 ff StGB). Relevant dabei sei (wegen Verdachts der Erschleichung von Wohnbeihilfe und Unterhaltsvorschüssen bzw. in Abgabensachen in der Frage der Gewährung des Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrags) die Frage gewesen, ob die Beschuldigten damals in Lebensgemeinschaft oder getrennt lebten, wobei offiziell getrennte Wohnsitze bestanden hätten, während die Behörden von einer Lebensgemeinschaft ausgegangen seien. Am
  16. Oktober 2010 habe während des Ermittlungsverfahrens eine Durchsuchung am vermuteten gemeinsamen Wohnsitz der beiden Beschuldigten stattgefunden, an welcher auch Beamte der Steuerfahndung mit ausdrücklicher Genehmigung der Staatsanwaltschaft teilnahmen (Verdacht der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung durch Georg Ü*** im verwaltungsbehördlichen Zuständigkeitsbereich). Der Abschlussbericht im kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren des Landeskriminalamts Vorarlberg wurde auch dem Finanzamt Feldkirch übermittelt und im Wege der „Nachbarschaftshilfe“ auch für den Beschwerdegegner ausgewertet. Hierzu werde auf § 81 FinStrG (Anzeigepflicht der Dienststellen der Gebietskörperschaften), § 99 Abs. 1 FinStrG (allgemeine Auskunftspflicht) und § 120 FinStrG (unmittelbares Einvernehmen mit allen Dienststellen der Gebietskörperschaften) verwiesen. Eine Auswertung im abgabenrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Verfahren gegen die Beschwerdeführerin sei daher zulässig gewesen; im Abgabenverfahren gebe es keine bzw. im Finanzstrafverfahren gemäß § 98 FinStrG nur ganz eingeschränkte Beweismittelverwertungsverbote. Es sei daher zulässig gewesen, Ergebnisse des allgemeinen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auch in einer Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2011 zu verwerten. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Löschung oder Berichtigung vom
  17. September 2012 habe die betreffenden Daten weder konkret bezeichnet, noch eine Begründung für die Löschung oder Richtigstellung angegeben. Er sei daher zu Recht mit entsprechender Begründung am
  18. Oktober 2012 abgelehnt worden.Der Beschwerdegegner brachte mit Stellungnahme vom
  19. November 2012 dagegen vor, es seien zu Steuernummer *2*/9*9* bzw. Strafnummer *43/2011/*02*8-001 je ein Abgabenverfahren und ein Finanzstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin anhängig, die untrennbar miteinander verbunden seien, da es jeweils um eine mögliche Verkürzung derselben Abgabenbeträge gehe. Hintergrund sei ein Strafverfahren gegen Georg Ü*** und die Beschwerdeführerin (u.a. wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, ff StGB). Relevant dabei sei (wegen Verdachts der Erschleichung von Wohnbeihilfe und Unterhaltsvorschüssen bzw. in Abgabensachen in der Frage der Gewährung des Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrags) die Frage gewesen, ob die Beschuldigten damals in Lebensgemeinschaft oder getrennt lebten, wobei offiziell getrennte Wohnsitze bestanden hätten, während die Behörden von einer Lebensgemeinschaft ausgegangen seien. Am
  20. Oktober 2010 habe während des Ermittlungsverfahrens eine Durchsuchung am vermuteten gemeinsamen Wohnsitz der beiden Beschuldigten stattgefunden, an welcher auch Beamte der Steuerfahndung mit ausdrücklicher Genehmigung der Staatsanwaltschaft teilnahmen (Verdacht der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung durch Georg Ü*** im verwaltungsbehördlichen Zuständigkeitsbereich). Der Abschlussbericht im kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren des Landeskriminalamts Vorarlberg wurde auch dem Finanzamt Feldkirch übermittelt und im Wege der „Nachbarschaftshilfe“ auch für den Beschwerdegegner ausgewertet. Hierzu werde auf Paragraph 81, FinStrG (Anzeigepflicht der Dienststellen der Gebietskörperschaften), Paragraph 99, Absatz eins, FinStrG (allgemeine Auskunftspflicht) und Paragraph 120, FinStrG (unmittelbares Einvernehmen mit allen Dienststellen der Gebietskörperschaften) verwiesen. Eine Auswertung im abgabenrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Verfahren gegen die Beschwerdeführerin sei daher zulässig gewesen; im Abgabenverfahren gebe es keine bzw. im Finanzstrafverfahren gemäß Paragraph 98, FinStrG nur ganz eingeschränkte Beweismittelverwertungsverbote. Es sei daher zulässig gewesen, Ergebnisse des allgemeinen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auch in einer Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2011 zu verwerten. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Löschung oder Berichtigung vom
  21. September 2012 habe die betreffenden Daten weder konkret bezeichnet, noch eine Begründung für die Löschung oder Richtigstellung angegeben. Er sei daher zu Recht mit entsprechender Begründung am
  22. Oktober 2012 abgelehnt worden. Dazu brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
  23. April 2013 vor, das Finanzamt als Abgabenbehörde zähle nicht zu den rechtmäßigen Empfängern von Daten aus einem Strafverfahren. Der Abschlussbericht der Polizei sei offensichtlich „verteilt“ worden. Ihre Vorbringen in den jeweiligen Verfahren seien als unglaubwürdig abgetan worden, die Vorbringen der Polizei hingegen alle bestätigt worden. Ihre Zeugenaussage am
  24. Oktober 2010 sei unter Schock (Hausdurchsuchung) erfolgt und werde widerrufen. Ihre Rechte seien dabei, u.a. wegen einer nicht erfolgten Belehrung über ihre Rechte, verletzt worden. Der Unabhängige Verwaltungssenat Vorarlberg habe inzwischen in zwei Entscheidungen (Kopien waren angeschlossen) befunden, dass Georg Ü*** nicht in **** J***, M***zeile *23, Unterkunft genommen habe. Auch das Landesgericht Feldkirch habe in einem Beschluss vom
  25. Februar 2012 den gemeinsamen Haushalt verneint. Zu löschen wären folgende Daten: „Abschlussbericht der Polizei und jene Daten, welche mit meiner Nachbarschaft (Ludwig L*** etc) ausgetauscht wurden.“ Die Beschwerdeführerin beantragte nunmehr, in Abänderung des ursprünglichen Beschwerdebegehrens auf Feststellung von Rechtsverletzungen, „dass der Beschwerdegegnerin aufgetragen wird, meine rechtswidrig erlangten Daten zu löschen und jegliche Weitergabe und Verarbeitung meiner Daten zu unterlassen.“ B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner Daten aus dem gegen die Beschwerdeführerin und Georg Ü*** geführten kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren (insbesondere den Abschluss-Bericht des Landeskriminalamts Vorarlberg an die Staatsanwaltschaft Feldkirch vom
  26. August 2011) für Zwecke eines Abgabenverfahrens (Einkommensteuerbescheid 2011) und eines gegen die Beschwerdeführerin geführten Finanzstrafverfahrens verwenden durfte, und ob das Löschungs- und Richtigstellungsbegehren der Beschwerdeführerin vom
  27. September 2012 zu Recht abgelehnt worden ist. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Gegen die Beschwerdeführerin und Georg Ü*** (die Übereinstimmung der Familiennamen wurde durch eine behördlich bewilligte Namensänderung bewirkt, beide Personen sind nicht verwandt oder verehelicht) wurde seit dem Jahr 2010 wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges und der betrügerischen Krida vom Landeskriminalamt der damaligen Sicherheitsdirektion Vorarlberg (bis
  28. August 2012) ein Ermittlungsverfahren geführt. Am
  29. Oktober 2010 fand am Wohnsitz der Beschwerdeführerin in **** J***, M***zeile *23, eine von der Staatsanwaltschaft angeordnete und gerichtlich bewilligte Durchsuchung durch die Kriminalpolizei statt, zu der mit ausdrücklicher Genehmigung der Staatsanwaltschaft Feldkirch auch Bedienstete der Steuerfahndung (Team Fahndung West) als Organe des Finanzamts Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz (zuständig für den Wohnsitz des Georg Ü*** in Ä***) beigezogen wurden. Im Zuge dieser Amtshandlung wurde auch die Beschwerdeführerin vom Steuerfahnder Otto D*** als Zeugin im Verfahren gegen Georg Ü*** und/oder Otto C*** wegen Verdachts der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit a) FinStrG in eventu §§ 11
  30. und
  31. Fall, 33 Abs. 2 lit c) FinStrG niederschriftlich einvernommen (SF-Nr. *3*6*0/10, VormerkNr. **3-2010/01*31-0*0). Sie bezeichnete in ihrer Zeugenaussage unter anderem Georg Ü*** als ihren „Lebensgefährten“ und „Vater von vier meiner Kinder“ und gab an, dass dieser sich drei- bis viermal wöchentlich in ihrem Haus aufhalte und übernachte, jedoch nicht an dieser Adresse gemeldet sei.Am
  32. Oktober 2010 fand am Wohnsitz der Beschwerdeführerin in **** J***, M***zeile *23, eine von der Staatsanwaltschaft angeordnete und gerichtlich bewilligte Durchsuchung durch die Kriminalpolizei statt, zu der mit ausdrücklicher Genehmigung der Staatsanwaltschaft Feldkirch auch Bedienstete der Steuerfahndung (Team Fahndung West) als Organe des Finanzamts Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz (zuständig für den Wohnsitz des Georg Ü*** in Ä***) beigezogen wurden. Im Zuge dieser Amtshandlung wurde auch die Beschwerdeführerin vom Steuerfahnder Otto D*** als Zeugin im Verfahren gegen Georg Ü*** und/oder Otto C*** wegen Verdachts der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a,) FinStrG in eventu Paragraphen 11,
  33. und
  34. Fall, 33 Absatz 2, Litera c,) FinStrG niederschriftlich einvernommen (SF-Nr. *3*6*0/10, VormerkNr. **3-2010/01*31-0*0). Sie bezeichnete in ihrer Zeugenaussage unter anderem Georg Ü*** als ihren „Lebensgefährten“ und „Vater von vier meiner Kinder“ und gab an, dass dieser sich drei- bis viermal wöchentlich in ihrem Haus aufhalte und übernachte, jedoch nicht an dieser Adresse gemeldet sei. Der Abschluss-Bericht der Kriminalpolizei an die Staatsanwaltschaft Feldkirch vom
  35. August 2011, Zl. B*/1*81*/2010, zählt folgende Verdachtsfälle (Fakten), jeweils mit näherer Darstellung der Ermittlungsergebnisse, auf: 1)Ziffer eins Verdacht der betrügerischen Krida durch Georg Ü***, allenfalls Beihilfe zur betrügerischen Krida durch Angelika Ü***, allenfalls Darlehensbetrug zum Nachteil der ***berg Genossenschaftsbank reg. Gen.m.b.H. 2)Ziffer 2 Verdacht des schweren Betruges zum Nachteil des Amtes der Vorarlberger Landesregierung/Abt. Wohnbauförderung durch Angelika und Georg Ü***. 3)Ziffer 3 Verdacht des schweren Betruges zum Nachteil des AMS Vorarlberg durch Georg Ü***. 4)Ziffer 4 Verdacht des schweren Betruges zum Nachteil des BG Bregenz/OLG Innsbruck durch Georg und Angelika Ü***. Zum Faktum 4) war wesentlich, ob Georg Ü*** 2011 an einer Adresse mit der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern in **** J***, M***zeile *23 (mit den zu 1) gegenständlichen Krediten gekauftes Reihenhaus), oder an einer von den Meldebehörden, dem Landeskriminalamt und den beteiligten Finanzbehörden als Scheinadresse gewerteten Meldeadresse in Ä*** gelebt hat. Dies unter anderem deshalb, als die Beschwerdeführerin vom Bund (Oberlandesgericht Innsbruck) Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezogen hat, die im Fall einer gemeinsamen Haushaltsführung nicht zu gewähren gewesen wären. Von der Frage einer gemeinsamen oder getrennten Haushaltsführung war auch die Frage abhängig, ob die Beschwerdeführerin berechtigt war, für Zwecke der Bemessung der Einkommensteuer 2011 den Alleinerzieherabsetzbetrag für fünf Kinder bzw. den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend zu machen. Zwecks Aufklärung der Frage der gemeinsamen Haushaltsführung der Beschwerdeführerin mit Georg Ü*** befragten Beamte des Landeskriminalamts im Zuge des Ermittlungsverfahrens auch Nachbarn der Beschwerdeführerin als Zeugen nach deren Lebensumständen und der Häufigkeit des Aufenthalts des Georg Ü*** am M***zeile *23 in J***. Der Abschluss-Bericht an die Staatsanwaltschaft Feldkirch vom
  36. August 2011, Zl. B*/1*81*/2010, der sowohl Daten der Beschwerdeführerin wie auch des Georg Ü*** enthält, wurde, wie im Bericht (Seite 18) ausdrücklich angeregt, auch den Finanzstrafbehörden übermittelt und gelangte so, einschließlich der oben zitierten Niederschrift über die Zeugenaussage der Beschwerdeführerin, vom Finanzamt Feldkirch an den Beschwerdegegner (zuständig für die Steuerangelegenheiten der Beschwerdeführerin). Dort wurden diese Unterlagen ausgewertet und diese Ermittlungsergebnisse u. a im Zuge der Veranlagung der Beschwerdeführerin zur Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2011 als Beweismittel verwertet. In der Berufungsvorentscheidung vom
  37. November 2011, Steuernummer *2*/9*9*, wird so unter Zitierung der entsprechenden Akten ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit Georg Ü*** in der M***zeile *23 in J*** im Jahr 2011 mindestens sechs Monate lang gemeinsam gelebt hat. Am
  38. September 2012 richtete die Beschwerdeführerin folgendes Löschungs- und Richtigstellungsbegehren an den Beschwerdegegner: „Sie haben unter meiner SteuerNr. *2*/9*9*, meine Daten beschafft, verarbeitet und weitergeleitet. [....] In diesem Sinne stelle ich den Antrag, die betroffenen Daten zu löschen/berichtigen und mich nach erfolgter Löschung/Berichtigung davon zu verständigen.“ Mit Schreiben vom
  39. Oktober 2012 lehnte der Beschwerdegegner dieses Anbringen mit folgender Begründung ab: „Zum einen hat die Antragstellerin nicht dargetan, welche konkreten Daten gemeint sind („Sie haben unter meiner SteuerNr. *2*/9*9*, meine Daten beschafft, verarbeitet und weitergeleitet“), zum anderen fehlt jede Begründung, warum Daten (welcher Art auch immer) unrichtig sein sollen oder unzulässig verarbeitet worden wären. Solche konnten jedenfalls aus eigenem nicht erkannt werden.“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen hinsichtlich der Ermittlung von Daten auf der glaubwürdigen Darstellung des Beschwerdegegners in der Stellungnahme vom
  40. November 2012 samt Beilagen (Kopie des Abschluss-Berichts des Landeskriminalamts Vorarlberg an die Staatsanwaltschaft Feldkirch vom
  41. August 2011, GZ: B*/1*81*/2010, und Kopie der Niederschrift über die Zeugenaussage der Beschwerdeführerin vor Organen des Finanzamts Feldkirch am
  42. Oktober 2010, SF-Nr. *3*6*0/10, VormerkNr. **3-2010/01*31- 0*0), weiters auf dem Inhalt der Berufungsvorentscheidung des Beschwerdegegners vom
  43. November 2012 (betreffend Einkommensteuerbescheid 2011), Steuernummer *2*/9*9*, in Kopie vorgelegt von der Beschwerdeführerin als Beilagen zur Beschwerde vom
  44. November
  45. Hinsichtlich der Behandlung des Löschungsbegehrens der Beschwerdeführerin stützt sich die Datenschutzkommission auf die zitierten Urkunden, ebenfalls in Kopie vorgelegt von der Beschwerdeführerin als Beilagen zur Beschwerde vom
  46. November
  47. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  48. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1.Ziffer eins das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; 2.Ziffer 2 das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.“
(4)Beschränkungen der Rechte nach Absatz 3, sind nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig.“ § 6 Abs. 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 6, Absatz eins, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Grundsätze § 6.
(1)Daten dürfen nurParagraph 6,
(1)Daten dürfen nur 1.Ziffer eins nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden; 2.Ziffer 2 für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der §§ 46 und 47 zulässig;für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der Paragraphen 46 und 47 zulässig; 3.Ziffer 3 soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen; 4.Ziffer 4 so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind; 5.Ziffer 5 solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.“ § 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 7, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Zulässigkeit der Verwendung von Daten § 7.
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.Paragraph 7,
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2)Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn 1.Ziffer eins sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen undsie aus einer gemäß Absatz eins, zulässigen Datenanwendung stammen und 2.Ziffer 2 der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis – soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und 3.Ziffer 3 durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.“
(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des Paragraph 6, eingehalten werden.“ § 8 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 lautet samt Überschrift:Paragraph 8, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer eins und 2 lautet samt Überschrift: „Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten § 8.
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wennParagraph 8,
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn 1.Ziffer eins eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder 2.Ziffer 2 der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder 3.Ziffer 3 lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder 4.Ziffer 4 überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.
(2)Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
(2)Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß Paragraph 28, Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
(3)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
(3)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Absatz eins, Ziffer 4, insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten 1.Ziffer eins für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder 2.Ziffer 2 durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht [....]“ § 27 Abs. 1 bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 27, Absatz eins bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Recht auf Richtigstellung oder Löschung § 27.
(1)Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwarParagraph 27,
(1)Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar 1.Ziffer eins aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder 2.Ziffer 2 auf begründeten Antrag des Betroffenen. Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.Der Pflicht zur Richtigstellung nach Ziffer eins, unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den Paragraphen 46 und 47,
(2)Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt - sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist - dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden.
(3)Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.“ § 31 Abs. 1, 2 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz eins, 2 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3)[....]
(6)
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Absatz eins, oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Absatz eins,) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, Absatz 4, 5, oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“ § 58 FinStrG lautet samt (Abschnitts-) Überschrift:Paragraph 58, FinStrG lautet samt (Abschnitts-) Überschrift: „Behörden des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens und organisatorische Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren. A. Zuständigkeit. § 58.
(1)Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind als Finanzstrafbehörden erster Instanz zuständig:Paragraph 58,
(1)Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind als Finanzstrafbehörden erster Instanz zuständig: a)Litera a für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften oder andere Rechtsvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind; b)Litera b für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind; c)Litera c für Finanzvergehen nach § 49a jenes Finanzamt, in dessen Bereich dieses Finanzvergehen entdeckt worden ist.für Finanzvergehen nach Paragraph 49 a, jenes Finanzamt, in dessen Bereich dieses Finanzvergehen entdeckt worden ist. d)Litera d in den Fällen des § 52 jenes Finanzamt oder Zollamt, das für die Verfolgung des dem Berauschten nicht zurechenbaren Finanzvergehens zuständig wäre;in den Fällen des Paragraph 52, jenes Finanzamt oder Zollamt, das für die Verfolgung des dem Berauschten nicht zurechenbaren Finanzvergehens zuständig wäre; e)Litera e (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010,) f)Litera f bei allen übrigen Finanzvergehen die zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben oder zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Finanzämter; eine Änderung der Zuständigkeit des Finanzamtes zur Erhebung der Abgaben bewirkt keine Änderung der Zuständigkeit zur Weiterführung des anhängigen Finanzstrafverfahrens; g)Litera g das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg, wenn in den Fällen der lit. c, d oder f ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz in Wien zuständig wäre.das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg, wenn in den Fällen der Litera c, d, oder f ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz in Wien zuständig wäre.
(2)Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegt, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz,
(2)Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegt, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß Paragraph 53, gegeben ist, einem Spruchsenat (Paragraph 65,) als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz, a)Litera a wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den im § 53 Abs. 2 bezeichneten Finanzvergehen 15 000 Euro, bei allen übrigen Finanzvergehen 33 000 Euro übersteigt,wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den im Paragraph 53, Absatz 2, bezeichneten Finanzvergehen 15 000 Euro, bei allen übrigen Finanzvergehen 33 000 Euro übersteigt, b)Litera b wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt. Im Fall eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens (§ 143) ist ein solcher Antrag im Einspruch gegen die Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche gemäß § 125 Abs. 3 nicht stattfindet, bis zur Abgabe der Verzichtserklärung zu stellen.wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt. Im Fall eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens (Paragraph 143,) ist ein solcher Antrag im Einspruch gegen die Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche gemäß Paragraph 125, Absatz 3, nicht stattfindet, bis zur Abgabe der Verzichtserklärung zu stellen.
(3)Die Finanzstrafbehörden erster Instanz sind im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit auch zur Leistung von Amtshilfe zuständig, wenn die Amtshilfehandlung in ihrem Amtsbereich vorzunehmen ist.“ § 81 FinStrG lautet:Paragraph 81, FinStrG lautet: „§ 81. Alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich, alle Gebietskrankenkassen und das Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, die entweder von ihnen selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen der nächsten Finanzstrafbehörde erster Instanz mitzuteilen.“ § 84 Abs. 4 FinStrG lautet:Paragraph 84, Absatz 4, FinStrG lautet: „§ 84.
(1)[....]
(3)[....]
(4)Beschuldigte und Nebenbeteiligte dürfen zur Beantwortung der an sie gestellten Fragen nicht gezwungen werden. Sie dürfen nicht durch Zwangsmittel, Drohungen, Versprechungen oder Vorspiegelungen zu Äußerungen genötigt oder bewogen werden. Die Stellung von Fragen, in welchen eine nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird, ist nicht zulässig. Fragen, wodurch Umstände vorgehalten werden, die erst durch die Antwort festgestellt werden sollen, dürfen erst dann gestellt werden, wenn die Befragten nicht in anderer Weise zu einer Erklärung über dieselben geführt werden konnten; die Fragen sind in solchen Fällen wörtlich in die Niederschrift über die Vernehmung aufzunehmen. Beschuldigte und Nebenbeteiligte dürfen nicht durch Zwangsstrafen zur Herausgabe von Tatgegenständen und Beweismitteln verhalten werden.“ § 89 FinStrG lautet samt (Abschnitts-) Überschrift:Paragraph 89, FinStrG lautet samt (Abschnitts-) Überschrift: „C. Beschlagnahme. § 89.
(1)Die Finanzstrafbehörde hat mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen.Paragraph 89,
(1)Die Finanzstrafbehörde hat mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes zu hinterlegen.
(2)Bei Gefahr im Verzug sind neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden und des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände auch dann in Beschlag zu nehmen, wenn eine Anordnung der Finanzstrafbehörde nicht vorliegt. In diesem Fall sind dem anwesenden Inhaber die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten. Die beschlagnahmten Gegenstände sind, falls nicht nach § 90 Abs. 1 zweiter Satz vorgegangen wird, der zuständigen Finanzstrafbehörde abzuführen.
(2)Bei Gefahr im Verzug sind neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden und des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die im Absatz eins, bezeichneten Gegenstände auch dann in Beschlag zu nehmen, wenn eine Anordnung der Finanzstrafbehörde nicht vorliegt. In diesem Fall sind dem anwesenden Inhaber die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten. Die beschlagnahmten Gegenstände sind, falls nicht nach Paragraph 90, Absatz eins, zweiter Satz vorgegangen wird, der zuständigen Finanzstrafbehörde abzuführen.
(3)Beweismittel, auf die sich eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt, unterliegen bei dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten der Beschlagnahme nur, a)Litera a soweit begründeter Verdacht besteht, daß dieser selbst Beteiligter, Hehler oder Begünstigender in bezug auf das Finanzvergehen ist, oder b)Litera b wenn es sich um Bücher oder Aufzeichnungen nach den §§ 124 bis 130 BAO oder um dazugehörende Belege oder um solche Gegenstände, welche zur Begehung des Finanzvergehens bestimmt waren oder diese erleichtert haben oder die aus dem Finanzvergehen herrühren, handelt.wenn es sich um Bücher oder Aufzeichnungen nach den Paragraphen 124 bis 130 BAO oder um dazugehörende Belege oder um solche Gegenstände, welche zur Begehung des Finanzvergehens bestimmt waren oder diese erleichtert haben oder die aus dem Finanzvergehen herrühren, handelt.
(4)In den Fällen des Abs. 3 lit. b unterliegen bei berufsmäßigen Parteienvertretern Gegenstände, die zu deren Information hergestellt wurden, in keinem Fall der Beschlagnahme; bei Kreditinstituten und den im § 38 Abs. 4 des Bankwesengesetzes genannten Unternehmen unterliegen Gegenstände, die Geheimnisse im Sinne des § 38 Abs. 1 des genannten Gesetzes betreffen, der Beschlagnahme nur für Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 des genannten Gesetzes oder in Amtshilfefällen gem. § 2 Abs. 2 ADG aufgehoben ist und für vorsätzliche Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, die mit Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis aufgehoben ist, unmittelbar zusammenhängen.
(4)In den Fällen des Absatz 3, Litera b, unterliegen bei berufsmäßigen Parteienvertretern Gegenstände, die zu deren Information hergestellt wurden, in keinem Fall der Beschlagnahme; bei Kreditinstituten und den im Paragraph 38, Absatz 4, des Bankwesengesetzes genannten Unternehmen unterliegen Gegenstände, die Geheimnisse im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, des genannten Gesetzes betreffen, der Beschlagnahme nur für Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, des genannten Gesetzes oder in Amtshilfefällen gem. Paragraph 2, Absatz 2, ADG aufgehoben ist und für vorsätzliche Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, die mit Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis aufgehoben ist, unmittelbar zusammenhängen.
(5)Behauptet der zur Verschwiegenheit Verpflichtete, daß die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach Abs. 3 und 4 nicht vorliegen, oder ist er bei der Beschlagnahme nicht anwesend, so ist der Gegenstand ohne weitere Untersuchung unter Siegel zu nehmen und ohne Verzug dem Vorsitzenden des Spruchsenates vorzulegen, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Der Vorsitzende des Spruchsenates hat mit Bescheid festzustellen, ob die Beweismittel der Beschlagnahme unterliegen.
(5)Behauptet der zur Verschwiegenheit Verpflichtete, daß die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach Absatz 3 und 4 nicht vorliegen, oder ist er bei der Beschlagnahme nicht anwesend, so ist der Gegenstand ohne weitere Untersuchung unter Siegel zu nehmen und ohne Verzug dem Vorsitzenden des Spruchsenates vorzulegen, dem gemäß Paragraph 58, Absatz 2, unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Der Vorsitzende des Spruchsenates hat mit Bescheid festzustellen, ob die Beweismittel der Beschlagnahme unterliegen.
(6)Über Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 5 entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates, der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse des im Abs. 5 genannten Spruchsenates zu entscheiden hätte.
(6)Über Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz 5, entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates, der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse des im Absatz 5, genannten Spruchsenates zu entscheiden hätte.
(7)Von der Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände kann abgesehen und eine bereits erfolgte Beschlagnahme solcher Gegenstände kann aufgehoben werden, wenn ein Geldbetrag erlegt wird, der dem Wert dieser Gegenstände entspricht (Freigabe). Der Geldbetrag tritt an die Stelle dieser Gegenstände und unterliegt nach Maßgabe des § 17 dem Verfall. Eine Freigabe hat insbesondere zu unterbleiben,
(7)Von der Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände kann abgesehen und eine bereits erfolgte Beschlagnahme solcher Gegenstände kann aufgehoben werden, wenn ein Geldbetrag erlegt wird, der dem Wert dieser Gegenstände entspricht (Freigabe). Der Geldbetrag tritt an die Stelle dieser Gegenstände und unterliegt nach Maßgabe des Paragraph 17, dem Verfall. Eine Freigabe hat insbesondere zu unterbleiben, a)Litera a solange die Gegenstände auch für Beweiszwecke benötigt werden, b)Litera b wenn es sich um Monopolgegenstände oder andere Gegenstände handelt, die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen unterliegen, c)Litera c wenn eine gesetzwidrige Verwendung der Gegenstände zu besorgen ist, d)Litera d wenn die Gegenstände auch in einem anderen Verfahren beschlagnahmt sind oder wenn die ihnen in einem anderen Verfahren drohende Beschlagnahme aktenkundig ist.
(8)Verschlossene Briefe oder andere verschlossene Schriftstücke dürfen nur in den Fällen einer Hausdurchsuchung oder Festnahme beschlagnahmt und eröffnet werden.
(9)Postsendungen, die im Gewahrsam der Post sind, dürfen nur beschlagnahmt werden, a)Litera a in den Fällen einer Hausdurchsuchung oder Festnahme, wenn es sich um Sendungen handelt, die der Beschuldigte abschickt oder die an ihn gerichtet werden, oder b)Litera b wenn bezüglich des Inhalts der Sendungen der Verdacht eines Schmuggels oder einer Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben besteht.“ Die §§ 98 und 99 Abs. 1 FinStrG lauten samt (Abschnitts-) Überschrift:Die Paragraphen 98 und 99 Absatz eins, FinStrG lauten samt (Abschnitts-) Überschrift: „A. Beweismittel. 1. Allgemeines. § 98.
(1)Als Beweismittel im Finanzstrafverfahren kommt unbeschadet des Abs. 4 alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.Paragraph 98,
(1)Als Beweismittel im Finanzstrafverfahren kommt unbeschadet des Absatz 4, alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
(2)Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(3)Die Finanzstrafbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
(4)Beweismittel, die unter Verletzung der Bestimmungen des § 84 Abs. 4 erster und letzter Satz, des § 89 Abs. 3, 4, 8 oder 9, des § 103 lit. a bis c oder des § 106 Abs. 2 gewonnen wurden, dürfen zur Fällung des Erkenntnisses (der Strafverfügung) zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nicht herangezogen werden.
(4)Beweismittel, die unter Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 84, Absatz 4, erster und letzter Satz, des Paragraph 89, Absatz 3, 4, 8, oder 9, des Paragraph 103, Litera a bis c oder des Paragraph 106, Absatz 2, gewonnen wurden, dürfen zur Fällung des Erkenntnisses (der Strafverfügung) zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nicht herangezogen werden. § 99.
(1)Die Finanzstrafbehörde ist berechtigt, von jedermann Auskunft für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu verlangen. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden, Daten in allgemein lesbarer Form und andere Unterlagen, die für das Finanzstrafverfahren von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Im übrigen gelten die §§ 102 bis 106 und § 108 sinngemäß.“Paragraph 99,
(1)Die Finanzstrafbehörde ist berechtigt, von jedermann Auskunft für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu verlangen. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden, Daten in allgemein lesbarer Form und andere Unterlagen, die für das Finanzstrafverfahren von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Im übrigen gelten die Paragraphen 102 bis 106 und Paragraph 108, sinngemäß.“ § 120 FinStrG lautet:Paragraph 120, FinStrG lautet: „§ 120.
(1)Die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist berechtigt, zur Durchführung der Finanzstrafrechtspflege mit allen Dienststellen der Gebietskörperschaften einschließlich jener der Post- und Telegraphenverwaltung, ferner mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und mit der Oesterreichischen Nationalbank in ihrer Eigenschaft als Überwachungsstelle für die Devisenbewirtschaftung unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchschreiben zu pflegen. Derartige Ersuchschreiben sind mit möglichster Beschleunigung zu beantworten oder es sind die entgegenstehenden Hindernisse sogleich bekanntzugeben; erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.
(2)Die Beantwortung von Ersuchschreiben gemäß Abs. 1, die sich auf Straftaten einer bestimmten Person beziehen, darf mit dem Hinweis auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit oder darauf, daß es sich um automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten handelt, nur dann abgelehnt werden, wenn diese Verpflichtungen Abgabenbehörden gegenüber ausdrücklich auferlegt sind oder wenn der Beantwortung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die im einzelnen anzuführen und zu begründen sind.
(2)Die Beantwortung von Ersuchschreiben gemäß Absatz eins,, die sich auf Straftaten einer bestimmten Person beziehen, darf mit dem Hinweis auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit oder darauf, daß es sich um automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten handelt, nur dann abgelehnt werden, wenn diese Verpflichtungen Abgabenbehörden gegenüber ausdrücklich auferlegt sind oder wenn der Beantwortung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die im einzelnen anzuführen und zu begründen sind.
(3)Die im § 158 Abs. 4 BAO den Abgabenbehörden eingeräumten Befugnisse stehen auch den Finanzstrafbehörden für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu.“
(3)Die im Paragraph 158, Absatz 4, BAO den Abgabenbehörden eingeräumten Befugnisse stehen auch den Finanzstrafbehörden für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu.“ § 115 Abs. 1 BAO lautet:Paragraph 115, Absatz eins, BAO lautet: „§ 115.
(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.“ § 158 BAO lautet samt (Abschnitts-) Überschrift:Paragraph 158, BAO lautet samt (Abschnitts-) Überschrift: „E. Beistandspflicht. § 158.
(1)Die Abgabenbehörden sind für Zwecke der Abgabenerhebung berechtigt, mit allen Dienststellen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) und mit der Oesterreichischen Nationalbank (in ihrer Eigenschaft als Überwachungsstelle für die Devisenbewirtschaftung) unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchschreiben zu pflegen. Derartigen Ersuchschreiben ist mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen oder es sind die entgegenstehenden Hindernisse sogleich bekanntzugeben; erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.Paragraph 158,
(1)Die Abgabenbehörden sind für Zwecke der Abgabenerhebung berechtigt, mit allen Dienststellen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) und mit der Oesterreichischen Nationalbank (in ihrer Eigenschaft als Überwachungsstelle für die Devisenbewirtschaftung) unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchschreiben zu pflegen. Derartigen Ersuchschreiben ist mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen oder es sind die entgegenstehenden Hindernisse sogleich bekanntzugeben; erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.
(2)Die Beantwortung von Ersuchschreiben gemäß Abs. 1 darf mit dem Hinweis auf gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nur dann abgelehnt werden, wenn diese Verpflichtungen Abgabenbehörden gegenüber ausdrücklich auferlegt sind.
(2)Die Beantwortung von Ersuchschreiben gemäß Absatz eins, darf mit dem Hinweis auf gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nur dann abgelehnt werden, wenn diese Verpflichtungen Abgabenbehörden gegenüber ausdrücklich auferlegt sind.
(3)Die Dienststellen der Gebietskörperschaften sind ferner verpflichtet, den Abgabenbehörden jede zur Durchführung der Abgabenerhebung dienliche Hilfe zu leisten. Insbesondere haben die Gerichte Abschriften von abgabenrechtlich bedeutsamen Urteilen, Beschlüssen oder sonstigen Aktenstücken nach näherer Anordnung des Bundesministeriums für Justiz, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu treffen ist, den zuständigen Abgabenbehörden zu übermitteln.
(4)Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das automationsunterstützt geführte Grundbuch, in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch, in das automationsunterstützt geführte zentrale Melderegister, in das automationsunterstützt geführte zentrale Gewerberegister, in das automationsunterstützt geführte zentrale Vereinsregister, in das automationsunterstützt geführte zentrale Zulassungsregister für Kraftfahrzeuge gemäß § 47 Abs. 4 und § 47 Abs. 4a des Kraftfahrgesetzes 1967 und in die automationsunterstützt geführten KFZ Genehmigungs- und Informationsregister der Landesregierungen oder der von den Landesregierungen beauftragten Stellen für Fahrzeuge gemäß §§ 28, 28a, 28b, 29, 31 bis 35 des Kraftfahrgesetzes 1967 zu nehmen. Die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfasst auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis des Grundbuchs. Die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfasst auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen. Die Berechtigung zur Einsicht in das Zentrale Melderegister umfasst auch Verknüpfungsabfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz
  1. Die Einsichtnahme in die KFZ Genehmigungs- und Informationsregister der Landesregierungen oder der von ihnen beauftragten Stellen umfasst auch eine automationsunterstützte Weitergabe der Bescheiddaten (Name, Adresse, KFZ-Marke, Type, Fahrgestellnummer und Fahrzeugidentifikationsnummer).automationsunterstützt geführte zentrale Zulassungsregister für Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 47, Absatz 4 und Paragraph 47, Absatz 4 a, des Kraftfahrgesetzes 1967 und in die automationsunterstützt geführten KFZ Genehmigungs- und Informationsregister der Landesregierungen oder der von den Landesregierungen beauftragten Stellen für Fahrzeuge gemäß Paragraphen 28, 28 a, 28 b, 29, 31 bis 35 des Kraftfahrgesetzes 1967 zu nehmen. Die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfasst auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis des Grundbuchs. Die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfasst auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen. Die Berechtigung zur Einsicht in das Zentrale Melderegister umfasst auch Verknüpfungsabfragen im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz
  2. Die Einsichtnahme in die KFZ Genehmigungs- und Informationsregister der Landesregierungen oder der von ihnen beauftragten Stellen umfasst auch eine automationsunterstützte Weitergabe der Bescheiddaten (Name, Adresse, KFZ-Marke, Type, Fahrgestellnummer und Fahrzeugidentifikationsnummer).
(4a)Das Bundesministerium für Inneres ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Finanzen in geeigneter elektronischer Form aus dem Zentralen Melderegister einmal die Identitätsdaten sowie die Daten zur Unterkunft aller im Bundesgebiet Angemeldeten und danach periodisch die Änderungen dieser Daten zu übermitteln. Daten, die nicht mehr die aktuelle Wohnsitzsituation eines Menschen wiedergeben oder für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nicht mehr benötigt werden, sind im Datenbestand des Bundesministeriums für Finanzen sofort zu löschen.
(4b)Das Bundesministerium für Inneres ist verpflichtet, in geeigneter elektronischer Form die im Kraftfahrzeugzentralregister nach Kraftfahrgesetz 1967 gespeicherten Daten über die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet dem Bundesministerium für Finanzen vierteljährlich zum Zwecke der Erhebung von Abgaben zu übermitteln.
(4c)Der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs ist verpflichtet, in geeigneter elektronischer Form die in der Genehmigungsdatenbank und der Zulassungsevidenzdatenbank nach Kraftfahrgesetz 1967 geführten Daten über die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet dem Bundesministerium für Finanzen zum Zwecke der Erhebung von Abgaben vierteljährlich zu übermitteln.
(5)Die Vorschriften zum Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses bleiben unberührt.“ § 161 Abs.1 und 2 [Anmerkung Bearbeiter: BAO] lautet samt Überschrift:Paragraph 161, Absatz eins und 2 [Anmerkung Bearbeiter: BAO] lautet samt Überschrift: „1. Prüfung der Abgabenerklärungen. § 161.
(1)Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).Paragraph 161,
(1)Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (Paragraph 115,). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).
(2)Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen Die Beschwerde hat sich, betreffend das Begehren, teilweise als unzulässig erwiesen. Inhaltich ist sie sowohl hinsichtlich des behaupteten Eingriffs in das Recht auf Geheimhaltung als auch hinsichtlich des behaupteten Eingriffs in das Recht auf Löschung und Richtigstellung unbegründet.
  1. a)teilweise Unzulässigkeit der Anträge der Beschwerdeführerin Gemäß § 31 Abs. 7 DSG 2000 ist die Befugnis der Datenschutzkommission zur Bescheiderlassung im Beschwerdeverfahren auf Feststellungsbescheide beschränkt. Lediglich gegenüber Auftraggebern des privaten Bereichs kann in Fragen des Auskunftsrechts ein Leistungsbescheid (Auftrag zur Auskunftserteilung) erlassen werden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, DSG 2000 ist die Befugnis der Datenschutzkommission zur Bescheiderlassung im Beschwerdeverfahren auf Feststellungsbescheide beschränkt. Lediglich gegenüber Auftraggebern des privaten Bereichs kann in Fragen des Auskunftsrechts ein Leistungsbescheid (Auftrag zur Auskunftserteilung) erlassen werden. Als Abgabenbehörde zählt der Beschwerdegegner jedoch zu den Auftraggebern des öffentlichen Bereichs. Die Beschwerde befasst sich überdies nicht mit dem Recht auf Auskunft. Der (in der Stellungnahme vom 27. April 2013) nachträglich und über das ursprüngliche Feststellungsbegehren hinaus gestellte Antrag auf Erteilung eines Auftrags, die Daten zu löschen und jegliche Weitergabe und Verarbeitung zu unterlassen, war daher spruchgemäß (Spruchpunkt 1.) zurückzuweisen.
  2. b)in der Sache selbst, Recht auf Geheimhaltung Wenn die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Sicherheitsbehörden als Organe der Kriminalpolizei berechtigt gewesen wären, Daten aus dem kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren (Zl. B*/1*81*/2010 der ehemaligen Sicherheitsdirektion Vorarlberg, Landeskriminalamt) an den Beschwerdegegner zu übermitteln, so übersieht sie dabei, dass schon § 158 Abs. 3 BAO praktisch alle anderen Behörden zu einer umfassenden und aktiven Unterstützung der Abgabenbehörden verpflichtet. Der Verdacht eines Finanzvergehens muss überdies zwingend gemäß § 81 FinStrG der zuständigen Finanzstrafbehörde angezeigt werden. Diese Pflicht gilt auch für die Sicherheitsbehörden, die im Rahmen ihrer kriminalpolizeilichen Aufgaben ein Ermittlungsverfahren führen. Ob die betreffende Behörde eine solche Übermittlung im Zuge einer datenschutzrechtlichen Auskunftserteilung offen gelegt hat oder nicht, ist, im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2013, für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung nicht entscheidend.Wenn die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Sicherheitsbehörden als Organe der Kriminalpolizei berechtigt gewesen wären, Daten aus dem kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren (Zl. B*/1*81*/2010 der ehemaligen Sicherheitsdirektion Vorarlberg, Landeskriminalamt) an den Beschwerdegegner zu übermitteln, so übersieht sie dabei, dass schon Paragraph 158, Absatz 3, BAO praktisch alle anderen Behörden zu einer umfassenden und aktiven Unterstützung der Abgabenbehörden verpflichtet. Der Verdacht eines Finanzvergehens muss überdies zwingend gemäß Paragraph 81, FinStrG der zuständigen Finanzstrafbehörde angezeigt werden. Diese Pflicht gilt auch für die Sicherheitsbehörden, die im Rahmen ihrer kriminalpolizeilichen Aufgaben ein Ermittlungsverfahren führen. Ob die betreffende Behörde eine solche Übermittlung im Zuge einer datenschutzrechtlichen Auskunftserteilung offen gelegt hat oder nicht, ist, im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2013, für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung nicht entscheidend. Die Beschwerdeführerin irrt überdies, wenn sie meint, der Beschwerdegegner sei nur ein „Finanzamt“ aber keine „Finanzstrafbehörde“. Aus § 58 Abs. 1 lit f FinStrG ergibt sich nämlich eine auf Fragen des Einkommensteuerrechts anwendbare Bündelung der Kompetenzen in Fragen der Abgabenbemessung und der strafbehördlichen Zuständigkeit. Der Beschwerdegegner war und ist hier also auch Finanzstrafbehörde.Die Beschwerdeführerin irrt überdies, wenn sie meint, der Beschwerdegegner sei nur ein „Finanzamt“ aber keine „Finanzstrafbehörde“. Aus Paragraph 58, Absatz eins, Litera f, FinStrG ergibt sich nämlich eine auf Fragen des Einkommensteuerrechts anwendbare Bündelung der Kompetenzen in Fragen der Abgabenbemessung und der strafbehördlichen Zuständigkeit. Der Beschwerdegegner war und ist hier also auch Finanzstrafbehörde. Eine Anzeigepflicht umfasst auch die Ermächtigung, zum entsprechenden Sachverhalt gehörende personenbezogene Daten zu übermitteln. Grundsätzlich besteht ein durch die vorher zitierten Bestimmungen zum Ausdruck kommendes berechtigtes Interesse der zuständigen Abgaben- und Finanzstrafbehörde an der Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere deren Ermittlung, für gesetzliche Verfahrenszwecke, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bzw. § 8 Abs. 4 Z 3 DSG 2000 eine Verletzung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nicht vorliegt. Als Maßstab für eine Beurteilung der Zulässigkeit der Datenermittlung in solchen Verfahren verbleibt für die Datenschutzkommission das Übermaßverbot als Ausdruck des in § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben.Grundsätzlich besteht ein durch die vorher zitierten Bestimmungen zum Ausdruck kommendes berechtigtes Interesse der zuständigen Abgaben- und Finanzstrafbehörde an der Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere deren Ermittlung, für gesetzliche Verfahrenszwecke, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3, DSG 2000 eine Verletzung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nicht vorliegt. Als Maßstab für eine Beurteilung der Zulässigkeit der Datenermittlung in solchen Verfahren verbleibt für die Datenschutzkommission das Übermaßverbot als Ausdruck des in Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Wie schon im Sachverhalt festgestellt, war die Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und Georg Ü*** eine Lebensgemeinschaft bestanden hat, sowohl für die Kriminalpolizei als auch für die Abgabenbehörden denkmöglich relevant. Wie diese Frage konkret vom Beschwerdegegner oder anderen Behörden (etwa dem Unabhängigen Verwaltungssenat in einer Verwaltungsstrafsache wegen Verdachts der Übertretung melderechtlicher Vorschriften durch Georg Ü***, siehe Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 27. April 2013) zu entscheiden war, kann die Datenschutzkommission mangels Relevanz für diese Beschwerdesache dahingestellt lassen. Ein „gelinderes Mittel“ hat weder die Beschwerdeführerin aufgezeigt, noch ist ein solches für die Datenschutzkommission im Zuge des Ermittlungsverfahrens sichtbar geworden. Zur Frage, ob gelindere Mittel zur Anwendung gebracht hätten werden können, ist überdies zu sagen, dass ein „gelinderes Mittel“ im Sinne des § 7 Abs. 3 DSG 2000 sowohl weniger eingriffsintensiv als auch in gleicher Weise zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet sein muss. Eine ein Ermittlungsverfahren führende Behörde muss sich nicht mit leichter zu gewichtenden oder unklaren Beweismitteln begnügen, bloß weil etwa die Beschaffung schwerer wiegender oder klarerer Beweismittel einen stärkeren Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz bedeuten würde.Ein „gelinderes Mittel“ hat weder die Beschwerdeführerin aufgezeigt, noch ist ein solches für die Datenschutzkommission im Zuge des Ermittlungsverfahrens sichtbar geworden. Zur Frage, ob gelindere Mittel zur Anwendung gebracht hätten werden können, ist überdies zu sagen, dass ein „gelinderes Mittel“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000 sowohl weniger eingriffsintensiv als auch in gleicher Weise zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet sein muss. Eine ein Ermittlungsverfahren führende Behörde muss sich nicht mit leichter zu gewichtenden oder unklaren Beweismitteln begnügen, bloß weil etwa die Beschaffung schwerer wiegender oder klarerer Beweismittel einen stärkeren Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz bedeuten würde. Die Verwendung von Daten aus dem gegen die Beschwerdeführerin als eine von zwei Beschuldigten geführten kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren, Zl. B*/1*81*/2010 der ehemaligen Sicherheitsdirektion Vorarlberg, Landeskriminalamt, für Zwecke der Einkommensteuerbemessung und der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens durch den Beschwerdegegner war daher kein unrechtmäßiger Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Geheimhaltung ihrer Daten.
  3. c)in der Sache selbst, Recht auf Löschung Ein Löschungsbegehren gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 erfordert ein höheres Maß an Präzisierung, als es die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 22. September 2012 (sinngemäß lautet dieses einfach darauf, alle unter der Steuernummer *2*/9*9* verarbeiteten Daten zu löschen bzw. richtigzustellen) zum Ausdruck gebracht hat. Im Fall eines Richtigstellungsbegehrens hat der Betroffene in diesem Begehren insbesondere genau auszuführen, bei welchen Datenarten Inhalte durch andere, vom Betroffenen anzugebende Inhalte zu ersetzen wären. Dies ist nicht geschehen. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Stellungnahme (vom 27. April 2013, nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens) ausgeführt hat, dass (jedenfalls) „der Abschlussbericht der Polizei und jene Daten, welche mit meiner Nachbarschaft (Ludwig L*** etc.) ausgetauscht wurden“ zu löschen wären, vermag daran nichts mehr zu ändern, da die Datenschutzkommission darüber zu entscheiden hat, ob auf ein zeitlich dem Beschwerdeverfahren nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 zwingend vorausgehendes Löschungsbegehren dem Gesetz entsprechend reagiert worden ist. Ein an die Datenschutzkommission an Stelle des Beschwerdegegners gerichtetes, präzisiertes Löschungsbegehren geht daher hier ins Leere.Ein Löschungsbegehren gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000 erfordert ein höheres Maß an Präzisierung, als es die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 22. September 2012 (sinngemäß lautet dieses einfach darauf, alle unter der Steuernummer *2*/9*9* verarbeiteten Daten zu löschen bzw. richtigzustellen) zum Ausdruck gebracht hat. Im Fall eines Richtigstellungsbegehrens hat der Betroffene in diesem Begehren insbesondere genau auszuführen, bei welchen Datenarten Inhalte durch andere, vom Betroffenen anzugebende Inhalte zu ersetzen wären. Dies ist nicht geschehen. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Stellungnahme (vom 27. April 2013, nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens) ausgeführt hat, dass (jedenfalls) „der Abschlussbericht der Polizei und jene Daten, welche mit meiner Nachbarschaft (Ludwig L*** etc.) ausgetauscht wurden“ zu löschen wären, vermag daran nichts mehr zu ändern, da die Datenschutzkommission darüber zu entscheiden hat, ob auf ein zeitlich dem Beschwerdeverfahren nach Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 zwingend vorausgehendes Löschungsbegehren dem Gesetz entsprechend reagiert worden ist. Ein an die Datenschutzkommission an Stelle des Beschwerdegegners gerichtetes, präzisiertes Löschungsbegehren geht daher hier ins Leere. Die Datenschutzkommission weist an dieser Stelle auch darauf hin, dass Daten (etwa im Inhalt eines gespeicherten Textdokuments), die innerhalb der Grenzen des Übermaßverbotes (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung der Datenschutzkommission, etwa den Bescheid vom 29. November 2005, K121.046/0016-DSK/2005, ZVR 2006/115) für Zwecke eines behördlichen Verfahrens verwendet werden, aus datenschutzrechtlicher Sicht als richtig gelten, wenn sie das entsprechende Verfahrensergebnis (etwa ein Aktenstück einer anderen Behörde, einen Bericht eines Behördenorgans, ein Sachverständigengutachten oder die Aussage einer Beweisperson) formell richtig wiedergeben. Auf die inhaltliche Wahrheit der Angaben (etwa bei einer Zeugenaussage), den Wert eines Beweismittels oder dessen Zulässigkeit im Verfahren vor der als datenschutzrechtlicher Auftraggeber tätig werdenden Behörde kommt es, vorbehaltlich ausdrücklich anders lautender gesetzlicher Regelungen, in diesem Zusammenhang hingegen nicht an. Entsprechende Bedenken sind vor den im Instanzenzug in der Sache zuständigen Behörden geltend zu machen.Die Datenschutzkommission weist an dieser Stelle auch darauf hin, dass Daten (etwa im Inhalt eines gespeicherten Textdokuments), die innerhalb der Grenzen des Übermaßverbotes vergleiche dazu die ständige Rechtsprechung der Datenschutzkommission, etwa den Bescheid vom 29. November 2005, K121.046/0016-DSK/2005, ZVR 2006/115) für Zwecke eines behördlichen Verfahrens verwendet werden, aus datenschutzrechtlicher Sicht als richtig gelten, wenn sie das entsprechende Verfahrensergebnis (etwa ein Aktenstück einer anderen Behörde, einen Bericht eines Behördenorgans, ein Sachverständigengutachten oder die Aussage einer Beweisperson) formell richtig wiedergeben. Auf die inhaltliche Wahrheit der Angaben (etwa bei einer Zeugenaussage), den Wert eines Beweismittels oder dessen Zulässigkeit im Verfahren vor der als datenschutzrechtlicher Auftraggeber tätig werdenden Behörde kommt es, vorbehaltlich ausdrücklich anders lautender gesetzlicher Regelungen, in diesem Zusammenhang hingegen nicht an. Entsprechende Bedenken sind vor den im Instanzenzug in der Sache zuständigen Behörden geltend zu machen. Wie der Beschwerdegegner richtig geltend gemacht hat, fällt sein Vorgehen auch unter keines der gemäß § 98 Abs. 4 FinStrG zu beachtenden Beweismittelverbote.Wie der Beschwerdegegner richtig geltend gemacht hat, fällt sein Vorgehen auch unter keines der gemäß Paragraph 98, Absatz 4, FinStrG zu beachtenden Beweismittelverbote. Aus diesen Gründen hat der Beschwerdegegner das Löschungs- und Richtigstellungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde war daher gemäß Spruchpunkt 2. summarisch abzuweisen.

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