RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum22.05.2013 GeschäftszahlK121.953/0007-DSK/2013 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER, Mag. HUTTERER und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Dr. SCHMIDL in ihrer Sitzung vom
- Mai 2013 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Hubert H*** sen. (Beschwerdeführer) aus **** O*** vom
- Februar 2013 gegen
- das Bundesministerium für Justiz (Erstbeschwerdegegner) und
- das ****gericht B*** (Zweitbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Datenermittlung mit Hilfe des Formulars ZP-Formblatt 1 im Zuge des Verfahrens zur Entscheidung über einen Antrag auf Verfahrenshilfe, AZ: *6 Nc *7/13e des Zweitbeschwerdegegners, wird entschieden:
- Die B e s c h w e r d e gegen den Erstbeschwerdegegner wird a b g e w i e s e n.
- Die B e s c h w e r d e gegen den Zweitbeschwerdegegner wird z u r ü c k g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1, 2 und 5, § 4 Z 4, 8 und 9, § 31 Abs. 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 63 Abs. 1, § 65 und § 66 der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 5, Paragraph 4, Ziffer 4, 8 und 9, Paragraph 31, Absatz 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 65 und Paragraph 66, der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113 aus 1895, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptet in seiner vom
- Februar 2013 datierenden und am
- Februar 2013 (Sonntag) per E-Mail eingelangten und am
- Februar 2013 protokollierten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass der Zweitbeschwerdegegner mit Beschluss vom
- Februar 2013, GZ: *6 Nc *7/13e-4, von ihm verlangt habe, im Zuge eines Verfahrens zur Gewährung von Verfahrenshilfe das Formular „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis“ auszufüllen. Auftrag und Formular würden gegen das Datenschutzgesetz verstoßen und seien daher rechtswidrig. Zur gemäß § 63 Abs. 1 ZPO gebotenen Feststellung einer Notlage seien die geforderten Daten und Nachweise teils nicht aussagekräftig, teils überschießend, da sie nicht auf die Ermittlung des tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommens des Antragstellers abzielen würden (umfassendes Vorbringen dazu). Die Heranziehung anderer Nachweise zur meritorischen Erledigung des Verfahrenshilfeantrags sei dem Gericht (Zweitbeschwerdegegner) möglich und zumutbar. Der Erstbeschwerdegegner habe diese Datenermittlung durch Auflage des entsprechenden Formulars veranlasst und dadurch ebenfalls verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, Menschenrechte, Datenschutzbestimmungen sowie zwingende Bestimmungen der ZPO verletzt.Der Beschwerdeführer behauptet in seiner vom
- Februar 2013 datierenden und am
- Februar 2013 (Sonntag) per E-Mail eingelangten und am
- Februar 2013 protokollierten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass der Zweitbeschwerdegegner mit Beschluss vom
- Februar 2013, GZ: *6 Nc *7/13e-4, von ihm verlangt habe, im Zuge eines Verfahrens zur Gewährung von Verfahrenshilfe das Formular „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis“ auszufüllen. Auftrag und Formular würden gegen das Datenschutzgesetz verstoßen und seien daher rechtswidrig. Zur gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO gebotenen Feststellung einer Notlage seien die geforderten Daten und Nachweise teils nicht aussagekräftig, teils überschießend, da sie nicht auf die Ermittlung des tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommens des Antragstellers abzielen würden (umfassendes Vorbringen dazu). Die Heranziehung anderer Nachweise zur meritorischen Erledigung des Verfahrenshilfeantrags sei dem Gericht (Zweitbeschwerdegegner) möglich und zumutbar. Der Erstbeschwerdegegner habe diese Datenermittlung durch Auflage des entsprechenden Formulars veranlasst und dadurch ebenfalls verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, Menschenrechte, Datenschutzbestimmungen sowie zwingende Bestimmungen der ZPO verletzt. Der Erstbeschwerdegegner (Bundesministerium für Justiz) wurde von der Datenschutzkommission zur Stellungnahme aufgefordert, brachte dazu mit Schreiben vom
- März 2013, GZ: BMJ-T82**1/00*5-I/8/2013, vor, die in Beschwerde gezogene Datenermittlung durch Abgabe eines Vermögensbekenntnisses sei auf Grund des gemäß § 66 Abs. 1 ZPO von der Bundesministerin für Justiz aufgelegten Formulars ZP-Formblatt 1 („Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis“, Fassung laut Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung – JABl. Nr. 27/2012, verbindlich ab
- Jänner 2013) gesetzlich geboten gewesen. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür fänden sich in den §§ 63 Abs. 1 und 66 ZPO. Daraus ergebe sich der Auftrag an jeden Antragsteller, nicht nur Einkommens- und Vermögensverhältnisse sondern auch Belastungen und Unterhaltspflichten offenzulegen. Diese gesetzlich gebotenen Angaben seien im gesetzmäßig aufgelegten Formblatt näher spezifiziert und erläutert. Diese Angaben seien notwendig, um im Interesse einer geordneten Rechtspflege eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung der Verfahrenshilfe zu ermöglichen. Bei Schulden und den daraus resultierenden laufenden Zahlungen sei etwa zwischen Vermögensbildung und Verbindlichkeiten zur Finanzierung von Luxusgütern zu unterscheiden. Hinsichtlich der datenschutzrechtlich relevanten Handlungen des Zweitbeschwerdegegners verwies der Erstbeschwerdegegner auf die Unzuständigkeit der Datenschutzkommission für die Gerichtsbarkeit gemäß § 1 Abs. 5 DSG 2000.Der Erstbeschwerdegegner (Bundesministerium für Justiz) wurde von der Datenschutzkommission zur Stellungnahme aufgefordert, brachte dazu mit Schreiben vom
- März 2013, GZ: BMJ-T82**1/00*5-I/8/2013, vor, die in Beschwerde gezogene Datenermittlung durch Abgabe eines Vermögensbekenntnisses sei auf Grund des gemäß Paragraph 66, Absatz eins, ZPO von der Bundesministerin für Justiz aufgelegten Formulars ZP-Formblatt 1 („Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis“, Fassung laut Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung – JABl. Nr. 27 aus 2012,, verbindlich ab
- Jänner 2013) gesetzlich geboten gewesen. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür fänden sich in den Paragraphen 63, Absatz eins und 66 ZPO. Daraus ergebe sich der Auftrag an jeden Antragsteller, nicht nur Einkommens- und Vermögensverhältnisse sondern auch Belastungen und Unterhaltspflichten offenzulegen. Diese gesetzlich gebotenen Angaben seien im gesetzmäßig aufgelegten Formblatt näher spezifiziert und erläutert. Diese Angaben seien notwendig, um im Interesse einer geordneten Rechtspflege eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung der Verfahrenshilfe zu ermöglichen. Bei Schulden und den daraus resultierenden laufenden Zahlungen sei etwa zwischen Vermögensbildung und Verbindlichkeiten zur Finanzierung von Luxusgütern zu unterscheiden. Hinsichtlich der datenschutzrechtlich relevanten Handlungen des Zweitbeschwerdegegners verwies der Erstbeschwerdegegner auf die Unzuständigkeit der Datenschutzkommission für die Gerichtsbarkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 5, DSG
- Der Beschwerdeführer hat nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens (GZ: DSK-K121.953/0004- DSK/2013 vom
- März 2013, Zustellung durch Hinterlegung mit Wirkung vom
- April 2013 ausgewiesen) innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen keine Stellungnahme abgegeben. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand a) die Frage ist, inwieweit der Erstbeschwerdegegner durch die Auflage des Formulars ZP-Formblatt 1 durch JABl Nr. 27/2012 in das Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung ihn betreffender personenbezogener Daten eingegriffen hat, und b) ob die Datenschutzkommission zur Behandlung einer Beschwerde gegen einen verfahrensleitenden Beschluss des ****gerichts B*** zuständig ist.Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand a) die Frage ist, inwieweit der Erstbeschwerdegegner durch die Auflage des Formulars ZP-Formblatt 1 durch JABl Nr. 27 aus 2012, in das Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung ihn betreffender personenbezogener Daten eingegriffen hat, und b) ob die Datenschutzkommission zur Behandlung einer Beschwerde gegen einen verfahrensleitenden Beschluss des ****gerichts B*** zuständig ist. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer stellte am
- Jänner 2013 beim ****gericht B*** einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Mit richterlichem Beschluss vom
- Februar 2013, GZ: *6 Nc *7/13e-4, wurde dem Beschwerdeführer der Antrag samt Formular ZP-Formblatt 1 zur Verbesserung binnen 14 Tagen zurückgestellt und ihm in vier Punkten näher spezifizierte Ergänzungen seiner Angaben und der zu erbringenden Nachweise aufgetragen. Insbesondere wurde ihm aufgetragen, das Vermögensbekenntnis „vollständig“ auszufüllen, das heißt, kein Feld leer zu lassen und gegebenenfalls ausdrückliche Negativangaben zu machen. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf der als Beilage zur Beschwerde vom
- Februar 2013 vorgelegten Kopie des zitierten Beschlusses. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1, 2 und 5 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 5 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)[....]
(4)[....]
(5)Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.“ § 4 Z 1, 3, 4, 8 und 9 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 4, Ziffer eins, 3, 4, 8 und 9 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Definitionen §
- Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 4, Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: 1.Ziffer eins „Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;„Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Ziffer 3,), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Ziffer 4,), Dienstleister (Ziffer 5,) oder Empfänger einer Übermittlung (Ziffer 12,) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann; 2.Ziffer 2 [...] 3.Ziffer 3 „Betroffener“: jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 8) werden;„Betroffener“: jede vom Auftraggeber (Ziffer 4,) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Ziffer 8,) werden; 4.Ziffer 4 „Auftraggeber“: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Z 8), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Z 8) oder damit einen Dienstleister (Z 5) beauftragen. Sie gelten auch dann als Auftraggeber, wenn der mit der Herstellung eines Werkes beauftragte Dienstleister (Z 5) die Entscheidung trifft, zu diesem Zweck Daten zu verwenden (Z 8), es sei denn dies wurde ihm ausdrücklich untersagt oder der Beauftragte hat auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung eigenverantwortlich zu entscheiden;„Auftraggeber“: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Ziffer 8,), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Ziffer 8,) oder damit einen Dienstleister (Ziffer 5,) beauftragen. Sie gelten auch dann als Auftraggeber, wenn der mit der Herstellung eines Werkes beauftragte Dienstleister (Ziffer 5,) die Entscheidung trifft, zu diesem Zweck Daten zu verwenden (Ziffer 8,), es sei denn dies wurde ihm ausdrücklich untersagt oder der Beauftragte hat auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung eigenverantwortlich zu entscheiden; 5.Ziffer 5 [...]
- [...] 8.Ziffer 8 „Verwenden von Daten“: jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten;„Verwenden von Daten“: jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten (Ziffer 9,) als auch das Übermitteln (Ziffer 12,) von Daten; 9.Ziffer 9 „Verarbeiten von Daten“: das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten;“„Verarbeiten von Daten“: das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Ziffer 11,), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns (Ziffer 12,) von Daten;“ § 7 Abs. 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Zulässigkeit der Verwendung von Daten § 7.
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.“Paragraph 7,
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.“ § 8 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten § 8.
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wennParagraph 8,
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn 1.Ziffer eins eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder“ § 31 Abs. 2 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz 2 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.
(1)[...]Paragraph 31,
(1)[...]
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3)[...]
(6)[...]
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Absatz eins, oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Absatz eins,) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, Absatz 4, 5, oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“ Die §§ 63 Abs. 1, 65 und 66 ZPO lauten samt (Abschnitts-) Überschrift:Die Paragraphen 63, Absatz eins, 65 und 66 ZPO lauten samt (Abschnitts-) Überschrift: “Siebenter Titel Verfahrenshilfe § 63.
(1)Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.“Paragraph 63,
(1)Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.“ „§ 65.
(1)Die Verfahrenshilfe ist beim Prozeßgericht erster Instanz schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen. Hat das Prozessgericht seinen Sitz außerhalb des Bezirksgerichtssprengels, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, so kann sie den Antrag beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll erklären; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 kann sie gemeinsam mit diesem Antrag die Klage, den Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil oder den Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl zu Protokoll erklären.„§ 65.
(1)Die Verfahrenshilfe ist beim Prozeßgericht erster Instanz schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen. Hat das Prozessgericht seinen Sitz außerhalb des Bezirksgerichtssprengels, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, so kann sie den Antrag beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll erklären; im Fall des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, kann sie gemeinsam mit diesem Antrag die Klage, den Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil oder den Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl zu Protokoll erklären.
(2)Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat stets das Prozeßgericht erster Instanz zu entscheiden, auch wenn sich die Notwendigkeit hierzu erst im Verfahren vor einer höheren Instanz ergibt. Der Beschluß über den Antrag darf dem Gegner frühestens mit der Klage zugestellt werden. § 66.
(1)In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach § 85 Abs. 2 eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.Paragraph 66,
(1)In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den Paragraphen 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach Paragraph 85, Absatz 2, eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.
(2)Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden.“
(2)Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der Paragraph 381, ist sinngemäß anzuwenden.“ Der Erlass der Bundesministerin für Justiz vom 31. Juli 2012 über die Neugestaltung des ZP- Formblattes 1, kundgemacht in JABl Nr. 27/2012, lautet:Der Erlass der Bundesministerin für Justiz vom 31. Juli 2012 über die Neugestaltung des ZP- Formblattes 1, kundgemacht in JABl Nr. 27 aus 2012,, lautet: „Das ZP-Formblatt 1 (Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis) wurde inhaltlich und sprachlich überarbeitet. Das geänderte Formblatt kann bei der Wirtschaftsverwaltung der Justizanstalt Stein in den Sprachen deutsch, burgenländischkroatisch, slowenisch und ungarisch bezogen werden bzw. wird von dieser nach Fertigstellung umgehend an die betroffenen Gerichte verteilt werden. Außerdem steht das geänderte Formblatt in den vier oben genannten Sprachen auf der Website des Bundesministeriums für Justiz (www.justiz.gv.
- at)unter der Rubrik Formulare zum Download zur Verfügung. Das deutschsprachige Formblatt wird dort zudem in einer online ausfüllbaren Version bereitgestellt. Aus wirtschaftlichen Erwägungen kann das geänderte Formblatt in seiner bisherigen Fassung bis 31.12.2012 aufbrauchend verwendet werden.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen Die Datenschutzkommission ist, soweit die Beschwerde den Zweitbeschwerdegegner (das ****gericht B***) belangt, zu deren Entscheidung unzuständig. Im Übrigen, also hinsichtlich der Handlungen des Erstbeschwerdegegners, hat sich die Beschwerde als unbegründet erwiesen.
- a)keine Zuständigkeit der Datenschutzkommission für „Akte der Gerichtsbarkeit“ Die vom Beschwerdeführer gerügte Ermittlungshandlung, nämlich der Auftrag zur vollständigen, unzweideutigen und damit überprüfbaren Ausfüllung des Vermögensbekenntnisses laut ZP-Formblatt 1, wurde vom Zweitbeschwerdegegner durch den zitierten richterlichen Beschluss vom 6. Februar 2013 angeordnet. Dieser kann als Verfahrensanordnung zwar nicht selbständig angefochten aber im Falle einer abschlägigen Entscheidung im Zuge eines Rechtsmittels (Rekurses) in der Hauptsache als rechtswidrig gerügt werden. Im Übrigen ist auf das datenschutzrechtliche Beschwerdeverfahren in der Gerichtsbarkeit zu verweisen. Über einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe hat gemäß §§ 65 und 66 Abs. 2 ZPO das (Prozess-) Gericht auf Grundlage der mit Hilfe des Formulars ZP-Formblatt 1 ermittelten Daten zu entscheiden. Damit liegt hier sowohl gemäß der Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 5 DSG 2000 ein Akt der Gerichtsbarkeit, als auch gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 eineÜber einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe hat gemäß Paragraphen 65 und 66 Absatz 2, ZPO das (Prozess-) Gericht auf Grundlage der mit Hilfe des Formulars ZP-Formblatt 1 ermittelten Daten zu entscheiden. Damit liegt hier sowohl gemäß der Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 ein Akt der Gerichtsbarkeit, als auch gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 eine Beschwerde gegen ein „Organ ... der Gerichtsbarkeit“ vor. Gegen die gerügte Handlung des Zweitbeschwerdegegners sieht das Gesetz Rechtsschutzmittel vor. Die Beschwerde gegen den Zweitbeschwerdegegner war daher wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission und Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs zurückzuweisen.
- b)keine Datenverwendung durch den Erstbeschwerdegegner (BMJ) Die Beschwerde scheitert hier daran, dass der Erstbeschwerdegegner keine Handlung gesetzt hat, um Daten des Beschwerdeführers zur verarbeiten oder zu verwenden (§ 4 Z 8 und 9 DSG 2000). Weder hat der Erstbeschwerdegegner dem Beschwerdeführer irgendwelche entsprechenden Aufträge erteilt, noch ist er mit Fragen oder ähnlichen Schritten zur Ermittlung personenbezogener Daten an ihn herangetreten. Es ist auch kein Verwaltungsverfahren des Erstbeschwerdegegners nachweisbar, für dessen Zwecke mit Hilfe des ZP-Formblattes 1 Daten ermittelt werden hätten können.Die Beschwerde scheitert hier daran, dass der Erstbeschwerdegegner keine Handlung gesetzt hat, um Daten des Beschwerdeführers zur verarbeiten oder zu verwenden (Paragraph 4, Ziffer 8 und 9 DSG 2000). Weder hat der Erstbeschwerdegegner dem Beschwerdeführer irgendwelche entsprechenden Aufträge erteilt, noch ist er mit Fragen oder ähnlichen Schritten zur Ermittlung personenbezogener Daten an ihn herangetreten. Es ist auch kein Verwaltungsverfahren des Erstbeschwerdegegners nachweisbar, für dessen Zwecke mit Hilfe des ZP-Formblattes 1 Daten ermittelt werden hätten können. Die Rolle des Erstbeschwerdegegners beschränkte sich vielmehr darauf, eine gesetzlich in § 66 Abs. 1 Satz 3 ZPO vorgesehene, generell-abstrakte, öffentlich kundzumachende Norm erlassen zu haben (Festlegung des Inhalts des zur Abgabe des Vermögensbekenntnisses zwingend zu verwendenden Formblatts, das heißt: Festlegung des Umfangs einer Datenermittlung).Die Rolle des Erstbeschwerdegegners beschränkte sich vielmehr darauf, eine gesetzlich in Paragraph 66, Absatz eins, Satz 3 ZPO vorgesehene, generell-abstrakte, öffentlich kundzumachende Norm erlassen zu haben (Festlegung des Inhalts des zur Abgabe des Vermögensbekenntnisses zwingend zu verwendenden Formblatts, das heißt: Festlegung des Umfangs einer Datenermittlung). Im Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 ist von der Datenschutzkommission zu prüfen, ob ein Beschwerdegegner in individuell-konkreter Weise den rechtmäßigen oder rechtswidrigen Entschluss getroffen hat, als datenschutzrechtlicher Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000) in das Grundrecht eines bestimmten Betroffenen einzugreifen, etwa durch das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen, Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten (§ 4 Z 9 DSG 2000). Die Datenschutzkommission ist gesetzlich jedoch nicht zur Kontrolle generell-abstrakter Rechtssetzungsakte ermächtigt. Ein solcher Normsetzungsakt kann auch keine „Handhabung von Daten“ im Sinne der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung sein. Die Konkretisierung der generellen Anordnungen des Erstbeschwerdegegners wurde im vorliegenden Fall erst durch den das Gesetz vollziehenden Zweitbeschwerdegegner vorgenommen. Zu den Möglichkeiten, dagegen Rechtsschutz zu erhalten, siehe oben unter 2. a).Im Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 ist von der Datenschutzkommission zu prüfen, ob ein Beschwerdegegner in individuell-konkreter Weise den rechtmäßigen oder rechtswidrigen Entschluss getroffen hat, als datenschutzrechtlicher Auftraggeber (Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000) in das Grundrecht eines bestimmten Betroffenen einzugreifen, etwa durch das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen, Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten (Paragraph 4, Ziffer 9, DSG 2000). Die Datenschutzkommission ist gesetzlich jedoch nicht zur Kontrolle generell-abstrakter Rechtssetzungsakte ermächtigt. Ein solcher Normsetzungsakt kann auch keine „Handhabung von Daten“ im Sinne der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung sein. Die Konkretisierung der generellen Anordnungen des Erstbeschwerdegegners wurde im vorliegenden Fall erst durch den das Gesetz vollziehenden Zweitbeschwerdegegner vorgenommen. Zu den Möglichkeiten, dagegen Rechtsschutz zu erhalten, siehe oben unter 2. a). Eine Handlung des Erstbeschwerdegegners, durch die ein konkreter Eingriff in das Geheimhaltungsrecht des Beschwerdeführers vorgenommen worden wäre, ist somit weder behauptet worden, noch im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen. Die Beschwerde war daher bezüglich des Erstbeschwerdegegners als unbegründet abzuweisen.