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{'item': 'K121.028/0006-DSK/2013'}

Obsah (6)§ 31§ 26§ 126§ 273§ 280§ 9

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum14.06.2013 GeschäftszahlK121.028/0006-DSK/2013 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un

§ 31Abs.

3 DSG“. Gefahr im Verzug sei gegeben. Weiters begehrte der Beschwerdeführer Auskunft („Bekanntgabe“) zu allen zu seiner Person verarbeiteten Daten

§ 26DSG 2000.1.

In seiner Eingabe vom

  1. Dezember 2012, bei der Datenschutzkommission eingelangt am
  2. Dezember 2012, stellte der Beschwerdeführer einen „Wiedereinsetzungsantrag gem. Paragraph 71, Absatz 4, AVG“. Er brachte dazu vor, es fehlten ihm in den Beschwerdesachen Zlen. DSK-K120.987 und DSK-K121.028 näher bezeichnete Bescheide. Es handelt sich dabei um ein und dasselbe Verfahren, das mit dem formell rechtskräftigen Bescheid der Datenschutzkommission vom
  3. Oktober 2004, GZ: K120.987/0007-DSK/2004, beendet und später, nach weiteren Eingaben des Beschwerdeführers, unter der Zl. DSK-K121.028 weitergeführt worden ist. Der Beschwerdeführer bringt, ähnlich wie in früheren Eingaben vor, er sei durch die Weitergabe von Daten betreffend eine Reihe von Erfindungen (u.a. das „McCafe“, Heumilchprodukte, E-Cars und E-Bikes und „erneuerbare Energieformen“) durch eine Behörde (wie aus den früheren Eingaben des Beschwerdeführers bekannt: das Bundesministerium für Inneres bzw. eine auf dessen Weisung handelnde andere Sicherheitsbehörde) in seinem geistigen Eigentum verletzt und geschädigt worden. Er habe das Recht auf einen Rechtsanwalt seiner Wahl („die Behörde“ verhindere, dass seine Rechtsschutzversicherung und „alle Anwälte“ ihn vertreten könnten) bzw. auf eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantrage weiters „die Untersagung aller Ermittlungsarbeiten von Daten von und zu meiner Person

Paragraph 31, Absatz 3, DSG“. Gefahr im Verzug sei gegeben. Weiters begehrte der Beschwerdeführer Auskunft („Bekanntgabe“) zu allen zu seiner Person verarbeiteten Daten

Paragraph 26, DSG

  1. Mit Schreiben der Datenschutzkommission vom
  2. Dezember 2012 wurde das Bezirksgericht Y***

§ 126Abs. 4 AußStr

G um Auskunft ersucht, ob die aus früheren Verfahren bekannten Beschränkungen betreffend die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers (Bestellung eines Sachwalters zur Vertretung vor Behörden) noch aufrecht seien.2. Mit Schreiben der Datenschutzkommission vom 7. Dezember 2012 wurde das Bezirksgericht Y***

Paragraph 126, Absatz 4, AußStrG um Auskunft ersucht, ob die aus früheren Verfahren bekannten Beschränkungen betreffend die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers (Bestellung eines Sachwalters zur Vertretung vor Behörden) noch aufrecht seien.

  1. Am
  2. April 2013 langte bei der Datenschutzkommission (unter Bezugnahme auf ein neues, vom Beschwerdeführer eingeleitetes Verfahren, Zl. DSK-K121.961) eine Mitteilung des Bezirksgerichts Y*** ein, mit welcher der Beschluss des Bezirksgerichts X*** vom
  3. November 2004, GZ 00 P 000/0*h- **, in Kopie übermittelt wurde. Daraus ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer Mag. Heidelinde W***, ***straße 0, 0000 Y***,

§ 273ABGB zur Sachwalterin bestellt wird und u.a.

die Vertretung bei Ämtern/Behörden und in zivilgerichtlichen Verfahren zu besorgen hat. Diese Sachwalterschaft ist bis heute aufrecht.

  1. Am
  2. April 2013 langte bei der Datenschutzkommission (unter Bezugnahme auf ein neues, vom Beschwerdeführer eingeleitetes Verfahren, Zl. DSK-K121.961) eine Mitteilung des Bezirksgerichts Y*** ein, mit welcher der Beschluss des Bezirksgerichts X*** vom
  3. November 2004, GZ 00 P 000/0*h- **, in Kopie übermittelt wurde. Daraus ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer Mag. Heidelinde W***, ***straße 0, 0000 Y***,

Paragraph 273, ABGB zur Sachwalterin bestellt wird und u.a. die Vertretung bei Ämtern/Behörden und in zivilgerichtlichen Verfahren zu besorgen hat. Diese Sachwalterschaft ist bis heute aufrecht.

  1. Mit Schreiben der Datenschutzkommission vom
  2. April 2013, GZ: DSK-K121.028/0002-DSK/2013, wurde Frau Mag. Y*** aufgefordert mitzuteilen, ob sie die vom Beschwerdeführer verfasste Beschwerde bestätige oder sonst in seinem Namen einschreite.
  3. Es ist keine entsprechende Äußerung der Sachwalterin zu den gegenständlichen Anträgen eingelangt. B. Sachverhaltsdarstellung: Mit Beschluss des Bezirksgerichts X*** vom
  4. November 2004, GZ 00 P 000/0*h-**, wurde Mag. Heidelinde W***

§ 273ABGB zur (neuen) Sachwalterin für den Beschwerdeführer bestellt und u.a.

mit der Vertretung des Beschwerdeführers bei Ämtern/Behörden und in zivilgerichtlichen Verfahren betraut.Mit Beschluss des Bezirksgerichts X*** vom 23. November 2004, GZ 00 P 000/0*h-**, wurde Mag. Heidelinde W***

Paragraph 273, ABGB zur (neuen) Sachwalterin für den Beschwerdeführer bestellt und u.a. mit der Vertretung des Beschwerdeführers bei Ämtern/Behörden und in zivilgerichtlichen Verfahren betraut. Zu den vom Beschwerdeführer eigenständig verfassten und eingebrachten Anträgen gab die Sachwalterin nach Aufforderung vom

  1. April 2013 keine Stellungnahme ab. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergaben sich aus den Akten und dem zitierten Beschluss des Bezirksgerichts X***. C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  2. anzuwendende Rechtsvorschriften § 31 Abs. 1 und 2 DSG 2000 samt Überschrift lautet:Paragraph 31, Absatz eins und 2 DSG 2000 samt Überschrift lautet: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.

(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.“
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.“ § 9 AVG lautet:Paragraph 9, AVG lautet: „Rechts- und Handlungsfähigkeit § 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.“Paragraph 9, Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.“ Die §§ 268, 275 und 280 ABGB lauten auszugsweise samt Überschrift:Die Paragraphen 268, 275 und 280 ABGB lauten auszugsweise samt Überschrift: „Sechstes Hauptstück Von der Sachwalterschaft, der sonstigen gesetzlichen Vertretung und der Vorsorgevollmacht Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators a) für behinderte Personen; § 268.
(1)Vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen.Paragraph 268,
(1)Vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen. …
(3)Je nach Ausmaß der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten ist der Sachwalter zu betrauen 1.Ziffer eins mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten, etwa der Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs oder der Eingehung und der Abwicklung eines Rechtsgeschäfts, 2.Ziffer 2 mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten, etwa der Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögens, oder, 3.Ziffer 3 soweit dies unvermeidlich ist, mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person.“ „Rechte und Pflichten § 275.
(1)Die Sachwalterschaft (Kuratel) umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die dem Sachwalter (Kurator) übertragenen Angelegenheiten zu besorgen. Der Sachwalter (Kurator) hat dabei das Wohl des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern.“Paragraph 275,
(1)Die Sachwalterschaft (Kuratel) umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die dem Sachwalter (Kurator) übertragenen Angelegenheiten zu besorgen. Der Sachwalter (Kurator) hat dabei das Wohl des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern.“ „b) Geschäftsfähigkeit der behinderten Person; § 280.
(1)Die behinderte Person kann innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.“Paragraph 280,
(1)Die behinderte Person kann innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen

§ 280Abs.

1 ABGB kann die behinderte Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.

Paragraph 280, Absatz eins, ABGB kann die behinderte Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.

§ 9

AVG gilt Gleiches für die Frage der Handlungsfähigkeit im Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde.

Paragraph 9, AVG gilt Gleiches für die Frage der Handlungsfähigkeit im Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine vom Beschwerdeführer selbst verfasste und eingebrachte Beschwerde, die vom bestellten Sachwalter nicht genehmigt wird, mangels Berechtigung zur Beschwerdeerhebung zurückzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Juli 1998, Zl. 98/01/0063, vom
  2. April 2001, Zl. 2000/01/0121, und vom
  3. November 2008, Zl. 2008/12/0168, sowie auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz [2004], § 9 Rz 6; vgl. dazu auch die Bescheide der Datenschutzkommission vom
  4. Mai 2008, GZ K121.350/0003-DSK/2008, und vom
  5. Mai 2008, GZ K121.351/0008-DSK/2008).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine vom Beschwerdeführer selbst verfasste und eingebrachte Beschwerde, die vom bestellten Sachwalter nicht genehmigt wird, mangels Berechtigung zur Beschwerdeerhebung zurückzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war vergleiche dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. Juli 1998, Zl. 98/01/0063, vom
  7. April 2001, Zl. 2000/01/0121, und vom
  8. November 2008, Zl. 2008/12/0168, sowie auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz [2004], Paragraph 9, Rz 6; vergleiche dazu auch die Bescheide der Datenschutzkommission vom
  9. Mai 2008, GZ K121.350/0003-DSK/2008, und vom
  10. Mai 2008, GZ K121.351/0008-DSK/2008). Als Empfänger eines einem Besachwalterten zuzustellenden Schriftstückes ist sein gesetzlicher Vertreter, somit der Sachwalter, zu bezeichnen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  11. Oktober 2008, Zl. 2008/08/0097, mit weiteren Nachweisen zur Judikatur des Obersten Gerichtshofes).Als Empfänger eines einem Besachwalterten zuzustellenden Schriftstückes ist sein gesetzlicher Vertreter, somit der Sachwalter, zu bezeichnen vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  12. Oktober 2008, Zl. 2008/08/0097, mit weiteren Nachweisen zur Judikatur des Obersten Gerichtshofes).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.