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{'item': 'K121.946/0014-DSK/2013'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum14.06.2013 GeschäftszahlK121.946/0014-DSK/2013 Anfechtung beim VwGH/VfGHBescheid beim VwGH angefochten (VwGH-Zl. 2013/01/0110)

§ 10GZÜV.Bei der Messstelle ***bach bei St.

*** (FW000+++000) handelt es sich um eine Messstelle

Paragraph 10, GZÜV. Beweiswürdigung: Dies ergibt sich daraus, dass die Messstellen zur überblicksweisen Überwachung im Sinne des § 7 GZÜV in der Anlage 1 zur GZÜV abschließend angeführt sind (vgl. dazu § 7 Abs. 3 GZÜV iVm Anlage 1) und die verfahrensgegenständliche Messstelle in der Anlage 1 nicht aufscheint. Die Liste der Messstellen der operativen Überwachung wird vom BMLFUW gemäß § 10 Abs. 10 GZÜV im WISA veröffentlicht. Die Messstelle ***bach bei St. *** (FW000+++000) ist in der „H2O Fachdatenbank“ unter http://wisa.lebensministerium.at abrufbar.Beweiswürdigung: Dies ergibt sich daraus, dass die Messstellen zur überblicksweisen Überwachung im Sinne des Paragraph 7, GZÜV in der Anlage 1 zur GZÜV abschließend angeführt sind vergleiche dazu Paragraph 7, Absatz 3, GZÜV in Verbindung mit Anlage 1) und die verfahrensgegenständliche Messstelle in der Anlage 1 nicht aufscheint. Die Liste der Messstellen der operativen Überwachung wird vom BMLFUW gemäß Paragraph 10, Absatz 10, GZÜV im WISA veröffentlicht. Die Messstelle ***bach bei St. *** (FW000+++000) ist in der „H2O Fachdatenbank“ unter http://wisa.lebensministerium.at abrufbar. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus 1. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ § 4 Z 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 lautet samt Überschrift: Definitionen „§
  1. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
  2. „Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;
  3. „Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Ziffer 3,), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Ziffer 4,), Dienstleister (Ziffer 5,) oder Empfänger einer Übermittlung (Ziffer 12,) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann; […]“ Die §§ 59c, 59e und 59f WRG 1959 lauten auszugsweise samt Abschnittsüberschrift:Die Paragraphen 59 c, 59 e und 59 f WRG 1959 lauten auszugsweise samt Abschnittsüberschrift: „SIEBENTER ABSCHNITT Erhebung des Zustandes von Gewässern - Wasserkreislauf und Wassergüte (Hydrografie) Grundsätze der Überwachung und der Erhebung „§ 59c.
(1)Zur Erhebung des Zustandes von Gewässern ist ein Überwachungsnetz entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu errichten. Das Überwachungsnetz ist so auszulegen, dass sich daraus ein kohärenter und umfassender Überblick über 1.Ziffer eins den ökologischen und chemischen Zustand der Oberflächengewässer gewinnen lässt und die Oberflächenwasserkörper entsprechend Anhang C in fünf Klassen eingeteilt werden können; 2.Ziffer 2 den mengenmäßigen und chemischen Zustand des Grundwassers gewinnen lässt.
(2)Das Basisnetz für die Erhebung des Wasserkreislaufes ist so auszulegen, dass
  1. sich eine detaillierte Wasserbilanz ermitteln lässt und
  2. jedenfalls die Anforderungen an ein quantitatives Überwachungsnetz gemäß Abs. 1 abgedeckt werden können.“
  3. jedenfalls die Anforderungen an ein quantitatives Überwachungsnetz gemäß Absatz eins, abgedeckt werden können.“ „§ 59e.
(1)Ziel der überblicksweisen Überwachung ist die Bereitstellung von Informationen betreffend 1.Ziffer eins Ergänzung und Validierung des Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (§§ 59, 59a);Ergänzung und Validierung des Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (Paragraphen 59, 59 a,); 2.Ziffer 2 wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme; 3.Ziffer 3 Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und 4.Ziffer 4 Bewertung der langfristigen Veränderungen auf Grund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten. Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung werden in Verbindung mit vorhandenen und gesammelten Informationen, insbesondere Daten zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (Z 1), überprüft und verwendet, um die Überwachungsprogramme im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) zu überprüfen und erforderlichenfalls weiterzuentwickeln.Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung werden in Verbindung mit vorhandenen und gesammelten Informationen, insbesondere Daten zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (Ziffer eins,), überprüft und verwendet, um die Überwachungsprogramme im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) zu überprüfen und erforderlichenfalls weiterzuentwickeln.
(2)Für die überblicksweise Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung 1. Messstellen an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern oder Gruppen von Oberflächenwasserkörpern einzurichten […]“ „§ 59f.
(1)Ziel der operativen Überwachung ist 1.Ziffer eins den Zustand jener Oberflächenwassser- und Grundwasserkörper zu bestimmen, bei denen festgestellt wird, dass sie entsprechend den Ergebnissen der Ist-Bestandsanalyse die für sie geltenden Umweltziele möglicherweise nicht erreichen und 2.Ziffer 2 alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand derartiger Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper zu bewerten; 3.Ziffer 3 Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen; 4.Ziffer 4 kontinuierliche Dokumentation des Gewässerzustandes bedeutender Oberflächenwasserkörper; […]
(2)Für die Durchführung der operativen Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung 1. an Oberflächenwasserkörpern oder Gruppen von Oberflächenwasserkörpern Messstellen einzurichten, […] Bei der Auswahl der Überwachungsstellen ist folgendermaßen vorzugehen: -Strichaufzählung Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus Punktquellen gefährdet sind, ist für jeden Oberflächenwasserkörper eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen auszuwählen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen bewerten zu können. Unterliegt ein Oberflächenwasserkörper einer Reihe von Belastungen aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so gewählt werden, dass das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastungen aus Punktquellen insgesamt bewertet werden können. -Strichaufzählung Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus diffusen Quellen gefährdet sind, wird für eine Auswahl aus den betreffenden Oberflächenwasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus diffusen Quellen beurteilen zu können. Diese Oberflächenwasserkörper sind so auszuwählen, dass sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen Quellen und für die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustandes des Oberflächengewässers repräsentativ sind. -Strichaufzählung Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante hydromorphologische Belastung gefährdet sind, ist für eine Auswahl aus den betreffenden Obeflächenwasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen zu wählen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Die Auswahl dieser Oberflächenwasserkörper muss für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle betreffenden Oberflächenwasserkörper kennzeichnend sein. -Strichaufzählung Oberflächenwasserkörper, deren Zustand auf Grund bilateraler Verpflichtungen zu beobachten sind, sind in die operative Überwachung aufzunehmen; […] 3.Ziffer 3 jene Parameter (Qualitätskomponenten) auszuwählen, die für die Belastungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers bzw. Teilen von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern kennzeichnend sind, insbesondere a)Litera a für Oberflächenwasserkörper Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die Belastungen der Oberflächenwasserkörper am empfindlichsten reagieren; b)Litera b für Oberflächenwasserkörper Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologische Qualitätskomponente sind, die auf die ermittelten Belastungen am empfindlichsten reagieren; c)Litera c für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper alle eingeleiteten prioritären Stoffe und alle anderen Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden; 4.Ziffer 4 die für jeden Parameter erforderliche Überwachungsfrequenz so festzulegen, dass für eine zuverlässige Bewertung des Zustandes der relevanten Qualitätskomponente ausreichende Daten beschafft werden können. Die Frequenzen sind so zu wählen, dass ein annehmbarer Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit erreicht wird, wobei auch der Schwankungsbreite bei den Parametern, die sowohl auf natürliche als auch auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung zu tragen ist. Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass die Auswirkungen jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich sind und somit gesichert wird, dass Veränderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers als Veränderungen infolge anthropogener Belastungen in den Ergebnissen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten des gleichen Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen, um dieses Ziel zu erreichen.
(3)Absatz 3,Verordnungen gemäß Abs. 2 können ferner enthalten:Verordnungen gemäß Absatz 2, können ferner enthalten: 1.Ziffer eins Methoden und Verfahren für die Probenahme und - analyse; 2.Ziffer 2 Angaben über die Errichtung und Ausstattung von Messstellen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen.“ Die §§ 1, 3, 7 10, 11 und 31 GZÜV lauten auszugsweise samt Überschrift:Die Paragraphen eins, 3, 7, 10, 11 und 31 GZÜV lauten auszugsweise samt Überschrift: „Ziel §
  1. Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze der Überwachung für die Erhebung des Zustandes der Gewässer gemäß §§ 59c bis 59f WRG 1959, indemParagraph eins, Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze der Überwachung für die Erhebung des Zustandes der Gewässer gemäß Paragraphen 59 c bis 59 f WRG 1959, indem 1.Ziffer eins Kriterien für die Messstellenerrichtung, die zu überwachenden Parameter, die Zeiträume und die Frequenz der Messungen, 2.Ziffer 2 Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse sowie für die Auswertung der Messdaten und 3.Ziffer 3 Vorgaben für die Datenverarbeitung und -übermittlung festgelegt werden. Die daraus erzielten Messergebnisse sind die Basis für die Zustandsbeurteilung der Wasserkörper.“ „Geltungsbereich §
  2. Diese Verordnung giltParagraph 3, Diese Verordnung gilt
  3. für alle Oberflächenwasserkörper (§ 30a Abs. 3 Z 1 WRG 1959) einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Oberflächenwasserkörper (§ 30b Abs. 3 Z 1 und 2 WRG 1959) sowie
  4. für alle Oberflächenwasserkörper (Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer eins, WRG 1959) einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Oberflächenwasserkörper (Paragraph 30 b, Absatz 3, Ziffer eins und 2 WRG 1959) sowie […]“ „Überblicksweise Überwachung Messstellenerrichtung § 7.
(1)Zur Erreichung der in § 59e Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands von Fließgewässern durchzuführen. Dafür sind an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern Messstellen zu errichten, die eine Bewertung des Gesamtzustandes der Fließgewässer in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten.Paragraph 7,
(1)Zur Erreichung der in Paragraph 59 e, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands von Fließgewässern durchzuführen. Dafür sind an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern Messstellen zu errichten, die eine Bewertung des Gesamtzustandes der Fließgewässer in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. […]
(3)Die Anzahl und der örtliche Bereich der Messstellen der überblicksweisen Überwachung werden in Anlage 1 festgelegt. Im Hinblick auf den in § 8 festgelegten Parameterumfang werden die Messstellen wie folgt differenziert:
(3)Die Anzahl und der örtliche Bereich der Messstellen der überblicksweisen Überwachung werden in Anlage 1 festgelegt. Im Hinblick auf den in Paragraph 8, festgelegten Parameterumfang werden die Messstellen wie folgt differenziert: 1.Ziffer eins Überblicksmessstellen Ü1 – Messstellen mit übergeordneter Bedeutung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4;Überblicksmessstellen Ü1 – Messstellen mit übergeordneter Bedeutung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4; 2.Ziffer 2 Überblicksmessstellen Ü2 – Referenzstellen gemäß Abs. 1 Z 5;Überblicksmessstellen Ü2 – Referenzstellen gemäß Absatz eins, Ziffer 5,; 3.Ziffer 3 Überblicksmessstellen Ü3 – sonstige Messstellen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3.Überblicksmessstellen Ü3 – sonstige Messstellen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3, […]“ „2. Abschnitt Operative Überwachung Messstellenerrichtung § 10.
(1)Zur Erreichung der in § 59f Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele sind Messstellen in jenen Wasserkörpern oder Gruppen von Wasserkörpern zu errichten,Paragraph 10,
(1)Zur Erreichung der in Paragraph 59 f, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Ziele sind Messstellen in jenen Wasserkörpern oder Gruppen von Wasserkörpern zu errichten, 1.Ziffer eins bei denen im Rahmen der Ist-Bestandsanalyse oder auf Grund der überblicksweisen Überwachung festgestellt wurde, dass sie möglicherweise die geltenden Umweltziele gemäß § 30a und § 30d WRG 1959 nicht erfüllen oderbei denen im Rahmen der Ist-Bestandsanalyse oder auf Grund der überblicksweisen Überwachung festgestellt wurde, dass sie möglicherweise die geltenden Umweltziele gemäß Paragraph 30 a und Paragraph 30 d, WRG 1959 nicht erfüllen oder 2.Ziffer 2 in denen auf Grund des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder anderer wasserwirtschaftlicher Planungen eine oder mehrere Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes gesetzt worden sind oder 3.Ziffer 3 in welche Stoffe der Liste prioritärer Stoffe eingeleitet werden oder 4.Ziffer 4 an denen der Gewässerzustand im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen zu überwachen ist.
(2)Messstellen sind so zu errichten, dass sie im Hinblick auf die Belastung des Wasserkörpers repräsentativ für die Bestimmung des Zustandes sind. […]
(10)Die Liste der Messstellen der operativen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im Wasserinformationssystem Austria (WISA) (§ 59 WRG 1959) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.“
(10)Die Liste der Messstellen der operativen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im Wasserinformationssystem Austria (WISA) (Paragraph 59, WRG 1959) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.“ „Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung § 11.
(1)Die operative Überwachung hat jene Parameter zu umfassen, die für die Belastung des Wasserkörpers kennzeichnend sind. Diese Parameter sind für jede Belastung in Anlage 8 festgelegt. Bei der Auswahl der zu überwachenden Parameter ist Folgendes zu beachten:Paragraph 11,
(1)Die operative Überwachung hat jene Parameter zu umfassen, die für die Belastung des Wasserkörpers kennzeichnend sind. Diese Parameter sind für jede Belastung in Anlage 8 festgelegt. Bei der Auswahl der zu überwachenden Parameter ist Folgendes zu beachten:
  1. Je nach stofflicher oder hydromorphologischer Belastung des Wasserkörpers sind jene biologischen Qualitätselemente zu überwachen, die gemäß Anlage 8 für die ermittelten Belastungen die höchste Aussagekraft haben. […]“ „
  2. Teil Daten- und Schlussbestimmungen Datenverarbeitung und Datenübermittlung § 31.
(1)Die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung sind unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung automationsunterstützt zu dokumentieren.Paragraph 31,
(1)Die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung sind unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung automationsunterstützt zu dokumentieren.
(2)Die Daten jedes Vierteljahres sind innerhalb von drei Monaten nach dessen Ende dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach seinen Vorgaben standardisiert elektronisch zu übermitteln. Zur weiteren Zusammenführung kann sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eines gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten, der laufend ein Qualitätssicherungssystem betreibt, bedienen.
(3)Die Daten der Überwachung der Wassergüte in Oberflächengewässern und Grundwasser sowie deren Auswertungen sind im Wasserinformationssystem Austria (WISA) zu veröffentlichen. Den übermittelten Daten beigeschlossene Auswertungen können dabei berücksichtigt werden.“
  1. rechtliche Schlussfolgerungen 2.
  2. Die Beschwerde hat sich als unbegründet erwiesen. Grundvoraussetzung für eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ist das Vorliegen personenbezogener Daten. Dies wäre vorliegend jedoch nur möglich, wenn aufgrund der GZÜV-Messung (gesicherte) Rückschlüsse auf den Fischbestand im Fischereirevier der Beschwerdeführerin, und somit auf die Beschwerdeführerin selbst, gezogen werden könnten. Dies ist jedoch nicht der Fall. 2.
  3. Die §§ 59c-59f WRG 1959 regeln die Erhebung des Zustandes von Gewässern. Auf Basis dieser Bestimmungen wurde die GZÜV erlassen.2.
  4. Die Paragraphen 59 c, -, 59 f, WRG 1959 regeln die Erhebung des Zustandes von Gewässern. Auf Basis dieser Bestimmungen wurde die GZÜV erlassen. Bei der Messstelle ***bach bei St. *** (FW000+++000) handelt es sich wie bereits festgestellt um eine Messstelle

§ 10GZÜV.Bei der Messstelle ***bach bei St.

*** (FW000+++000) handelt es sich wie bereits festgestellt um eine Messstelle

Paragraph 10, GZÜV. Ziel

§ 59f

WRG 1959 ist die Feststellung des Zustandes von Oberflächenwasserkörpern und Grundwasserkörpern.Ziel

Paragraph 59 f, WRG 1959 ist die Feststellung des Zustandes von Oberflächenwasserkörpern und Grundwasserkörpern. Dazu bestimmt § 10 Abs. 2 GZÜV, welcher insoweit § 59f Abs. 2 WRG 1959 konkretisiert, dass Messstellen so zu errichten sind, dass sie im Hinblick auf die Belastung des Wasserkörpers repräsentativ für die Bestimmung des Zustandes sind.Dazu bestimmt Paragraph 10, Absatz 2, GZÜV, welcher insoweit Paragraph 59 f, Absatz 2, WRG 1959 konkretisiert, dass Messstellen so zu errichten sind, dass sie im Hinblick auf die Belastung des Wasserkörpers repräsentativ für die Bestimmung des Zustandes sind. Nach § 11 Abs. 1 GZÜV hat die operative Überwachung jene Parameter zu umfassen, die für die Belastung des Wasserkörpers kennzeichnend sind. Diese Parameter sind für jede Belastung in Anlage 8 festgelegt. Anlage 8 nennt als Parameter u.a. Fische (ohne diesbezüglich jedoch zwischen einzelnen Arten zu differenzieren).Nach Paragraph 11, Absatz eins, GZÜV hat die operative Überwachung jene Parameter zu umfassen, die für die Belastung des Wasserkörpers kennzeichnend sind. Diese Parameter sind für jede Belastung in Anlage 8 festgelegt. Anlage 8 nennt als Parameter u.a. Fische (ohne diesbezüglich jedoch zwischen einzelnen Arten zu differenzieren). 2.

  1. Daraus folgt einerseits, dass die Festlegung der Messstellen unabhängig von den Grenzen der Fischereireviere erfolgt. Der Standort einer Messstelle wird nämlich dadurch bestimmt, dass die von ihr gemessenen Werte repräsentativ für die Bestimmung des Zustandes des Wasserkörpers (und zwar nicht bloß eingeschränkt auf ein bestimmtes Fischereirevier) sind. Es ist daher möglich, dass in einem Fischereirevier mehrere Messstellen vorhanden sind oder auch gar keine. Folglich legt § 72 Abs. 1 lit. g WRG 1959 für die Vornahme von Messungen eine Duldungsverpflichtung u. a. für Fischereiberechtigte fest.2.
  2. Daraus folgt einerseits, dass die Festlegung der Messstellen unabhängig von den Grenzen der Fischereireviere erfolgt. Der Standort einer Messstelle wird nämlich dadurch bestimmt, dass die von ihr gemessenen Werte repräsentativ für die Bestimmung des Zustandes des Wasserkörpers (und zwar nicht bloß eingeschränkt auf ein bestimmtes Fischereirevier) sind. Es ist daher möglich, dass in einem Fischereirevier mehrere Messstellen vorhanden sind oder auch gar keine. Folglich legt Paragraph 72, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 für die Vornahme von Messungen eine Duldungsverpflichtung u. a. für Fischereiberechtigte fest. Weiters folgt daraus, dass eine auf Basis von §§ 10 und 11 GZÜV durchgeführte Messung nicht darauf abzielt, den exakten Fischbestand im Messbereich einer Messstelle zu erheben. Zwar wird auch – wie aus dem vom Beschwerdegegner vorgelegten Messbericht hervorgeht – erhoben, welche Fischarten (bspw. Bachforelle, Koppe) im (räumlich begrenzten) Messbereich vorkommen und wie viele Fische – wiederum differenziert nach Arten – während der Messdauer gefangen wurden. Jedoch dient diese Erhebung – wie sich aus Anlage 8 zur GZÜV eindeutig ergibt – nicht der exakten Bestimmung des Fischbestandes. Die Fischdaten sind lediglich einer von mehreren Parametern zur Bestimmung der Belastung des Wasserkörpers. Es handelt sich dabei um Momentaufnahmen an Messstellen, die zur Messung der Qualität des Gewässers notwendig sind.Weiters folgt daraus, dass eine auf Basis von Paragraphen 10 und 11 GZÜV durchgeführte Messung nicht darauf abzielt, den exakten Fischbestand im Messbereich einer Messstelle zu erheben. Zwar wird auch – wie aus dem vom Beschwerdegegner vorgelegten Messbericht hervorgeht – erhoben, welche Fischarten (bspw. Bachforelle, Koppe) im (räumlich begrenzten) Messbereich vorkommen und wie viele Fische – wiederum differenziert nach Arten – während der Messdauer gefangen wurden. Jedoch dient diese Erhebung – wie sich aus Anlage 8 zur GZÜV eindeutig ergibt – nicht der exakten Bestimmung des Fischbestandes. Die Fischdaten sind lediglich einer von mehreren Parametern zur Bestimmung der Belastung des Wasserkörpers. Es handelt sich dabei um Momentaufnahmen an Messstellen, die zur Messung der Qualität des Gewässers notwendig sind. Folglich kann eine Messung auch nicht dazu dienen, den (exakten) Fischbestand eines Fischereireviers zu bestimmen. 2.
  3. Verfahrensgegenständlich folgt daraus: Es lassen sich – vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Festlegung der Messstellen unabhängig von allfälligen Fischereireviergrenzen erfolgt und auch, dass die befischte Länge mit der Länge des Fischereireviers der Beschwerdeführerin nicht übereinstimmt – aus dem vom Beschwerdegegner an die Projektanten des „KW ***bach“ am
  4. März 2012 übermittelten Standardbericht vom
  5. Oktober 2011 keine Rückschlüsse auf den Fischbestand im Fischereirevier der Beschwerdeführerin – und damit auf das Verhalten der Beschwerdeführerin als Fischereiberechtigte – ziehen. Auch aus dem verfahrensgegenständlichen Bericht vom
  6. Oktober 2011 ergibt sich eindeutig, dass der Fischbestand die „morphologischen Gegebenheiten“ widerspiegelt. Dass der Fischbestand mit Fischereimaßnahmen der Beschwerdeführerin zusammenhängt, geht aus dem Bericht hingegen nicht hervor. Es liegen im konkreten Fall somit keine personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Z 1 DSG 2000 vor, weshalb die Beschwerdeführerin durch die Übermittlung des Berichts auch nicht in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt sein kann.Es liegen im konkreten Fall somit keine personenbezogenen Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 vor, weshalb die Beschwerdeführerin durch die Übermittlung des Berichts auch nicht in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt sein kann. Die Bestimmung des § 31 Abs. 1 GZÜV, wonach die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung unter Beachtung der Bestimmungen des DSG 2000 automationsunterstützt zu dokumentieren sind, bedeutet für sich allein genommen noch nicht, dass es sich bei den auf Basis der GZÜV gewonnenen Daten in jedem Fall um personenbezogene Daten handelt.Die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, GZÜV, wonach die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung unter Beachtung der Bestimmungen des DSG 2000 automationsunterstützt zu dokumentieren sind, bedeutet für sich allein genommen noch nicht, dass es sich bei den auf Basis der GZÜV gewonnenen Daten in jedem Fall um personenbezogene Daten handelt. 2.
  7. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob es sich bei den auf Basis der GZÜV gewonnenen Daten um Umweltinformationen im Sinne des UIG handelt. Die Beschwerde war sohin spruchgemäß abzuweisen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.