← Österreich

{'item': 'K121.963/0009-DSK/2013'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum26.06.2013 GeschäftszahlK121.963/0009-DSK/2013 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. BLAHA, Mag. ZIMMER und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Dr. SCHMIDL in ihrer Sitzung vom

  1. Juni 2013 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde der DI S*** T*** (Beschwerdeführerin), vertreten durch U*** Rechtsanwälte OG, vom
  2. April 2013 gegen die Wiener Gebietskrankenkasse (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Übermittlung eines Versicherungsdatenauszuges der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin wird entschieden: - Die B e s c h w e r d e wird z u r ü c k g e w i e se n. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 31 Abs. 2 und 34 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 31, Absatz 2 und 34 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g A. Vorbringen und Verfahrensgang
  3. In der am
  4. April 2013 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde, ergänzt durch eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom
  5. Mai 2013, bringt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin vor, dass sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung dadurch verletzt sei, dass die Beschwerdegegnerin am
  6. September 2009 ohne Anforderung und ohne Wissen und Willen der Beschwerdeführerin einen Versicherungsdatenauszug erstellt und diesen zu einem späteren, von der Beschwerdegegnerin nicht offen gelegten Zeitpunkt an eine näher genannte Adresse in 1**0 Wien, an welcher die Beschwerdeführerin weder ihren Wohnsitz habe, noch einer Beschäftigung nachgegangen sei, versendet habe und in weiterer Folge ein unberechtigter Dritter, Herr Dr. N*** T***, diesen Versicherungsdatenauszug bis heute verwende und dadurch die Rechtsverletzung bis heute andauere. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von dem beschwerenden Ereignis – der Übermittlung von Daten durch die Beschwerdegegnerin an einen unberechtigten Dritten – erst frühestens am
  7. März 2013 durch Erhalt des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom
  8. März 2013 erfahren habe. Es sei – mit näherer Begründung – davon auszugehen, dass die gegenständliche Übermittlung innerhalb der Dreijahresfrist gemäß „§ 31 Abs. 1“ [gemeint wohl: § 34 Abs. 1] DSG 2000, somit nach dem
  9. April 2010, erfolgt sei. Die Beschwerdegegnerin mutmaße lediglich, wenn sie ausführe, dass von der Erstellung des Versicherungsdatenauszuges bis zur Versendung höchstens einige wenige Tage vergangen seien. Dr. N*** T*** habe den verfahrensgegenständlichen Versicherungsdatenauszug im Vermögensaufteilungsprozess vor dem Bezirksgericht J*** zwar bereits am
  10. Dezember 2009 vorgelegt, jedoch habe die Beschwerdeführerin dadurch noch nicht Kenntnis vom beschwerenden Ereignis erlangt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin noch in keiner Weise bekanntZur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von dem beschwerenden Ereignis – der Übermittlung von Daten durch die Beschwerdegegnerin an einen unberechtigten Dritten – erst frühestens am
  11. März 2013 durch Erhalt des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom
  12. März 2013 erfahren habe. Es sei – mit näherer Begründung – davon auszugehen, dass die gegenständliche Übermittlung innerhalb der Dreijahresfrist gemäß „§ 31 Absatz eins, [gemeint wohl: Paragraph 34, Absatz eins ], DSG 2000, somit nach dem
  13. April 2010, erfolgt sei. Die Beschwerdegegnerin mutmaße lediglich, wenn sie ausführe, dass von der Erstellung des Versicherungsdatenauszuges bis zur Versendung höchstens einige wenige Tage vergangen seien. Dr. N*** T*** habe den verfahrensgegenständlichen Versicherungsdatenauszug im Vermögensaufteilungsprozess vor dem Bezirksgericht J*** zwar bereits am
  14. Dezember 2009 vorgelegt, jedoch habe die Beschwerdeführerin dadurch noch nicht Kenntnis vom beschwerenden Ereignis erlangt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin noch in keiner Weise bekannt gewesen, dass der Auszug unter Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen zu Herrn Dr. N*** T*** gelangt sei. Zudem verwende Dr. N*** T*** den Versicherungsdatenauszug bis heute, weshalb die Rechtsverletzung bis heute andauere. Der Beschwerde beigelegt ist – neben dem an die Beschwerdeführerin adressierten Versicherungsdatenauszug vom
  15. September 2009 – unter anderem ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
  16. März 2013, in welchem diese – zusammengefasst – ausführt, dass der verfahrensgegenständliche Versicherungsdatenauszug anlässlich einer Anforderung der Beschwerdeführerin am
  17. September 2009 erstellt und an die zu diesem Zeitpunkt laufende Beschäftigungsadresse per Post versendet worden sei.
  18. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom
  19. April 2013 aus, dass sich der genaue Zeitpunkt des Versendens des Versicherungsdatenauszuges infolge der zu lange zurückliegenden Anforderung nicht mehr eruieren lasse. Aufgrund des genannten Erstellungsdatums sei aber jedenfalls davon auszugehen, dass der Versand in der ersten Septemberwoche 2009 erfolgt sei. Im Regelfall vergingen von der Erstellung eines solchen Ausdrucks bis zu dessen Versand höchstens einige wenige Tage. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handle es sich bei der verfahrensgegenständlichen Übermittlung definitiv um kein Dauerdelikt sondern um ein Zustandsdelikt, das mit dem Übermittlungsvorgang bzw. dem Datenerhalt endgültig vollendet sei. Die Beschwerde erweise sich daher im Hinblick auf § 34 Abs. 1 DSG 2000 auch als verspätet.
  20. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom
  21. April 2013 aus, dass sich der genaue Zeitpunkt des Versendens des Versicherungsdatenauszuges infolge der zu lange zurückliegenden Anforderung nicht mehr eruieren lasse. Aufgrund des genannten Erstellungsdatums sei aber jedenfalls davon auszugehen, dass der Versand in der ersten Septemberwoche 2009 erfolgt sei. Im Regelfall vergingen von der Erstellung eines solchen Ausdrucks bis zu dessen Versand höchstens einige wenige Tage. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handle es sich bei der verfahrensgegenständlichen Übermittlung definitiv um kein Dauerdelikt sondern um ein Zustandsdelikt, das mit dem Übermittlungsvorgang bzw. dem Datenerhalt endgültig vollendet sei. Die Beschwerde erweise sich daher im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 auch als verspätet. B. Sachverhaltsfeststellungen Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Die Beschwerdegegnerin erstellte aufgrund einer Anfrage am Dienstag, den
  22. September 2009, einen Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin und versendete diesen – adressiert an die Beschwerdeführerin – in der ersten Septemberwoche 2009 an eine näher genannte Adresse in 1**0 Wien. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen in der Beschwerde bzw. dem beigelegten Versicherungsdatenauszug vom
  23. September 2009 sowie aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Versendung folgt die Datenschutzkommission der Darstellung der Beschwerdegegnerin. Die Datenschutzkommission geht davon aus, dass in einem gut organisierten Verwaltungsbetrieb einer gesetzlichen Krankenversicherung der Versand eines beantragten Versicherungsdatenauszuges nur wenige Tage in Anspruch nimmt. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich keine konkreten Beweise geliefert, die zu einer anderen Schlussfolgerung führen könnten. Der Versicherungsdatenauszug wurde von Dr. N*** T*** am
  24. Dezember 2009 im Rahmen des Vermögensaufteilungsprozesses vor dem Bezirksgericht J*** vorgelegt, wodurch die Beschwerdeführerin erstmals Kenntnis davon erlangte. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
  25. Mai
  26. Die Datenschutzkommission geht schon aufgrund der Lebenserfahrung davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Partei des Vermögensaufteilungsprozesses, der im Regelfall von beiden Parteien mit hohem Interesse betrieben wird, Kenntnis vom Akteninhalt bzw. von den von der Gegenpartei vorgelegten Unterlagen hatte. C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  27. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 5 DSG 2000 samt Überschrift lautet:Die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 samt Überschrift lautet: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.Paragraph eins, …

(5)Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.“ § 31 Abs. 2 DSG 2000 samt Überschrift lautet:Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 samt Überschrift lautet: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.Paragraph 31, […]
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.“
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.“ § 34 Abs. 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Gemeinsame Bestimmungen § 34.
(1)Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind zurückzuweisen.“Paragraph 34,
(1)Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach Paragraph 30,, einer Beschwerde nach Paragraph 31, oder einer Klage nach Paragraph 32, erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß Paragraph 30, mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach Paragraph 31 und Klagen nach Paragraph 32, sind zurückzuweisen.“
  1. Rechtliche Schlussfolgerungen: 2.
  2. Bei der in § 34 Abs. 1 DSG 2000 genannten Frist handelt es sich um eine Präklusionsfrist, auf die von Amts wegen Bedacht genommen werden muss (vgl. dazu Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzrecht2, § 34 Anm. 2).2.
  3. Bei der in Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 genannten Frist handelt es sich um eine Präklusionsfrist, auf die von Amts wegen Bedacht genommen werden muss vergleiche dazu Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzrecht2, Paragraph 34, Anmerkung 2). Die Beschwerde erweist sich in zweifacher Hinsicht als verspätet: 2.
  4. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei einer Übermittlung um ein zeitlich begrenztes Ereignis handelt, das mit ihrer Vollendung abgeschlossen ist. Wenn die Beschwerdeführerin anführt, dass das beschwerende Ereignis bis heute andauere, da Dr. N*** T*** den verfahrensgegenständlichen Versicherungsdatenauszug nach wie vor verwende, so ist dazu auszuführen, dass dieser Umstand nicht der Beschwerdegegnerin zuzurechnen ist sondern Dr. N*** T***. Wie unter B. festgestellt, hat die Beschwerdeführerin erstmals am
  5. Dezember 2009 vom verfahrensgegenständlichen Versicherungsdatenauszug Kenntnis erlangt. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass der Versicherungsdatenauszug nicht durch sie angefordert und auch nicht an sie übermittelt worden war. Die gegenständliche Beschwerde hätte sohin spätestens am
  6. Dezember 2010 eingebracht werden müssen. 2.
  7. Da die Übermittlung – wie die Datenschutzkommission unter B. feststellte – darüber hinaus spätestens in der ersten Septemberwoche 2009 erfolgte, erweist sich die am
  8. April 2013 eingebrachte Beschwerde, unabhängig davon, wann die Beschwerdeführerin genau Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangte – auch aufgrund des Verstreichens der Dreijahresfrist gemäß § 34 Abs. 1 DSG 2000 als verspätet.2.
  9. Da die Übermittlung – wie die Datenschutzkommission unter B. feststellte – darüber hinaus spätestens in der ersten Septemberwoche 2009 erfolgte, erweist sich die am
  10. April 2013 eingebrachte Beschwerde, unabhängig davon, wann die Beschwerdeführerin genau Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangte – auch aufgrund des Verstreichens der Dreijahresfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 als verspätet. 2.
  11. Bei diesem Ergebnis muss auf das nähere Vorbringen in der Beschwerde daher nicht näher eingegangen werden. Die Beschwerde war sohin spruchgemäß zurückzuweisen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.