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{'item': 'K121.981/0006-DSK/2013'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum19.07.2013 GeschäftszahlK121.981/0006-DSK/2013 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom

  1. Juli 2013 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde der Tanja S*** (Beschwerdeführerin) aus O*** vom
  2. Juni 2013 gegen die Vorarlberger Gebietskrankenkasse wegen Verletzung im Recht auf Auskunft (Unvollständigkeit der Auskunft) wird entschieden: -Strichaufzählung Die B e s c h w e r d e wird z u r ü c k g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 31 Abs. 3 und 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph 31, Absatz 3 und 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Partei und Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin brachte am
  3. Juni 2013 per E-Mail eine „Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft über eigene personenbezogene Daten gemäß § 26 DSG 2000“ gegen die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (Beschwerdegegnerin) ein, da diese eine unvollständige Auskunft auf ihr Auskunftsbegehren vom
  4. Mai 2013 gegeben hätte. Dafür führte die Beschwerdeführerin folgende Gründe an:Die Beschwerdeführerin brachte am
  5. Juni 2013 per E-Mail eine „Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft über eigene personenbezogene Daten gemäß Paragraph 26, DSG 2000“ gegen die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (Beschwerdegegnerin) ein, da diese eine unvollständige Auskunft auf ihr Auskunftsbegehren vom
  6. Mai 2013 gegeben hätte. Dafür führte die Beschwerdeführerin folgende Gründe an: "Das Verfahren vor der Volksanwaltschaft wurde nicht beauskunftet". Eine Kopie des Auskunftsverlangens der Beschwerdeführerin vom
  7. Mai 2013 an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse war der Beschwerde angeschlossen, jedoch keine Antwort dieses datenschutzrechtlichen Auftraggebers. Die Datenschutzkommission erließ am
  8. Juli 2013, GZ: DSK-K121.981/0002-DSK/2013, folgenden Auftrag zur Behebung von Form- und Inhaltsmängeln der Beschwerde: "Ihre am
  9. Juni 2013 bei der Datenschutzkommission eingelangte Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft und bedarf der Verbesserung: Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig gemäß § 31 Abs. 4 DSG 2000 ausgeführten Beschwerde:Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig gemäß Paragraph 31, Absatz 4, DSG 2000 ausgeführten Beschwerde: -Strichaufzählung betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft von Daten: die behauptet mangelhafte, weil unvollständige Antwort der Vorarlberger Gebietskrankenkasse auf das Auskunftsbegehren vom
  10. Mai 2013 (§ 31 Abs. 4 DSG 2000).betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft von Daten: die behauptet mangelhafte, weil unvollständige Antwort der Vorarlberger Gebietskrankenkasse auf das Auskunftsbegehren vom
  11. Mai 2013 (Paragraph 31, Absatz 4, DSG 2000). Bitte beheben Sie diesen Mangel, in dem Sie die fehlende Urkunde oder Urkundenkopie vorlegen. Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrags wird eine Frist von einer Woche ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen."Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrags wird eine Frist von einer Woche ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen." Dieser Mangelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin per E-Mail am
  12. Juli 2013 zugestellt. Daraufhin übermittelte die Beschwerdeführerin am
  13. Juli 2013 per E-Mail eine Kopie eines Schreibens der Volksanwaltschaft vom
  14. März 2012, in dem mitgeteilt wird, dass die Volksanwaltschaft betreffend eine Beschwerde wegen Unterstützungsleistung für die kieferorthopädische Behandlung der Tochter der Beschwerdeführerin ein Prüfungsverfahren eingeleitet und die Vorarlberger Gebietskrankenkasse um Stellungnahme ersucht habe. Eine Antwort der Vorarlberger Gebietskrankenkasse auf das Auskunftsbegehren vom
  15. Mai 2013 wurde nicht vorgelegt. B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  16. anzuwendende Rechtsvorschriften § 31 Abs 1 bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz eins bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.

(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3)Die Beschwerde hat zu enthalten: 1.Ziffer eins die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, 2.Ziffer 2 soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner), 3.Ziffer 3 den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, 4.Ziffer 4 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5.Ziffer 5 das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und 6.Ziffer 6 die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(4)Einer Beschwerde nach Abs. 1 sind außerdem das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer Beschwerde nach Abs. 2 sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.“
(4)Einer Beschwerde nach Absatz eins, sind außerdem das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer Beschwerde nach Absatz 2, sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.“ § 13 Abs 3 AVG lautet samt Überschrift:Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet samt Überschrift: „Anbringen § 13.
(1)[...]
(2)Paragraph 13,
(1)[...]
(2)
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen Aus dem Anbringen der Beschwerdeführerin war nicht klar erkennbar, inwieweit die von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse erteilte Auskunft inhaltlich mangelhaft (unvollständig) sein soll. Die auf einem von der Datenschutzkommission als Hilfe und Unterstützung für unvertretene Parteien bereitgestellten Formular eingebrachte Beschwerde enthält das unmissverständliche Vorbringen (Variante B): „das Auskunftsbegehren wurde beantwortet, ich halte die Auskunft aber für unvollständig“. Für diesen Fall sieht § 31 Abs. 4 DSG 2000 die Vorlage des behauptet unvollständigen Auskunftsschreibens durch die Beschwerdeführerin vor.Aus dem Anbringen der Beschwerdeführerin war nicht klar erkennbar, inwieweit die von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse erteilte Auskunft inhaltlich mangelhaft (unvollständig) sein soll. Die auf einem von der Datenschutzkommission als Hilfe und Unterstützung für unvertretene Parteien bereitgestellten Formular eingebrachte Beschwerde enthält das unmissverständliche Vorbringen (Variante B): „das Auskunftsbegehren wurde beantwortet, ich halte die Auskunft aber für unvollständig“. Für diesen Fall sieht Paragraph 31, Absatz 4, DSG 2000 die Vorlage des behauptet unvollständigen Auskunftsschreibens durch die Beschwerdeführerin vor. Um diesen Mangel zu beheben, wurde der Beschwerdeführerin ausdrücklich und präzise die Vorlage der entsprechenden Urkunde aufgetragen. Dieser Mangelbehebungsauftrag ist nicht erfüllt worden. Die vorgelegte Urkundenkopie enthält eine Mitteilung der Volksanwaltschaft, deren Relevanz für das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht vollständig klar ist, eben da der Inhalt der Auskunft der Vorarlberger Gebietskrankenkasse der Datenschutzkommission bisher entgegen § 31 Abs. 4 DSG 2000 nicht bekanntgegeben worden ist.Dieser Mangelbehebungsauftrag ist nicht erfüllt worden. Die vorgelegte Urkundenkopie enthält eine Mitteilung der Volksanwaltschaft, deren Relevanz für das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht vollständig klar ist, eben da der Inhalt der Auskunft der Vorarlberger Gebietskrankenkasse der Datenschutzkommission bisher entgegen Paragraph 31, Absatz 4, DSG 2000 nicht bekanntgegeben worden ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG spruchgemäß zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG spruchgemäß zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.