1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000 die Genehmigung erteilt, die folgenden Daten an die L**** Limited India (Republik Indien) zu den genannten Zwecken zu überlassen:römisch eins. Der L**** GmbH wird aufgrund ihres Antrages vom 30. April 2013
Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000 die Genehmigung erteilt, die folgenden Daten an die L**** Limited India (Republik Indien) zu den genannten Zwecken zu überlassen: Ia) Von Mitarbeitern der Antragstellerin, einschließlich allfälliger Leiharbeiter, geringfügig beschäftigten Mitarbeitern, freien Dienstnehmern und früheren Mitarbeitern (soweit erforderlich) dürfen aus der Standardanwendung SA002 "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" zum Zweck der Lohnverrechnung, zur Erfassung besonderer Qualifikationen und Planung bzw. Verwaltung diesbezüglicher Ausbildungsmaßnahmen und zur Erstellung von Statistiken für die Antragstellerin, folgende Daten überlassen werden:römisch eins a) Von Mitarbeitern der Antragstellerin, einschließlich allfälliger Leiharbeiter, geringfügig beschäftigten Mitarbeitern, freien Dienstnehmern und früheren Mitarbeitern (soweit erforderlich) dürfen aus der Standardanwendung SA002 "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" zum Zweck der Lohnverrechnung, zur Erfassung besonderer Qualifikationen und Planung bzw. Verwaltung diesbezüglicher Ausbildungsmaßnahmen und zur Erstellung von Statistiken für die Antragstellerin, folgende Daten überlassen werden: 01 Personalnummer 02 Name 04 Geburtsdatum 05 Geburtsort 06 Geschlecht 07 Personenstand 08 Kinder und sonstige Familienangehörige, im Zusammenhang mit Leistungen, die in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis des Betroffenen erbracht werden (insbesondere Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer) 10 Staatsbürgerschaft 11 Bankverbindung 12 Organisatorische Zuordnung im Betrieb einschließlich Beginn und Ende 13 Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung im Betrieb erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben 15 Private Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben 14 Wohnadresse 17 Sozialversicherungsnummer 20 Dienstnehmer-Sozialversicherungsdaten 21 Eintrittsdatum 22 Vordienstzeiten 23 Austrittsdatum, Kündigungsfrist 24 Art der Beendigung des Dienstverhältnisses 26 Daten der Beschäftigungsbewilligung 31 Lichtbild des Betroffenen (für Ausweiskarten) 33 Arbeitszeiterfassung 45 Beschäftigungsrelevante Daten
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 idgF., Bazillenausscheidergesetz, BGBl. Nr. 153/1945 idgF., Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968 idgF. undArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, idgF., Bazillenausscheidergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1945, idgF., Tuberkulosegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, idgF. und ähnlichen Rechtsvorschriften 48 Brutto- und Nettoentgelt (Daten des Gehaltszettels) 51 Sachbezüge 52 Aufwandsentschädigungen (wie Reisegebühren) 52 Aufwandsentschädigungen (wie Reisegebühren) 59 Daten des Lohnzettels (L - 16 Formular) 62 Daten zur Pensionskasse (insbesondere Ein- und Austritt, Beitragsdaten und Versicherungszeiten in der gesetzlichen Sozialversicherung im Zeitraum der Beschäftigung) 64 Besondere Qualifikationen (z.B. Gewerbeschein, besondere Ausbildung) Ib) Von Bewerbern dürfen aus der Standardanwendung SA002 "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" zum Zweck der Abwicklung von Stellenausschreibungen einschließlich des Management des Bewerbungsprozesses folgende Daten überlassen werden:römisch eins
3 Z 8 DSG 2000 zurückgewiesen, weil die Formulierung der Standardanwendung SA033-D bereits die Heranziehung eines Dienstleisters mitumfasst und daher die Überlassung genehmigungsfrei ist.römisch zwei. Der Antrag auf Überlassung von Daten aus der Standardanwendung SA033-"D. Technische Unterstützung zum Zwecke der Führung von Helpdesk- und Wartungsdiensten" wird
Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 8, DSG 2000 zurückgewiesen, weil die Formulierung der Standardanwendung SA033-D bereits die Heranziehung eines Dienstleisters mitumfasst und daher die Überlassung genehmigungsfrei ist. III.
F, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 idgF (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch drei.
Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 idgF (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. B e g r ü n d u n g 1. Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2013 hat die L**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag
DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten an einen Dienstleister in Indien gestellt.Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2013 hat die L**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag
Paragraph 13, DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten an einen Dienstleister in Indien gestellt. Die Überlassung betrifft die im Spruch genannten Datenarten aus den Standardanwendungen SA002 "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" sowie SA033 "Datenübermittlung im Konzern". Der Dienstleister soll für die Antragstellerin unterstützende Tätigkeiten erbringen, die im Spruch bei jeder Anwendung beschrieben sind. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 10 Abs. 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen":Paragraph 10, Absatz eins, DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen": "§ 10.
erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;alle
Paragraph 14, erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen; 3.Ziffer 3 weitere Dienstleister nur mit Billigung des Auftraggebers heranzuziehen und deshalb den Auftraggeber von der beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu verständigen, daß er dies allenfalls untersagen kann; 4.Ziffer 4 - sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt - im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflicht des Auftraggebers zu schaffen; 5.Ziffer 5 nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben oder in dessen Auftrag für ihn weiter aufzubewahren oder zu vernichten; 6.Ziffer 6 dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Z 1 bis 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind."dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Ziffer eins bis 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind." § 12 DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland":Paragraph 12, DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland": "§ 12.
bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten, wird unter Beachtung des § 55 Z 1 durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt . Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des § 6 Abs. 1 in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.
Paragraph 13, bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten, wird unter Beachtung des Paragraph 55, Ziffer eins, durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt . Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des Paragraph 6, Absatz eins, in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.
3 von der Meldepflicht ausgenommen sind.Übermittlungen oder Überlassungen aus Datenanwendungen erfolgen, die
Paragraph 17, Absatz 3, von der Meldepflicht ausgenommen sind. [ . . . ]
Paragraph 7, Bei Überlassungen ins Ausland muß darüber hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber oder in den Fällen des § 13 Abs. 5den inländischen Auftraggeber oder in den Fällen des Paragraph 13, Absatz 5 an den inländischen Dienstleister vorliegen, daß er die Dienstleisterpflichten
1 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind."an den inländischen Dienstleister vorliegen, daß er die Dienstleisterpflichten
Paragraph 11, Absatz eins, einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind." § 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt: "§ 13.
genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden."§ 13.
Paragraph 12, genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (Paragraphen 35, ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.
5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,
Paragraph 55, Ziffer 2, ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus, 1.Ziffer eins für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder 2.Ziffer 2 der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers sowie einseitige Zusagen des Antragstellers (§ 19 Abs. 2) im Genehmigungsantrag über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein. Einseitige Zusagen des Antragstellers werden für diesen mit der Registrierung durch die Datenschutzkommission verbindlich."der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers sowie einseitige Zusagen des Antragstellers (Paragraph 19, Absatz 2,) im Genehmigungsantrag über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein. Einseitige Zusagen des Antragstellers werden für diesen mit der Registrierung durch die Datenschutzkommission verbindlich." 3. Rechtlich war zu erwägen: 3.1. Zur Genehmigungspflicht: Die beantragte Überlassung an ein Unternehmen mit Sitz in der Republik Indien ist
F, genehmigungspflichtig, da zum einen der Empfänger seinen Sitz in einem Staat hat, für den keine Feststellung des Vorhandenseins eines angemessenen Datenschutzniveaus
Datenschutzangemessenheits-Verordnung (DSAV), BGBl. II Nr. 521/1999 idgF. besteht und da zum anderen auch kein Fall eines
3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.Die beantragte Überlassung an ein Unternehmen mit Sitz in der Republik Indien ist
Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, genehmigungspflichtig, da zum einen der Empfänger seinen Sitz in einem Staat hat, für den keine Feststellung des Vorhandenseins eines angemessenen Datenschutzniveaus
Datenschutzangemessenheits-Verordnung (DSAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 521 aus 1999, idgF. besteht und da zum anderen auch kein Fall eines
Paragraph 12, Absatz 3, DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt. Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger. 3.
DSG 2000 zulässig, sofern für den Auftraggeber kein Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass der Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet. Ein Grund für solche Zweifel liegt im Antragsfall nicht vor.Die Überlassung von Daten an einen Dienstleister ist
Paragraph 10, DSG 2000 zulässig, sofern für den Auftraggeber kein Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass der Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet. Ein Grund für solche Zweifel liegt im Antragsfall nicht vor. Die Antragstellerin hat auch den von § 10 Abs. 1 DSG 2000 verlangten Dienstleistervertrag in Form von Standardvertragsklauseln vorgelegt. Der im Antrag genannte Umfang von Überlassungszwecken ist vom vorgelegten Dienstleistervertrag (vgl. Appendix 1 "processing operations") gedeckt.Die Antragstellerin hat auch den von Paragraph 10, Absatz eins, DSG 2000 verlangten Dienstleistervertrag in Form von Standardvertragsklauseln vorgelegt. Der im Antrag genannte Umfang von Überlassungszwecken ist vom vorgelegten Dienstleistervertrag vergleiche Appendix 1 "processing operations") gedeckt. 3.3 Zurückweisung der Überlassung aus der Standardanwendung SA033-"D. Technische Unterstützung zum Zwecke der Führung von Helpdesk- und Wartungsdiensten" Die nach der Standard- und Muster-Verordnung 2004 zulässigen Datentransfers in Drittstaaten ohne angemessenen Datenschutz können Übermittlungen und Überlassungen sein. Dies steht in der Einleitung zu Anlage 1 der Verordnung: "Bei den in der Anlage enthaltenen Empfängerkreisen, die mit einem Stern (*) gekennzeichnet sind, ist die Übermittlung und Überlassung auch in Drittstaaten ohne angemessenen Datenschutz (§ 12 Abs. 2 DSG 2000) zulässig. […]"Die nach der Standard- und Muster-Verordnung 2004 zulässigen Datentransfers in Drittstaaten ohne angemessenen Datenschutz können Übermittlungen und Überlassungen sein. Dies steht in der Einleitung zu Anlage 1 der Verordnung: "Bei den in der Anlage enthaltenen Empfängerkreisen, die mit einem Stern (*) gekennzeichnet sind, ist die Übermittlung und Überlassung auch in Drittstaaten ohne angemessenen Datenschutz (Paragraph 12, Absatz 2, DSG 2000) zulässig. […]" Der Empfängerkreis 1 der Standardanwendung SA033-"D. Technische Unterstützung zum Zwecke der Führung von Helpdesk- und Wartungsdiensten" trägt einen Stern (*) und lautet: "1* Andere Konzernunternehmen oder externe Unternehmen, die mit der Erbringung von Helpdesk-Diensten betraut sind;" Diese Formulierung kann auch Überlassungen an Dienstleister für Helpdesk-Dienste umfassen, und die Überlassung fällt damit unter die in § 12 Abs. 3 Z 8 DSG 2000 enthaltene Genehmigungsfreiheit. Andere Empfängerkreise hingegen sind nur auf Übermittlungen zugeschnitten wie der Empfängerkreis 3 ("3* Externe Unternehmen, die mit der Lieferung, Reparatur oder Wartung von technischer Ausstattung betraut sind.")Diese Formulierung kann auch Überlassungen an Dienstleister für Helpdesk-Dienste umfassen, und die Überlassung fällt damit unter die in Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 8, DSG 2000 enthaltene Genehmigungsfreiheit. Andere Empfängerkreise hingegen sind nur auf Übermittlungen zugeschnitten wie der Empfängerkreis 3 ("3* Externe Unternehmen, die mit der Lieferung, Reparatur oder Wartung von technischer Ausstattung betraut sind.") Es war daher spruchgemäß zurückzuweisen. 3.4. Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes bei den Empfängern im Ausland haben die Antragsstellerin und die Empfänger jeweils einen Vertrag abgeschlossen, der den durch Entscheidung der Europäischen Kommission geschaffenen Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (in österreichischer Terminologie: "Überlassung") personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (in österreichischer Terminologie: "Dienstleister") in Drittländern (2010/87/EG) entspricht.
dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Überlassung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes bei den Empfängern im Ausland haben die Antragsstellerin und die Empfänger jeweils einen Vertrag abgeschlossen, der den durch Entscheidung der Europäischen Kommission geschaffenen Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (in österreichischer Terminologie: "Überlassung") personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (in österreichischer Terminologie: "Dienstleister") in Drittländern (2010/87/EG) entspricht.
dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Überlassung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000. 3.5. Die Verwaltungsabgabe war
Vm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.3.5. Die Verwaltungsabgabe war
Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.