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{'item': 'K121.933/0029-DSK/2013'}

Obsah (17)§ 24§ 30§ 57§§ 17§ 28§ 26§ 4§ 20§ 31b§ 26a§ 31§ 1§ 18§ 8§ 3§ 7§ 40

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum09.08.2013 GeschäftszahlK121.933/0029-DSK/2013 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un

§ 24DSG 2000 seien ebenfalls nicht beachtet worden.

Als Betroffene und durch die Auftraggeber zur rechtswidrigen Datenverwendung verpflichtete gehe sie davon aus, dass die Weiterführung der Datenanwendung

§ 30Abs.

6a DSG 2000 zu untersagen sei. Die Beschwerdeführerin beantragte daher, über die aufrecht erhaltenen bisherigen Anträge in der Beschwerde hinaus, die Erlassung eines Untersagungsbescheides

§ 57Abs.

1 AVG.

  1. Die Beschwerdeführerin brachte in einer Stellungnahme vom
  2. März 2013 (unter Vorlage einer Reihe von Urkundenkopien und Ausdrucken aus ***lernen.at) vor, das BMUKK bestätige, dass weder die Schule noch die Schulbehörde berechtigt seien, die Nutzung der Lernplattform ***lernen.at verpflichtend vorzuschreiben und mit Rechtsfolgen verbundene Akte wie die Notengebung darauf vorzunehmen. Es bestätige auch die von ihr geäußerten Datensicherheitsbedenken. Auch der vorgelegte Erlass des BMUKK sehe vor, dass dem Datenschutz größeres Augenmerk geschenkt und etwa Einverständniserklärungen der Schüler eingeholt würden. Derzeit sei es so, dass nur Schüler, die sich auf ***lernen.at registriert hätten, Zugang zu den Benotungen erhielten. Aber jeder registrierte User von ***lernen.at könne etwa den Online-Status von Benutzern sehen. Es fehlten Identitätsverifizierungen und Zutrittsbeschränkungen auf den Kreis der Lehrer und Schüler. Beide Beschwerdegegner seien Auftraggeber von ***lernen.at, der Betreiber der Lernplattform sei als Dienstleister anzusehen. Den Auftraggebern fehle es aber an der gesetzlichen Zuständigkeit. Bei Annahme einer datenschutzrechtlichen Zustimmungserklärung als Grundlage, die nicht als stillschweigend erteilt angenommen werden könne, bedürfte es zusätzlich bei Minderjährigen einer Zustimmung der Eltern. Die Informationspflichten

Paragraph 24, DSG 2000 seien ebenfalls nicht beachtet worden. Als Betroffene und durch die Auftraggeber zur rechtswidrigen Datenverwendung verpflichtete gehe sie davon aus, dass die Weiterführung der Datenanwendung

Paragraph 30, Absatz 6 a, DSG 2000 zu untersagen sei. Die Beschwerdeführerin beantragte daher, über die aufrecht erhaltenen bisherigen Anträge in der Beschwerde hinaus, die Erlassung eines Untersagungsbescheides

Paragraph 57, Absatz eins, AVG.

  1. Der Zweitbeschwerdegegner brachte in einer Stellungnahme vom
  2. April 2013 vor, das SchUG sehe Informationsrechte der Schülerinnen, Schüler und Erziehungsberechtigten vor. Zur Vollziehung dieser Bestimmungen trage ***lernen.at bei. Sämtliche Noten sowie sensible Daten der Schülerinnen und Schüler würden weiterhin mit Hilfe der Schulverwaltungssoftware erfasst. Die durch ***lernen.at mögliche Transparenz sei der ausdrückliche und durch einen einstimmigen SGA-Beschluss dokumentierte Wunsch der Beteiligten. Entgegen der Ansicht des BMUKK sei der Zweitbeschwerdegegner als Schulbehörde auch der Meinung, die Freiwilligkeit der Nutzung von ***lernen.at gelte nur für einen Schulstandort, nicht jedoch für Mitglieder einer Schule, die sich unter Beachtung der Schuldemokratie zu Verwendung der Lernplattform entschlossen habe. In einem solchen Fall seien die Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet, die Lernplattform bestimmungsgemäß zu verwenden. Da auf der Lernplattform ***lernen.at keine sensiblen Daten eingetragen würden, könnten datenschutzrechtliche Bedenken nicht geteilt werden.
  3. Die Datenschutzkommission führte weitere Ermittlungen durch und nahm mit dem Betreiber der Lernplattform ***lernen.at (u.a. als Inhaber der entsprechenden WWW-Domain), der Wissen & Verbreitung ***- Beratungs-Ges.m.b.H. aus M*** (auch kurz: W&V***), Kontakt auf. Die W&V*** gab am
  4. Mai 2013 folgende Stellungnahme ab: Sie betrachte sich als Technikdienstleister, wobei das BMUKK als Kunde („Dienstleistungsnehmer“) betrachtet werde. Es sei festzuhalten, dass auf ***lernen.at keine Zeugnisnoten geführt würden. Das System unterstütze die Lehrerin oder den Lehrer dabei, den Unterricht zu dokumentieren und die laufende Leistungsbeurteilung transparent zu machen. Eine automatisierte Überführung der Beurteilung in die endgültige Zeugnisnote und damit ins Schulverwaltungssystem sei weder umgesetzt noch vorgesehen. Das System sei von Lehrern für Lehrer konzipiert worden. Es arbeite ohne Schnittstelle zu den Schulverwaltungssystemen. Jede Lehrerin und jeder Lehrer agiere autonom bei der Anlegung von Kursen und der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern. Es gäbe keine im System angelegten Rollen für die Schulleitung oder die behördliche Schulaufsicht, etwa in Form einer Einsicht in die Kursaktivitäten der Lehrer, außer der Möglichkeit, die Lernplattform zur Informationsverbreitung zu nutzen. Die W&V*** verwies weiters auf die online abrufbaren Handbücher zur Benutzung von ***lernen.at und erklärte die Bereitschaft, der Datenschutzkommission eine Online-Einschaunahme (in das Userprofil der Beschwerdeführerin sowie in die von ihr angelegten Kurse) mit Administratorrechten zu ermöglichen (einige Ausdrucke bzw. Screenshots dazu wurden mit der Stellungnahme vorgelegt). Die entsprechende Online-Einschaunahme der Datenschutzkommission fand am
  5. Mai 2013 statt und wurde in einem Aktenvermerk, einem Ausdruck und 24 Screenshots („Bildschirmfotos“) dokumentiert (GZ: DSK-K121.933/0017- DSK/2013). Anschließend wurde den Parteien nochmals Gehör gewährt.
  6. Die Beschwerdeführerin brachte in einer Stellungnahme vom
  7. Juni 2013 dazu vor, sie bestreite insbesondere die Behauptung der W&V***, es seien weder für den Schuldirektor, noch für die Schulaufsicht besondere Rollen in ***lernen.at definiert, und es gäbe daher für diese Stellen keinen Einblick in die Kursaktivitäten der Lehrerinnen und Lehrer einer Schule. Ihr seien zwei Kolleginnen bekannt, die als vom Direktor nominierte „***lernen.at-Beauftragte“ Zugang zu den Benotungen hätten. Ursprünglich habe der Direktor selber die entsprechende Rolle übernehmen wollen, was aber anlässlich eines Einführungsseminars von Seiten der W&V*** abgelehnt worden sei. Aufgrund der Tatsache, dass der Direktor der HAK-HAS J***dorf über ihre Aktivitäten (bzw. zuerst Nicht-Aktivitäten) auf ***lernen.at stets gut informiert gewesen sei, vermute sie sogar, dass er ihre Online-Aktivitäten überwacht und selbst Zugang zu den Benotungen habe. Weiters hätten noch fünf (namentlich genannte und als Zeuginnen und Zeugen namhaft gemachte) Kolleginnen und Kollegen Zugang zu den Benotungen. Dies ergäbe sich u.a. daraus, dass einer davon für eine abwesende Kollegin Noten aus ***lernen.at ermittelt („abgeschrieben“) und in den offiziellen Notenkatalog übertragen habe, da sonst wegen Abwesenheit der verantwortlichen Lehrerin gar keine Zeugnisse ausgestellt hätten werden können.
  8. Die Erstbeschwerdegegnerin brachte in ihrer Stellungnahme vom
  9. Juni 2013 vor, es habe keinerlei Weisung gegeben, Bilder der Userinnen und User auf ***lernen.at hochzuladen; dies sei eine rein freiwillige Option. Auch habe es keine Weisung gegeben, den Kalender auf ***lernen.at zur Dokumentation der eigenen und der Klassen-Termine oder sogar der Anwesenheitszeit in der Schule zu verwenden. Der Direktor könne allerdings Termine für alle Schulangehörigen eintragen und so bekanntmachen. Der Stundenplan eines Lehrers sei überdies kein „Geheimdossier“. Er sei in der Aula der Schule und im Konferenzzimmer ausgehängt, und jeder Besucher der Schule könne sich informieren, wer wann und wo unterrichte. Betreffend die Notengebung wurde vorgebracht, dass jeder Lehrer im Konferenzzimmer den vollständigen Notenkatalog einer Klasse einsehen könne. Auf ***lernen.at könne etwa der Englischlehrer nur die von ihm selbst eingetragenen detaillierten Englischnoten sehen, jede Schülerin und jeder Schüler die eigenen Noten, die ***lernen.at-Administratorinnen die Noten aller Schülerinnen und Schüler sowie die Klassenvorstände den aktuellen Stand in den einzelnen Fächern der Klasse.
  10. Der Zweitbeschwerdegegner führte in seiner Stellungnahme vom
  11. Juni 2013 aus, er schließe sich den Ausführungen der W&V*** an und unterstreiche diese. Das System diene der Transparenz, führe nicht die Zeugnisnoten an und sei von Lehrerinnen und Lehrern konzipiert worden. Einblicke von außen in die Kursaktivitäten seien nicht möglich. Bestimmte Daten, wie etwa das Geburtsdatum oder ein Bild, müssten auch nicht gespeichert werden, es gebe dazu keine ausdrückliche Verpflichtung. Überhaupt müssten auf ***lernen.at „keine personenbezogenen oder sonstigen sensiblen Daten eingetragen werden, welche vom Datenschutz umfasst sind.“ Die Verwendung von ***lernen.at sei überdies, wie bereits ausgeführt, ausdrücklicher Wunsch der Schülerinnen, Schüler und Eltern.
  12. Nach weiteren amtswegigen Ermittlungen der Datenschutzkommission wurde nochmals allseitiges Parteiengehör zur Tatsache gegeben, dass Name, Foto, dienstliche E-Mail-Adresse und Unterrichtsfächer der Beschwerdeführerin auf der Homepage der Erstbeschwerdegegnerin in einer Liste der dort tätigen Lehrer öffentlich abrufbar sind.
  13. Die Beschwerdeführerin brachte dazu in ihrer Stellungnahme vom
  14. Juli 2013 vor, diese Daten seien ohne ihre Zustimmung veröffentlich worden. Das entsprechende Lichtbild sei von Direktor Mag. H*** unter Hinweis auf die Pflichten aller Lehrer der Schule gegen den Willen der Beschwerdeführerin im Zuge einer Lehrerkonferenz (genaues Kalenderdatum nicht mehr bekannt) angefertigt worden. Dies und die Veröffentlichung auf der Schul-Homepage stellten erzwungene Maßnahmen durch den Vorgesetzten der Beschwerdeführerin dar.
  15. Die Erstbeschwerdegegnerin brachte in der Stellungnahme vom
  16. Juli 2013 vor, die neue Homepage der Schule sei seit April 2010 online. Auch davor (ca. 5-7 Jahre zurück) habe es schon eine Schul-Homepage mit den angeführten Daten gegeben, die daher öffentlich zugänglich seien. Bisher habe niemand aus dem Betroffenenkreis (alle Lehrerinnen und Lehrer, Sekretärin, Schulwart und Schulärztin) deswegen Einspruch erhoben. Die angegebene E-Mail-Adresse sei die offizielle, dienstliche E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin. Deren Veröffentlichung diene der leichten digitalen Erreichbarkeit der Lehrer. Private E-Mail-Adressen würden auf der Homepage nicht veröffentlicht.
  17. Der Zweitbeschwerdegegner (Landesschulrat für Kärnten) hat keine weitere Stellungnahme abgegeben. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdeführerin dadurch, dass einer oder beide Beschwerdegegner sie betreffende Daten mit Hilfe der Lernplattform ***lernen.at verarbeiten, in ihrem Grundrecht auf Datenschutz verletzt worden ist. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Die Wissen & Verbreitung ***-Beratungs-Ges.m.b.H. aus M*** betreibt (durch Erwerb einer Generalnutzungslizenz für alle Bundesschulen und Pädagogische Hochschulen Österreichs finanziert durch das BMUKK) als technischer Dienstleister, gemeinsam mit drei weiteren beteiligten Organisationen („Projektträger“), darunter das BMUKK, unter der Domain http://www.***lernen.at und der Bezeichnung “****Lern- & Schulnetz” eine Lernplattform im Internet, die besonders auf die Bedürfnisse des Schulbetriebs zugeschnitten worden ist. Das System ermöglicht es u.a. Lehrern (an mittleren und höheren Schulen), ihren Unterricht in Form von Online-Kursen klassenweise zu begleiten, Lernmaterialien (z.B. Hausübungen) zu verteilen und detaillierte Aufzeichnungen über Schularbeits-, Mitarbeits- und Gesamtnoten sowie eine Notenstatistik (für ganze Kurse/Klassen) zu führen. Weiters können über eine Kalenderfunktion private und öffentliche Kalender geführt und Termine bekanntgegeben werden. Die Datenübertragung zwischen den einzelnen Userinnen und Usern (Lehrer, Schüler und Systemadministratoren) von ***lernen.at und den eingesetzten Datenverarbeitungsgeräten (PCs und Servern) erfolgt über öffentlich zugängliche Netze mit Hilfe des verschlüsselten Übertragungsprotokolls https (Hypertext Transmission Protocol Secure). Zur Registrierung als User genügt die Angabe eines frei wählbaren Usernamens und einer E-Mail-Adresse. Dies ermöglicht die Anlage eines Userprofils, das grundsätzlich allgemein zugänglich ist, dessen Sichtbarkeit (Online-Status, Lesbarkeit der E-Mail-Adresse) aber durch vom User vorzunehmende Privatsphäre-Einstellungen beschränkt werden kann. Es ist bei Anlage eines Userprofils auch möglich, sich selbst einer bestimmten Schule (etwa der Erstbeschwerdegegnerin) zuzuordnen. Grundsätzlich steht das System für jedermann zur Registrierung offen. Um als Schüler einer bestimmten Schule Zugang zu einem Kurs/einer Klasse zu erhalten, muss der User von einem mit entsprechenden Berechtigungen (Zuordnung zur Usergruppe Lehrer) versehenen Lehrer in den Kurs/die Klasse aufgenommen werden. Die Aufzeichnung der Leistung von Schülern auf ***lernen.at erfolgt dergestalt, dass Prüfungsnoten eingetragen und Punkte (etwa für die Mitarbeit in einer bestimmten Zeitperiode) vergeben werden, aus denen das System auf Grund einer Gewichtung (etwa: Schularbeiten : Mitarbeit : (mündlicher) Prüfung = 60 : 40 : 40) eine Gesamtnote errechnet und ausweist. Jeder Schüler kann und darf nur die ihn betreffenden Aufzeichnungen des Lehrers einsehen, jeder Lehrer kann nur die von ihm selbst gemachten Aufzeichnungen sehen, Personen mit weiterreichenden technischen Befugnissen (Administratoren) können auch die Daten ganzer Usergruppen (etwa Lehrern und Schülern einer Schule) einsehen. An der HAK-HAS J***dorf (Erstbeschwerdegegnerin) haben sich der Schulleiter, Direktor Mag. Alfred H***, die Schulkonferenz (des Lehrpersonals) und der Schulgemeinschaftsausschuss (Lehrer, Eltern und Schüler, Beschluss vom
  18. Juni 2012) für die Nutzung von ***lernen.at ausgesprochen. Die Beschwerdeführerin war dagegen und verweigerte zunächst die Nutzung. Am
  19. Februar,
  20. April und
  21. November 2012 erhielt die Beschwerdeführerin vom Schulleiter jeweils die schriftliche Weisung, „die Noten der Schüler/innen auf der Lernplattform „***lernen.at“ unter dem Punkt Beurteilung“ zu erfassen und den Schüler/innen zugänglich zu machen[..]“ „Es ist das Zustandekommen der Noten zu beschreiben. Die Mitarbeits-, Test- und Schularbeitsnoten sind laufend einzutragen.“ Die Beschwerdeführerin kam den beiden ersten Weisungen nicht nach. Darauf wurde gegen sie vom Schulleiter ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Zweitbeschwerdegegner erließ am
  22. Oktober 2012 zu Zl. *3*4.00**31*1/**3*-B/2012 eine Disziplinarverfügung gegen die Beschwerdeführerin, in der wegen Missachtung von Dienstpflichten eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro verhängt wurde. Erst danach hat die Beschwerdeführerin begonnen, ihr bereits am
  23. Juni 2011 angelegtes Userprofil zu benutzen, Kurse anzulegen und ihre Schüler betreffende Aufzeichnungen mit Hilfe von ***lernen.at zu führen. Betreffend die Beschwerdeführerin konnte die Speicherung folgender Daten festgestellt werden (auf der Lernplattform ***lernen.at am
  24. Mai 2013 gespeichert und mit Administratorrechten zugänglich): Vorname: Juliane Nachname: A*** E-Mail: juliane.a***@hak-j***dorf.at Geburtsdatum: *
  25. ** 19** User-ID: 2***2*4 Registrierungsdatum:
  26. Juni 2011 Registrierungs-IP: *4*.*2.31.9 (others) Letzter Besuch:
  27. Mai 2013 0*:30 Mitgliedstatus: approved Dazu kommen nicht im Detail wiedergegebene Daten zu Mitgliedschaften bzw. Einrichtung in bzw. von 19 Kursen bzw. Klassen (tw. auch in mehrere Gruppen geteilte Schulklassen), in denen die Beschwerdeführerin Aufzeichnungen zur Leistungsbeurteilung vorgenommen hat. Die Lernplattform ***lernen.at ist weder von Parteien dieses Verfahrens, noch vom BMUKK oder der W&V*** als Datenanwendung

§§ 17ff DSG 2000 der Datenschutzkommission gemeldet worden (Stand: 23.

Juli 2013 – am 9.8. aktualisiert).Die Lernplattform ***lernen.at ist weder von Parteien dieses Verfahrens, noch vom BMUKK oder der W&V*** als Datenanwendung

Paragraphen 17, ff DSG 2000 der Datenschutzkommission gemeldet worden (Stand:

  1. Juli 2013 – am 9.
  2. aktualisiert). Folgende Daten der Beschwerdeführerin sind jedenfalls seit April 2010 in einer Liste der Lehrerinnen und Lehrer auf der Homepage der HAK-HAS J***dorf (Erstbeschwerdegegnerin) öffentlich zugänglich und von jedermann unter der URL http://www.hak-j***dorf.at/lehrer/a***-juliane/ abrufbar:
  3. Name: A*** Juliane
  4. E-Mail-Adresse: juliane.a***@hak-j***dorf.at
  5. Unterrichtsfächer: Deutsch, Englisch
  6. Lichtbild: http://www.hak-J***dorf.at/ files/img/de/text*_*21*_1.jpg (Link, Bild auf der genannten Website grafisch dargestellt) Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen in den Hauptpunkten auf den Ergebnissen der Online-Einschaunahme der Datenschutzkommission am
  7. Mai 2013, einliegend in GZ: DSK-K121.933/0016-DSK/2013, insbesondere den Auskünften und Screenshots. Weiters auf der schriftlichen Stellungnahme der W&V*** vom
  8. Mai 2013, einliegend in GZ: DSK-K121.933/0015- DSK/
  9. Die Feststellungen zu den dienst- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen, durch welche die Beschwerdeführerin zur Benutzung von ***lernen.at veranlasst wurde, stützen sich auf die Beilagen (Kopien) zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
  10. März
  11. Die Feststellungen zur Meldung und Registrierung von ***lernen.at stützen sich auf das offene Datenverarbeitungsregister. Die Feststellungen zu den auf der Schul-Homepage der HAK-HAS-J***dorf öffentlich zugänglichen Daten der Beschwerdeführerin stützen sich auf die Abfrage dieser Daten am
  12. Juli 2013 (wiederholt am
  13. Juli 2013) durch die Datenschutzkommission. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  14. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ § 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 4, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Definitionen § 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 4, Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: 1.Ziffer eins „Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;„Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Ziffer 3,), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Ziffer 4,), Dienstleister (Ziffer 5,) oder Empfänger einer Übermittlung (Ziffer 12,) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann; 2.Ziffer 2 „sensible Daten“ („besonders schutzwürdige Daten“): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben; 3.Ziffer 3 „Betroffener“: jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 8) werden;„Betroffener“: jede vom Auftraggeber (Ziffer 4,) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Ziffer 8,) werden; 4.Ziffer 4 „Auftraggeber“: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Z 8), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Z 8) oder damit einen Dienstleister (Z 5) beauftragen. Sie gelten auch dann als Auftraggeber, wenn der mit der Herstellung eines Werkes beauftragte Dienstleister (Z 5) die Entscheidung trifft, zu diesem Zweck Daten zu verwenden (Z 8), es sei denn dies wurde ihm ausdrücklich untersagt oder der Beauftragte hat auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung eigenverantwortlich zu entscheiden;„Auftraggeber“: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Ziffer 8,), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Ziffer 8,) oder damit einen Dienstleister (Ziffer 5,) beauftragen. Sie gelten auch dann als Auftraggeber, wenn der mit der Herstellung eines Werkes beauftragte Dienstleister (Ziffer 5,) die Entscheidung trifft, zu diesem Zweck Daten zu verwenden (Ziffer 8,), es sei denn dies wurde ihm ausdrücklich untersagt oder der Beauftragte hat auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung eigenverantwortlich zu entscheiden; 5.Ziffer 5 „Dienstleister“: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werkes verwenden (Z 8);„Dienstleister“: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werkes verwenden (Ziffer 8,); 6.Ziffer 6 „Datei“: strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind; 7.Ziffer 7 „Datenanwendung“: die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Z 8), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung);„Datenanwendung“: die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Ziffer 8,), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung); 8.Ziffer 8 „Verwenden von Daten“: jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten;„Verwenden von Daten“: jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten (Ziffer 9,) als auch das Übermitteln (Ziffer 12,) von Daten; 9.Ziffer 9 „Verarbeiten von Daten“: das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten;„Verarbeiten von Daten“: das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Ziffer 11,), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns (Ziffer 12,) von Daten; 10.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2009)10.Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,) 11.„Überlassen von Daten“: die Weitergabe von Daten zwischen Auftraggeber und Dienstleister im Rahmen des Auftragsverhältnisses (Z 5);Auftraggeber und Dienstleister im Rahmen des Auftragsverhältnisses (Ziffer 5,); 12.„Übermitteln von Daten“: die Weitergabe von Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen von Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers; 13.„Informationsverbundsystem“: die gemeinsame Verarbeitung von Daten in einer Datenanwendung durch mehrere Auftraggeber und die gemeinsame Benützung der Daten in der Art, daß jeder Auftraggeber auch auf jene Daten im System Zugriff hat, die von den anderen Auftraggebern dem System zur Verfügung gestellt wurden; 14.„Zustimmung“: die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, daß er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt; 15.„Niederlassung“: jede durch feste Einrichtungen an einem bestimmten Ort räumlich und funktional abgegrenzte Organisationseinheit mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die am Ort ihrer Einrichtung auch tatsächlich Tätigkeiten ausübt.“ § 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 7, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Zulässigkeit der Verwendung von Daten § 7.
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.Paragraph 7,
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2)Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn 1.Ziffer eins sie aus einer

Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen undsie aus einer

Absatz eins, zulässigen Datenanwendung stammen und 2.Ziffer 2 der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis – soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und 3.Ziffer 3 durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.

(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.“
(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des Paragraph 6, eingehalten werden.“ § 8 Abs. 1 bis 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 8, Absatz eins bis 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten § 8.
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wennParagraph 8,
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn 1.Ziffer eins eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder 2.Ziffer 2 der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder 3.Ziffer 3 lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder 4.Ziffer 4 überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.
(2)Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten

§ 28Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.

(2)Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten

Paragraph 28, Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.

(3)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
(3)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Absatz eins, Ziffer 4, insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten 1.Ziffer eins für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder 2.Ziffer 2 durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder 3.Ziffer 3 zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich ist oder 4.Ziffer 4 zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder 5.Ziffer 5 zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder 6.Ziffer 6 ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat oder 7.Ziffer 7 im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt § 48a Abs. 3.“im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt Paragraph 48 a, Absatz 3, § 14 Abs.1 bis 5 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 14, Absatz eins bis 5 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Datensicherheitsmaßnahmen § 14.
(1)Für alle Organisationseinheiten eines Auftraggebers oder Dienstleisters, die Daten verwenden, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Dabei ist je nach der Art der verwendeten Daten und nach Umfang und Zweck der Verwendung sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sicherzustellen, daß die Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind, daß ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und daß die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.Paragraph 14,
(1)Für alle Organisationseinheiten eines Auftraggebers oder Dienstleisters, die Daten verwenden, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Dabei ist je nach der Art der verwendeten Daten und nach Umfang und Zweck der Verwendung sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sicherzustellen, daß die Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind, daß ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und daß die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2)Insbesondere ist, soweit dies im Hinblick auf Abs. 1 letzter Satz erforderlich ist,
(2)Insbesondere ist, soweit dies im Hinblick auf Absatz eins, letzter Satz erforderlich ist, 1.Ziffer eins die Aufgabenverteilung bei der Datenverwendung zwischen den Organisationseinheiten und zwischen den Mitarbeitern ausdrücklich festzulegen, 2.Ziffer 2 die Verwendung von Daten an das Vorliegen gültiger Aufträge der anordnungsbefugten Organisationseinheiten und Mitarbeiter zu binden, 3.Ziffer 3 jeder Mitarbeiter über seine nach diesem Bundesgesetz und nach innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften einschließlich der Datensicherheitsvorschriften bestehenden Pflichten zu belehren, 4.Ziffer 4 die Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder Dienstleisters zu regeln, 5.Ziffer 5 die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme und der Schutz der Datenträger vor der Einsicht und Verwendung durch Unbefugte zu regeln, 6.Ziffer 6 die Berechtigung zum Betrieb der Datenverarbeitungsgeräte festzulegen und jedes Gerät durch Vorkehrungen bei den eingesetzten Maschinen oder Programmen gegen die unbefugte Inbetriebnahme abzusichern, 7.Ziffer 7 Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können, 8.Ziffer 8 eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 7 getroffenen Maßnahmen zu führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.eine Dokumentation über die nach Ziffer eins bis 7 getroffenen Maßnahmen zu führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der bei der Durchführung erwachsenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verwendung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist.
(3)Nicht registrierte Übermittlungen aus Datenanwendungen, die einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung

§ 26

unterliegen, sind so zu protokollieren, daß dem Betroffenen Auskunft

§ 26gegeben werden kann.

In der Standardverordnung (§ 17 Abs. 2 Z 6) oder in der Musterverordnung (§ 19 Abs. 2) vorgesehene Übermittlungen bedürfen keiner Protokollierung.

(3)Nicht registrierte Übermittlungen aus Datenanwendungen, die einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung

Paragraph 26, unterliegen, sind so zu protokollieren, daß dem Betroffenen Auskunft

Paragraph 26, gegeben werden kann. In der Standardverordnung (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6,) oder in der Musterverordnung (Paragraph 19, Absatz 2,) vorgesehene Übermittlungen bedürfen keiner Protokollierung.

(4)Protokoll- und Dokumentationsdaten dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die mit ihrem Ermittlungszweck - das ist die Kontrolle der Zulässigkeit der Verwendung des protokollierten oder dokumentierten Datenbestandes - unvereinbar sind. Unvereinbar ist insbesondere die Weiterverwendung zum Zweck der Kontrolle von Betroffenen, deren Daten im protokollierten Datenbestand enthalten sind, oder zum Zweck der Kontrolle jener Personen, die auf den protokollierten Datenbestand zugegriffen haben, aus einem anderen Grund als jenem der Prüfung ihrer Zugriffsberechtigung, es sei denn, daß es sich um die Verwendung zum Zweck der Verhinderung oder Verfolgung eines Verbrechens nach § 278a StGB (kriminelle Organisation) oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, handelt.
(4)Protokoll- und Dokumentationsdaten dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die mit ihrem Ermittlungszweck - das ist die Kontrolle der Zulässigkeit der Verwendung des protokollierten oder dokumentierten Datenbestandes - unvereinbar sind. Unvereinbar ist insbesondere die Weiterverwendung zum Zweck der Kontrolle von Betroffenen, deren Daten im protokollierten Datenbestand enthalten sind, oder zum Zweck der Kontrolle jener Personen, die auf den protokollierten Datenbestand zugegriffen haben, aus einem anderen Grund als jenem der Prüfung ihrer Zugriffsberechtigung, es sei denn, daß es sich um die Verwendung zum Zweck der Verhinderung oder Verfolgung eines Verbrechens nach Paragraph 278 a, StGB (kriminelle Organisation) oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, handelt.
(5)Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokoll- und Dokumentationsdaten drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Protokollierung oder Dokumentation betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger aufbewahrt wird.“ § 31 Abs. 2 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz 2 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.
(1)[...]Paragraph 31,
(1)[...]
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3)[...]
(6)[...]
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Absatz eins, oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Absatz eins,) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, Absatz 4, 5, oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“ § 31a DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31 a, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Begleitende Maßnahmen im Beschwerdeverfahren § 31a.
(1)Sofern sich eine zulässige Beschwerde nach § 31 Abs. 2 auf eine meldepflichtige Datenanwendung (Datei) bezieht, kann die Datenschutzkommission die Erfüllung der Meldepflicht überprüfen und erforderlichenfalls nach den §§ 22 und 22a vorgehen.Paragraph 31 a,
(1)Sofern sich eine zulässige Beschwerde nach Paragraph 31, Absatz 2, auf eine meldepflichtige Datenanwendung (Datei) bezieht, kann die Datenschutzkommission die Erfüllung der Meldepflicht überprüfen und erforderlichenfalls nach den Paragraphen 22 und 22 a vorgehen.
(2)Macht der Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerde nach § 31 Abs. 2 eine wesentliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch die Verwendung seiner Daten glaubhaft, so kann die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 6a vorgehen.
(2)Macht der Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerde nach Paragraph 31, Absatz 2, eine wesentliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch die Verwendung seiner Daten glaubhaft, so kann die Datenschutzkommission nach Paragraph 30, Absatz 6 a, vorgehen.
(3)Ist in einem Verfahren nach § 31 Abs. 2 die Richtigkeit von Daten strittig, so ist vom Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens ein Bestreitungsvermerk anzubringen. Erforderlichenfalls hat dies die Datenschutzkommission auf Antrag des Beschwerdeführers mit Mandatsbescheid anzuordnen.“
(3)Ist in einem Verfahren nach Paragraph 31, Absatz 2, die Richtigkeit von Daten strittig, so ist vom Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens ein Bestreitungsvermerk anzubringen. Erforderlichenfalls hat dies die Datenschutzkommission auf Antrag des Beschwerdeführers mit Mandatsbescheid anzuordnen.“ § 40 Abs. 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds § 40.
(1)[...]
(3)[...]Paragraph 40,
(1)[...]
(3)[...]
(4)Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen.“ § 18 SchUG lautet samt Überschrift:Paragraph 18, SchUG lautet samt Überschrift: „Leistungsbeurteilung § 18.
(1)Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.Paragraph 18,
(1)Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2)Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut
(1), Gut
(2), Befriedigend
(3), Genügend
(4), Nicht genügend
(5). In der Volksschule und der Sonderschule sowie an der Neuen Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.
(2a)In der
  1. und
  2. Schulstufe der Neuen Mittelschule haben Leistungsfeststellungen und -beurteilungen in den differenzierten Pflichtgegenständen nach den Anforderungen des Lehrplans nach grundlegenden und vertieften Gesichtspunkten zu erfolgen. Leistungsfeststellungen haben die Beurteilung nach den Anforderungen der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung auszuweisen. Die Beurteilung im Rahmen der vertieften Allgemeinbildung kann nicht schlechter als „Genügend“ sein und setzt voraus, dass die Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung mindestens mit „Gut“ zu beurteilen sind, anderenfalls hat lediglich eine Beurteilung nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu erfolgen.
(3)Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.
(4)Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
(5)Das Verhalten des Schülers in der Schule (§ 21) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(5)Das Verhalten des Schülers in der Schule (Paragraph 21,) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(6)Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(7)Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung zu bestimmen, bei welchen Pflichtgegenständen die äußere Form der Arbeit einen wesentlichen Bestandteil der Leistung darstellt und bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen ist.
(8)Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Musikerziehung, Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie Bewegung und Sport sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen. Dieser Absatz gilt insoweit nicht, als einer der genannten Gegenstände für die Aufgabe einer Schulart von besonderer Bedeutung ist.
(9)Die Leistungen von Schulpflichtigen, die

§ 4Abs.

2 wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, sind unter Berücksichtigung ihrer Sprachschwierigkeiten zu beurteilen.

(9)Die Leistungen von Schulpflichtigen, die

Paragraph 4, Absatz 2, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, sind unter Berücksichtigung ihrer Sprachschwierigkeiten zu beurteilen.

(10)Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und nach der Art der einzelnen Unterrichtsgegenstände nähere Bestimmungen für den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen und die Beurteilung der Leistungen der Schüler zu erlassen.
(11)Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellung mit „Nicht genügend” zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer Aufgabenstellung ein Mal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Falle jene Leistungsfeststellung heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat.
(12)Auf Antrag eines Schülers, dessen Muttersprache nicht die Unterrichtssprache der betreffenden Schule ist, hat der Schulleiter zu bestimmen, daß hinsichtlich der Beurteilung die Unterrichtssprache an die Stelle der lebenden Fremdsprache tritt, wenn eine lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand in der betreffenden Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist; der Schüler hat in seiner Muttersprache Leistungen nachzuweisen, die jenen eines Schülers deutscher Muttersprache im Pflichtgegenstand Deutsch entsprechen, allenfalls auch im Wege von Externistenprüfungen (§ 42), sofern die Durchführung von Prüfungen in der betreffenden Sprache möglich ist. Dasselbe gilt sinngemäß für die Pflichtgegenstände Kaufmännischer Schriftverkehr, Phonotypie, Textverarbeitung, Kurzschrift und Maschinschreiben. Das Jahreszeugnis ist mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Dieser Absatz gilt nicht für Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(12)Auf Antrag eines Schülers, dessen Muttersprache nicht die Unterrichtssprache der betreffenden Schule ist, hat der Schulleiter zu bestimmen, daß hinsichtlich der Beurteilung die Unterrichtssprache an die Stelle der lebenden Fremdsprache tritt, wenn eine lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand in der betreffenden Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist; der Schüler hat in seiner Muttersprache Leistungen nachzuweisen, die jenen eines Schülers deutscher Muttersprache im Pflichtgegenstand Deutsch entsprechen, allenfalls auch im Wege von Externistenprüfungen (Paragraph 42,), sofern die Durchführung von Prüfungen in der betreffenden Sprache möglich ist. Dasselbe gilt sinngemäß für die Pflichtgegenstände Kaufmännischer Schriftverkehr, Phonotypie, Textverarbeitung, Kurzschrift und Maschinschreiben. Das Jahreszeugnis ist mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Dieser Absatz gilt nicht für Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(13)Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes, verbindliche und unverbindliche Übungen sowie therapeutische und funktionelle Übungen sowie Kurse im Zusammenhang mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985) sind nicht zu beurteilen.“
(13)Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes, verbindliche und unverbindliche Übungen sowie therapeutische und funktionelle Übungen sowie Kurse im Zusammenhang mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (Paragraph 8, Absatz 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985) sind nicht zu beurteilen.“ § 71 SchUG lautet samt Überschrift:Paragraph 71, SchUG lautet samt Überschrift: „Berufung § 71.
(1)Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Paragraph 71,
(1)Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2)Gegen die Entscheidung, a)Litera a daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 3, 8, 28 bis 31), b)Litera b betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe römisch eins der Volksschule (Paragraph 17, Absatz 5,), c)Litera c daß der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung

§ 20Abs.

6, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25),daß der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung

Paragraph 20, Absatz 6,, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,), d)Litera d daß die Aufnahmsprüfung

§ 31bAbs.

4 nicht bestanden worden ist,daß die Aufnahmsprüfung

Paragraph 31 b, Absatz 4, nicht bestanden worden ist, e)Litera e daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (Paragraph 31 c, Absatz 6,), f)Litera f daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,), g)Litera g dass dem Ansuchen

§ 26a

nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,dass dem Ansuchen

Paragraph 26 a, nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde, ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat die Berufung unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen.

(3)Die Frist für die Einbringung der Berufung beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4)Die Schulbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich die Berufung auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend” stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(4)Die Schulbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich die Berufung auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend” stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5)Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
(5)Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (Paragraph 23, Absatz 6,) mit der Maßgabe, dass 1.Ziffer eins die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und 2.Ziffer 2 der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
(6)Der der Berufung stattgebenden oder diese abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend” lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(7)Im Berufungsverfahren gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz darf eine kommissionelle Prüfung im Sinne der Abs. 4 und 5 nicht wiederholt werden.
(7)Im Berufungsverfahren gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz darf eine kommissionelle Prüfung im Sinne der Absatz 4 und 5 nicht wiederholt werden.
(8)In den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 lit. a, lit. b, lit. c nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfung(en) oder nach Ablegung einer Nachtragsprüfung, lit. d, lit. e und lit. g ist gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c (sofern nicht der erste Satz Anwendung findet) und lit. f sowie in den Fällen der Beendigung des Schulbesuches (§ 33) geht der Instanzenzug der Verwaltung bis zur Schulbehörde zweiter Instanz, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(8)In den Fällen des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, Litera a,, Litera b,, Litera c, nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfung(en) oder nach Ablegung einer Nachtragsprüfung, Litera d,, Litera e und Litera g, ist gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, (sofern nicht der erste Satz Anwendung findet) und Litera f, sowie in den Fällen der Beendigung des Schulbesuches (Paragraph 33,) geht der Instanzenzug der Verwaltung bis zur Schulbehörde zweiter Instanz, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(9)Gegen Entscheidungen, die weder im Abs. 1 noch im Abs. 2 genannt werden, noch in erster Instanz von einer Schulbehörde zu treffen sind, ist eine Berufung nicht zulässig.“
(9)Gegen Entscheidungen, die weder im Absatz eins, noch im Absatz 2, genannt werden, noch in erster Instanz von einer Schulbehörde zu treffen sind, ist eine Berufung nicht zulässig.“ § 3 Abs. 1 Bundes-Schulaufsichtsgesetz lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Bundes-Schulaufsichtsgesetz lautet: „§ 3. Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes.
(1)Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:
  1. in erster Instanz: a)Litera a der Bezirksschulrat für die allgemeinbildenden Pflichtschulen, b)Litera b der Landesschulrat für die Berufsschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4),der Landesschulrat für die Berufsschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Absatz 4,), c)Litera c der zuständige Bundesminister für die Zentrallehranstalten;“
  2. rechtliche Schlussfolgerungen 2.
  3. Reichweite der Entscheidung der Datenschutzkommission Das Beschwerdeverfahren

§ 31

DSG 2000 dient der Wahrung subjektiver Rechte, im vorliegenden Fall der Überprüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt worden ist. Die Beschwerdeführerin ist aber nicht aktiv legitimiert, die Rechte anderer von der Datenverwendung in bzw. auf der Lernplattform ***lernen.at Betroffene (insbesondere Kolleginnen oder Kollegen aus der Lehrerschaft der HAK-HAS J***dorf bzw. dort eingeschriebene Schülerinnen und Schüler) zu vertreten bzw. deren Rechte geltend zu machen.Das Beschwerdeverfahren

Paragraph 31, DSG 2000 dient der Wahrung subjektiver Rechte, im vorliegenden Fall der Überprüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt worden ist. Die Beschwerdeführerin ist aber nicht aktiv legitimiert, die Rechte anderer von der Datenverwendung in bzw. auf der Lernplattform ***lernen.at Betroffene (insbesondere Kolleginnen oder Kollegen aus der Lehrerschaft der HAK-HAS J***dorf bzw. dort eingeschriebene Schülerinnen und Schüler) zu vertreten bzw. deren Rechte geltend zu machen. Eine derartige „Popularklage“ (Klage, die von jemanden erhoben wird, der nicht allein davon betroffen ist) vor der Datenschutzkommission ist nach geltender Rechtslage nicht zulässig und ihre Behandlung daher nicht möglich, da Rechtsverletzungen behauptende Anbringen an die Datenschutzkommission – sowohl die weniger formellen Eingaben

§ 30

Abs 1 DSG 2000 als auch die formellen Beschwerden nach § 31 Abs 1 und 2 DSG 2000 – nur von Personen gemacht werden können, die behaupten, in ihrer Rechtssphäre von den Handlungen eines datenschutzrechtlichen Auftraggebers betroffen zu sein (Bescheid der Datenschutzkommission vom 30. März 2012, K121.765/0008-DSK/2012, RIS).Eine derartige „Popularklage“ (Klage, die von jemanden erhoben wird, der nicht allein davon betroffen ist) vor der Datenschutzkommission ist nach geltender Rechtslage nicht zulässig und ihre Behandlung daher nicht möglich, da Rechtsverletzungen behauptende Anbringen an die Datenschutzkommission – sowohl die weniger formellen Eingaben

Paragraph 30, Absatz eins, DSG 2000 als auch die formellen Beschwerden nach Paragraph 31, Absatz eins und 2 DSG 2000 – nur von Personen gemacht werden können, die behaupten, in ihrer Rechtssphäre von den Handlungen eines datenschutzrechtlichen Auftraggebers betroffen zu sein (Bescheid der Datenschutzkommission vom 30. März 2012, K121.765/0008-DSK/2012, RIS). Das Verfahren war weiters auf die aus dem Grundrecht auf Datenschutz

§ 1

DSG 2000 ableitbaren subjektiven Rechte (auf Geheimhaltung, Löschung und Richtigstellung personenbezogener Daten bzw. auf Auskunft über solche Daten) zu beschränken. Auf die Einhaltung von sonstigen Pflichten, die das Gesetz einem datenschutzrechtlichen Auftraggeber auferlegt, besteht kein im Beschwerdeverfahren nach § 31 DSG 2000 durchsetzbarer Anspruch des einzelnen Betroffenen (dies betrifft u.a. die Beachtung der durch § 14 DSG 2000 gebotenen Datensicherheitsmaßnahmen, vgl. etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom 2. August 2005, K121.038/0006- DSK/2005, RIS).Das Verfahren war weiters auf die aus dem Grundrecht auf Datenschutz

Paragraph eins, DSG 2000 ableitbaren subjektiven Rechte (auf Geheimhaltung, Löschung und Richtigstellung personenbezogener Daten bzw. auf Auskunft über solche Daten) zu beschränken. Auf die Einhaltung von sonstigen Pflichten, die das Gesetz einem datenschutzrechtlichen Auftraggeber auferlegt, besteht kein im Beschwerdeverfahren nach Paragraph 31, DSG 2000 durchsetzbarer Anspruch des einzelnen Betroffenen (dies betrifft u.a. die Beachtung der durch Paragraph 14, DSG 2000 gebotenen Datensicherheitsmaßnahmen, vergleiche etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom

  1. August 2005, K121.038/0006- DSK/2005, RIS). Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit es allgemein rechtswidriges Handeln der Beschwerdegegner und Eingriffe in Rechte Dritter behauptet, war daher nur insoweit einzugehen, als aus den Sachverhaltsfeststellungen ableitbar ist, dass Daten der Beschwerdeführerin entgegen gesetzlichen Bestimmungen verwendet worden sind. 2.
  2. Lehrerberuf als Ausübung einer öffentlichen Funktion Die Leistungsbeurteilung

§ 18Sch

UG ist, jedenfalls gilt dies zweifelsfrei für öffentliche Schulen wie die als Bundesschule eingerichtete HAK-HAS J***dorf, durch Gesetz geregeltes staatliches, hoheitliches Verwaltungshandeln, an das sich Rechtsfolgen knüpfen, etwa der Aufstieg in eine höhere Schulstufe oder die Ausstellung eines Zeugnisses (z.B. nach dem Bestehen der Reifeprüfung), das zum Nachweis schulischer Leistungen im Berufsleben dient oder Voraussetzung der Zulassung zu weiteren Bildungslaufbahnen (wie Universitätsstudien) ist. Gegen zahlreiche Entscheidungen der Schulorgane und der Schulbehörden hat die Schülerin oder der Schüler eine Rechtsmittelbefugnis (vgl. § 71 Abs. 2 SchUG), die auch eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Leistungsbeurteilung umfassen kann (vgl. etwa die Ausführungen des VwGH zur Leistungsbeurteilung im Erkenntnis vom 9. März1981, Zl. 3420/80, VwSlg 10391 A/1981).Die Leistungsbeurteilung

Paragraph 18, SchUG ist, jedenfalls gilt dies zweifelsfrei für öffentliche Schulen wie die als Bundesschule eingerichtete HAK-HAS J***dorf, durch Gesetz geregeltes staatliches, hoheitliches Verwaltungshandeln, an das sich Rechtsfolgen knüpfen, etwa der Aufstieg in eine höhere Schulstufe oder die Ausstellung eines Zeugnisses (z.B. nach dem Bestehen der Reifeprüfung), das zum Nachweis schulischer Leistungen im Berufsleben dient oder Voraussetzung der Zulassung zu weiteren Bildungslaufbahnen (wie Universitätsstudien) ist. Gegen zahlreiche Entscheidungen der Schulorgane und der Schulbehörden hat die Schülerin oder der Schüler eine Rechtsmittelbefugnis vergleiche Paragraph 71, Absatz 2, SchUG), die auch eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Leistungsbeurteilung umfassen kann vergleiche etwa die Ausführungen des VwGH zur Leistungsbeurteilung im Erkenntnis vom 9. März1981, Zl. 3420/80, VwSlg 10391 A/1981).

§ 18Abs. 1 Sch

UG erfolgt die Leistungsbeurteilung durch den Lehrer.

Paragraph 18, Absatz eins, SchUG erfolgt die Leistungsbeurteilung durch den Lehrer. Die Ausübung ihres Berufs als Lehrerin durch die Beschwerdeführerin ist daher die Ausübung einer „öffentlichen Funktion“

§ 8Abs.

3 Z 6 DSG 2000. Sie handelt dabei in Fragen der Leistungsbeurteilung als Organ der Schulbehörde.Die Ausübung ihres Berufs als Lehrerin durch die Beschwerdeführerin ist daher die Ausübung einer „öffentlichen Funktion“

Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 6, DSG 2000. Sie handelt dabei in Fragen der Leistungsbeurteilung als Organ der Schulbehörde. Anders als im Fall der Schülerevidenz

§ 3Bild

DokG (vgl. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 11. März 2005, GZ: K120.991/0006-DSK/2005 u.a.m., RIS) ist für hoheitliches Verwaltungshandeln im Schulbetrieb datenschutzrechtlich die der Schule übergeordnete Schulbehörde auftraggeberisch verantwortlich.

§ 3Abs.

1 Z 1 lit. b Bundes-Schulaufsichtsgesetz ist dies der Landesschulrat für Kärnten und somit der Zweitbeschwerdegegner. Die Schulbehörde verfügt auch über die gesetzliche Zuständigkeit

§ 7Abs.

1 DSG 2000, Daten betreffend die gesetzlich vorgesehene schulische Leistungsbeurteilung zu verarbeiten.Anders als im Fall der Schülerevidenz

Paragraph 3, BildDokG vergleiche den Bescheid der Datenschutzkommission vom 11. März 2005, GZ: K120.991/0006-DSK/2005 u.a.m., RIS) ist für hoheitliches Verwaltungshandeln im Schulbetrieb datenschutzrechtlich die der Schule übergeordnete Schulbehörde auftraggeberisch verantwortlich.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Bundes-Schulaufsichtsgesetz ist dies der Landesschulrat für Kärnten und somit der Zweitbeschwerdegegner. Die Schulbehörde verfügt auch über die gesetzliche Zuständigkeit

Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000, Daten betreffend die gesetzlich vorgesehene schulische Leistungsbeurteilung zu verarbeiten. Daraus folgt, dass weder die Erstbeschwerdegegnerin (die HAK-HAS J***dorf) noch der do. Schulleiter datenschutzrechtlich für ***lernen.at verantwortlich ist, mag der Einsatz der Lernplattform auch auf Betreiben des Schulleiters „beschlossen“ worden sein. Bereits daraus ergibt sich die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Erstbeschwerdegegnerin. 2.3. Datenverarbeitung hinsichtlich der Leistungsbeurteilung durch die Beschwerdeführerin In weiterer Folge ergibt sich aus den vorhergehenden Erwägungen, dass die Beschwerdeführerin durch eine per Weisung „transparent“ gestaltete Notengebung in der Form, dass sie die von ihr vorgenommene Leistungsbeurteilung über die Lernplattform ***lernen.at laufend den betroffenen Schülerinnen und Schülern zugänglich machen muss, nicht in ihrem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt wird. Die entsprechenden Daten, soweit sie überhaupt die Beschwerdeführerin betreffende Daten sind (was deshalb zu bejahen sein wird, weil Bewertungen, Gutachten und dergleichen, stets auch Rückschlüsse auf die Person zulassen, die diese Angaben über einen Betroffenen, hier die Schülerin oder den Schüler, macht), dürfen

§ 8Abs.

1 Z 4 und Abs. 3 Z 6 DSG 2000 im überwiegenden berechtigten Interesse des Zweitbeschwerdegegners verwendet werden, da sie sich ausschließlich auf die Ausübung der öffentlichen Funktion des Lehrerberufs durch die Beschwerdeführerin beziehen. Es beziehen sich auch weitere Daten betreffend die Ausübung des Lehrerberufes (wie: Name, akademische Grade und Titel, Tätigkeit an einer bestimmten Schule, unterrichtete Unterrichtsfächer und Klassen) auf eine solche öffentliche Funktion und dürfen daher die Beschwerdeführerin betreffend im gegebenen Zusammenhang durch die Schulbehörde verwendet werden.In weiterer Folge ergibt sich aus den vorhergehenden Erwägungen, dass die Beschwerdeführerin durch eine per Weisung „transparent“ gestaltete Notengebung in der Form, dass sie die von ihr vorgenommene Leistungsbeurteilung über die Lernplattform ***lernen.at laufend den betroffenen Schülerinnen und Schülern zugänglich machen muss, nicht in ihrem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt wird. Die entsprechenden Daten, soweit sie überhaupt die Beschwerdeführerin betreffende Daten sind (was deshalb zu bejahen sein wird, weil Bewertungen, Gutachten und dergleichen, stets auch Rückschlüsse auf die Person zulassen, die diese Angaben über einen Betroffenen, hier die Schülerin oder den Schüler, macht), dürfen

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer 6, DSG 2000 im überwiegenden berechtigten Interesse des Zweitbeschwerdegegners verwendet werden, da sie sich ausschließlich auf die Ausübung der öffentlichen Funktion des Lehrerberufs durch die Beschwerdeführerin beziehen. Es beziehen sich auch weitere Daten betreffend die Ausübung des Lehrerberufes (wie: Name, akademische Grade und Titel, Tätigkeit an einer bestimmten Schule, unterrichtete Unterrichtsfächer und Klassen) auf eine solche öffentliche Funktion und dürfen daher die Beschwerdeführerin betreffend im gegebenen Zusammenhang durch die Schulbehörde verwendet werden. 2.4. sonstige, die Beschwerdeführerin betreffende Datenverarbeitung Soweit die Daten zu den Datenarten Name, öffentliche Funktion als Lehrerin an einer bestimmten Schule und dienstliche E-Mail-Adresse auf ***lernen.at verwendet werden, gilt das oben unter Punkt 2.3 gesagte sinngemäß. Daten betreffend die Systemverwendung (Protokoll- und Dokumentationsdaten wie Log-in-Zeiten, verwendete IP-Adressen, interne ID-Nummer) sind zwar die Beschwerdeführerin betreffende personenbezogene Daten, das Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass diese nicht an andere Userinnen und User übermittelt sondern nur Mitarbeitern des Dienstleisters und von diesem bestellten Systemadministratoren zugänglich sind. Die Verwendung solcher Daten ist, soweit ihre Verwendung zweckgemäß auf die Kontrolle der Systemfunktionen und die Gewährleistung der technischen Datensicherheit beschränkt bleibt, gestützt auf § 14 Abs. 2, 4 und 5 DSG 2000 zulässig.Daten betreffend die Systemverwendung (Protokoll- und Dokumentationsdaten wie Log-in-Zeiten, verwendete IP-Adressen, interne ID-Nummer) sind zwar die Beschwerdeführerin betreffende personenbezogene Daten, das Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass diese nicht an andere Userinnen und User übermittelt sondern nur Mitarbeitern des Dienstleisters und von diesem bestellten Systemadministratoren zugänglich sind. Die Verwendung solcher Daten ist, soweit ihre Verwendung zweckgemäß auf die Kontrolle der Systemfunktionen und die Gewährleistung der technischen Datensicherheit beschränkt bleibt, gestützt auf Paragraph 14, Absatz 2, 4 und 5 DSG 2000 zulässig. Für die Verwendung des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin auf ***lernen.at kann allerdings in keinem der vorstehenden Rechtfertigungsgründe Deckung gefunden werden. Weder besteht ein direkter Konnex zwischen dem Geburtsdatum und der öffentlichen Funktion des Lehrerberufs, noch besteht eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Verwendung dieses Datums oder ein zwingender Zusammenhang mit den Zwecken der Lernplattform ***lernen.at. Ob dieses Datum freiwillig von der Beschwerdeführerin selbst oder ohne ihr Zutun von einem bei der Erstbeschwerdegegnerin tätigen Systemadministrator in ***lernen.at eingegeben worden ist, kann dahingestellt bleiben. Es steht nämlich fest, dass die Beschwerdeführerin ***lernen.at nicht freiwillig sondern nur unter Androhung und Anwendung disziplinarrechtlicher Sanktionen benützt hat. Daher kann auch eine durch sie selbst erfolgte Eingabe des Geburtsdatums nicht als „ohne Zwang abgegebene Willenserklärung“

§ 4

Z 14 DSG 2000 und damit als gültige Zustimmung zur Verwendung dieses Datums verstanden werden.Für die Verwendung des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin auf ***lernen.at kann allerdings in keinem der vorstehenden Rechtfertigungsgründe Deckung gefunden werden. Weder besteht ein direkter Konnex zwischen dem Geburtsdatum und der öffentlichen Funktion des Lehrerberufs, noch besteht eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Verwendung dieses Datums oder ein zwingender Zusammenhang mit den Zwecken der Lernplattform ***lernen.at. Ob dieses Datum freiwillig von der Beschwerdeführerin selbst oder ohne ihr Zutun von einem bei der Erstbeschwerdegegnerin tätigen Systemadministrator in ***lernen.at eingegeben worden ist, kann dahingestellt bleiben. Es steht nämlich fest, dass die Beschwerdeführerin ***lernen.at nicht freiwillig sondern nur unter Androhung und Anwendung disziplinarrechtlicher Sanktionen benützt hat. Daher kann auch eine durch sie selbst erfolgte Eingabe des Geburtsdatums nicht als „ohne Zwang abgegebene Willenserklärung“

Paragraph 4, Ziffer 14, DSG 2000 und damit als gültige Zustimmung zur Verwendung dieses Datums verstanden werden. Hinsichtlich des Geburtsdatums war daher ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung festzustellen (Spruchpunkt 1.). 2.5. Antrag auf Mandats- und Untersagungsbescheid (§ 31a Abs. 2 DSG 2000)2.5. Antrag auf Mandats- und Untersagungsbescheid (Paragraph 31 a, Absatz 2, DSG 2000)

§ 31Abs.

7 DSG 2000 ist die Datenschutzkommission im Beschwerdeverfahren nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nur befugt, Feststellungsbescheide zu erlassen, die gegenüber Auftraggebern des öffentlichen Bereichs

§ 40Abs.

4 DSG 2000 besondere Bindungswirkungen entfalten.

Paragraph 31, Absatz 7, DSG 2000 ist die Datenschutzkommission im Beschwerdeverfahren nach Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 wegen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nur befugt, Feststellungsbescheide zu erlassen, die gegenüber Auftraggebern des öffentlichen Bereichs

Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000 besondere Bindungswirkungen entfalten. Nach Erlassung des die Beschwerdesache erledigenden Bescheides bleibt hier für einen vorläufigen Rechtsschutz auch unter Beachtung der den stattgegebenen Teil des Spruchs zukommenden Bindungswirkung

§ 40Abs.

4 DSG 2000 kein Raum.Nach Erlassung des die Beschwerdesache erledigenden Bescheides bleibt hier für einen vorläufigen Rechtsschutz auch unter Beachtung der den stattgegebenen Teil des Spruchs zukommenden Bindungswirkung

Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000 kein Raum. 2.6. Schlussresümee Mangels einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin durch die mittels des Einsatzes der Lernplattform ***lernen.at „transparent“ erfolgende Leistungsbeurteilung war die Beschwerde daher abzuweisen, nur im Hinblick auf die Verwendung des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin war ihr Folge zu geben. Die Datenschutzkommission wird in einem Verfahren nach § 30 Abs. 1 DSG 2000 überprüfen, ob über den Kreis der Lehrerinnen und Lehrer hinaus Maßnahmen zur Herstellung des rechtskonformen Zustandes betreffend weiterer von ***lernen.at datenschutzrechtlich Betroffenen notwendig sind.Die Datenschutzkommission wird in einem Verfahren nach Paragraph 30, Absatz eins, DSG 2000 überprüfen, ob über den Kreis der Lehrerinnen und Lehrer hinaus Maßnahmen zur Herstellung des rechtskonformen Zustandes betreffend weiterer von ***lernen.at datenschutzrechtlich Betroffenen notwendig sind.

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