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{'item': 'K121.978/0010-DSK/2013'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum06.09.2013 GeschäftszahlK121.978/0010-DSK/2013 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HEILEGGER, Dr. BLAHA und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom

  1. September 2013 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde der mj. K*** S*** (Beschwerdeführerin), vertreten durch die Eltern Mag. S*** und S***, vom
  2. Juni 2013 gegen die Bezirkshauptmannschaft G*** (Beschwerdegegnerin), wegen Verletzung im Recht auf Löschung in Folge Weigerung der Löschung personenbezogener Daten aus einer Datenbank sowie Vernichtung eines behördlichen Papieraktes wird entschieden:
  3. Die B e s c h w e r d e wird, soweit begehrt wurde festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Löschung infolge Weigerung der Löschung sämtlicher anlässlich der Gefährdungsmeldung vom September 2012 erfassten Daten, wie Vor- und Zuname der Minderjährigen, Adresse der Minderjährigen, Art des Verdachtes, Person, gegen die sich der Verdacht richtet, sowie des gesamten diesbezüglichen, bei der Beschwerdegegnerin angelegten Aktes verletzt habe, a b g e w i e s e n.
  4. Im Übrigen wird die B e s c h w e r d e z u r ü c k g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3 Z 2, 2 Abs. 1 und 2, 4 Z 6, 27 Abs. 1, 31 Abs. 7 und 40 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 2 Abs. 3 bis 5 des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991 – StJWG 1991, LGBl. Nr. 93/1990 idgF; §§ 1 Abs. 1, 3 Z 7, 26 Abs. 2 und 30 Abs. 3 des Steiermärkischen Datenschutzgesetzes – StDSG, LGBl. Nr. 39/2001 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer 2, 2, Absatz eins und 2, 4 Ziffer 6, 27, Absatz eins, 31, Absatz 7 und 40 Absatz 4, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraph 2, Absatz 3 bis 5 des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991 – StJWG 1991, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1990, idgF; Paragraphen eins, Absatz eins, 3, Ziffer 7, 26, Absatz 2 und 30 Absatz 3, des Steiermärkischen Datenschutzgesetzes – StDSG, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2001, idgF. B e g r ü n d u n g A. Vorbringen der Parteien
  5. In der am
  6. Juni 2013 in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde, ergänzt sowie konkretisiert durch Stellungnahmen im Rahmen des Parteiengehörs vom
  7. Juni 2013 und vom
  8. Juli 2013, führt die Beschwerdeführerin aus, im September 2012 im Landeskrankenhaus X*** (LKH) wegen Schmerzen im rechten Bein behandelt worden zu sein, wobei sich letztendlich herausgestellt habe, dass ein Bruch des Wadenbeins vorliege. Die Ursache dieser Verletzung sei unbekannt. Das LKH X*** habe in Folge eine „Gefährdungsmeldung“ (Meldungen über den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen gemäß § 2 Abs. 3 StJWG 1991; Anmerkung der Datenschutzkommission) an die Beschwerdegegnerin übermittelt, worauf zwei Sozialarbeiter der Jugendwohlfahrtsbehörde im häuslichen Bereich der Beschwerdeführerin erschienen seien und ein Gespräch geführt worden sei. Einige Zeit danach habe die Mutter der Beschwerdeführerin einen Anruf der Jugendwohlfahrtsbehörde erhalten, wonach ein positiver Bericht abgefasst worden sei und sohin der Akt seitens der Jugendwohlfahrtsbehörde, da keine weiteren sozialarbeiterischen Maßnahmen nötig seien, geschlossen werde. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin die Löschung sämtlicher zu ihrer Person verwendeten Daten bei der Beschwerdegegnerin beantragt, was die Beschwerdegegnerin jedoch mit Schreiben vom
  9. Mai 2013 mit der maßgeblichen Begründung, dass die Löschung eines Papieraktes nicht verlangt werden könne und dass die elektronisch verarbeiteten Daten zu Dokumentationszwecken benötigt würden, abgelehnt habe. Die Beschwerdeführerin vertrete die Ansicht, dass die Daten aufgrund des Abschlusses des Verfahrens nicht mehr benötigt würden und die Beschwerdegegnerin sohin nicht mehr berechtigt sei, die erfassten Daten samt dem dazugehörigen Behördenakt weiter aufzubewahren. Die Beschwerdegegnerin habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass keine öffentliche Jugendwohlfahrt zu gewähren sei, da das Kindeswohl der Beschwerdeführerin nicht gefährdet sei. Durch den Eintrag in der Datenbank sei jedoch erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin in irgendeiner Form Kontakt mit der Beschwerdeführerin gehabt habe. Somit sei der Rückschluss auf eine Gefährdungsmeldung möglich. Die Beschwerdegegnerin hätte eine Interessenabwägung vornehmen müssen, um darzulegen, dass die weitere Aufbewahrung der Daten das Interesse der Beschwerdeführerin an der Löschung dieser Daten überwiege. Es werde daher beantragt festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Löschung infolge Weigerung der Löschung sämtlicher anlässlich der Gefährdungsmeldung vom September 2012 erfassten Daten, wie Vor- und Zuname der Minderjährigen, Adresse der Minderjährigen, Art des Verdachtes, Person, gegen die sich der Verdacht richtet, sowie des gesamten diesbezüglichen bei der Beschwerdegegnerin angelegten Aktes verletzt worden sei. Gleichzeitig werde beantragt, der Beschwerdegegnerin mit Bescheid die Löschung all dieser Daten sowie die Vernichtung bzw. Anonymisierung des Behördenaktes aufzutragen.
  10. In der am
  11. Juni 2013 in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde, ergänzt sowie konkretisiert durch Stellungnahmen im Rahmen des Parteiengehörs vom
  12. Juni 2013 und vom
  13. Juli 2013, führt die Beschwerdeführerin aus, im September 2012 im Landeskrankenhaus X*** (LKH) wegen Schmerzen im rechten Bein behandelt worden zu sein, wobei sich letztendlich herausgestellt habe, dass ein Bruch des Wadenbeins vorliege. Die Ursache dieser Verletzung sei unbekannt. Das LKH X*** habe in Folge eine „Gefährdungsmeldung“ (Meldungen über den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, StJWG 1991; Anmerkung der Datenschutzkommission) an die Beschwerdegegnerin übermittelt, worauf zwei Sozialarbeiter der Jugendwohlfahrtsbehörde im häuslichen Bereich der Beschwerdeführerin erschienen seien und ein Gespräch geführt worden sei. Einige Zeit danach habe die Mutter der Beschwerdeführerin einen Anruf der Jugendwohlfahrtsbehörde erhalten, wonach ein positiver Bericht abgefasst worden sei und sohin der Akt seitens der Jugendwohlfahrtsbehörde, da keine weiteren sozialarbeiterischen Maßnahmen nötig seien, geschlossen werde. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin die Löschung sämtlicher zu ihrer Person verwendeten Daten bei der Beschwerdegegnerin beantragt, was die Beschwerdegegnerin jedoch mit Schreiben vom
  14. Mai 2013 mit der maßgeblichen Begründung, dass die Löschung eines Papieraktes nicht verlangt werden könne und dass die elektronisch verarbeiteten Daten zu Dokumentationszwecken benötigt würden, abgelehnt habe. Die Beschwerdeführerin vertrete die Ansicht, dass die Daten aufgrund des Abschlusses des Verfahrens nicht mehr benötigt würden und die Beschwerdegegnerin sohin nicht mehr berechtigt sei, die erfassten Daten samt dem dazugehörigen Behördenakt weiter aufzubewahren. Die Beschwerdegegnerin habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass keine öffentliche Jugendwohlfahrt zu gewähren sei, da das Kindeswohl der Beschwerdeführerin nicht gefährdet sei. Durch den Eintrag in der Datenbank sei jedoch erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin in irgendeiner Form Kontakt mit der Beschwerdeführerin gehabt habe. Somit sei der Rückschluss auf eine Gefährdungsmeldung möglich. Die Beschwerdegegnerin hätte eine Interessenabwägung vornehmen müssen, um darzulegen, dass die weitere Aufbewahrung der Daten das Interesse der Beschwerdeführerin an der Löschung dieser Daten überwiege. Es werde daher beantragt festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Löschung infolge Weigerung der Löschung sämtlicher anlässlich der Gefährdungsmeldung vom September 2012 erfassten Daten, wie Vor- und Zuname der Minderjährigen, Adresse der Minderjährigen, Art des Verdachtes, Person, gegen die sich der Verdacht richtet, sowie des gesamten diesbezüglichen bei der Beschwerdegegnerin angelegten Aktes verletzt worden sei. Gleichzeitig werde beantragt, der Beschwerdegegnerin mit Bescheid die Löschung all dieser Daten sowie die Vernichtung bzw. Anonymisierung des Behördenaktes aufzutragen. Der Eingabe vom
  15. Juni 2013 angeschlossen sind – soweit verfahrensrelevant – -Strichaufzählung der Antrag auf Löschung vom
  16. März 2013 und -Strichaufzählung das Antwortschreiben der Beschwerdegegnerin vom
  17. Mai
  18. Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Stellungnahme vom
  19. Juli 2013 vor, dass sie aufgrund der Bestimmung des § 2 Abs. 3 bis 5 StJWG 1991 verpflichtet sei, Meldungen über den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen nachzugehen und die erforderlichen Schritte zu setzen. Gemäß § 2 Abs. 4 StJWG 1991 habe die Bezirksverwaltungsbehörde folgende Daten dieser Meldung zu erfassen: Vor- und Zuname des Minderjährigen, Adresse des Minderjährigen, Art des Verdachtes, Person, gegen die sich der Verdacht richtet. Zur Umsetzung dieser Vorgabe sei geplant gewesen, eine eigene Datenbanklösung zu entwickeln, die jedoch nie in Betrieb gegangen sei. Eine Datenerfassung – wie gesetzlich vorgesehen – finde in dieser Form daher nicht statt. Die verfahrensgegenständliche Gefährdungsmeldung sei daher lediglich in einem Papierakt erfasst und protokolliert worden. Die kanzleimäßige Aktenverwaltung und Evidenthaltung der eingehenden Dienstpost erfolgte mithilfe eines schon bestehenden Systems – nämlich der bereits seit Jahrzehnten bestehenden Datenbankanwendung der Bezirkshauptmannschaften für die Sozialhilfeverrechnung –, wobei die Daten durch Zugriffsrechte logisch getrennt von den sonstigen Daten verarbeitet würden. In der Datenbank seien keine Inhalte verfügbar, die erkennen ließen, was Gegenstand des Aktes sein könnte. Es würden lediglich Metadaten verarbeitet. Es sei daher bloß erkennbar, dass die Jugendwohlfahrtsbehörde mit dieser Person in irgendeiner Form Kontakt gehabt habe. Vorliegend seien nur folgende Daten der Beschwerdeführerin elektronisch verarbeitet worden: Aktenzahl des Papieraktes, Name, Geburtsdatum, Adresse. Die Löschung dieser Daten sei – mit näherer Begründung unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Datenschutzkommission – aus Gründen der Dokumentation zur Nachvollziehbarkeit behördlichen Handelns nicht geboten, sodass das Interesse der Beschwerdeführerin an der Löschung das behördliche Interesse an der Aufbewahrung nicht überwiege. Zum Papierakt sei auszuführen, dass dieser nach der Rechtsprechung der Datenschutzkommission keine Dateiqualität aufweise und somit dem Löschungsanspruch nicht unterliege.
  20. Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Stellungnahme vom
  21. Juli 2013 vor, dass sie aufgrund der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3 bis 5 StJWG 1991 verpflichtet sei, Meldungen über den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen nachzugehen und die erforderlichen Schritte zu setzen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, StJWG 1991 habe die Bezirksverwaltungsbehörde folgende Daten dieser Meldung zu erfassen: Vor- und Zuname des Minderjährigen, Adresse des Minderjährigen, Art des Verdachtes, Person, gegen die sich der Verdacht richtet. Zur Umsetzung dieser Vorgabe sei geplant gewesen, eine eigene Datenbanklösung zu entwickeln, die jedoch nie in Betrieb gegangen sei. Eine Datenerfassung – wie gesetzlich vorgesehen – finde in dieser Form daher nicht statt. Die verfahrensgegenständliche Gefährdungsmeldung sei daher lediglich in einem Papierakt erfasst und protokolliert worden. Die kanzleimäßige Aktenverwaltung und Evidenthaltung der eingehenden Dienstpost erfolgte mithilfe eines schon bestehenden Systems – nämlich der bereits seit Jahrzehnten bestehenden Datenbankanwendung der Bezirkshauptmannschaften für die Sozialhilfeverrechnung –, wobei die Daten durch Zugriffsrechte logisch getrennt von den sonstigen Daten verarbeitet würden. In der Datenbank seien keine Inhalte verfügbar, die erkennen ließen, was Gegenstand des Aktes sein könnte. Es würden lediglich Metadaten verarbeitet. Es sei daher bloß erkennbar, dass die Jugendwohlfahrtsbehörde mit dieser Person in irgendeiner Form Kontakt gehabt habe. Vorliegend seien nur folgende Daten der Beschwerdeführerin elektronisch verarbeitet worden: Aktenzahl des Papieraktes, Name, Geburtsdatum, Adresse. Die Löschung dieser Daten sei – mit näherer Begründung unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Datenschutzkommission – aus Gründen der Dokumentation zur Nachvollziehbarkeit behördlichen Handelns nicht geboten, sodass das Interesse der Beschwerdeführerin an der Löschung das behördliche Interesse an der Aufbewahrung nicht überwiege. Zum Papierakt sei auszuführen, dass dieser nach der Rechtsprechung der Datenschutzkommission keine Dateiqualität aufweise und somit dem Löschungsanspruch nicht unterliege. Der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin angeschlossen ist – soweit verfahrensrelevant – ein Auszug der zur Beschwerdeführerin in der Datenbank der Bezirkshauptmannschaften für die Sozialhilfeverrechnung elektronisch verarbeiteten Daten. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Löschung der zu ihrer Person in der Datenbank der Bezirkshauptmannschaften für die Sozialhilfeverrechnung sowie der in einem Papierakt verarbeiteten Daten verletzt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdegegnerin stattete aufgrund einer vom LKH X*** an diese übermittelten Gefährdungsmeldung der Beschwerdeführerin sowie deren Eltern einen Besuch ab, um den in der Gefährdungsmeldung geäußerten Verdacht zu überprüfen. Da sich der Verdacht nicht bestätigte, wurde der Akt geschlossen und dies der Mutter der Beschwerdeführerin mitgeteilt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin in ihren jeweiligen Stellungnahmen. Aufgrund der übermittelten Gefährdungsmeldung legte die Beschwerdegegnerin einen Papierakt an, in welchem unter anderem die Gefährdungsmeldung abgelegt wurde. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den unstrittigen Angaben der Beschwerdegegnerin. Eine elektronische Datenanwendung zum Zweck der Erfassung der gemäß § 2 Abs. 4 StJWG 1991 erforderlichen Daten wird von der Beschwerdegegnerin nicht verwendet.Eine elektronische Datenanwendung zum Zweck der Erfassung der gemäß Paragraph 2, Absatz 4, StJWG 1991 erforderlichen Daten wird von der Beschwerdegegnerin nicht verwendet. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den unstrittigen Angaben der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin verwendet die Datenbank der Bezirkshauptmannschaften für die Sozialhilfeverrechnung für die kanzleimäßige Aktenverwaltung und Evidenthaltung der eingehenden Dienstpost. In dieser Datenbank wurden zur Person der Beschwerdeführerin folgende Daten gespeichert: Aktenzahl des Papieraktes, Name, Geburtsdatum und Adresse. Aufgrund einer Eintragung in der Datenbank ist nicht ersichtlich, was Gegenstand des Aktes ist. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den unstrittigen Angaben der Beschwerdegegnerin sowie auf dem von der Beschwerdegegnerin ihrer Stellungnahme beigelegten Auszug der zur Beschwerdeführerin in der Datenbank der Bezirkshauptmannschaften für die Sozialhilfeverrechnung elektronisch verarbeiteten Daten. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  22. anzuwendende Rechtsvorschriften Die §§ 1 Abs. 3, 2, 4 Z 6, 27 Abs. 1, 31 Abs. 7 und 40 Abs. 4 DSG 2000 lauten:Die Paragraphen eins, Absatz 3, 2, 4, Ziffer 6, 27, Absatz eins, 31, Absatz 7 und 40 Absatz 4, DSG 2000 lauten: „Grundrecht auf Datenschutz §
  23. […]Paragraph eins, […]

(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
  1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
  2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. […]“ „Zuständigkeit § 2.
(1)Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Schutzes personen-bezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.Paragraph 2,
(1)Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Schutzes personen-bezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.
(2)Die Vollziehung solcher Bundesgesetze steht dem Bund zu. Soweit solche Daten von einem Land, im Auftrag eines Landes, von oder im Auftrag von juristischen Personen, die durch Gesetz eingerichtet sind und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, verwendet werden, sind diese Bundesgesetze von den Ländern zu vollziehen, soweit nicht durch Bundesgesetz die Datenschutzkommission, der Datenschutzrat oder Gerichte mit der Vollziehung betraut werden.“ „Definitionen § 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 4, Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: […] 6. „Datei“: strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind; […]“ „Recht auf Richtigstellung oder Löschung § 27.
(1)Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwarParagraph 27,
(1)Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar
  1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder
  2. auf begründeten Antrag des Betroffenen. Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.Der Pflicht zur Richtigstellung nach Ziffer eins, unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den Paragraphen 46 und 47, […]“ „Beschwerde an die Datenschutzkommission §
  3. […]Paragraph 31, […]
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Absatz eins, oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Absatz eins,) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, Absatz 4, 5, oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“ „Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds § 40[…]Paragraph 40 [, …, ]
(4)Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen.“ § 2 Abs. 3 bis 5 StJWG 1991 lautet:Paragraph 2, Absatz 3 bis 5 StJWG 1991 lautet: „§ 2 Familie und öffentliche Jugendwohlfahrt […]
(3)Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat Meldungen über den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, welche gemäß § 37 Abs. 2 und 3 Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. Nr.161/1989 i. d. F. BGBl. I Nr. 53/1999 oder auf Grund berufsrechtlicher Ermächtigungen oder Verpflichtungen an den Jugendwohlfahrtsträger erstattet werden, personenbezogen zu erfassen und unverzüglich zu überprüfen. Dies gilt auch bei Meldungen von sonstigen Einrichtungen oder Einzelpersonen.
(3)Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat Meldungen über den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, welche gemäß Paragraph 37, Absatz 2 und 3 Jugendwohlfahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.161 aus 1989, i. d. F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1999, oder auf Grund berufsrechtlicher Ermächtigungen oder Verpflichtungen an den Jugendwohlfahrtsträger erstattet werden, personenbezogen zu erfassen und unverzüglich zu überprüfen. Dies gilt auch bei Meldungen von sonstigen Einrichtungen oder Einzelpersonen.
(4)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat folgende Daten dieser Meldung zu erfassen: Vor und Zuname des Minderjährigen, Adresse des Minderjährigen, Art des Verdachtes, Person, gegen die sich der Verdacht richtet.
(5)Die erfassten Daten dürfen nur zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt im Sinne des § 1 Abs. 2 verwendet werden. Unrichtige Daten sind von Amts wegen zu löschen.
(5)Die erfassten Daten dürfen nur zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, verwendet werden. Unrichtige Daten sind von Amts wegen zu löschen. […]“ Die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 7, 26 Abs. 2 und 30 Abs. 3 StDSG lauten:Die Paragraphen eins, Absatz eins, 3, Absatz 7, 26, Absatz 2 und 30 Absatz 3, StDSG lauten: „§ 1 Allgemeines
(1)Dieses Gesetz regelt die Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten bei nicht automationsunterstützt geführten Dateien. […]“ „§ 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeuten: […] 7. Datei: strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind; […]“ „§ 26 Beschwerde an die Datenschutzkommission […]
(2)Die Datenschutzkommission ist zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Gesetz dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist. […]“ „§ 30 Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission […]
(3)Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen.“
  1. Rechtliche Schlussfolgerungen: 2.
  2. Zur Löschung der automationsunterstützt verarbeiteten Daten: 2.1.
  3. Die Beschwerdeführerin sieht eine Verletzung im Recht auf Löschung darin, dass sich die Beschwerdegegnerin geweigert habe, sämtliche anlässlich der Gefährdungsmeldung vom September 2012 erfassten Daten, wie Vor- und Zuname der Minderjährigen, Adresse der Minderjährigen, Art des Verdachtes und Person, gegen die sich der Verdacht richtet, zu löschen. Das Begehren, die Rechtsverletzung in diesem Umfang festzustellen, wurde von der Beschwerdeführerin, die im Übrigen von der rechtskundigen Mutter mitvertreten wird, bis zum Ende des Ermittlungsverfahrens voll inhaltlich aufrechterhalten. Wie bereits festgestellt, werden diese Daten – mangels Vorliegen einer entsprechenden Datenbank – von der Beschwerdegegnerin gar nicht elektronisch erfasst, sodass sich die Beschwerde in diesem Punkt daher als unbegründet erweist. 2.2.
  4. Der Vollständigkeit halber ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach schon aufgrund der Eintragung in die Datenbank der Beschwerdegegnerin zur Sozialhilfeverrechnung ersichtlich sei, dass die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin in irgendeiner Form Kontakt gehabt habe und daraus der Schluss auf eine Gefährdungsmeldung – und damit auf eine Misshandlung der Beschwerdeführerin – gezogen werden könnte, und diese Daten daher zu löschen seien, folgendes entgegenzuhalten: Wie bereits festgestellt, verwendet die Beschwerdegegnerin die Datenbank zur Sozialhilfeverrechnung zur kanzleimäßigen Aktenverwaltung und Evidenthaltung der eingehenden Dienstpost, somit zur Verwaltung sämtlicher einlaufender Eingaben. Der Grund der Erfassung ist der elektronischen Eintragung – wie ebenfalls festgestellt – nicht zu entnehmen. Daher kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – aufgrund einer bloßen Eintragung in einer Datenbank, welche der kanzleimäßigen Aktenverwaltung und Evidenthaltung der eingehenden Dienstpost dient und der Eintrag keinen Rückschluss auf den Inhalt eines Aktes zulässt, schon aufgrund des von der Beschwerdegegnerin wahrzunehmenden, weit gefassten Aufgabenfeldes der Jugendwohlfahrt (vgl. dazu § 5 Abs. 4 StJWG 1991) nicht ipso facto der Schluss gezogen werden, dass Grund für die Erfassung eine Gefährdungsmeldung war.Wie bereits festgestellt, verwendet die Beschwerdegegnerin die Datenbank zur Sozialhilfeverrechnung zur kanzleimäßigen Aktenverwaltung und Evidenthaltung der eingehenden Dienstpost, somit zur Verwaltung sämtlicher einlaufender Eingaben. Der Grund der Erfassung ist der elektronischen Eintragung – wie ebenfalls festgestellt – nicht zu entnehmen. Daher kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – aufgrund einer bloßen Eintragung in einer Datenbank, welche der kanzleimäßigen Aktenverwaltung und Evidenthaltung der eingehenden Dienstpost dient und der Eintrag keinen Rückschluss auf den Inhalt eines Aktes zulässt, schon aufgrund des von der Beschwerdegegnerin wahrzunehmenden, weit gefassten Aufgabenfeldes der Jugendwohlfahrt vergleiche dazu Paragraph 5, Absatz 4, StJWG 1991) nicht ipso facto der Schluss gezogen werden, dass Grund für die Erfassung eine Gefährdungsmeldung war. Abgesehen davon hat die Datenschutzkommission bereits mehrmals (vor allem in Bezug auf polizeilich verarbeitete Daten) unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 ausgesprochen, dass Daten auch nach Abschluss eines Verfahrens aufbewahrt werden dürfen, um eine Nachvollziehbarkeit behördlichen Handelns zu gewährleisten (vgl. dazu etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  5. Jänner 2010, GZ K121.553/0003- DSK/2010, mit weiteren Ausführungen).Abgesehen davon hat die Datenschutzkommission bereits mehrmals (vor allem in Bezug auf polizeilich verarbeitete Daten) unter Bezugnahme auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, DSG 2000 ausgesprochen, dass Daten auch nach Abschluss eines Verfahrens aufbewahrt werden dürfen, um eine Nachvollziehbarkeit behördlichen Handelns zu gewährleisten vergleiche dazu etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  6. Jänner 2010, GZ K121.553/0003- DSK/2010, mit weiteren Ausführungen). Folglich kann unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die bloße Eintragung in der Datenbank keine Rückschlüsse auf den Grund der Eintragung zulässt, sowie aufgrund der Tatsache, dass das verfahrensgegenständliche behördliche Handeln weniger als ein Jahr zurückliegt, der Argumentation der Beschwerdegegnerin, die weitere Aufbewahrung der Daten sei aus Gründen der Dokumentation behördlichen Handelns weiterhin erforderlich und überwiege sohin das Interesse der Beschwerdeführerin an deren Löschung, nicht entgegengetreten werden. 2.
  7. Zur Löschung bzw. Vernichtung des Papieraktes: 2.2.
  8. Zur Zuständigkeit der Datenschutzkommission Aus § 2 DSG 2000 ergibt sich, dass die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im nicht-automationsunterstützten Datenverkehr grundsätzlich Ländersache ist.Aus Paragraph 2, DSG 2000 ergibt sich, dass die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im nicht-automationsunterstützten Datenverkehr grundsätzlich Ländersache ist. § 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 StDSG bestimmen daher, dass dieses Gesetz die Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten bei nicht automationsunterstützt geführten Dateien regelt und auf die Verwendung personenbezogener Daten im Land Steiermark anzuwenden ist.Paragraph eins, Absatz eins und 2 Absatz eins, StDSG bestimmen daher, dass dieses Gesetz die Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten bei nicht automationsunterstützt geführten Dateien regelt und auf die Verwendung personenbezogener Daten im Land Steiermark anzuwenden ist. § 22 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 StDSG normiert eine Zuständigkeit der Datenschutzkommission bei Beschwerden betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Löschung, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.Paragraph 22, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, StDSG normiert eine Zuständigkeit der Datenschutzkommission bei Beschwerden betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Löschung, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist. Die Beschwerdegegnerin ist eine Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung des Landes Steiermark, das Löschungsbegehren richtet sich gegen sie. Die Datenschutzkommission ist daher zur Entscheidung zuständig. 2.2.
  9. In der Sache § 3 Z 7 StDSG definiert „Datei“ als strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind. Da § 4 Z 6 DSG 2000 den Begriff „Datei“ wortgleich definiert, kann auf die Rechtsprechung der Datenschutzkommission sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Dateiqualität eines Papieraktes zurückgegriffen werden.Paragraph 3, Ziffer 7, StDSG definiert „Datei“ als strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind. Da Paragraph 4, Ziffer 6, DSG 2000 den Begriff „Datei“ wortgleich definiert, kann auf die Rechtsprechung der Datenschutzkommission sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Dateiqualität eines Papieraktes zurückgegriffen werden. Die Frage, ob herkömmliche Papierakten, die aus einem Konvolut nicht strukturierter schriftlicher Unterlagen bestehen und daher keine Dateiqualität aufweisen, dem datenschutzrechtlichen subjektiven Recht auf Löschung unterliegen (§§ 1 Abs. 3 Z 2, 27 DSG 2000), wurde von beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts verneinend beantwortet. Laut Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom
  10. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086) wie Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom
  11. Dezember 2005, Zl. B 1590/03) genügt ein Akt oder Aktenkonvolut bzw. ein nicht personenbezogen strukturierter Papierakt den gesetzlichen Anforderungen an eine Datei gemäß § 4 Z 6 DSG 2000 nicht. Es kann daher auf Grundlage datenschutzrechtlicher Bestimmungen, insbesondere des § 27 DSG 2000, keine „Löschung“ des Aktes oder darin enthaltener Angaben zu Personen verlangt werden (vgl. dazu nochmals den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  12. Jänner 2010).Die Frage, ob herkömmliche Papierakten, die aus einem Konvolut nicht strukturierter schriftlicher Unterlagen bestehen und daher keine Dateiqualität aufweisen, dem datenschutzrechtlichen subjektiven Recht auf Löschung unterliegen (Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer 2, 27, DSG 2000), wurde von beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts verneinend beantwortet. Laut Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom
  13. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086) wie Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom
  14. Dezember 2005, Zl. B 1590/03) genügt ein Akt oder Aktenkonvolut bzw. ein nicht personenbezogen strukturierter Papierakt den gesetzlichen Anforderungen an eine Datei gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, DSG 2000 nicht. Es kann daher auf Grundlage datenschutzrechtlicher Bestimmungen, insbesondere des Paragraph 27, DSG 2000, keine „Löschung“ des Aktes oder darin enthaltener Angaben zu Personen verlangt werden vergleiche dazu nochmals den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  15. Jänner 2010). Da das Vorbringen der Beschwerdegegnerin zu dem Schluss führt, dass der die Beschwerdeführerin betreffende vorhandene Papierakt keine vorgegebene inhaltliche Struktur aufweist (vgl. dazu die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem bereits zitierten Erkenntnis vom
  16. Oktober 2004:Da das Vorbringen der Beschwerdegegnerin zu dem Schluss führt, dass der die Beschwerdeführerin betreffende vorhandene Papierakt keine vorgegebene inhaltliche Struktur aufweist vergleiche dazu die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem bereits zitierten Erkenntnis vom
  17. Oktober 2004: „Behördliche oder gerichtliche ,Akten‘ werden in Österreich typischerweise derart gebildet, dass die verschiedenen Geschäftsstücke, welche die Sache betreffen, entweder in einen Umschlag (Mappe, Ordner oder dergleichen) in der Regel in chronologischer Reihenfolge aufgenommen werden, oder aber auch (so etwa beispielsweise im Bereich der Bundesministerien) Geschäftsstücke nach dem Fortgang des Verfahrens jeweils in eigene Referatsbögen (mit eigenen Zahlen) eingelegt werden und daraus dann die die Sache betreffenden Aktenkonvolute gebildet werden“) und daher keine „Datei“ ist, kommt der Beschwerde in Bezug auf den Papierakt ebenfalls keine Berechtigung zu und war folglich abzuweisen. 2.
  18. Hinsichtlich des übrigen Begehrens: Die Beschwerdeführerin begehrt darüber hinaus, die Datenschutzkommission möge der Beschwerdegegnerin mit Bescheid die Löschung all dieser Daten sowie die Vernichtung bzw. Anonymisierung des Behördenaktes auftragen. Da § 31 Abs. 7 DSG 2000 bzw. § 30 Abs. 3 StDSG – selbst im Falle der Feststellung einer Rechtsverletzung – eine derartige Zuständigkeit der Datenschutzkommission nicht vorsieht, war der Antrag in diesem Punkt zurückzuweisen.Da Paragraph 31, Absatz 7, DSG 2000 bzw. Paragraph 30, Absatz 3, StDSG – selbst im Falle der Feststellung einer Rechtsverletzung – eine derartige Zuständigkeit der Datenschutzkommission nicht vorsieht, war der Antrag in diesem Punkt zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.