RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum09.10.2013 GeschäftszahlK122.007/0006-DSK/2013 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER, Mag. HUTTERER und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Dr. SCHMIDL in ihrer Sitzung vom
- Oktober 2013 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Ing. Karl M*** (Beschwerdeführer) aus **** Wien vom
- August 2013 gegen die Landespolizeidirektion Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Hinterlassung von (unverschlossenen) Verständigungen im Postkasten seines Hauses im Zuge einer waffenrechtlichen Überprüfung im April und Mai 2012 wird entschieden: - Die B e s c h w e r d e wird z u r ü c k g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 34 Abs 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph 34, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Partei und Verfahrensgang Der Beschwerdeführer brachte am
- August 2013 per E-Mail eine ausdrücklich als „Beschwerde bez. § 31 Datenschutzgesetz“ bezeichnete Eingabe ein. Inhaltliche Mängel dieser Beschwerde sind mit Ergänzung vom
- August 2013 behoben worden. In der Beschwerde hat er Folgendes ausgeführt und durch Beweismittel (Urkundenkopien, Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin) belegt:Der Beschwerdeführer brachte am
- August 2013 per E-Mail eine ausdrücklich als „Beschwerde bez. Paragraph 31, Datenschutzgesetz“ bezeichnete Eingabe ein. Inhaltliche Mängel dieser Beschwerde sind mit Ergänzung vom
- August 2013 behoben worden. In der Beschwerde hat er Folgendes ausgeführt und durch Beweismittel (Urkundenkopien, Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin) belegt: Im Frühjahr 2012 sollte durch die (damalige, bis
- September 2012) Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat X***, am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in **** Wien, I***gasse *3, eine waffenrechtliche Überprüfung stattfinden. Am
- April und am
- Mai 2012 hinterließ Gruppeninspektor A*** dazu je eine schriftliche Verständigung mit dem Betreff „Ersuchen um Rückruf“ bzw. der Bitte um Kontaktaufnahme mit der Polizeiinspektion O***straße im Postkasten des ortsabwesenden Beschwerdeführers. Laut den Behauptungen des Beschwerdeführers waren diese Verständigungen nicht in einem Kuvert verschlossen, wodurch sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten für verletzt erachtet. Am
- Juni 2012 wandte sich der Beschwerdeführer wegen dieses Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin. Diese beantwortete seine Eingabe (allgemeine Beschwerde) mit Schreiben vom
- Juni 2012, GZ: 000/***. Darin wies sie die Behauptung eines rechtswidrigen Verhaltens des einschreitenden Beamten zurück. Es folgte ein mehrfacher Schriftwechsel (Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom
- Juli 2012,
- September 2012,
- November 2012 und
- März 2013, Geschäftszahl wie oben). Die Datenschutzkommission erließ am
- August 2013 zu GZ: 00/++ einen Mangelbehebungsauftrag und Vorhalt. Neben bestimmten, auf § 31 Abs. 3 DSG 2000 gegründeten und als erfüllt (ergänzende Eingabe vom
- August 2013) anzusehenden Mangelbehebungsaufträgen wurde dem Beschwerdeführer darin vorgehalten, dass er laut eigenem Vorbringen spätestens am
- Juni 2012 in Kenntnis des „beschwerenden Ereignisses“ im Sinne des § 34 Abs. 1 DSG 2000 gewesen sei. Die Präklusionsfrist, mit deren Ablauf das Beschwerderecht erlösche, sei daher spätestens am
- Juni 2013 abgelaufen, die am
- August 2013 eingelangte Beschwerde damit verspätet. Der Beschwerdeführer wurde unter Setzung einer Frist von einer Woche ersucht, seine Beschwerde entweder zurückzuziehen oder darzulegen, warum das Beschwerderecht weiter bestehe.Die Datenschutzkommission erließ am
- August 2013 zu GZ: 00/++ einen Mangelbehebungsauftrag und Vorhalt. Neben bestimmten, auf Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 gegründeten und als erfüllt (ergänzende Eingabe vom
- August 2013) anzusehenden Mangelbehebungsaufträgen wurde dem Beschwerdeführer darin vorgehalten, dass er laut eigenem Vorbringen spätestens am
- Juni 2012 in Kenntnis des „beschwerenden Ereignisses“ im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 gewesen sei. Die Präklusionsfrist, mit deren Ablauf das Beschwerderecht erlösche, sei daher spätestens am
- Juni 2013 abgelaufen, die am
- August 2013 eingelangte Beschwerde damit verspätet. Der Beschwerdeführer wurde unter Setzung einer Frist von einer Woche ersucht, seine Beschwerde entweder zurückzuziehen oder darzulegen, warum das Beschwerderecht weiter bestehe. Der Beschwerdeführer brachte dazu in seinem Schreiben vom
- August 2013 vor, der Antrag sei fristgerecht eingebracht worden, die Frist betrage laut telefonischer Auskunft eines namentlich genannten Mitarbeiters der Datenschutzkommission drei Jahre. B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften § 34 Abs. 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Gemeinsame Bestimmungen § 34.
(1)Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind zurückzuweisen.“Paragraph 34,
(1)Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach Paragraph 30,, einer Beschwerde nach Paragraph 31, oder einer Klage nach Paragraph 32, erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß Paragraph 30, mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach Paragraph 31 und Klagen nach Paragraph 32, sind zurückzuweisen.“
- rechtliche Schlussfolgerungen Aus dem Anbringen des Beschwerdeführers war klar erkennbar, dass er am
- Juni 2012 in Kenntnis des „beschwerenden Ereignisses“ (Hinterlegung unverschlossener Verständigungen über – wegen Ortsabwesenheit – nicht erfolgter waffenrechtlicher Überprüfungen im April und Mai 2012) war. Zu diesem Zeitpunkt hat sich der Beschwerdeführer bereits bei der Beschwerdegegnerin über das Vorgehen des einschreitenden Beamten der Bundespolizei beschwert. Damit war die Präklusionsfrist von einem Jahr gemäß § 34 Abs. 1 erster Fall DSG 2000 bei Einbringung der Beschwerde am
- August 2013 bereits abgelaufen und das Beschwerderecht damit erloschen.Damit war die Präklusionsfrist von einem Jahr gemäß Paragraph 34, Absatz eins, erster Fall DSG 2000 bei Einbringung der Beschwerde am
- August 2013 bereits abgelaufen und das Beschwerderecht damit erloschen. Der Beschwerdeführer hat dieses Faktum in seiner Stellungnahme vom
- August 2013 auch gar nicht bestritten und sich vielmehr darauf berufen, im Zuge einer telefonischen Rechtsauskunft sei ihm von einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission zu einem nicht näher angegebenen Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass die Frist für eine Beschwerdeerhebung drei Jahre betrage. Ob dies so war (über telefonisch erteilte Rechtsauskünfte werden von der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission keine Aufzeichnungen geführt), kann dahingestellt bleiben, da eine telefonisch erteilte Rechtsauskunft an der klaren Rechtslage nichts zu ändern vermag. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 DSG 2000 spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.