← Österreich

{'item': 'K178.556/0005-DSK/2013'}

Obsah (10)§ 13§ 78§ 14§ 17§ 7§ 11§ 12§ 55§ 10Artikel 1

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum08.11.2013 GeschäftszahlK178.556/0005-DSK/2013 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un

§ 13Abs.

1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000 die Genehmigung erteilt, die folgenden Daten an die Ä** Computer & **** Corporation, USA (USA) sowie die Ä*** Computer & **** Consulting India Private Limited (Republik Indien) zur Speicherung und Systemwartung zu überlassen:römisch eins. Der Ä** Computer & **** Consulting Austria GmbH in ****, wird aufgrund ihres Antrages vom 9. September 2013

Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000 die Genehmigung erteilt, die folgenden Daten an die Ä** Computer & **** Corporation, USA (USA) sowie die Ä*** Computer & **** Consulting India Private Limited (Republik Indien) zur Speicherung und Systemwartung zu überlassen: Ia) Von Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personengruppen der Antragstellerin dürfen aus der Standardanwendung SA002 "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" folgende Daten überlassen werden:römisch eins

  1. a)Von Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personengruppen der Antragstellerin dürfen aus der Standardanwendung SA002 "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" folgende Daten überlassen werden: 02 Name 03 Frühere Namen (Namensteile) 04 Geburtsdatum 01 Personalnummer 11 Bankverbindung 12 Organisatorische Zuordnung im Betrieb einschließlich Beginn und Ende 13 Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung im Betrieb erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben 14 Wohnadresse 15 Private Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben 16 Kostenstelle(
  2. n)17 Sozialversicherungsnummer 18 Sozialversicherungsträger 19 Daten zur Krankenscheinverwaltung 20 Dienstnehmer-Sozialversicherungsdaten 21 Eintrittsdatum 22 Vordienstzeiten 23 Austrittsdatum, Kündigungsfrist 24 Art der Beendigung des Dienstverhältnisses 25 Gesetzliche Beschäftigungsvoraussetzungen 26 Daten der Beschäftigungsbewilligung 27 Bezeichnung der Tätigkeit 28 Gruppenzugehörigkeit (Arbeiter/Angestellte) 29 Kammerzugehörigkeit 33 Arbeitszeiterfassung 34 Sonstige Daten zur Arbeitszeit (insbesondere Geringfügigkeit, Arbeitsstunden, Überstunden, Gleitzeit, Nacht- und Teilzeitarbeit) 35 Daten zur Urlaubsverwaltung 36 Religionsbekenntnis (zur Abwesenheits-verwaltung), nach Angabe des Betroffenen 37 Krankenstand, einschließlich Arbeitsunfall und Berufskrankheit (Beginn, Ende und Dauer) 38 Zeitpunkt eines Arbeitsunfalls 39 Kuraufenthalte 40 Mutterschutz (Beginn und Ende) 41 Karenzurlaub

MSchG und EKUG (Beginn und Ende) 42 Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst (Beginn und Ende) 43 Art und Dauer der sonstigen Abwesenheit wegen Dienstverhinderung oder Dienstfreistellung (einschließlich vereinbarte Karenzierung) 44 Daten zur Entgeltfortzahlung 47 Gesetzliche, kollektivvertragliche, betriebsvereinbarungsmäßige und einzelvertragliche Grundlagen der Entgeltberechnung (Einstufung) 48 Brutto- und Nettoentgelt (Daten des Gehaltszettels) 49 Daten der Entgeltsfortzahlung 50 Abzüge vom Nettoentgelt auf Grund Gesetzes oder betrieblicher Vereinbarungen 51 Sachbezüge 52 Aufwandsentschädigungen (wie Reisegebühren) 53 Sozialleistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis 54 Daten nach Bezügebegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 64/1997 idgF.53 Sozialleistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis 54 Daten nach Bezügebegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, idgF. 55 Höhe des Gewerkschaftsbeitrages und Bezeichnung und Adresse des Empfängers (nach Bekanntgabe des Betroffenen) 56 Versicherungsprämien als Leistung des Arbeitgebers 57 Verwaltung von Vorschüssen und Darlehen 58 Lohnpfändungsdaten 59 Daten des Lohnzettels (L – 16 Formular) 60 Alleinverdiener- oder Alleinerzieher-Absetzbetrag (ja/nein) 61 Wohnsitzfinanzamt 62 Daten zur Pensionskasse (insbesondere Ein- und Austritt, Beitragsdaten und Versicherungszeiten in der gesetzlichen Sozialversicherung im Zeitraum der Beschäftigung) Ib) Von Leiharbeitnehmern, freien Dienstnehmern und Werkvertragsnehmern der Antragstellerin dürfen aus der Standardanwendung SA002 "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" folgende Daten überlassen werden:römisch eins

  1. b)Von Leiharbeitnehmern, freien Dienstnehmern und Werkvertragsnehmern der Antragstellerin dürfen aus der Standardanwendung SA002 "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" folgende Daten überlassen werden: 02 Name 03 Frühere Namen (Namensteile) 16 Kostenstelle(
  2. n)47 Gesetzliche, kollektivvertragliche, betriebsvereinbarungsmäßige und einzelvertragliche Grundlagen der Entgeltberechnung (Einstufung) 48 Brutto- und Nettoentgelt (Daten des Gehaltszettels) 49 Daten der Entgeltsfortzahlung 50 Abzüge vom Nettoentgelt auf Grund Gesetzes oder betrieblicher Vereinbarungen 51 Sachbezüge Ic) Von Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personengruppen der Antragstellerin dürfen aus der Standardanwendung SA033 "Datenübermittlung im Konzern-Ä**. Verwaltung von Bonus- und Beteiligungsprogrammen eines Konzerns" folgende Daten überlassen werden:römisch eins
  3. c)Von Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personengruppen der Antragstellerin dürfen aus der Standardanwendung SA033 "Datenübermittlung im Konzern-Ä**. Verwaltung von Bonus- und Beteiligungsprogrammen eines Konzerns" folgende Daten überlassen werden: 02 Name 11 Daten zur Teilnahme an Bonus- und Beteiligungsprogrammen (Zustimmung des Mitarbeiters, Genehmigung des Arbeitgebers und der zuständigen Konzernstellen, Höhe der Beteiligung) Jede Weiterverwendung der überlassenen Daten bei den Empfängern für Zwecke, die in dem im Genehmigungsverfahren vorgelegten, von der Antragstellerin und den Empfängern unterzeichneten Dienstleistungsvertrag nicht angeführt sind, insbesondere die Verwendung für eigene Zwecke der Empfänger, ist untersagt. II.

§ 78des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 idgF (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch zwei.

Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 idgF (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. B e g r ü n d u n g 1. Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 9. September 2013 hat die Ä** Computer & **** Consulting Austria GmbH (in weiterer Folge „Antragstellerin“) bei der Datenschutzkommission einen Antrag

§ 13

DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten an zwei Dienstleister in den USA und Indien gestellt.Mit Schriftsatz vom 9. September 2013 hat die Ä** Computer & **** Consulting Austria GmbH (in weiterer Folge „Antragstellerin“) bei der Datenschutzkommission einen Antrag

Paragraph 13, DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten an zwei Dienstleister in den USA und Indien gestellt. Die Überlassung betrifft Daten aus den beiden Standardanwendungen SA002 "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" und SA033 "Datenübermittlung im Konzern-Ä**. Verwaltung von Bonus- und Beteiligungsprogrammen eines Konzerns". Die Dienstleister sollen die Daten speichern („Hosting“) sowie Leistungen zur Systemwartung erbringen, insb. Verwaltung der Applikation und Datenbank, Speicherung, Verwaltung von Systemänderungen und Systemkontrolle. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 10 Abs. 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen“:Paragraph 10, Absatz eins, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen“: „§ 10

(1)Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Der Auftraggeber hat mit dem Dienstleister die hierfür notwendigen Vereinbarungen zu treffen und sich von ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.“ § 11 Abs. 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Pflichten des Dienstleisters“:Paragraph 11, Absatz eins, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Pflichten des Dienstleisters“: „§ 11
(1)Unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen haben Dienstleister bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber jedenfalls folgende Pflichten:
  1. die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers zu verwenden; insbesondere ist die Übermittlung der verwendeten Daten ohne Auftrag des Auftraggebers verboten;
  2. alle

§ 14

erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen; 2. alle

Paragraph 14, erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;

  1. weitere Dienstleister nur mit Billigung des Auftraggebers heranzuziehen und deshalb den Auftraggeber von der beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu verständigen, daß er dies allenfalls untersagen kann;
  2. - sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt - im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflicht des Auftraggebers zu schaffen;
  3. nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben oder in dessen Auftrag für ihn weiter aufzubewahren oder zu vernichten;
  4. dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Z 1 bis 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind.“
  5. dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Ziffer eins bis 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind.“ § 12 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland“:Paragraph 12, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland“: § 12.

(1)Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger in Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ist keinen Beschränkungen im Sinne des § 13 unterworfen. Dies gilt nicht für den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in Angelegenheiten, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen. Paragraph 12,
(1)Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger in Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ist keinen Beschränkungen im Sinne des Paragraph 13, unterworfen. Dies gilt nicht für den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in Angelegenheiten, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.
(2)Keiner Genehmigung

§ 13

bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten, wird unter Beachtung des § 55 Z 1 durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt. Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des § 6 Abs. 1 in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.

(2)Keiner Genehmigung

Paragraph 13, bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten, wird unter Beachtung des Paragraph 55, Ziffer eins, durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt. Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des Paragraph 6, Absatz eins, in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.

(3)Darüberhinaus ist der Datenverkehr ins Ausland dann genehmigungsfrei, wenn
  1. die Daten im Inland zulässigerweise veröffentlicht wurden oder
  2. Daten, die für den Empfänger nur indirekt personenbezogen sind, übermittelt oder überlassen werden oder
  3. die Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind, oder
  4. Daten aus Datenanwendungen für private Zwecke (§ 45) oder für publizistische Tätigkeit (§ 48) übermittelt werden oder
  5. Daten aus Datenanwendungen für private Zwecke (Paragraph 45,) oder für publizistische Tätigkeit (Paragraph 48,) übermittelt werden oder
  6. der Betroffene ohne jeden Zweifel seine Zustimmung zur Übermittlung oder Überlassung seiner Daten ins Ausland gegeben hat oder
  7. ein vom Auftraggeber mit dem Betroffenen oder mit einem Dritten eindeutig im Interesse des Betroffenen abgeschlossener Vertrag nicht anders als durch Übermittlung der Daten ins Ausland erfüllt werden kann oder
  8. die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor ausländischen Behörden erforderlich ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden, oder
  9. die Übermittlung oder Überlassung in einer Standardverordnung (§ 17 Abs. 2 Z 6) oder Musterverordnung (§ 19 Abs. 2) ausdrücklich angeführt ist oder
  10. die Übermittlung oder Überlassung in einer Standardverordnung (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6,) oder Musterverordnung (Paragraph 19, Absatz 2,) ausdrücklich angeführt ist oder
  11. es sich um Datenverkehr mit österreichischen Dienststellen im Ausland handelt oder
  12. Übermittlungen oder Überlassungen aus Datenanwendungen erfolgen, die

§ 17Abs.

3 von der Meldepflicht ausgenommen sind. 10. Übermittlungen oder Überlassungen aus Datenanwendungen erfolgen, die

Paragraph 17, Absatz 3, von der Meldepflicht ausgenommen sind. [ . . . ]

(5)Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung in das Ausland ist die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland

§ 7

. Bei Überlassungen ins Ausland muß darüber hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber - oder in den Fällen des § 13 Abs. 5 an den inländischen Dienstleister - vorliegen, daß er die Dienstleisterpflichten

§ 11Abs.

1 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind.“

(5)Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung in das Ausland ist die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland

Paragraph 7, Bei Überlassungen ins Ausland muß darüber hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber - oder in den Fällen des Paragraph 13, Absatz 5, an den inländischen Dienstleister - vorliegen, daß er die Dienstleisterpflichten

Paragraph 11, Absatz eins, einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind.“ § 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift „Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland“ wie folgt:Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift „Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland“ wie folgt: „§ 13.

(1)Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht

§ 12

genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden. „§ 13.

(1)Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht

Paragraph 12, genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (Paragraphen 35, ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.

(2)Die Genehmigung ist unter Beachtung der

§ 55Z 2 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs.

5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,

(2)Die Genehmigung ist unter Beachtung der

Paragraph 55, Ziffer 2, ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,

  1. für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder
  2. der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hierfür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers sowie einseitige Zusagen des Antragstellers (§ 19 Abs. 2) im Genehmigungsantrag über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein. Einseitige Zusagen des Antragstellers werden für diesen mit der Registrierung durch die Datenschutzkommission verbindlich.“
  3. der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hierfür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers sowie einseitige Zusagen des Antragstellers (Paragraph 19, Absatz 2,) im Genehmigungsantrag über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein. Einseitige Zusagen des Antragstellers werden für diesen mit der Registrierung durch die Datenschutzkommission verbindlich.“
  4. Rechtlich war zu erwägen: 3.
  5. Zur Genehmigungspflicht: Die beantragte Überlassung an ein Unternehmen mit Sitz in den USA und der Republik Indien ist

§ 13Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idg

F, genehmigungspflichtig, da zum einen die Empfänger ihren Sitz in einem Staat haben, für die keine Feststellung des Vorhandenseins eines angemessenen Datenschutzniveaus

Datenschutzangemessenheits-Verordnung (DSAV) BGBl. II Nr. 521/1999 idgF., besteht und da zum anderen auch kein Fall eines

§ 12Abs.

3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.Die beantragte Überlassung an ein Unternehmen mit Sitz in den USA und der Republik Indien ist

Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, genehmigungspflichtig, da zum einen die Empfänger ihren Sitz in einem Staat haben, für die keine Feststellung des Vorhandenseins eines angemessenen Datenschutzniveaus

Datenschutzangemessenheits-Verordnung (DSAV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 521 aus 1999, idgF., besteht und da zum anderen auch kein Fall eines

Paragraph 12, Absatz 3, DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt. Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger. 3.

  1. Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 5 DSG 2000:3.
  2. Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000: Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Sie stammen aus beim Datenverarbeitungsregister registrierten Datenanwendungen, die im Spruch angeführt sind, sowie einigen Datenanwendungen, deren Umfang von den Standardanwendungen SA002 "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse", und SA033 "Datenübermittlung im Konzern-Ä**. Verwaltung von Bonus- und Beteiligungsprogrammen eines Konzerns" der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), BGBl. II Nr. 312/2004, abgedeckt ist.Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Sie stammen aus beim Datenverarbeitungsregister registrierten Datenanwendungen, die im Spruch angeführt sind, sowie einigen Datenanwendungen, deren Umfang von den Standardanwendungen SA002 "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse", und SA033 "Datenübermittlung im Konzern-Ä**. Verwaltung von Bonus- und Beteiligungsprogrammen eines Konzerns" der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004,, abgedeckt ist. Die Überlassung von Daten an einen Dienstleister ist

§ 10

DSG 2000 zulässig, sofern für den Auftraggeber kein Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass der Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet. Ein Grund für solche Zweifel liegt im Antragsfall nicht vor.Die Überlassung von Daten an einen Dienstleister ist

Paragraph 10, DSG 2000 zulässig, sofern für den Auftraggeber kein Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass der Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet. Ein Grund für solche Zweifel liegt im Antragsfall nicht vor. Die Antragstellerin hat auch den von § 10 Abs. 1 DSG 2000 verlangten Dienstleistervertrag in Form von Standardvertragsklauseln vorgelegt. Der im Antrag genannte Umfang von Überlassungszwecken ist vom vorgelegten Dienstleistervertrag gedeckt.Die Antragstellerin hat auch den von Paragraph 10, Absatz eins, DSG 2000 verlangten Dienstleistervertrag in Form von Standardvertragsklauseln vorgelegt. Der im Antrag genannte Umfang von Überlassungszwecken ist vom vorgelegten Dienstleistervertrag gedeckt. 3.3. Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes bei den Empfängern im Ausland haben die Antragsstellerin und die Empfänger jeweils einen Vertrag abgeschlossen, der den durch Entscheidung der Europäischen Kommission geschaffenen Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (in österreichischer Terminologie: „Überlassung“) personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (in österreichischer Terminologie: „Dienstleister“) in Drittländern (2010/87/EG) entspricht.

Artikel 1

dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Überlassung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes bei den Empfängern im Ausland haben die Antragsstellerin und die Empfänger jeweils einen Vertrag abgeschlossen, der den durch Entscheidung der Europäischen Kommission geschaffenen Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (in österreichischer Terminologie: „Überlassung“) personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (in österreichischer Terminologie: „Dienstleister“) in Drittländern (2010/87/EG) entspricht.

Artikel 1

dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Überlassung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000. 3.4. Die Verwaltungsabgabe war

§ 78Abs. 1 AVG i

Vm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.3.4. Die Verwaltungsabgabe war

Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.