1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000 die Genehmigung erteilt, die folgenden Daten an die Ä** Computer & **** Corporation, USA (USA) sowie die Ä*** Computer & **** Consulting India Private Limited (Republik Indien) zur Speicherung und Systemwartung zu überlassen:römisch eins. Der Ä** Computer & **** Consulting Austria GmbH in ****, wird aufgrund ihres Antrages vom 9. September 2013
Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000 die Genehmigung erteilt, die folgenden Daten an die Ä** Computer & **** Corporation, USA (USA) sowie die Ä*** Computer & **** Consulting India Private Limited (Republik Indien) zur Speicherung und Systemwartung zu überlassen: Ia) Von Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personengruppen der Antragstellerin dürfen aus der Standardanwendung SA002 "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" folgende Daten überlassen werden:römisch eins
MSchG und EKUG (Beginn und Ende) 42 Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst (Beginn und Ende) 43 Art und Dauer der sonstigen Abwesenheit wegen Dienstverhinderung oder Dienstfreistellung (einschließlich vereinbarte Karenzierung) 44 Daten zur Entgeltfortzahlung 47 Gesetzliche, kollektivvertragliche, betriebsvereinbarungsmäßige und einzelvertragliche Grundlagen der Entgeltberechnung (Einstufung) 48 Brutto- und Nettoentgelt (Daten des Gehaltszettels) 49 Daten der Entgeltsfortzahlung 50 Abzüge vom Nettoentgelt auf Grund Gesetzes oder betrieblicher Vereinbarungen 51 Sachbezüge 52 Aufwandsentschädigungen (wie Reisegebühren) 53 Sozialleistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis 54 Daten nach Bezügebegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 64/1997 idgF.53 Sozialleistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis 54 Daten nach Bezügebegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, idgF. 55 Höhe des Gewerkschaftsbeitrages und Bezeichnung und Adresse des Empfängers (nach Bekanntgabe des Betroffenen) 56 Versicherungsprämien als Leistung des Arbeitgebers 57 Verwaltung von Vorschüssen und Darlehen 58 Lohnpfändungsdaten 59 Daten des Lohnzettels (L – 16 Formular) 60 Alleinverdiener- oder Alleinerzieher-Absetzbetrag (ja/nein) 61 Wohnsitzfinanzamt 62 Daten zur Pensionskasse (insbesondere Ein- und Austritt, Beitragsdaten und Versicherungszeiten in der gesetzlichen Sozialversicherung im Zeitraum der Beschäftigung) Ib) Von Leiharbeitnehmern, freien Dienstnehmern und Werkvertragsnehmern der Antragstellerin dürfen aus der Standardanwendung SA002 "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" folgende Daten überlassen werden:römisch eins
F, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 idgF (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch zwei.
Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 idgF (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. B e g r ü n d u n g 1. Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 9. September 2013 hat die Ä** Computer & **** Consulting Austria GmbH (in weiterer Folge „Antragstellerin“) bei der Datenschutzkommission einen Antrag
DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten an zwei Dienstleister in den USA und Indien gestellt.Mit Schriftsatz vom 9. September 2013 hat die Ä** Computer & **** Consulting Austria GmbH (in weiterer Folge „Antragstellerin“) bei der Datenschutzkommission einen Antrag
Paragraph 13, DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten an zwei Dienstleister in den USA und Indien gestellt. Die Überlassung betrifft Daten aus den beiden Standardanwendungen SA002 "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" und SA033 "Datenübermittlung im Konzern-Ä**. Verwaltung von Bonus- und Beteiligungsprogrammen eines Konzerns". Die Dienstleister sollen die Daten speichern („Hosting“) sowie Leistungen zur Systemwartung erbringen, insb. Verwaltung der Applikation und Datenbank, Speicherung, Verwaltung von Systemänderungen und Systemkontrolle. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 10 Abs. 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen“:Paragraph 10, Absatz eins, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen“: „§ 10
erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen; 2. alle
Paragraph 14, erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten, wird unter Beachtung des § 55 Z 1 durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt. Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des § 6 Abs. 1 in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.
Paragraph 13, bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten, wird unter Beachtung des Paragraph 55, Ziffer eins, durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt. Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des Paragraph 6, Absatz eins, in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.
3 von der Meldepflicht ausgenommen sind. 10. Übermittlungen oder Überlassungen aus Datenanwendungen erfolgen, die
Paragraph 17, Absatz 3, von der Meldepflicht ausgenommen sind. [ . . . ]
. Bei Überlassungen ins Ausland muß darüber hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber - oder in den Fällen des § 13 Abs. 5 an den inländischen Dienstleister - vorliegen, daß er die Dienstleisterpflichten
1 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind.“
Paragraph 7, Bei Überlassungen ins Ausland muß darüber hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber - oder in den Fällen des Paragraph 13, Absatz 5, an den inländischen Dienstleister - vorliegen, daß er die Dienstleisterpflichten
Paragraph 11, Absatz eins, einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind.“ § 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift „Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland“ wie folgt:Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift „Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland“ wie folgt: „§ 13.
genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden. „§ 13.
Paragraph 12, genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (Paragraphen 35, ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.
5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,
Paragraph 55, Ziffer 2, ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,
F, genehmigungspflichtig, da zum einen die Empfänger ihren Sitz in einem Staat haben, für die keine Feststellung des Vorhandenseins eines angemessenen Datenschutzniveaus
Datenschutzangemessenheits-Verordnung (DSAV) BGBl. II Nr. 521/1999 idgF., besteht und da zum anderen auch kein Fall eines
3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.Die beantragte Überlassung an ein Unternehmen mit Sitz in den USA und der Republik Indien ist
Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, genehmigungspflichtig, da zum einen die Empfänger ihren Sitz in einem Staat haben, für die keine Feststellung des Vorhandenseins eines angemessenen Datenschutzniveaus
Datenschutzangemessenheits-Verordnung (DSAV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 521 aus 1999, idgF., besteht und da zum anderen auch kein Fall eines
Paragraph 12, Absatz 3, DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt. Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger. 3.
DSG 2000 zulässig, sofern für den Auftraggeber kein Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass der Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet. Ein Grund für solche Zweifel liegt im Antragsfall nicht vor.Die Überlassung von Daten an einen Dienstleister ist
Paragraph 10, DSG 2000 zulässig, sofern für den Auftraggeber kein Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass der Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet. Ein Grund für solche Zweifel liegt im Antragsfall nicht vor. Die Antragstellerin hat auch den von § 10 Abs. 1 DSG 2000 verlangten Dienstleistervertrag in Form von Standardvertragsklauseln vorgelegt. Der im Antrag genannte Umfang von Überlassungszwecken ist vom vorgelegten Dienstleistervertrag gedeckt.Die Antragstellerin hat auch den von Paragraph 10, Absatz eins, DSG 2000 verlangten Dienstleistervertrag in Form von Standardvertragsklauseln vorgelegt. Der im Antrag genannte Umfang von Überlassungszwecken ist vom vorgelegten Dienstleistervertrag gedeckt. 3.3. Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes bei den Empfängern im Ausland haben die Antragsstellerin und die Empfänger jeweils einen Vertrag abgeschlossen, der den durch Entscheidung der Europäischen Kommission geschaffenen Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (in österreichischer Terminologie: „Überlassung“) personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (in österreichischer Terminologie: „Dienstleister“) in Drittländern (2010/87/EG) entspricht.
dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Überlassung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes bei den Empfängern im Ausland haben die Antragsstellerin und die Empfänger jeweils einen Vertrag abgeschlossen, der den durch Entscheidung der Europäischen Kommission geschaffenen Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (in österreichischer Terminologie: „Überlassung“) personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (in österreichischer Terminologie: „Dienstleister“) in Drittländern (2010/87/EG) entspricht.
dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Überlassung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000. 3.4. Die Verwaltungsabgabe war
Vm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.3.4. Die Verwaltungsabgabe war
Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.