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{'item': 'K121.974/0019-DSK/2013'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum22.11.2013 GeschäftszahlK121.974/0019-DSK/2013 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un

§ 4St

PO iVm §§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 4 Z 1 DSGBezirksgericht T*** Paragraph 2, (Amtswegigkeit), Paragraph 3, (Objektivität und Wahrheitsforschung), Paragraph 76, (Amts- und Rechtshilfe) Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 4, StPO in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz 2 und 8 Absatz 4, Ziffer eins, DSG Bezirkshauptmannschaft T*** § 66 Abs.

§ 4St

PO iVm §§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 4 Z 1 DSGBezirkshauptmannschaft T*** Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 4, StPO in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz 2 und 8 Absatz 4, Ziffer eins, DSG Amt der Vorarlberger Landesregierung § 66 Abs.

§ 4St

PO iVm §§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 4 Z 1 DSGAmt der Vorarlberger Landesregierung Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 4, StPO in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz 2 und 8 Absatz 4, Ziffer eins, DSG Arbeitsmarktservice J*** § 66 Abs.

§ 4St

PO iVm §§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 4 Z 1 DSGArbeitsmarktservice J*** Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 4, StPO in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz 2 und 8 Absatz 4, Ziffer eins, DSG Staatsanwaltschaft J*** § 78 StPO (Anzeigepflicht)Staatsanwaltschaft J*** Paragraph 78, StPO (Anzeigepflicht) Finanzamt J*** § 360 Abs. 1 ASVG und § 158 Abs. 3 BAO iVm § 7 Abs. 2 und 8 Abs. 4 DSGFinanzamt J*** Paragraph 360, Absatz eins, ASVG und Paragraph 158, Absatz 3, BAO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2 und 8 Absatz 4, DSG Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf die Akten dieses Beschwerdeverfahrens, insbesondere auf die Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom

  1. Juni 2013, GZ: P1/***3*8*/*1/12-B1 (ergänzendes Auskunftsschreiben vom selben Tag). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer dieses Auskunftsschreiben erhalten hat. Eine direkte Übermittlung von PAD-Daten (mit Hilfe des Aktenverwaltungs- und Verfahrensdokumentationssystems „PAD“ der Bundespolizei verarbeitete Daten) zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Zl. B*/**3*5/2010 von der Beschwerdegegnerin an die Volksanwaltschaft hat nicht stattgefunden. Beweiswürdigung: Diese Feststellung stützt sich auf die Mitteilung der Volksanwaltschaft vom
  2. August 2013, GZ: VA-BD-J/01**-B/1/
  3. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorbringen der Volksanwaltschaft bestätigt. Der Beschwerdeführer hat lediglich eine Kopie des Schreibens der Volksanwaltschaft vom
  4. März 2012, GZ: VA-BD-J/00**-B/1/2011 , vorgelegt, in dem auf eine Beschwerde gegen die Justizbehörden (insbesondere die Staatsanwaltschaft J***) eingegangen wird. Aus dem Inhalt dieses Schreibens geht hervor, dass im Zuge der Bearbeitung dieser Beschwerde ein Daten- und Informationsaustausch zwischen der Volksanwaltschaft und dem Bundesministerium für Justiz stattgefunden hat. Im Gegensatz zum Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus diesem Schreiben aber kein zwingender Schluss, dass eine Datenübermittlung von der Beschwerdegegnerin an die Volksanwaltschaft stattgefunden hat. Es war daher den Angaben der Volksanwaltschaft Glauben zu schenken. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  5. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.

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(2)[...]Paragraph eins,
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(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. Ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen a. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;“ § 26 Abs. 1, 3 und 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 26, Absatz eins, 3 und 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Auskunftsrecht § 26.
(1)Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
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(3)Der Auskunftswerber hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“ § 31 Abs. 1, 7 und 8 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz eins, 7 und 8 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
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(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Antrag zus Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Absatz eins, oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Antrag zus Auskunft (Absatz eins,) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(8)Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den §§ 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzkommission durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 4 oder § 27 Abs. 4 die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Erscheint der Datenschutzkommission durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners die der Datenschutzkommission durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners die Beschwerde als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzkommission das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“
(8)Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den Paragraphen 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzkommission durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 26, Absatz 4, oder Paragraph 27, Absatz 4, die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Erscheint der Datenschutzkommission durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners die der Datenschutzkommission durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners die Beschwerde als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzkommission das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“ § 58 Abs. 1 lit f) FinStrG lautet samt Überschrift:Paragraph 58, Absatz eins, Litera f,) FinStrG lautet samt Überschrift: „A. Zuständigkeit. § 58.
(1)Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind als Finanzstrafbehörden erster Instanz zuständig:Paragraph 58,
(1)Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind als Finanzstrafbehörden erster Instanz zuständig:
  1. a)[...]
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  3. f)bei allen übrigen Finanzvergehen die zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben oder zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Finanzämter; eine Änderung der Zuständigkeit des Finanzamtes zur Erhebung der Abgaben bewirkt keine Änderung der Zuständigkeit zur Weiterführung des anhängigen Finanzstrafverfahrens;“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen
  4. a)Umfang der Verwaltungssache, „Ne bis in idem!“- Grundsatz Um nicht in die Rechtskraft des Bescheids der Datenschutzkommission vom 30. [Anmerkung Bearbeiter: richtig 20.] März 2013, GZ: K121.***/000*-DSK/2013, einzugreifen, beschränkt sich dieses Verfahren auf die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der am 10. Juni 2013, somit nach Abschluss des ersten datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens, erteilten ergänzenden Auskunft. Erst durch diese Ergänzung liegt eine neue Verwaltungssache vor, über die neuerlich durch Bescheid entschieden werden kann.
  5. b)Vorbringen betreffend Datenübermittlung an die Volksanwaltschaft Um eine Auskunftspflicht zu begründen, muss es „allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen“ geben, über die gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 DSG 2000 Auskunft erteilt werden kann.Um eine Auskunftspflicht zu begründen, muss es „allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen“ geben, über die gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Satz 2 DSG 2000 Auskunft erteilt werden kann. Ein Datenaustausch muss dabei ein direkter, unter der Verantwortung des auskunftspflichtigen datenschutzrechtlichen Auftraggebers durchgeführter gewesen sein. Die mögliche Weiterübermittlung solcher Daten durch den Empfänger, nunmehr selbst Auftraggeber, liegt außerhalb der Auskunftspflicht des ursprünglichen Auftraggebers. Vor dem Hintergrund des Beschwerdesachverhalts ist es durchaus möglich, dass die Volksanwaltschaft im Wege einer „Übermittlungskette“ von der Beschwerdegegnerin über Dritte Informationen über das Ermittlungsverfahrens Zl. B*/**3*5/2010 erhalten hat, die gleichzeitig den Beschwerdeführer betreffende Daten sind. Entscheidend ist jedoch, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens keinen Nachweis eines direkten Übermittlungsvorgangs zwischen der Beschwerdegegnerin und der Volksanwaltschaft erbracht haben. Die Beschwerde war daher diesbezüglich unbegründet.
  6. c)Auskunftspflicht betreffend Übermittlungen an die Finanzstrafbehörde Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm auch in der ergänzenden Auskunft vom 10. Juni 2013 nur das Finanzamt, aber nicht die „Finanzstrafbehörde“ als Empfänger von PAD-Daten bekanntgegeben worden sei. Der Beschwerdeführer ist hier im Irrtum, wenn er versucht, im Beschwerdefall scharf zwischen „Abgabenbehörde“ und „Finanzstrafbehörde“ zu unterscheiden. Aus § 58 Abs. 1 lit
  7. f)FinStrG ergibt sich nämlich eine auf Fragen des Einkommensteuerrechts, somit auch im abgabenrechtlichen Fall des Beschwerdeführers, anwendbare Bündelung der Kompetenzen in Fragen der Abgabenbemessung und der strafbehördlichen Zuständigkeit. Das Finanzamt J*** war und ist hier also auch Finanzstrafbehörde. Für welche Zwecke die Daten beim Empfänger einer Übermittlung verwendet werden (also etwa auch, ob sie durch eine interne Änderung des Verwendungszwecks gemäß § 4 Z 12 3. Fall DSG 2000 – „Verwendung der Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers“ – übermittelt werden), unterliegt, wie sinngemäß bereits unter 2.
  8. b)ausgeführt, nicht der Auskunftspflicht des übermittelnden Auftraggebers.Der Beschwerdeführer ist hier im Irrtum, wenn er versucht, im Beschwerdefall scharf zwischen „Abgabenbehörde“ und „Finanzstrafbehörde“ zu unterscheiden. Aus Paragraph 58, Absatz eins, Litera f,) FinStrG ergibt sich nämlich eine auf Fragen des Einkommensteuerrechts, somit auch im abgabenrechtlichen Fall des Beschwerdeführers, anwendbare Bündelung der Kompetenzen in Fragen der Abgabenbemessung und der strafbehördlichen Zuständigkeit. Das Finanzamt J*** war und ist hier also auch Finanzstrafbehörde. Für welche Zwecke die Daten beim Empfänger einer Übermittlung verwendet werden (also etwa auch, ob sie durch eine interne Änderung des Verwendungszwecks gemäß Paragraph 4, Ziffer 12, 3. Fall DSG 2000 – „Verwendung der Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers“ – übermittelt werden), unterliegt, wie sinngemäß bereits unter 2.
  9. b)ausgeführt, nicht der Auskunftspflicht des übermittelnden Auftraggebers. Die Beschwerde hat sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet erwiesen und war somit in der Sache spruchgemäß zur Gänze abzuweisen. (Spruchpunkt 1.).
  10. d)kein subjektives Recht auf Wiederholung von Verfahrensanordnungen durch Bescheid Die am 11. November 2013 zur GZ: DSK-K121.974/0017-DSK/2013 ergangene Ablehnung (Nichtgewährung) der vom Beschwerdeführer begehrten Fristverlängerung um zehn Tage war eine Verfahrensanordnung (früher auch: verfahrensleitende Verfügung) gemäß § 63 Abs. 2 AVG, die nicht in Bescheidform ergangen ist. Gemäß der zitierten Bestimmung sind solche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde nicht selbständig anfechtbar sondern können nur im Zuge von Rechtsmitteln gegen den das Verfahren in der Sache erledigenden Bescheid bekämpft werden. Die entsprechende Verfahrensanordnung war auch kein Mandatsbescheid des geschäftsführenden Mitglieds, gegen den einer Partei das Rechtsmittel der Vorstellung an das Kollegium der Datenschutzkommission zustehen könnte (vgl. §§ 22 Abs. 3, 30 Abs. 6a, 31a Abs. 3 und 40 Abs. 1 DSG 2000 iVm § 57 Abs. 2Die am 11. November 2013 zur GZ: DSK-K121.974/0017-DSK/2013 ergangene Ablehnung (Nichtgewährung) der vom Beschwerdeführer begehrten Fristverlängerung um zehn Tage war eine Verfahrensanordnung (früher auch: verfahrensleitende Verfügung) gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG, die nicht in Bescheidform ergangen ist. Gemäß der zitierten Bestimmung sind solche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde nicht selbständig anfechtbar sondern können nur im Zuge von Rechtsmitteln gegen den das Verfahren in der Sache erledigenden Bescheid bekämpft werden. Die entsprechende Verfahrensanordnung war auch kein Mandatsbescheid des geschäftsführenden Mitglieds, gegen den einer Partei das Rechtsmittel der Vorstellung an das Kollegium der Datenschutzkommission zustehen könnte vergleiche Paragraphen 22, Absatz 3, 30, Absatz 6 a, 31 a, Absatz 3 und 40 Absatz eins, DSG 2000 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2 AVG). Der Bf kann durch die lediglich Verfahrensanordnungen nach § 63 Abs. 2 AVG darstellenden Abweisungen seiner Fristverlängerungsanträge allein nicht in selbständigen Rechten verletzt sein (VwGH Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, 2012/10/0061, mit Hinweis auf den Beschluss vom 19. November 2009 2009/07/0161).Der Bf kann durch die lediglich Verfahrensanordnungen nach Paragraph 63, Absatz 2, AVG darstellenden Abweisungen seiner Fristverlängerungsanträge allein nicht in selbständigen Rechten verletzt sein (VwGH Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, 2012/10/0061, mit Hinweis auf den Beschluss vom 19. November 2009 2009/07/0161). Aus dem Gesetz und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ist der Schluss zu ziehen, dass auf die Erledigung eines Fristverlängerungsantrags durch Bescheid kein subjektives Recht besteht. Da der Beschwerdeführer aber ausdrücklich begehrt hat, über seinen Antrag „bescheidmäßig zu verfügen“, war der Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen. (Spruchpunkt 2.).

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