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{'item': 'K122.039/0008-DSK/2013'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum13.12.2013 GeschäftszahlK122.039/0008-DSK/2013 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KÖNIG, Mag. HUTTERER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Dr. SCHMIDL in ihrer Sitzung vom

  1. Dezember 2013 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des U*** T*** (Beschwerdeführer) vom
  2. Oktober 2013 gegen den S***verband (Beschwerdegegner), vertreten durch P*** Rechtsanwälte, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge Nichtbeantwortung des ergänzenden Auskunftsersuchens vom
  3. August 2013 wird entschieden:
  4. Der B e s c h w e r d e wird teilweise s t a t t g e g e b e n und festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem er auf das ergänzende Auskunftsbegehren vom
  5. August 2013 nicht reagierte.
  6. Der Antrag, dem Beschwerdegegner mit Bescheid bei sonstiger Exekution die Auskunft über die zur Person des Beschwerdeführers zu den S*** Auftragsnummern a)Litera a 20130203*** (Inkassomahnung vom
  7. Februar 2013), b)Litera b 20130304*** (Inkassomahnung vom
  8. März 2013) und c)Litera c 20130901*** (Inkassomahnung vom
  9. September 2013) gespeicherten Daten aufzutragen, wird a b g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3, 26 Abs. 1 und 4 und 31 Abs. 1 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz 3, 26, Absatz eins und 4 und 31 Absatz eins und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g A. Verfahrensgang und Vorbringen der Verfahrensparteien
  10. In seiner am
  11. Oktober 2013 in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde, ergänzt durch eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom
  12. November 2013, bringt der Beschwerdeführer vor, am
  13. Juli 2013 per Fax ein allgemeines Auskunftsbegehren nach § 26 DSG 2000 an den Beschwerdegegner gerichtet zu haben. Ihm sei daraufhin zwar Auskunft erteilt worden, jedoch sei diese unvollständig gewesen. Daher habe er den Beschwerdegegner mit Schreiben vom
  14. August 2013 – unter Anführung mehrerer Auftragsnummern im Zusammenhang mit einem Inkassovorgang – aufgefordert, jene Daten bekanntzugeben, die die M* Group SA mit Sitz in Luxemburg an den Beschwerdegegner übermittelt hätte. Es sei nicht wichtig, an welche Abteilung des Beschwerdegegners ein Auskunftsbegehren zu richten sei. Es sei ihm nicht zumutbar, im Verein S*** alle Abteilungen zu kennen und anzuschreiben. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, allen betriebsinternen Abteilungen ein Auskunftsbegehren zu übermitteln. Es werde beantragt dem Beschwerdegegner mit Bescheid die Beauskunftung aufzutragen.
  15. In seiner am
  16. Oktober 2013 in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde, ergänzt durch eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom
  17. November 2013, bringt der Beschwerdeführer vor, am
  18. Juli 2013 per Fax ein allgemeines Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, DSG 2000 an den Beschwerdegegner gerichtet zu haben. Ihm sei daraufhin zwar Auskunft erteilt worden, jedoch sei diese unvollständig gewesen. Daher habe er den Beschwerdegegner mit Schreiben vom
  19. August 2013 – unter Anführung mehrerer Auftragsnummern im Zusammenhang mit einem Inkassovorgang – aufgefordert, jene Daten bekanntzugeben, die die M* Group SA mit Sitz in Luxemburg an den Beschwerdegegner übermittelt hätte. Es sei nicht wichtig, an welche Abteilung des Beschwerdegegners ein Auskunftsbegehren zu richten sei. Es sei ihm nicht zumutbar, im Verein S*** alle Abteilungen zu kennen und anzuschreiben. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, allen betriebsinternen Abteilungen ein Auskunftsbegehren zu übermitteln. Es werde beantragt dem Beschwerdegegner mit Bescheid die Beauskunftung aufzutragen. Der Beschwerde beigelegt sind -Strichaufzählung das an den Beschwerdegegner gerichtete Auskunftsbegehren vom
  20. Juli 2013; -Strichaufzählung die vom Beschwerdegegner sowie der S*** I*** GmbH erteilte Auskunft, jeweils datiert mit
  21. August 2013; -Strichaufzählung drei Inkassomahnungen der S*** F*** GmbH, datiert mit
  22. Februar 2013,
  23. März 2013 und
  24. September 2013, wobei als Auftraggeber stets „M* Group SA, 2 Rue A***, 1246 Luxembourg“ und als Rechnungsaussteller jeweils „A* M* Group S.A., Rue A*** 2, 1246 Luxembourg“ angeführt sind; -Strichaufzählung das ergänzende Auskunftsersuchen vom
  25. August
  26. Der Beschwerdegegner führt in seiner Stellungnahme vom
  27. November 2013 – soweit verfahrensrelevant – aus, dass er die an ihn gerichteten Auskunftsersuchen stets beantwortet habe. Der Beschwerde seien Mahnungen der S*** F*** GmbH beigelegt. Bei dieser handle es sich um eine eigenständige juristische Person, an welche der Beschwerdeführer jedoch niemals ein Auskunftsbegehren gerichtet habe. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer durch Nichtbeantwortung des ergänzenden Auskunftsersuchens vom
  28. August 2013 in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer richtete mit Fax vom
  29. Juli 2013 ein allgemeines Auskunftsbegehren an den „S***verband, S***, X***gasse 7, 1**0 Wien, Faxnummer: 050 ***“, in welchem er auch beantragte, „alle meine personenbezogenen gespeicherten und manuell erfassten Daten zu beauskunften, die von anderen Firmen als Auftraggeber an S*** übermittelt wurden. Z.B.: Telefondienstanbieter, Internetdienstanbieter, TV Anbieter und alle Firmen, welche meine Daten an den S*** übermittelt haben.“ Auf dieses Auskunftsersuchen wurde mit zwei Schreiben, jeweils datiert mit
  30. August 2013, reagiert, wobei eines vom Beschwerdegegner selbst stammt und Auskunft über die zur Person des Beschwerdeführers in den Datenbanken Kleinkreditevidenz, Warnliste und Warenkreditevidenz gespeicherten Daten erteilt, und das andere von der „S*** I*** GmbH“ stammt und den Beschwerdeführer darüber informiert, dass sich – aufgrund der vom Beschwerdeführer verlangten Löschung – in den öffentlich zugänglichen Datenbanken, die der Beauskunftung dienen, kein wie immer gearteter Hinweis auf die Person des Beschwerdeführers befindet. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem der Beschwerde beigelegten Auskunftsbegehren vom
  31. Juli 2013 sowie den Antworten vom
  32. August
  33. Mit Schreiben vom
  34. August 2013 forderte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner unter Anführung mehrere Auftragsnummern, die der S*** F*** GmbH zuzurechnen sind, auf, ihm Auskunft über die vom Auftraggeber „M* Group SA, 2 Rue A***, 1246 Luxembourg“ stammenden Daten zu geben. Auf dieses Auskunftsbegehren hat der Beschwerdegegner nicht reagiert. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem der Beschwerde beigelegten Auskunftsbegehren vom
  35. August 2013 sowie der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom
  36. November
  37. Der Beschwerdegegner ist in Form eines Vereins zur ZVR-Nr. *** eingerichtet. Er ist 100%-iger Eigentümer der „S*** Holding AG“, Firmenbuchnummer ***. Die S*** Holding AG ist wiederum 100%-ige Eigentümerin der „S*** I*** GmbH“, Firmenbuchnummer ***“, und der „S*** F*** GmbH“, Firmenbuchnummer ***. Der Sitz des Beschwerdegegners sowie seiner Unternehmen befindet sich in 1**0 Wien, X***gasse
  38. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der unter www.***.at/***-gruppe graphisch dargestellten Struktur des Beschwerdegegners. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  39. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 lautet samt Überschrift:Die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, lautet samt Überschrift: „Grundrecht auf Datenschutz §
  40. […]Paragraph eins, […]

(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
  1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt wer-den;
  2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.“ § 26 Abs. 1 und 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 26, Absatz eins und 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Auskunftsrecht § 26.
(1)Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. […]
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“ § 31 Abs. 1 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz eins und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht. […]
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Absatz eins, oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Absatz eins,) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, Absatz 4, 5, oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“
  1. Rechtliche Schlussfolgerungen: 2.
  2. Zu Spruchpunkt 1 des Bescheides: § 26 Abs. 4 DSG 2000 trägt einem Auftraggeber die Verpflichtung zur Reaktion auf ein Auskunftsbegehren auf. Die Reaktion hat nicht notwendigerweise in einer inhaltlichen Auskunft zu bestehen, sondern kann etwa auch die Mitteilung enthalten, dass zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind (sog. „Negativauskunft“) oder dass zusätzliche Informationen notwendig sind, um einem Auskunftsbegehren entsprechen zu können (§ 26 Abs. 3 DSG 2000).Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 trägt einem Auftraggeber die Verpflichtung zur Reaktion auf ein Auskunftsbegehren auf. Die Reaktion hat nicht notwendigerweise in einer inhaltlichen Auskunft zu bestehen, sondern kann etwa auch die Mitteilung enthalten, dass zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind (sog. „Negativauskunft“) oder dass zusätzliche Informationen notwendig sind, um einem Auskunftsbegehren entsprechen zu können (Paragraph 26, Absatz 3, DSG 2000). Die Nichtbeantwortung des ergänzenden Auskunftsbegehrens vom
  3. August 2013 durch den Beschwerdegegner verletzt den Beschwerdeführer somit jedenfalls in seinem Recht auf Auskunft, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 2.
  4. Zu Spruchpunkt 2 des Bescheides: Da der Beschwerdegegner nicht Auftraggeber der im Zuge des von der M* Group SA angestrengten Inkassovorganges verarbeiteten Daten ist, sondern die S*** F*** GmbH, war der Antrag des Beschwerdeführers, die Datenschutzkommission möge durch Bescheid dem Beschwerdegegner auftragen, binnen angemessener Frist die begehrte Auskunft zu erteilen, abzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.