1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000 die Genehmigung erteilt, in folgendem Ausmaß Daten an die D**** Limited (Republik Indien) zur Speicherung (Hosting), Wartung, Erbringung von Supportleistungen und zur Auswertung zu überlassen:römisch eins. Der D**** GmbH wird aufgrund ihres Antrages vom 10. September 2013
Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000 die Genehmigung erteilt, in folgendem Ausmaß Daten an die D**** Limited (Republik Indien) zur Speicherung (Hosting), Wartung, Erbringung von Supportleistungen und zur Auswertung zu überlassen: I.a Aus der Standardanwendung SA001 "Rechnungswesen und Logistik" dürfen folgende Datenarten überlassen werden:römisch eins.a Aus der Standardanwendung SA001 "Rechnungswesen und Logistik" dürfen folgende Datenarten überlassen werden: Von Kunden oder Lieferanten des Auftraggebers (Empfänger und Erbringer von Lieferungen oder Leistungen): 01 Ordnungsnummer 02 Name bzw. Bezeichnung 03 Anrede/Geschlecht 04 Anschrift 05 Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben 06 Geburtsjahr (soweit zur Identifikation unbedingt notwendig) 07 Geburtstag und -monat (soweit zur Identifikation unbedingt notwendig) 08 Firmenbuchdaten 09 Daten zur Bonität 10 Sperrkennzeichen (z. B. Kontaktsperre, Rechnungssperre, Liefersperre, Buchungssperre, Zahlungssperre) 11 Zuordnung zu einer bestimmten Kunden- und Lieferantenkategorie (einschließlich regionale Zuordnung, usw.) 12 Kenn-Nummern für Zwecke amtlicher Statistik wie UID-Nummer und Intrastat-Kenn-Nummer 13 Zugehörigkeit zu einem bestimmten Einkaufsverband, Konzern 14 Korrespondenzsprachen, sonstige Vereinbarungen und Schlüssel zum Datenaustausch 15 Gegenstand der Lieferung oder Leistung 16 Bonus-, Provisionsdaten und dgl. 17 Kontaktperson beim Betroffenen zur Abwicklung der Lieferung oder Leistung 18 Bei der Leistungserbringung mitwirkende Dritte einschließlich Angaben über die Art der Mitwirkung 19 Liefer- und Leistungsbedingungen (einschließlich Angaben über den Ort der Lieferung oder Leistung, Verpackung, usw.) 20 Daten zur Verzollung (z. B. Ursprungsland, Zolltarifnummer) und Exportkontrolle 21 Daten zur Versicherung der Lieferung oder Leistung und zu ihrer Finanzierung 22 Daten zur Steuerpflicht und Steuerberechnung 23 Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen 24 Bankverbindung 25 Kreditkartennummern und -unternehmen 26 Daten zum Kreditmanagement (z. B. Kreditlimit, Wechsellimit) 27 Daten zum Zahlungs- oder Leistungsverhalten des Betroffenen 28 Mahndaten/Klagsdaten 29 Konto- und Belegdaten 30 Leistungsspezifische Aufwände und Erträge 31 Sonderhauptbuchvorgänge (z. B. Einzelwert-berichtigung, Wechselforderung, Anzahlung, Bankgarantie) Von Sachbearbeitern oder Kontaktpersonen beim Auftraggeber: 32 Ordnungsnummer 33 Name, Anrede/Geschlecht 34 Zusätzliche Daten zur Adressierung beim Auftraggeber 35 Korrespondenzsprachen, sonstige Vereinbarungen und Schlüssel zum Datenaustausch 36 Funktion des Betroffenen beim Auftraggeber 37 Umfang der Vertretungsbefugnis 38 Vom Betroffenen bearbeitete Geschäftsfälle Von an der Geschäftsabwicklung mitwirkenden Dritten: 39 Ordnungsnummer 40 Name bzw. Bezeichnung 41 Anrede/Geschlecht 42 Anschrift 43 Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben 44 Geburtsjahr (soweit zur Identifikation unbedingt notwendig) 45 Geburtstag und -monat (soweit zur Identifikation unbedingt notwendig) 46 Firmenbuchdaten 47 Daten zur Bonität 48 Sperrkennzeichen (z. B. Kontaktsperre, Rechnungs-sperre, Liefersperre, Buchungssperre, Zahlungssperre) 49 Zuordnung zu einer bestimmten Kategorie der Leistungserbringer (einschließlich regionale Zuordnung, usw.) 50 Kenn-Nummern für Zwecke amtlicher Statistik wie UID-Nummer und Intrastat-Kenn-Nummer 51 Zugehörigkeit zu einem bestimmten Einkaufsverband, Konzern 52 Korrespondenzsprachen, sonstige Vereinbarungen und Schlüssel zum Datenaustausch 53 Gegenstand der Lieferung oder Leistung 54 Bonus-, Provisionsdaten und dgl. 55 Kontaktperson beim Betroffenen zur Abwicklung der Lieferung oder Leistung 56 Liefer- und Leistungsbedingungen (einschließlich Angaben über den Ort der Lieferung oder Leistung, Verpackung, usw. ) 57 Daten zur Verzollung (z. B. Ursprungsland, Zolltarifnummer) und Exportkontrolle 58 Daten zur Versicherung der Lieferung oder Leistung und zu ihrer Finanzierung 59 Daten zur Steuerpflicht und Steuerberechnung 60 Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen 61 Bankverbindung 62 Kreditkartennummern und -unternehmen 63 Daten zum Kreditmanagement (z. B. Kreditlimit, Wechsellimit) 64 Daten zum Zahlungs- oder Leistungsverhalten des Betroffenen 65 Mahndaten/Klagsdaten 66 Konto- und Belegdaten 67 Leistungsspezifische Aufwände und Erträge 68 Sonderhauptbuchvorgänge (z. B. Einzelwertberichtigung, Wechselforderung, Anzahlung, Bankgarantie) Von Kontaktpersonen beim Kunden, Lieferanten oder an der Geschäftsabwicklung mitwirkenden Dritten: 69 Ordnungsnummer 70 Name, Anrede/Geschlecht 71 Zugehöriger Kunde, Lieferant oder Dritter 72 Zusätzliche Daten zur Adressierung beim Kunden, Lieferanten oder Dritten 73 Korrespondenzsprachen, sonstige Vereinbarungen und Schlüssel zum Datenaustausch 74 Funktion des Betroffenen beim Leistungsempfänger oder Leistungserbinger 75 Umfang der Vertretungsbefugnis 76 Vom Betroffenen bearbeitete Geschäftsfälle Von bloßen Zustell-, Lieferungs-, Rechnungsadressaten und dgl.: 77 Ordnungsnummer 78 Name oder Bezeichnung, Anrede/Geschlecht 79 Anschrift 80 Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben 81 Korrespondenzsprachen, sonstige Vereinbarungen und Schlüssel zum Datenaustausch 82 Angaben über besondere Bedingungen für die Annahme der Zustellung, Lieferung oder Leistung Ib. Weiters dürfen alle Datenarten der Standardanwendungenrömisch eins b. Weiters dürfen alle Datenarten der Standardanwendungen -Strichaufzählung SA002 "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" und -Strichaufzählung SA033 "Datenübermittlung im Konzern-A. Konzernweite Kontakt- und Termindatenbank" überlassen werden. Jede Weiterverwendung der überlassenen Daten bei den Empfängern für Zwecke, die in dem im Genehmigungsverfahren vorgelegten, von der Antragstellerin und den Empfängern unterzeichneten Dienstleistungsvertrag nicht angeführt sind, insbesondere die Verwendung für eigene Zwecke der Empfänger, ist untersagt. II.
F, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 idgF (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch zwei.
Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 idgF (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. B e g r ü n d u n g 1. Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 10. September 2013 hat die D**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag
DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten an einen Dienstleister in Indien gestellt.Mit Schriftsatz vom 10. September 2013 hat die D**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag
Paragraph 13, DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten an einen Dienstleister in Indien gestellt. De Überlassung betrifft die Daten Standardanwendungen SA002 "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" und SA033 "Datenübermittlung im Konzern-A. Konzernweite Kontakt- und Termindatenbank" sowie Teile der Standardanwendung SA001 "Rechnungswesen und Logistik" (Datenarten 01-82). Der Dienstleister soll für die Antragstellerin die Daten speichern (Hosting), warten, Support-Leistungen erbringen und auch die Daten für die Antragstellerin auswerten. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 10 Abs. 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen":Paragraph 10, Absatz eins, DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen": "§ 10.
erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;alle
Paragraph 14, erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen; 3.Ziffer 3 weitere Dienstleister nur mit Billigung des Auftraggebers heranzuziehen und deshalb den Auftraggeber von der beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu verständigen, daß er dies allenfalls untersagen kann; 4.Ziffer 4 - sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt - im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflicht des Auftraggebers zu schaffen; 5.Ziffer 5 nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben oder in dessen Auftrag für ihn weiter aufzubewahren oder zu vernichten; 6.Ziffer 6 dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Z 1 bis 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind."dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Ziffer eins bis 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind." § 12 DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland":Paragraph 12, DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland": "§ 12.
bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten, wird unter Beachtung des § 55 Z 1 durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt . Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des § 6 Abs. 1 in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.
Paragraph 13, bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten, wird unter Beachtung des Paragraph 55, Ziffer eins, durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt . Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des Paragraph 6, Absatz eins, in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.
3 von der Meldepflicht ausgenommen sind.Übermittlungen oder Überlassungen aus Datenanwendungen erfolgen, die
Paragraph 17, Absatz 3, von der Meldepflicht ausgenommen sind. [ . . . ]
Paragraph 7, Bei Überlassungen ins Ausland muß darüber hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber oder in den Fällen des § 13 Abs. 5den inländischen Auftraggeber oder in den Fällen des Paragraph 13, Absatz 5 an den inländischen Dienstleister vorliegen, daß er die Dienstleisterpflichten
1 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind."an den inländischen Dienstleister vorliegen, daß er die Dienstleisterpflichten
Paragraph 11, Absatz eins, einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind." § 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt: "§ 13.
genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden."§ 13.
Paragraph 12, genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (Paragraphen 35, ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.
5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,
Paragraph 55, Ziffer 2, ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus, 1.Ziffer eins für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder 2.Ziffer 2 der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers sowie einseitige Zusagen des Antragstellers (§ 19 Abs. 2) im Genehmigungsantrag über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein. Einseitige Zusagen des Antragstellers werden für diesen mit der Registrierung durch die Datenschutzkommission verbindlich."der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers sowie einseitige Zusagen des Antragstellers (Paragraph 19, Absatz 2,) im Genehmigungsantrag über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein. Einseitige Zusagen des Antragstellers werden für diesen mit der Registrierung durch die Datenschutzkommission verbindlich." 3. Rechtlich war zu erwägen: 3.1. Zur Genehmigungspflicht: Die beantragte Überlassung an ein Unternehmen mit Sitz in der Republik Indien ist
F, genehmigungspflichtig, da zum einen der Empfänger seinen Sitz in einem Staat hat, für den keine Feststellung des Vorhandenseins eines angemessenen Datenschutzniveaus
Datenschutzangemessenheits-Verordnung (DSAV) BGBl. II Nr. 521/1999 idgF., besteht und da zum anderen auch kein Fall eines
3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.Die beantragte Überlassung an ein Unternehmen mit Sitz in der Republik Indien ist
Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, genehmigungspflichtig, da zum einen der Empfänger seinen Sitz in einem Staat hat, für den keine Feststellung des Vorhandenseins eines angemessenen Datenschutzniveaus
Datenschutzangemessenheits-Verordnung (DSAV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 521 aus 1999, idgF., besteht und da zum anderen auch kein Fall eines
Paragraph 12, Absatz 3, DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt. Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger. 3.
DSG 2000 zulässig, sofern für den Auftraggeber kein Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass der Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet. Ein Grund für solche Zweifel liegt im Antragsfall nicht vor.Die Überlassung von Daten an einen Dienstleister ist
Paragraph 10, DSG 2000 zulässig, sofern für den Auftraggeber kein Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass der Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet. Ein Grund für solche Zweifel liegt im Antragsfall nicht vor. Die Antragstellerin hat auch den von § 10 Abs. 1 DSG 2000 verlangten Dienstleistervertrag in Form von Standardvertragsklauseln vorgelegt. Der im Antrag genannte Umfang von Überlassungszwecken ist vom vorgelegten Dienstleistervertrag gedeckt.Die Antragstellerin hat auch den von Paragraph 10, Absatz eins, DSG 2000 verlangten Dienstleistervertrag in Form von Standardvertragsklauseln vorgelegt. Der im Antrag genannte Umfang von Überlassungszwecken ist vom vorgelegten Dienstleistervertrag gedeckt. 3.3. Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes bei den Empfängern im Ausland haben die Antragsstellerin und die Empfänger jeweils einen Vertrag abgeschlossen, der den durch Entscheidung der Europäischen Kommission geschaffenen Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (in österreichischer Terminologie: "Überlassung") personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (in österreichischer Terminologie: "Dienstleister") in Drittländern (2010/87/EG) entspricht.
dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Überlassung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes bei den Empfängern im Ausland haben die Antragsstellerin und die Empfänger jeweils einen Vertrag abgeschlossen, der den durch Entscheidung der Europäischen Kommission geschaffenen Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (in österreichischer Terminologie: "Überlassung") personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (in österreichischer Terminologie: "Dienstleister") in Drittländern (2010/87/EG) entspricht.
dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Überlassung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000. 3.4. Die Verwaltungsabgabe war
Vm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.3.4. Die Verwaltungsabgabe war
Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.