RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.12.2012 GeschäftszahlG64/11 Sammlungsnummer****** LeitsatzAufhebung des im Stmk Landes-Sicherheitsgesetz normierten ausnahmslosen Bettelverbotes an öffentlichen Orten in der Steiermark als sachlich nicht gerechtfertigt und wegen Verstoßes gegen die Meinungsäußerungsfreiheit; unmittelbare Wirkung des Verbotes mangels Festlegung von Erlaubnisbereichen durch die dazu ermächtigten Gemeinden; Zulässigkeit des Individualantrags RechtssatzAufhebung des §3a Stmk Landes-SicherheitsG (L-SG) idF LGBl 37/2011.Aufhebung des §3a Stmk Landes-SicherheitsG (L-SG) in der Fassung Landesgesetzblatt 37 aus 2011,. Zulässigkeit des Individualantrags. Die bekämpfte Bestimmung normiert ein Verbot für die gesamte Steiermark, an einem öffentlichen Ort um Geld oder geldwerte Sachen zu betteln. Dieses allgemeine Verbot trifft den Antragsteller, der seinem Vorbringen nach das bislang nicht verbotene Verhalten in gleicher Weise in der Steiermark fortsetzen möchte, unmittelbar und aktuell. §3a Stmk L-SG normiert in seinem Abs1, dass "[w]er an einem öffentlichen Ort um Geld oder geldwerte Sachen bettelt", eine Verwaltungsübertretung begeht. Wenngleich Abs2 leg cit es - nach Einhaltung eines bestimmten Verfahrens - den Gemeinden ermöglicht, einen "Erlaubnisbereich" für Bettelei festzulegen, bewirkt - in Ermangelung eines solchen - Abs1 der angefochtenen Regelung, dass in der Steiermark Betteln schlechthin als ein mit Verwaltungsstrafe bewehrtes Verhalten verboten ist. Kein zumutbarer Umweg; Provozierung eines verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens nicht zumutbar. Es trifft zwar zu, dass der Landesgesetzgeber durch Abs2 des §3a Stmk L-SG den Gemeinden "die Möglichkeit eröffnet [hat], auf Ebene der Gemeinden unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten zeitliche und örtliche Differenzierungen hinsichtlich des Bettelverbotes anzuordnen", doch führt diese Ermächtigung der Gemeinden nicht dazu, dass ohne ihr Tätigwerden, das "generelle Verbot zu betteln" nicht gelten würde. Die Annahme, dass die Ermächtigung in Abs2 leg cit als Verpflichtung der Gemeinden zu verstehen wäre, durch Erlassung entsprechender Verordnungen im jeweiligen Gemeindegebiet eine verfassungskonforme Rechtslage herzustellen, übersieht, dass die Gemeinden bei Erlassung dieser Verordnung in Vollziehung der örtlichen Sicherheitspolizei gemäß Art15 Abs2 B-VG, sohin im eigenen Wirkungsbereich (Art118 Abs3 B-VG), tätig werden. Da ein Tätigwerden der Gemeinden ausschließlich in ihrem - wenngleich verfassungsrechtlich determinierten - Ermessen liegt, kann dies - und somit die Herstellung eines rechtlichen Rahmens zur Ermöglichung bestimmter Formen des Bettelns - nicht erzwungen werden. Die Materialien zur Novelle LGBl 37/2011 deuten darauf hin, dass eine Verschärfung der Gesetzeslage vom Steiermärkischen Landesgesetzgeber auch gewollt wurde (vgl StenProt Landtag Steiermark 16. GP, 6. Sitzung, 550 ff).Die Materialien zur Novelle Landesgesetzblatt 37 aus 2011, deuten darauf hin, dass eine Verschärfung der Gesetzeslage vom Steiermärkischen Landesgesetzgeber auch gewollt wurde vergleiche StenProt Landtag Steiermark 16. GP, 6. Sitzung, 550 ff). Wenngleich den Gemeinden mit der Novelle LGBl 37/2011 auch die Möglichkeit geboten wird, "Erlaubnisbereiche" für das Betteln zu schaffen, ist festzuhalten, dass von dieser Möglichkeit keine steiermärkische Gemeinde Gebrauch gemacht hat. Da keine "Erlaubnisverordnung" erlassen wurde, wirkt das Verbot des §3a Stmk L-SG jedenfalls unmittelbar.Wenngleich den Gemeinden mit der Novelle Landesgesetzblatt 37 aus 2011, auch die Möglichkeit geboten wird, "Erlaubnisbereiche" für das Betteln zu schaffen, ist festzuhalten, dass von dieser Möglichkeit keine steiermärkische Gemeinde Gebrauch gemacht hat. Da keine "Erlaubnisverordnung" erlassen wurde, wirkt das Verbot des §3a Stmk L-SG jedenfalls unmittelbar. §3a Stmk L-SG verbietet ausnahmslos alle Formen der Bettelei an öffentlichen Orten. Er umfasst somit auch stille Formen der Bettelei. Eine solche umfassende, die Bettelei schlechthin ohne jegliche Differenzierung verbietende, Regelung ist sachlich nicht zu rechtfertigen und verstößt zudem gegen Art10 EMRK. Die im E v 30.06.12, G155/10, dargelegten rechtlichen Erwägungen sind auf §3a Abs1 Stmk L-SG übertragbar. Untrennbarer Zusammenhang des Abs2 und Abs3 §3a Stmk L-SG mit Abs1; daher Aufhebung §3a zur Gänze. Ausspruch, dass §3a Stmk L-SG idF LGBl 88/2005 wieder in Kraft tritt, gem Art140 Abs6 erster Satz B-VG.Ausspruch, dass §3a Stmk L-SG in der Fassung Landesgesetzblatt 88 aus 2005, wieder in Kraft tritt, gem Art140 Abs6 erster Satz B-VG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.