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{'item': 'V24/12'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.12.2012 GeschäftszahlV24/12 Sammlungsnummer****** LeitsatzKeine Gesetzwidrigkeit der in der Preistransparenzverordnung Treibstoffpreise 2011 normierten Verpflichtung von Tankstellenbetreibern zur Meldung der ausgezeichneten Preise für Diesel und Superbenzin 95 sowie von Zusatzinformationen an die Preistransparenzdatenbank der E-Control; jedoch Gesetzwidrigkeit der Meldepflicht betreffend sonstige Serviceeinrichtungen; keine Kompetenzwidrigkeit der Betrauung der E-Control mit dem Betrieb der Datenbank; keine Verletzung der Freiheit der Erwerbsbetätigung durch die Meldepflicht; Regelung auch sachlich gerechtfertigt; teilweise Zulässigkeit des Individualantrags; Kostenzuspruch RechtssatzZulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung des §1 Abs1 und Abs2 der PreistransparenzV Treibstoffpreise 2011, BGBl II 246/2011.Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung des §1 Abs1 und Abs2 der PreistransparenzV Treibstoffpreise 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, 246 aus 2011,. §1 Abs1 und Abs2 zweiter Satz der Verordnung richten sich an "Betreiber von Tankstellen". Die antragstellende Gesellschaft ist als Betreiberin von drei Tankstellen in Wien jedenfalls unter den Begriff "Betreiber von Tankstellen" iSd Verordnung zu subsumieren. Die Regelung, wonach die Betreiber von Tankstellen die an ihrem Tankstellenareal ausgezeichneten Preise für bestimmte Treibstoffe sowie Zusatzinformationen über den Betrieb an die Preistransparenzdatenbank zu melden haben, berührt die antragstellende Gesellschaft unmittelbar und aktuell in ihrer Rechtssphäre, da die Regelung der antragstellenden Gesellschaft eine Meldepflicht auferlegt. Kein zumutbarer Umweg, da die Nichteinhaltung der Regelung gemäß §10 Z1 PreistransparenzG unter verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion steht. Zurückweisung des Antrags hins §2 und §3 der Verordnung mangels Darlegung eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragstellerin. Insoweit wird lediglich vorgebracht, dass es sich bei den von der E-Control gesammelten und zum Teil weitergegebenen Daten um solche Daten handle, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse iSd verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Datenschutz bestehe. Die antragstellende Gesellschaft verkennt dabei jedoch, dass es sich bei den zu meldenden Daten um allgemein verfügbare Daten iSd §1 Abs1 DSG 2000 handelt, da diese für jedermann und jederzeit am Totem der Tankstelle sowie an den Kassensystemen und - soweit es sich um über den Preis hinausgehende Informationen handelt - durch persönliche Wahrnehmung festgestellt und notiert werden können. Aufhebung der Wortfolge "und sonstige Serviceeinrichtungen" in §1 Abs1 der PreistransparenzV Treibstoffpreise 2011, BGBl II 246/2011.Aufhebung der Wortfolge "und sonstige Serviceeinrichtungen" in §1 Abs1 der PreistransparenzV Treibstoffpreise 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, 246 aus 2011,. Abweisung des Antrags, soweit er sich darüber hinaus gegen §1 der Verordnung richtet. Hinreichende Determinierung der zulässigerweise angefochtenen Bestimmungen. Sowohl der Begriff des "Betreibers" einer Tankstelle als auch die Art und Weise der Meldung, als auch der Umfang der einzumeldenden Daten sind durch Gesetz und Verordnung hinreichend bestimmt, um dem Normadressaten ein gesetzes- und verordnungskonformes Verhalten im Einklang mit Art18 B-VG zu ermöglichen. Die mit dem Begriff "Betreiber von Tankstellen" erfolgende Abgrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs in der Verordnung steht mit jener im Gesetz im Einklang. Auch die Bedenken dahingehend, dass die zu meldenden Treibstoffarten durch die Verordnung auf Dieselkraftstoff und Superbenzin 95 Oktan beschränkt werden, treffen nicht zu. Es liegt im Spielraum des Verordnungsgebers, entsprechend den Erläuterungen zu §1a PreistransparenzG, die bereits diese beiden Treibstoffarten für die Meldepflicht vorschlagen, Dieselkraftstoff und Superbenzin 95 Oktan als einzumeldende Treibstoffe festzulegen, ohne dass auf einen gewissen Prozentsatz der Nutzung oder auf einen signifikanten Unterschied in den Verkaufszahlen abgestellt wird. Die Regelung, wonach sowohl Preiserhöhungen als auch Preissenkungen um 12 Uhr unverzüglich gemeldet werden müssen und nicht erst gemäß der allgemeinen Regelung innerhalb einer halben Stunde nach Preisänderung, liegt im Interesse des Tankstellenkunden, da dieser unverzüglich nach 12 Uhr im Spritpreisrechner die neue Preisstruktur in Erfahrung bringen können soll. Die Regelung liegt auch im Interesse des Tankstellenbetreibers, da die von ihm allenfalls gesenkten Preise ebenfalls unverzüglich im Spritpreisrechner zu finden sind und ihm potentiell zusätzliche Kunden verschaffen. Eine Meldepflicht im Hinblick auf die Öffnungszeiten der Tankstelle steht in untrennbarem Zusammenhang mit der Möglichkeit der Nutzung der Tankstelle durch den Verbraucher, der sich durch den auf der Preistransparenzdatenbank beruhenden Spritpreisrechner über die günstigsten Treibstoffpreise informiert. Dies gilt auch für die Meldepflicht über die Zugangsmodalitäten zur Tankstelle (Zugangskarte bzw Zugangschip oder freie Tankmöglichkeit). Die Pflicht zur Meldung der vorhandenen Serviceeinrichtungen (Shop, Autowäsche, SB-Wäsche) ist indes nicht untrennbar mit den Informationen über Treibstoffpreise verbunden. Mit der Verordnungsermächtigung des §1a Abs1 PreistransparenzG stellt der Gesetzgeber ausdrücklich lediglich auf den Treibstoffpreis ab. Die Regelung einer Meldepflicht über die Serviceeinrichtungen ist daher gesetzwidrig. Soweit der Antrag mangelnden Rechtsschutz im Hinblick auf §1 der Verordnung geltend macht, ist er nicht im Recht. Durch die Veröffentlichung jener Informationen, welche der Tankstellenbetreiber selbst an die E-Control übermittelt und welche durch die E-Control und den Bundesminister nicht verändert werden, wird nicht in die Rechtssphäre des Tankstellenbetreibers eingegriffen. Gegen die Meldepflicht an sich kann die antragstellende Gesellschaft im Wege eines Antrages nach Art139 B-VG vorgehen. Das Verfahren nach Art139 B-VG bietet sowohl aus rechtsstaatlicher Sicht als auch im Hinblick auf die Garantien des Art6 EMRK in einem Fall wie diesem einen ausreichenden individuellen Rechtsschutz. Keine Kompetenzwidrigkeit der Betrauung der E-Control mit dem Betrieb der Preistransparenzdatenbank. Die Übertragung des Betriebs der Datenbank an die - insoweit hoheitlich tätige - E-Control führt zu einem Übergang der Vollziehung des Bundes von der mittelbaren Bundesverwaltung zur Vollziehung des Bundes in unmittelbarer Bundesverwaltung. Der Erlass einer Kompetenzdeckungsklausel für einen solchen Fall ist nicht erforderlich, da die gesetzliche Regelung ohnehin von den dem Bund eingeräumten Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenzen erfasst wird. Im Hinblick darauf, dass mit ArtI Abs1 PreistransparenzG eine verfassungsrechtliche Regelung besteht, die die Begründung der Zuständigkeit von Bundesbehörden in nicht in Art102 Abs2 B-VG angeführten Angelegenheiten für verfassungsrechtlich zulässig erklärt, erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob eine Zustimmung aller Länder (gem Art102 Abs4 B-VG) erforderlich und bejahendenfalls auch tatsächlich erfolgt ist. Die Ermächtigung zur Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung mit der Erneuerung der Verfassungsbestimmung des ArtI PreistransparenzG durch die Novelle BGBl I 107/2011 bezieht sich jedenfalls auch auf jene Angelegenheiten, die bereits vor dieser Novelle im PreistransparenzG geregelt wurden (wie zB die Preistransparenzdatenbank).Die Ermächtigung zur Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung mit der Erneuerung der Verfassungsbestimmung des ArtI PreistransparenzG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 107 aus 2011, bezieht sich jedenfalls auch auf jene Angelegenheiten, die bereits vor dieser Novelle im PreistransparenzG geregelt wurden (wie zB die Preistransparenzdatenbank). Die Behauptung, dass die Betrauung der E-Control als dem Bundesminister gegenüber weisungsgebundenes Organ rechtswidrig sei, da die Besorgung der damit verbundenen Angelegenheiten mit dem in den "Binnenmarktrichtlinien für Strom und Gas" enthaltenen Gebot der Weisungsfreiheit in Widerspruch stehe, trifft nicht zu. Die Aufgaben der E-Control im Hinblick auf die Preistransparenzdatenbank stehen in keinem Zusammenhang mit den EU-Richtlinien für Strom und Gas. Keine Verletzung im Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung. Bei den Zielen (erhöhte Vergleichbarkeit der Preise für den Kunden, vermehrter Wettbewerb) handelt es sich um im öffentlichen Interesse gelegene Ziele. Die Meldepflicht an die E-Control zur Veröffentlichung der Treibstoffpreise in der Preistransparenzdatenbank ist zur Erreichung dieser Ziele auch geeignet, adäquat und sonst sachlich gerechtfertigt. Die Meldung der Preise an die Preistransparenzdatenbank stellt eine Ergänzung der Preisauszeichnungsvorschriften dar. Die Verbraucher erhalten dadurch eine wesentliche Verbesserung der Vergleichbarkeit der Preise und die Ersparnis der Suchkosten, da sie die Tankstellen nicht mehr physisch abfahren müssen, um einen Preisvergleich vornehmen zu können. Durch die Einmeldung mit Hilfe einer Internetplattform oder über SMS können die Kosten für die Tankstellenbetreiber - selbst bei mehrmaligen Preisänderungen pro Tag - gering gehalten werden. Im Hinblick auf die Wirkungen der Meldepflicht besteht auch ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Eingriff in die Freiheit der Erwerbsbetätigung der antragstellenden Gesellschaft und dem Gewicht der diesen Eingriff rechtfertigenden Gründe. Die Tankstellenbetreiber sind ohnehin bereits angehalten, ihre Preise öffentlich auszuzeichnen und müssen diese nunmehr nur noch zusätzlich an die Preistransparenzdatenbank melden. Die erhöhte Transparenz und ein funktionierender Wettbewerb sind indes gerade auf einem Markt wie dem Treibstoffmarkt mit einer sehr großen Anzahl an Marktteilnehmern mit unterschiedlicher finanzieller Leistungsfähigkeit von besonderer Bedeutung. Auch kein Verstoß gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Regelung sachlich gerechtfertigt. Die Treibstoffbranche weist Besonderheiten auf, die auf andere Märkte nicht zutreffen. So handelt es sich bei Treibstoff um ein homogenes Gut, bei dem der Preis eine wesentliche Rolle spielt und daher Preisvergleichsdatenbanken ähnlich wie bei den Gütern Strom und Gas besonders zweckmäßig sind. Der Verbraucher kann in der Regel nicht auf Vorrat einkaufen und muss deshalb laufend Preisvergleiche anstellen, um das günstigste Produkt erwerben zu können. Darüber hinaus bestehen auf anderen Märkten bei größerer Produktvielfalt keine täglich mehrmals auftretenden Preisänderungen. Kostenzuspruch, wobei zu berücksichtigen ist, dass die antragstellende Gesellschaft mit ihrem Antrag nur zum Teil erfolgreich war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.