RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.12.2012 GeschäftszahlB281/12 Sammlungsnummer****** LeitsatzFeststellung einer Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist durch Abweisung einer Nachbarbeschwerde gegen die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Spenglerei; keine Rechtfertigung der Verfahrensdauer von etwa dreißig Jahren; im Übrigen Ablehnung der Beschwerde; Kostenzuspruch RechtssatzDas Verwaltungsverfahren begann mit dem Antrag der mitbeteiligten Parteien am 22.03.82; der von der Erstbeschwerdeführerin zu Beginn dieses Verwaltungsverfahrens bekämpfte Bescheid erging am 22.12.82. Der das Verfahren schließlich erledigende, von den Beschwerdeführern nunmehr angefochtene Bescheid erging am 20.02.12 und wurde den Beschwerdeführern am 22.02.12 zugestellt. Die gesamte Verfahrensdauer beträgt somit etwa 30 Jahre. Die bereits in ihrem Gesamtausmaß unangemessene Dauer des Verfahrens ist allein dem Verhalten staatlicher Organe zuzuschreiben. Den Beschwerdeführern kann insbesondere kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie zur Durchsetzung ihrer Rechte sowohl den VfGH als auch den VwGH angerufen haben. Angesichts dessen kann den Beschwerdeführern nicht zur Last gelegt werden, dass sie nicht in jeder Phase des Verfahrens Säumnisbehelfe ergriffen haben. Dabei ist der Umstand nicht relevant, dass die Beschwerdeführer zwischenzeitig einen Devolutionsantrag an die Nö Landesregierung stellten, den sie in der Folge zurückzogen, weil ihnen von der Baubehörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zugesagt worden war. Selbstverständlich ist es den Beschwerdeführern nicht vorzuwerfen, wenn sie auch durch wiederholte Rechtsmittel ihren Rechtsstandpunkt - mit Erfolg - durchzusetzen suchen. Die belangte Behörde legt auch nicht dar, dass die einzelnen Einsprüche nicht zweckentsprechend gewesen seien oder die Beschwerdeführer in irgendeiner anderen Weise das Verfahren verzögert hätten. Nur zur Abrundung sei darauf hingewiesen, dass allein nach der aufhebenden Entscheidung des VfGH VfSlg 12478/1990 und der ihr folgenden Stattgabe der Vorstellung durch die Nö Landesregierung am 08.02.91 der Gemeinderat der Gemeinde Hennersdorf zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung bis zum 13.09.01 brauchte, sohin rund zehn Jahre.Selbstverständlich ist es den Beschwerdeführern nicht vorzuwerfen, wenn sie auch durch wiederholte Rechtsmittel ihren Rechtsstandpunkt - mit Erfolg - durchzusetzen suchen. Die belangte Behörde legt auch nicht dar, dass die einzelnen Einsprüche nicht zweckentsprechend gewesen seien oder die Beschwerdeführer in irgendeiner anderen Weise das Verfahren verzögert hätten. Nur zur Abrundung sei darauf hingewiesen, dass allein nach der aufhebenden Entscheidung des VfGH VfSlg 12478 aus 1990, und der ihr folgenden Stattgabe der Vorstellung durch die Nö Landesregierung am 08.02.91 der Gemeinderat der Gemeinde Hennersdorf zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung bis zum 13.09.01 brauchte, sohin rund zehn Jahre. Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde. Mit der Nö Bau-ÜbertragungsV werden Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus dem eigenen Wirkungsbereich von Gemeinden auf die jeweiligen Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung generell übertragen. Gegen eine solche Übertragung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl VfSlg 8172/1977, 15639/1999). Wenn es in einem Verwaltungsverfahren zu keiner Verfahrenskonzentration kommt, weil das gewerberechtliche Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übertragungsnorm bereits abgeschlossen war, so bedeutet dies nicht, dass damit der Grund für die Erlassung der Verordnung weggefallen und diese gemäß Art118 Abs7 B-VG aufzuheben ist.Mit der Nö Bau-ÜbertragungsV werden Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus dem eigenen Wirkungsbereich von Gemeinden auf die jeweiligen Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung generell übertragen. Gegen eine solche Übertragung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfSlg 8172 aus 1977,, 15639 aus 1999,). Wenn es in einem Verwaltungsverfahren zu keiner Verfahrenskonzentration kommt, weil das gewerberechtliche Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übertragungsnorm bereits abgeschlossen war, so bedeutet dies nicht, dass damit der Grund für die Erlassung der Verordnung weggefallen und diese gemäß Art118 Abs7 B-VG aufzuheben ist. Kostenzuspruch. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG und enthält die Kosten in der beantragten Höhe, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführer im Hinblick auf die Feststellung der Verletzung des Art6 Abs1 EMRK zur Gänze durchgedrungen sind. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- und eine Eingabegebühr in der Höhe von € 220,- enthalten. Die von der belangten Behörde begehrten Kosten werden nicht zugesprochen.
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