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{'item': 'B1223/12'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.12.2012 GeschäftszahlB1223/12 Sammlungsnummer****** LeitsatzKein Entzug des gesetzlichen Richters durch Zurückweisung der Vorstellung des Beschwerdeführers als Einzelperson gegen die Abweisung eines Antrags von Gemeindemitgliedern auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß dem Bgld Gemeindevolksrechtegesetz RechtssatzGemäß §84 Abs1 Bgld GemeindeO 2003 ist zur Erhebung einer Vorstellung legitimiert, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in einer aus dem Vollziehungsbereich des Landes stammenden Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Das Bgld GemeindevolksrechteG sieht keine von dieser Bestimmung abweichende Regelung darüber vor, wer zur Bekämpfung eines (abweisenden) Bescheides gemäß §54 Abs1 leg cit berechtigt ist. Der VfGH geht in Hinblick auf §52 Abs2 litd und lite Bgld GemeindevolksrechteG, denen zufolge der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung die Bezeichnung des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters sowie die eigenhändige Unterschrift des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters zu enthalten hat, davon aus, dass die Gesamtheit der Antragsteller eines beim Gemeinderat gemäß §52 Abs1 und Abs2 litd iVm §51 Abs2 litb leg cit eingebrachten Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung allein vom Bevollmächtigten (bzw dessen Stellvertreter) repräsentiert wird; nur durch ihn (bzw seinen Vertreter) - und nicht etwa auch durch einzelne Unterstützer - können die Antragsteller nach außen hin ihren Willen in rechtsverbindlicher Form kundtun. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Bgld GemeindevolksrechteG die Namhaftmachung eines Bevollmächtigten (sowie eines Stellvertreters) zwingend vorsieht. Ein ausdrücklich an den Bevollmächtigten gerichteter Bescheid kann daher von ihm nur als Bevollmächtigter bekämpft werden; ein Recht, den Bescheid im eigenen Namen als Unterstützer des Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung zu bekämpfen, kommt ihm - gleich den anderen Antragstellern - nicht zu.Der VfGH geht in Hinblick auf §52 Abs2 litd und lite Bgld GemeindevolksrechteG, denen zufolge der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung die Bezeichnung des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters sowie die eigenhändige Unterschrift des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters zu enthalten hat, davon aus, dass die Gesamtheit der Antragsteller eines beim Gemeinderat gemäß §52 Abs1 und Abs2 litd in Verbindung mit §51 Abs2 litb leg cit eingebrachten Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung allein vom Bevollmächtigten (bzw dessen Stellvertreter) repräsentiert wird; nur durch ihn (bzw seinen Vertreter) - und nicht etwa auch durch einzelne Unterstützer - können die Antragsteller nach außen hin ihren Willen in rechtsverbindlicher Form kundtun. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Bgld GemeindevolksrechteG die Namhaftmachung eines Bevollmächtigten (sowie eines Stellvertreters) zwingend vorsieht. Ein ausdrücklich an den Bevollmächtigten gerichteter Bescheid kann daher von ihm nur als Bevollmächtigter bekämpft werden; ein Recht, den Bescheid im eigenen Namen als Unterstützer des Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung zu bekämpfen, kommt ihm - gleich den anderen Antragstellern - nicht zu. Die Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 13.03.12 weist im Kopf den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers auf, wurde von diesem unterschrieben und enthält weder den Begriff "Bevollmächtigter" noch einen anderen Namen oder einen Hinweis, dass der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter auftritt. Das Antragsbegehren lautet: "Ich beantrage, den angefochtenen Bescheid der Marktgemeinde Großhöflein aufzuheben und begründe dies wie folgt:" (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen). Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass die Vorstellung vom Beschwerdeführer als Einzelperson eingebracht wurde. Der mit dem Rechtsmittel der Vorstellung bekämpfte Bescheid des Gemeinderates ist hingegen ausdrücklich an "Herrn GV Dr W R als Bevollmächtigten" gerichtet. Der Beschwerdeführer selbst ist somit nicht Adressat des Bescheides des Gemeinderates. Daraus ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer als einzelner Antragsteller iSd §51 Abs3 und §53 Abs1, Abs3 und Abs4 Bgld GemeindevolksrechteG nicht zur Erhebung einer Vorstellung gegen den angefochtenen Bescheid legitimiert ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.