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{'item': 'B619/12 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.2012 GeschäftszahlB619/12 ua Sammlungsnummer****** LeitsatzAufhebung eines Bescheides betreffend die Zurückweisung von Maßnahmenbeschwerden gegen eine vom Kartellgericht auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde angeordnete Hausdurchsuchung in Ansehung der im richterlichen Beschluss nicht namentlich genannten Unternehmen; willkürliche Annahme einer Erstreckung des Hausdurchsuchungsbefehls auf die Geschäftsräume der konzernmäßig verbundenen Gesellschaften; Kostenzuspruch; im Übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung RechtssatzKeine Bedenken gegen die maßgeblichen Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides. §12 WettbewerbsG lässt verfassungskonform - im Interesse der Partei - eine Hausdurchsuchung nur auf Grund eines richterlichen Befehls zu. Auch eine Rechtsschutzlücke vermag der VfGH nicht zu erkennen, sichert §12 WettbewerbsG doch gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung zu; soweit es aber zu einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls ("Exzess") kommt, kann - mangels Zurechnung des Organhandelns zur Gerichtsbarkeit - gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG Beschwerde an den UVS erhoben werden. Dass, wie die beschwerdeführenden Gesellschaften behaupten, bei gesetzwidrigem Vorgehen der Bundeswettbewerbsbehörde "ohne Exzess" kein Rechtsschutz bestünde, trifft nicht zu, da der Rechtsschutzweg ja - je nachdem, ob das Verwaltungshandeln dem Gericht zuzurechnen ist oder nicht - eröffnet ist. Dass es dabei zu teils unterschiedlichen Beurteilungen kommen kann, führt nicht dazu, dass die Bestimmung des §12 WettbewerbsG verfassungswidrig ist. Die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, dass der Hausdurchsuchung der Zwangscharakter fehle, ist unzutreffend. Die Hausdurchsuchung wäre nämlich erforderlichenfalls mit Gewalt durchzusetzen gewesen, womit ihr jedenfalls Zwangscharakter zukommt. Eingriffe in das verfassungsgesetzlich geschützte Hausrecht unterliegen strengen Anforderungen. In diesem Sinne hat auch der der hier zu beurteilenden Amtshandlung zugrunde liegende richterliche Hausdurchsuchungsbefehl eindeutig und unmissverständlich die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der erst- bis sechstbeschwerdeführenden Gesellschaften am Standort "2355 Wiener Neudorf, Industriezentrum NÖ-Süd, Straße 3, Objekt 16" angeordnet. Damit grenzte der richterliche Befehl den Durchsuchungsumfang sowohl in personeller als auch in örtlicher Hinsicht ein. Der VfGH vermag nicht zu erkennen, auf Basis welcher Überlegungen der UVS zu der Annahme gelangt, dass sich der Hausdurchsuchungsbefehl des Kartellgerichts auf die im richterlichen Beschluss nicht namentlich genannten Unternehmen - der siebent- bis vierunddreißigstbeschwerdeführenden Gesellschaften, die mit den erst- bis sechstbeschwerdeführenden Gesellschaften anscheinend zwar konzernmäßig verbunden, aber Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind - erstreckt, mögen diese vom Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde auch umfasst gewesen sein. Für die Begrenzung des Umfanges der Hausdurchsuchung kommt es nämlich allein auf den richterlichen Befehl und nicht auf den Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde an. Dass die Bundeswettbewerbsbehörde die Hausdurchsuchung für die Geschäftsräumlichkeiten des Konzerns beantragt hat und zur Auffindung von Unterlagen eine möglichst weitgehende Durchsuchung anstrebt, ändert - entgegen der rechtlich verfehlten Auffassung des UVS - somit nichts an der Formulierung des Hausdurchsuchungsbefehls, der sich nur auf die Geschäftsräumlichkeiten der erst- bis sechstbeschwerdeführenden Gesellschaften bezieht. Dem UVS sind in Ansehung der siebent- bis vierunddreißigstbeschwerdeführenden Gesellschaften grobe Begründungsmängel unterlaufen, die den angefochtenen Bescheid insoweit mit Willkür behaften. Diese Gesellschaften sind dadurch im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden. Der Bescheid war in Ansehung dieser beschwerdeführenden Gesellschaften daher aufzuheben. Kostenzuspruch: Diesen Gesellschaften war insgesamt der einfache Pauschalsatz - erhöht um einen Streitgenossenzuschlag in der Höhe von 50 % - zuzusprechen, weil sie durch ein und denselben Rechtsanwalt vertreten waren und es ihnen sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, gegen den Bescheid eine gemeinsame Beschwerde zu erheben. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 600,- sowie der Ersatz der für jede Beschwerde der siebent- bis vierunddreißigstbeschwerdeführenden Gesellschaften entrichteten Eingabengebühr in Höhe von € 220,- enthalten. Ablehnung der Behandlung der Beschwerden der erst- bis sechstbeschwerdeführenden Gesellschaften.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.