G-VO keine Verletzung des Gleichheitssatzes zu unterstellen. §
G-VO schreiben - dem Grundsatz der Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen konsequenterweise folgend - den aliquot zu berechnenden Beitragssatz aus dem bezogenen Pflegegeld fest. Für Personen, die Pflegegeld bzw pflegegeldbezogene Geldleistungen erhalten, ergibt sich daher, dass sie Beiträge zu zuerkannten Hauptleistungen aus dem gewährten Pflegegeld (bis zu 80 % des jeweils gewährten Pflegegeldes; vgl §12 Oö ChG-VO) und nicht aus Einkommen oder Vermögen zu leisten haben. Eine derartige Regelung ist gleichheitsrechtlich unbedenklich.In diesem Sinne ist §20 Abs2 Oö ChG in Verbindung mit §
G-VO keine Verletzung des Gleichheitssatzes zu unterstellen. §
G-VO schreiben - dem Grundsatz der Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen konsequenterweise folgend - den aliquot zu berechnenden Beitragssatz aus dem bezogenen Pflegegeld fest. Für Personen, die Pflegegeld bzw pflegegeldbezogene Geldleistungen erhalten, ergibt sich daher, dass sie Beiträge zu zuerkannten Hauptleistungen aus dem gewährten Pflegegeld (bis zu 80 % des jeweils gewährten Pflegegeldes; vergleiche §12 Oö ChG-VO) und nicht aus Einkommen oder Vermögen zu leisten haben. Eine derartige Regelung ist gleichheitsrechtlich unbedenklich. Auch kein Verstoß der Verordnung gegen die in §20 Oö ChG geregelten Grundsätze. Die Verordnungsermächtigung des §20 Abs5 Oö ChG legt fest, dass die Oö Landesregierung zu regeln hat, welches Einkommen und in welchem Ausmaß verwertbares Vermögen zu berücksichtigen ist. Die Beilagen 1434/2008 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö Landtags, XXVI. GP, weisen ausdrücklich darauf hin, dass in der auf §20 Abs5 Oö ChG gestützten Verordnung unter anderem Freibeträge bei Einkommen und bei Vermögen sowie eine Festlegung, inwieweit auf das Pflegegeld zugegriffen wird, geregelt werden sollen. Es besteht daher kein Zweifel, dass der Landesgesetzgeber im Oö ChancengleichheitsG das Pflegegeld bei der Verrechnung von Beiträgen für Leistungen, die auf Grund eines Pflegebedarfes zuerkannt werden, jedenfalls heranziehen wollte. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass Pflegegeld der Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen dienen soll. Aus diesem Grund stellt §20 Abs5 Oö ChG die gesetzliche Grundlage für die Beitragsregelungen des §
des §10 Oö ChG-VO dar.Die Verordnungsermächtigung des §20 Abs5 Oö ChG legt fest, dass die Oö Landesregierung zu regeln hat, welches Einkommen und in welchem Ausmaß verwertbares Vermögen zu berücksichtigen ist. Die Beilagen 1434 aus 2008, zum kurzschriftlichen Bericht des Oö Landtags, römisch 26 . GP, weisen ausdrücklich darauf hin, dass in der auf §20 Abs5 Oö ChG gestützten Verordnung unter anderem Freibeträge bei Einkommen und bei Vermögen sowie eine Festlegung, inwieweit auf das Pflegegeld zugegriffen wird, geregelt werden sollen. Es besteht daher kein Zweifel, dass der Landesgesetzgeber im Oö ChancengleichheitsG das Pflegegeld bei der Verrechnung von Beiträgen für Leistungen, die auf Grund eines Pflegebedarfes zuerkannt werden, jedenfalls heranziehen wollte. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass Pflegegeld der Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen dienen soll. Aus diesem Grund stellt §20 Abs5 Oö ChG die gesetzliche Grundlage für die Beitragsregelungen des §
des §10 Oö ChG-VO dar. Die Beitragsregelung der §§
10 Oö ChG-VO steht nicht im Widerspruch zu §2 Abs2 Z4 Oö ChG-VO, wonach pflegegeldbezogene Geldleistungen aus dem Einkommensbegriff ausgenommen sind. Wie bereits oben dargestellt, ist das Pflegegeld ein pauschalierter Beitrag zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen, das zwar die finanziellen Mittel bzw "Einkünfte" einer pflegebedürftigen Person nominell erhöht, jedoch nicht darauf abzielt, zweckfremd verwendet zu werden. Es soll zur Bestreitung des Pflegebedarfes herangezogen werden. Gerade dies kommt in der Zusammenschau der Regelungen des §2 Abs2 Z4 Oö ChG-VO iVm §
G-VO zum Ausdruck.Die Beitragsregelung der §§
10 Oö ChG-VO steht nicht im Widerspruch zu §2 Abs2 Z4 Oö ChG-VO, wonach pflegegeldbezogene Geldleistungen aus dem Einkommensbegriff ausgenommen sind. Wie bereits oben dargestellt, ist das Pflegegeld ein pauschalierter Beitrag zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen, das zwar die finanziellen Mittel bzw "Einkünfte" einer pflegebedürftigen Person nominell erhöht, jedoch nicht darauf abzielt, zweckfremd verwendet zu werden. Es soll zur Bestreitung des Pflegebedarfes herangezogen werden. Gerade dies kommt in der Zusammenschau der Regelungen des §2 Abs2 Z4 Oö ChG-VO in Verbindung mit §
G-VO zum Ausdruck. Soweit der Beschwerdeführer das "Fehlen einer Härtefallregelung" iSd §20 Abs1 Oö ChG auch für Kostenbeiträge aus Pflegegeld rügt, geht der Vorwurf ins Leere, weil Beiträge aus Pflegegeld immer nur aliquot je nach Bezug und darüber hinaus gemäß §12 Oö ChG-VO nur bis zu 80 % des jeweils gewährten Pflegegeldes verrechnet werden. Da das Pflegegeld nicht den Zweck verfolgt, das Einkommen des Betroffenen zu erhöhen, sondern ausschließlich zweckgebundenen Charakter hat, kann es zu keinen Härtefällen kommen, wenn das Pflegegeld zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen verwendet wird. Keine in die Verfassungssphäre reichenden Vollzugsfehler; keine Willkür. Ob und inwieweit bescheidmäßig über den maximalen, tatsächlich vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Kostenbeitrag aus Pflegegeld (§12 Oö ChG-VO) abgesprochen werden muss und ob die Hauptleistung "Fähigkeitsorientierte Aktivität" überhaupt aus Gründen des Pflegebedarfs zuerkannt wurde (§7 Abs1 Oö ChG-VO) - nur in solchen Fällen ist ein Beitrag aus dem Pflegegeld oder sonstigen pflegebezogenen Geldleistungen und nicht wie sonst aus dem Einkommen und dem verwertbaren Vermögen zu zahlen - sind einfachgesetzliche Fragen, deren Klärung nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.