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{'item': 'G78/12'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.11.2012 GeschäftszahlG78/12 Sammlungsnummer****** LeitsatzAufhebung des Verweises auf eine Bewertungsregel der JN für Liegenschaften in

§500

Abs3 ZPO das Berufungsgericht den Wert des Entscheidungsgegenstandes unabhängig vom (dreifachen) Einheitswert an Hand seines objektiven Wertes zu bestimmen hätte, der OGH selbst an diese Wertangabe grundsätzlich gebunden wäre und im Hinblick darauf der Revisionsrekurs zulässig sein könnte.Der antragstellende Oberste Gerichtshof hat über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses in einer Exekutionssache zu entscheiden, der eine Teilungsklage betreffend eine Liegenschaft zugrunde liegt. Einer meritorischen Behandlung des Revisionsrekurses steht der Umstand entgegen, dass das Berufungsgericht - in Anwendung des §500 Abs3 ZPO in Verbindung mit §60 Abs2 JN - in seiner Entscheidung ausgesprochen hat, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes € 5.000,- nicht übersteigt, weshalb gemäß §78 EO in Verbindung mit §528 Abs2 Z1 ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls (zwingend) unzulässig ist. Dem OGH ist zuzustimmen, dass bei Entfall des Verweises auf §

§500

Abs3 ZPO das Berufungsgericht den Wert des Entscheidungsgegenstandes unabhängig vom (dreifachen) Einheitswert an Hand seines objektiven Wertes zu bestimmen hätte, der OGH selbst an diese Wertangabe grundsätzlich gebunden wäre und im Hinblick darauf der Revisionsrekurs zulässig sein könnte. Es ist im Hinblick auf die vom OGH dargelegten Überlegungen jedenfalls denkmöglich, dass er den Verweis auf §

§500Abs3 ZPO in dem dem Antrag zugrunde liegenden Verfahren anzuwenden hat.

Die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit wäre durch die Aufhebung dieses Verweises allein behoben, weil damit erreicht wäre, dass die Bewertungsvorschrift des §60 Abs2 JN im Verweisungskatalog des §500 Abs3 ZPO nicht mehr aufscheint und damit klar gestellt ist, dass sie bei Anwendung dieser Bestimmung nicht (mehr) zu beachten ist. Im Hinblick auf die (zwingende) Maßgeblichkeit der Einheitswerte wird der Rechtszug an den OGH bei Streitigkeiten um Liegenschaften jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ihr dreifacher Einheitswert die Grenze von € 5.000,- nicht erreicht, obwohl der Verkehrswert darüber liegt und obwohl bei Streitigkeiten um gleichwertige Fahrnisse oder entsprechende Geldbeträge der Revisionsrekurs - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - zulässig wäre. Da eine vorhersehbare Relation zwischen dem Verkehrswert und dem Einheitswert einer Liegenschaft heute nicht mehr existiert, steht eine solche Differenzierung mit einem Rechtsmittelsystem, soweit dieses die Zulässigkeit der Anrufung eines Höchstgerichtes vom Wert des Streitgegenstandes abhängig macht (wogegen an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen), im Widerspruch und bedürfte einer sachlichen Rechtfertigung. Eine solche ist jedoch nicht zu sehen. Bedenklich ist auch im vorliegenden Fall nicht die Anknüpfung an Einheitswerte, die für Liegenschaften in einem eigenen Verfahren für einen längeren Zeitraum festgestellt wurden, sondern der Umstand, dass die bei einer solchen Bewertungstechnik notwendige periodische Anpassung der Werte aus welchen Gründen auch immer so lange unterlassen wurde, bis diese Werte überwiegend mit den Verkehrswerten nichts mehr zu tun haben und die Übereinstimmung auch nicht mehr durch pauschale Erhöhungen oder Vervielfachungen hergestellt werden kann. Wenn die Bundesregierung einwendet, dass ohne den angefochtenen Verweis ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nach §500 Abs3 ZPO wesentlich schwieriger wäre und auch getroffen werden müsste, wenn gar nicht feststeht, ob ein Revisionsrekurs beabsichtigt ist, so ist ihr zu entgegnen, dass bei Streitigkeiten um Fahrnisse oder etwa Dienstbarkeiten keine andere Situation gegeben ist. Im Übrigen werden die Schwierigkeiten der Bewertung deutlich dadurch entschärft, dass lediglich festgestellt werden muss, ob die Wertgrenze von € 5.000,- bzw € 30.000,- überschritten wurde. Diesem Ergebnis steht das Erkenntnis VfSlg 17083/2003 nicht entgegen. Das Bedenken des damals antragstellenden Gerichts war auf eine unrichtige Prämisse (Maßgeblichkeit des einfachen Einheitswertes statt des dreifachen Einheitswertes) gestützt.Diesem Ergebnis steht das Erkenntnis VfSlg 17083 aus 2003, nicht entgegen. Das Bedenken des damals antragstellenden Gerichts war auf eine unrichtige Prämisse (Maßgeblichkeit des einfachen Einheitswertes statt des dreifachen Einheitswertes) gestützt. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des §500 Abs3 ZPO stimmt der VfGH mit dem OGH darin überein, dass der verfassungskonforme Zustand nicht durch eine teleologische Reduktion dieser Bestimmung (Eliminierung des Verweises im Interpretationsweg) hergestellt werden kann, sondern die Aufhebung des Verweises erforderlich ist. Die Beseitigung des Verweises auf §

§500

Abs3 ZPO hat zur Folge, dass der Wert des Streitgegenstandes bei Liegenschaften nicht mehr unter Bindung an die Einheitswerte, sondern nach den Regeln zu ermitteln ist, die auch für andere Streitgegenstände gelten. Gegen eine solche Rechtslage bestehen weder verfassungsrechtliche Einwände noch ist erkennbar, dass dadurch die Rechtssicherheit gefährdet wäre. Der VfGH sieht sich daher nicht veranlasst, für die Aufhebung der angefochtenen Wortfolge eine Frist zu setzen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.