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{'item': 'G47/12 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.2012 GeschäftszahlG47/12 ua Sammlungsnummer****** LeitsatzVorlage von Fragen an den EuGH betreffend die Vereinbarkeit von Bestimmungen der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung mit der Grundrechte-Charta sowie die Auslegung des Datenschutzgrundrechts der Charta aus Anlass von Gesetzesprüfungsverfahren bezüglich der im Telekommunikationsgesetz 2003 enthaltenen Speicherungsverpflichtungen RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art267 AEUV folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:

  1. Zur Gültigkeit von Handlungen von Organen der Union: Sind die Art3 bis 9 der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. März 2006 über die Vorratsdatenspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG mit Art7, 8 und 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar?
  3. Zur Auslegung der Verträge: 2.
  4. Sind im Lichte der Erläuterungen zu Art8 der Charta, die gemäß Art52 Abs7 der Charta als Anleitung zur Auslegung der Charta verfasst wurden und vom Verfassungsgerichtshof gebührend zu berücksichtigen sind, die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und die Verordnung (EG) 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr für die Beurteilung der Zulässigkeit von Eingriffen gleichwertig mit den Bedingungen nach Art8 Abs2 und Art52 Abs1 der Charta zu berücksichtigen?2.
  5. Sind im Lichte der Erläuterungen zu Art8 der Charta, die gemäß Art52 Abs7 der Charta als Anleitung zur Auslegung der Charta verfasst wurden und vom Verfassungsgerichtshof gebührend zu berücksichtigen sind, die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und die Verordnung (EG) 45 aus 2001, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr für die Beurteilung der Zulässigkeit von Eingriffen gleichwertig mit den Bedingungen nach Art8 Abs2 und Art52 Abs1 der Charta zu berücksichtigen? 2.
  6. In welchem Verhältnis steht das in Art52 Abs3 letzter Satz der Charta in Bezug genommene "Recht der Union" zu den Richtlinien im Bereich des Datenschutzrechts? 2.
  7. Sind angesichts dessen, dass die Richtlinie 95/46/EG und die Verordnung (EG) 45/2001 Bedingungen und Beschränkungen für die Wahrnehmung des Datenschutzgrundrechts der Charta enthalten, Änderungen als Folge späteren Sekundärrechts bei der Auslegung des Art8 der Charta zu berücksichtigen?2.
  8. Sind angesichts dessen, dass die Richtlinie 95/46/EG und die Verordnung (EG) 45 aus 2001, Bedingungen und Beschränkungen für die Wahrnehmung des Datenschutzgrundrechts der Charta enthalten, Änderungen als Folge späteren Sekundärrechts bei der Auslegung des Art8 der Charta zu berücksichtigen? 2.
  9. Hat unter Berücksichtigung des Art52 Abs4 der Charta der Grundsatz der Wahrung höherer Schutzniveaus in Art53 der Charta zur Konsequenz, dass die nach der Charta maßgeblichen Grenzen für zulässige Einschränkungen durch Sekundärrecht enger zu ziehen sind? 2.
  10. Können sich im Hinblick auf Art52 Abs3 der Charta, Abs5 der Präambel und die Erläuterungen zu Art7 der Charta, wonach die darin garantierten Rechte den Rechten nach Art8 EMRK entsprechen, aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art8 EMRK Gesichtspunkte für die Auslegung des Art8 der Charta ergeben, die die Auslegung des zuletzt genannten Artikels beeinflussen?

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.