RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.11.2012 GeschäftszahlB776/12 Sammlungsnummer****** LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Festsetzung eines Schadenersatzes für Wildschäden und Auferlegung der Verfahrenskosten Rechtssatz§54 der Nö JagdV, LGBl 6500/1-54, ist nicht zu beanstanden. Eine standardisierte Durchschnittsbetrachtung bei der Ermittlung von Wildschäden, die auf allgemein anerkannten forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsgrundsätzen beruht, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Dem Vorwurf der Kompetenzwidrigkeit ist entgegenzuhalten, dass die Regelung der Höhe des Wildschadens eine Angelegenheit des Jagdrechts ist und daher in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt. Die damalige Landeskommission für Jagd- und Wildschäden war ein Tribunal iSd Art6 EMRK. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die an der geforderten Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zweifeln ließen. Keine Bedenken gegen §117 Abs2 Z3 Nö JagdG (betr Verfahrenskosten). Gemäß §107 Abs2 Nö JagdG gilt für Waldschäden eine Frist von vier Wochen ab Kenntnis des Schadens. Diese Frist ist nicht als unsachlich zu qualifizieren, weil sie dem Jagdausübungsberechtigten insbesondere die Möglichkeit zur Setzung von Schutzmaßnahmen gegen weitere Schädigungen gibt. Eine genaue Bezifferung des Schadens hat gemäß §107 Abs1 iVm §110 Abs1 Nö JagdG erst nach weiteren vier Wochen, somit erst nach insgesamt acht Wochen ab Kenntnisnahme des Schadens zu erfolgen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer orientiert sich die Aufteilung der Verfahrenskosten gemäß §117 Abs2 Z3 Nö JagdG nicht an der Schadensbezifferung anlässlich der Anmeldung des Schadens bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. §117 Abs2 Z3 Nö JagdG verweist auf §110 Abs4 leg cit, wo von den 'Angaben des Geschädigten über seine nunmehr ziffernmäßig zu bestimmende Schadensforderung' die Rede ist. Dem geht ein Schlichtungsverfahren voraus, in dem der Schaden gutachterlich beurteilt wird. Daraus ergibt sich (arg 'nunmehr' in §110 Abs4 Nö JagdG), dass die für die Aufteilung der Verfahrenskosten maßgebliche Schadensbezifferung durch den Geschädigten erst nach der gutachterlichen Feststellung der Schadenshöhe durch den bestellten Schlichter erfolgt. Die Regelung stößt daher auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Gemäß §107 Abs2 Nö JagdG gilt für Waldschäden eine Frist von vier Wochen ab Kenntnis des Schadens. Diese Frist ist nicht als unsachlich zu qualifizieren, weil sie dem Jagdausübungsberechtigten insbesondere die Möglichkeit zur Setzung von Schutzmaßnahmen gegen weitere Schädigungen gibt. Eine genaue Bezifferung des Schadens hat gemäß §107 Abs1 in Verbindung mit §110 Abs1 Nö JagdG erst nach weiteren vier Wochen, somit erst nach insgesamt acht Wochen ab Kenntnisnahme des Schadens zu erfolgen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer orientiert sich die Aufteilung der Verfahrenskosten gemäß §117 Abs2 Z3 Nö JagdG nicht an der Schadensbezifferung anlässlich der Anmeldung des Schadens bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. §117 Abs2 Z3 Nö JagdG verweist auf §110 Abs4 leg cit, wo von den 'Angaben des Geschädigten über seine nunmehr ziffernmäßig zu bestimmende Schadensforderung' die Rede ist. Dem geht ein Schlichtungsverfahren voraus, in dem der Schaden gutachterlich beurteilt wird. Daraus ergibt sich (arg 'nunmehr' in §110 Abs4 Nö JagdG), dass die für die Aufteilung der Verfahrenskosten maßgebliche Schadensbezifferung durch den Geschädigten erst nach der gutachterlichen Feststellung der Schadenshöhe durch den bestellten Schlichter erfolgt. Die Regelung stößt daher auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.