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{'item': 'V117/11'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2012 GeschäftszahlV117/11 Sammlungsnummer****** LeitsatzUnzulässigkeit des Individualantrags von sozialpädagogischen Einrichtungen auf Aufhebung von Bestimmungen einer Verordnung über Einrichtungen für Minderjährige mangels Darlegung der aktuellen Betroffenheit und wegen Zumutbarkeit eines Antrags auf Erteilung einer Nachsicht von den in der Verordnung festgeschriebenen Anforderungen RechtssatzZurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §5 Abs3 bis Abs5, §8 Abs2 und Abs4 bis Abs7, §10 Abs1, Abs2 und Abs4 sowie §14 der Verordnung der Tir Landesregierung, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen und Einrichtungen des betreuten Wohnens für Minderjährige erlassen werden, LGBl 63/2010.Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §5 Abs3 bis Abs5, §8 Abs2 und Abs4 bis Abs7, §10 Abs1, Abs2 und Abs4 sowie §14 der Verordnung der Tir Landesregierung, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen und Einrichtungen des betreuten Wohnens für Minderjährige erlassen werden, Landesgesetzblatt 63 aus 2010,. Die Antragsteller bringen ausschließlich vor, dass sie sozialpädagogische Einrichtungen seien, welcher sich das Land Tirol als Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt zur Besorgung nicht-hoheitlicher Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt bediene. Weiters beschränken sich die Ausführungen formelhaft auf den Hinweis, dass die angefochtenen Verordnungsbestimmungen unmittelbar, tatsächlich und nachteilig in ihre Rechtssphäre eingreifen würden und sie im Falle des Zuwiderhandelns mit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe rechnen müssten. Dieses formelhafte Vorbringen lässt nicht erkennen, inwiefern die angefochtenen Bestimmungen den Antragstellern gegenüber die für Individualanträge nach Art139 Abs1 B-VG maßgeblichen Wirkungen entfaltet und inwiefern sie daher durch die angefochtenen Teile der Verordnung in ihren rechtlich geschützten Interessen überhaupt, geschweige denn aktuell beeinträchtigt sein könnten. Die Antragsteller verfügen allesamt über rechtskräftige Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen bzw Einrichtungen des betreuten Wohnens für Minderjährige und werden nach Maßgabe dieser Bewilligungen vom Land Tirol als Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt auf vertraglicher Basis zur Besorgung nicht-hoheitlicher Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt herangezogen. Da aus dem Antragsvorbringen nicht hervorgeht, dass die Antragsteller über die bereits erteilten Bewilligungen hinausgehend den Gegenstand ihrer Einrichtungen (ver)ändern möchten (zB neue Kapazitäten, etc) und somit einer neuerlichen Bewilligung durch die Tiroler Landesregierung und eines neuen Vertrages mit dem Land Tirol als Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt bedürften, geht das Vorbringen zu §5 Abs3 bis 5 (Mindestkapazitäten und Höchstaufnahmezahlen), §8 Abs4 (Freihaltegebühr von höchstens 80 % der vereinbarten Kostenabgeltung), §8 Abs5 und Abs6 (Bindung bzw Verwendung von Mehreinnahmen), §8 Abs7 (zweckwidrig verwendete Mittel sowie Mehreinnahmen, die gemäß Abs5 leg cit nicht zu binden sind, sind bei der nächsten Festsetzung der Kostenabgeltung mindernd zu berücksichtigen), §10 Abs1, Abs2 und Abs4 (Festlegung von Kriterien für die Berechnung der Personalkosten einschließlich der Kosten für Supervision, Weiterbildung und Reisespesen) und §14 (Verpflichtung zur Rechnungslegung gegenüber der Tiroler Landesregierung) der Verordnung mangels Betroffenheit der Antragsteller schon aus diesem Grund ins Leere. §8 Abs2 der angefochtenen Verordnung greift nicht in die Rechtssphäre der Antragsteller ein, weil gemäß §16 Abs3 leg cit das Erfordernis der Gemeinnützigkeit nach §8 Abs2 nicht besteht, wenn das Ansuchen um Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Einrichtung vor dem 01.07.11 eingebracht wurde. Da die Antragsteller allesamt bereits (seit einem Zeitpunkt vor dem 01.07.11) über rechtskräftige Errichtungs- und Betriebsbewilligungen verfügen, ist diese Bestimmung für die Antragsteller nicht anzuwenden und daher nicht maßgeblich. Die Antragsteller sind vom Erfordernis der Gemeinnützigkeit ex lege nicht erfasst. Im Übrigen sieht §26 Abs6 Tir JWG 2002 vor, dass die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid eine Nachsicht von den in der Verordnung festgeschriebenen Anforderungen erteilen kann, wenn deren Erfüllung dem Träger der Einrichtung wirtschaftlich nicht zumutbar ist und das Wohl der Minderjährigen dadurch nicht gefährdet wird. Den Antragstellern steht daher iSd Subsidiarität des Individualantrages als zumutbarer Weg zur Abwehr der behaupteten Rechtsverletzung ein Antrag auf Erteilung einer Nachsicht zur Verfügung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.