← Österreich

{'item': 'V120/11'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2012 GeschäftszahlV120/11 Sammlungsnummer****** LeitsatzAbweisung des Antrags des UVS Vorarlberg auf Aufhebung des in der Naturschutzgebietsverordnung "Rheindelta" normierten temporären Verbotes des Surfens auf der Wasserfläche des Bodensees; keine unsachliche Differenzierung zwischen dem Surfsport und anderen Wassersportarten RechtssatzAbweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "das Surfen," in §10 Abs1 lite der Verordnung der Vlbg Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Rheindelta" in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee, LGBl 57/1992 idF LGBl 64/2002 (VO "Rheindelta").Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "das Surfen," in §10 Abs1 lite der Verordnung der Vlbg Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Rheindelta" in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee, Landesgesetzblatt 57 aus 1992, in der Fassung Landesgesetzblatt 64 aus 2002, (VO "Rheindelta"). Der Verordnungsgeber überschreitet den ihm von der Verfassung und vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum nicht, wenn er zwischen der Ausübung des Surfsports und dem Befahren der Wasseroberfläche mit Wasserfahrzeugen wie Segel- oder Motorbooten (welches im Übrigen in einem wesentlichen Teil des Naturschutzgebietes ebenfalls - teils temporär, teils ganzjährig - Beschränkungen unterliegt oder sogar ausgeschlossen ist, vgl §10 Abs1 lita bis litdDer Verordnungsgeber überschreitet den ihm von der Verfassung und vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum nicht, wenn er zwischen der Ausübung des Surfsports und dem Befahren der Wasseroberfläche mit Wasserfahrzeugen wie Segel- oder Motorbooten (welches im Übrigen in einem wesentlichen Teil des Naturschutzgebietes ebenfalls - teils temporär, teils ganzjährig - Beschränkungen unterliegt oder sogar ausgeschlossen ist, vergleiche §10 Abs1 lita bis litd VO "Rheindelta") differenziert. Wie die Vlbg Landesregierung in ihrer Äußerung nachvollziehbar darlegt, kann das Surfen spezifische Störungen des Lebensraums der Wasservögel im Zeitraum der Überwinterung bewirken. Diese nicht von vornherein von der Hand zu weisende potenzielle Störwirkung ist durch die Besonderheiten des Bewegungsablaufs und -verlaufs beim Surfen bedingt, welche für die Benutzung von Segel- oder Motorbooten nicht charakteristisch sind. Dass diese Differenzierung im Wesentlichen auf praktischen Erfahrungen beruht und insofern "Antwortcharakter" im Hinblick auf aufgetretene Probleme aufweist, verschlägt dabei nichts: Es liegt im Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, auf spezifische Problemkonstellationen zu reagieren und dem in diesen auftretenden Bedarf nach Maßnahmen durch Verordnungsbestimmungen, auch durch Verbote, Rechnung zu tragen. Im Übrigen verbietet §10 Abs1 lite VO "Rheindelta" nicht nur das Surfen während der Zeit vom 01.11. bis 15.04., sondern (neben dem Kitesailing und dem Wasserschifahren) auch die Verwendung ähnlicher Geräte zur Freizeitnutzung. Es ist im Rahmen einer Beurteilung im Einzelfall davon auszugehen, dass Wasserfahrzeuge, die den zum Surfen, Kitesailing oder Wasserschifahren verwendeten Geräten - etwa ihrer Art nach oder im Hinblick auf Fahrabläufe und -verläufe - ähneln und daher die gleiche Störwirkung aufweisen, ebenfalls unter die Verbotsbestimmung des §10 Abs1 lite VO "Rheindelta" fallen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.