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{'item': 'B475/12'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2012 GeschäftszahlB475/12 Sammlungsnummer****** LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung des Devolutionsantrags und der Berufung eines Postbeamten betreffend eine Personalmaßnahme; Mitteilung über eine vorläufige Dienstfreistellung bzw Dienstzuteilung denkmöglich nicht als Versetzung gewertet; keine Verpflichtung zur Erlassung eines Versetzungsbescheides; kein Vorliegen eines Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheides RechtssatzDer belangten Behörde ist zunächst - mit Blick auf den systematischen Zusammenhang der Abs6 und Abs7 des §38 BDG 1979 - nicht entgegenzutreten, wenn sie der Auffassung ist, dass eine bescheidmäßige Absprache erst über die Versetzung, nicht aber schon über die Ankündigung dieser Maßnahme - und auch nicht auf Grund von allfälligen, vom Beamten infolge der Verständigung iSd §38 Abs6 BDG 1979 erhobenen Einwendungen - zu erfolgen hat. Ein Rechtsanspruch auf Versetzung oder Verwendungsänderung kommt einem Beamten nicht zu; Anträge auf Versetzung oder Verwendungsänderung eines Beamten vermitteln mangels einer gesetzlichen Regelung nicht einmal einen Rechtsanspruch auf eine meritorische Entscheidung. Die von der Berufungskommission vertretene Auffassung, dass eine Entscheidungspflicht insoweit nicht bestehe, als das Begehren des Beschwerdeführers als auf Erlassung eines (Rück-)Versetzungsbescheids gerichtet angesehen werden könnte, ist daher jedenfalls vertretbar. Mit Blick auf das Schreiben des Personalamts beim Vorstand der Telekom Austria AG vom 30.11.11, in dem der Beschwerdeführer ua davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass über die Abberufung erst nach Abschluss des - ergänzungsbedürftigen - Ermittlungsverfahrens entschieden werden und der Beschwerdeführer zu den näher beschriebenen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme abgeben könne, konnte das Schreiben des Personalamts beim Vorstand der Telekom Austria AG vom 28.11.11, in dem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass er mit Wirkung vom 01.12.11 "bis auf Weiteres vorläufig vom Dienst befreit" und "[w]ährend dieser Zeit [...] administrativ in der Einheit 'Servicekom' der TAP geführt" werde, denkmöglich nicht als Versetzung gewertet werden. Die Berufungskommission hat eine Verpflichtung zur Erlassung eines Versetzungsbescheids daher in vertretbarer Weise verneint. Zwar ist dem betroffenen Beamten, wenn er die Auffassung vertritt, dass eine durch Weisung angeordnete Personalmaßnahme mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, die Möglichkeit eingeräumt, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen. Der Antrag des - im Verwaltungsverfahren ständig anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführers in seinen Einwendungen vom 19.04.11 und vom 03.05.11, "von einer Abberufung beziehungsweise Versetzung Abstand zu nehmen", kann jedoch nicht als Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides in dem soeben erwähnten Sinn gewertet werden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm "[d]as Nichtbezeichnen dieses Begehrens als Antrag auf bescheidmäßige Feststellung [...] nicht vorgehalten werden [kann], zumal sich dieses Begehren schlüssig aus de[n] Einwendungen ergibt", so ist ihm auch entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in seinem an das Personalamt beim Vorstand der Telekom Austria AG gerichteten Schreiben vom 26.04.12 selbst "mit einer [...] Dienstzuteilung zu Servicekom [...] einverstanden" erklärte. Daher konnte die Berufungskommission das Vorliegen eines Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheids denkmöglich verneinen. Die belangte Behörde ist somit - da die behördliche Entscheidungspflicht nur durch Anträge ausgelöst wird, die auf Erlassung eines Bescheids gerichtet sind - denkmöglich von der Unzulässigkeit des an sie gerichteten Devolutionsantrags ausgegangen . Aus den dargelegten Erwägungen kann der Berufungskommission - der auf Grund ihrer Stellung als Rechtsmittelbehörde auch die Stellung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd §73 Abs2 AVG zukommt, die im Devolutionsweg angerufen werden kann -, nicht entgegengetreten werden, wenn sie einen Übergang der Entscheidungspflicht auf sie im vorliegenden Fall als nicht möglich erachtet, weil einerseits mangels Verpflichtung zur Erlassung eines Versetzungsbescheids und andererseits mangels Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheids keine Entscheidungspflicht der erstinstanzlichen Behörde gegeben gewesen sei, weshalb der Devolutionsantrag zurückzuweisen sei. Die von der Berufungskommission weiters vertretene Auffassung, das Schreiben des Personalamts beim Vorstand der Telekom Austria AG vom 28.11.11 sei kein Bescheid, weshalb die gegen das genannte Schreiben erhobene Berufung des Beschwerdeführers zurückzuweisen sei, ist jedenfalls nicht unvertretbar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.