RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2012 GeschäftszahlB717/12 Sammlungsnummer****** LeitsatzVerletzung im Gleichheitsrecht durch Kürzung des nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz gewährten Mindeststandards infolge Anrechnung einer Erfolgsprämie für einen Werkstättenbesuch als Einkommen; Abzug des Wohnkostenanteils mangels Verpflichtung zur Wohnkostentragung nicht gleichheitswidrig RechtssatzEs besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Sbg Landesregierung als belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides im Bezug auf den Abzug des Wohnkostenanteils vom gewährten Mindeststandard den anwendbaren Rechtsvorschriften des Sbg MindestsicherungsG (Sbg MSG) fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat. §3 Z6 Sbg MSG (Begriff des Wohnbedarfs) und §10 Abs3 zweiter Satz leg cit (betr Voraussetzungen für eine Reduzierung des Mindeststandards um den Wohnkostenanteil) sind verfassungsrechtlich unbedenklich, weil der Bezug von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf die individuelle Lebenssituation der Hilfe suchenden Person abstellt und daher der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf nach den persönlichen Bedürfnissen zu bemessen ist. Die belangte Behörde, die in Vollziehung des §3 Z6 iVm §10 Abs3 zweiter Satz Sbg MSG nach Qualifikation eines vorgelegten Schriftstückes als "Scheinmietvertrag" und nach Feststellung, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht zur Tragung von Wohnkosten verpflichtet ist (wohnt im Haus ihrer Eltern), den Wohnkostenanteil vom gewährten Mindeststandard in Abzug gebracht hat, hat die Beschwerdeführerin insoweit nicht im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.§3 Z6 Sbg MSG (Begriff des Wohnbedarfs) und §10 Abs3 zweiter Satz leg cit (betr Voraussetzungen für eine Reduzierung des Mindeststandards um den Wohnkostenanteil) sind verfassungsrechtlich unbedenklich, weil der Bezug von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf die individuelle Lebenssituation der Hilfe suchenden Person abstellt und daher der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf nach den persönlichen Bedürfnissen zu bemessen ist. Die belangte Behörde, die in Vollziehung des §3 Z6 in Verbindung mit §10 Abs3 zweiter Satz Sbg MSG nach Qualifikation eines vorgelegten Schriftstückes als "Scheinmietvertrag" und nach Feststellung, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht zur Tragung von Wohnkosten verpflichtet ist (wohnt im Haus ihrer Eltern), den Wohnkostenanteil vom gewährten Mindeststandard in Abzug gebracht hat, hat die Beschwerdeführerin insoweit nicht im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Hinsichtlich der Berücksichtung der "Erfolgsprämie", welche die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschäftigung in der Werkstätte der Lebenshilfe Salzburg gemeinnützige GmbH erhält, als Einkommen bei der Berechnung des Mindeststandards ist der belangten Behörde ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz zur Last zu legen. Der Sbg Landesgesetzgeber kann aus verfassungsrechtlicher Sicht durch Verankerung eines Freibetrags für Lehrlingsentschädigung bestimmte Ziele verfolgen und die Schaffung eines Anreizes für die Absolvierung einer Ausbildung durch minderjährige Kinder aus mindestsicherungsbeziehenden Familien bezwecken. Das Sbg MSG stellt in diesem Punkt eine im Vergleich zur Regelung des Art13 Abs3 der Mindestsicherungsvereinbarung günstigere Regelung über die Anrechnung von Einkommen dar. Das Sbg MSG sieht jedoch auch in §6 Abs4 eine Begünstigung bei der Berücksichtigung von Einkommen vor, indem Hilfesuchenden, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, für die damit verbundenen Aufwendungen ein Freibetrag eingeräumt wird, welcher sich nach zwei unterschiedlichen Prozentsätzen des Mindeststandards für Alleinstehende oder Alleinerziehende (§10 Abs1 Z1 Sbg MSG) errechnet. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung besagen ua, dass dieser Freibetrag für erwerbstätige Leistungsbezieher und -bezieherinnen jene Arbeitsanreize schaffen soll, die vielfach für eine erfolgreiche (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig oder zumindest aber hilfreich sind. Die Sbg Landesregierung als belangte Behörde hat es bei Erlassung des angefochtenen Bescheides unterlassen, das Vorliegen der Voraussetzungen des §6 Abs4 Sbg MSG in Bezug auf die Beschwerdeführerin und die von ihr bezogene "Erfolgsprämie" zu prüfen, sondern hat lediglich in Vollziehung des §6 Abs1 Sbg MSG die "Erfolgsprämie" in voller Höhe von € 50,- (obwohl lediglich € 39,- an die Beschwerdeführerin ausbezahlt werden) als Einkommen in Abzug gebracht. Im Übrigen hat es die Sbg Landesregierung unterlassen, näher zu prüfen, ob diese Angelegenheit überhaupt auf Grund des §5 Abs1 zweiter Satz Sbg MSG zur Gänze ausgenommen ist, weil es sich möglicherweise um eine Leistung Dritter handelt, die gar nicht als Einkommen qualifiziert werden darf.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.