RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2012 GeschäftszahlB897/12 Sammlungsnummer****** LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung des Verlustes des Anspruches eines Beamten der Stadt Wien auf Diensteinkommen wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst nach Ende des gewährten Karenzurlaubes RechtssatzKeine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK. Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Verlust des Diensteinkommens wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst festgestellt. Ausgehend davon ist Art6 Abs1 EMRK auf die vorliegende dienstrechtliche Streitigkeit anwendbar (Hinweis EGMR Urteil vom 19.04.07, Fall Eskelinen ua, Appl 63235/00). Keine Bedenken gegen die Geschäftsordnung des Dienstrechtssenates der Stadt Wien. Dem Dienstrechtssenat der Stadt Wien kommt Tribunalqualität iSd Art6 EMRK zu (vgl zB VfSlg 16176/2001, 18994/2010 ua). Im Lichte der in §74b Abs1 iVm §74c Abs2 und 4 Wr DienstO 1994 verankerten Weisungsfreiheit der Mitglieder des Dienstrechtssenates in Ausübung ihres Amtes und des Umstandes, dass sie nur aus besonderen, gesetzlich geregelten Gründen ihres Amtes enthoben werden können, vermag die Tatsache, dass es sich dabei teilweise um Beamte der Stadt Wien handelt, für sich allein den erforderlichen äußeren Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Kein Mitglied des entscheidenden Dienstrechtssenates war in einer Unterordnung zu den im erstinstanzlichen Verfahren tätigen Bediensteten der Magistratsabteilung 2 tätig; ebenso wenig kam einem Mitglied eine Sachverständigenfunktion im Verfahren zu. Konkrete Bedenken hinsichtlich der einzelnen Mitglieder des Dienstrechtssenates wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch beim Verfassungsgerichtshof nicht entstanden.Dem Dienstrechtssenat der Stadt Wien kommt Tribunalqualität iSd Art6 EMRK zu vergleiche zB VfSlg 16176 aus 2001,, 18994 aus 2010, ua). Im Lichte der in §74b Abs1 in Verbindung mit §74c Abs2 und 4 Wr DienstO 1994 verankerten Weisungsfreiheit der Mitglieder des Dienstrechtssenates in Ausübung ihres Amtes und des Umstandes, dass sie nur aus besonderen, gesetzlich geregelten Gründen ihres Amtes enthoben werden können, vermag die Tatsache, dass es sich dabei teilweise um Beamte der Stadt Wien handelt, für sich allein den erforderlichen äußeren Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Kein Mitglied des entscheidenden Dienstrechtssenates war in einer Unterordnung zu den im erstinstanzlichen Verfahren tätigen Bediensteten der Magistratsabteilung 2 tätig; ebenso wenig kam einem Mitglied eine Sachverständigenfunktion im Verfahren zu. Konkrete Bedenken hinsichtlich der einzelnen Mitglieder des Dienstrechtssenates wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch beim Verfassungsgerichtshof nicht entstanden. Im hier zu beurteilenden Verfahren wurde kein Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Auch die Nichtberücksichtigung einer vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Stellenbeschreibung vermag keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu wecken, zumal die belangte Behörde dies im angefochtenen Bescheid denkmöglich damit begründet hat, dass in Bezug auf den Verfahrensgegenstand - nämlich den Entfall der Bezüge - keine entscheidungsrelevanten Erkenntnisse aus einer weiterführenden Beweisaufnahme zu ziehen waren. Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Eigentumsrecht. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die Tatbestandsmerkmale des §32 Abs1 erster Satz Wr DienstO 1994 erfüllt, zumal er nach dem Ende seines bis zum 01.10.11 gewährten Karenzurlaubes nicht zum Dienst erschienen ist, keine ausdrückliche oder stillschweigende Gestattung für das "Fernbleiben" vorlag und auch kein "ausreichender Entschuldigungsgrund" gegeben war. Der Dienstrechtssenat begründet - unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH - nachvollziehbar und unter Berufung auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, warum der behauptete "fiktive Dienstantritt" des Beschwerdeführers durch "Vorbeischauen" bei seiner Dienststelle am Samstag, den 01.10.12 mangels Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme nicht als Dienstantritt zu werten sei. An diesem Ergebnis ändern auch die - zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erledigten - Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung eines weiteren Karenzurlaubes nichts, weil der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer insbesondere im Hinblick auf das Schreiben der Magistratsabteilung 2 vom 23.09.11, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass nicht beabsichtigt sei, einen weiteren Karenzurlaub zu gewähren, nicht mit einer neuerlichen Karenzierung rechnen konnte. Wie der VfGH bereits im E v 18.06.12, B155/12, ausgesprochen hat, kann der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, dass sie über den am 04.09.11 gestellten Antrag auf Verlängerung des Karenzurlaubes am 01.10.11 noch nicht abgesprochen hatte. Der Einwand des Beschwerdeführers, niemals eine Aufforderung zum Dienstantritt am 03.10.11 (dem ersten Werktag nach Ende des gewährten Karenzurlaubes) erhalten zu haben, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht unerheblich, weil es nicht denkunmöglich ist, wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer auch ohne ausdrückliche Aufforderung zum Dienstantritt am ersten Werktag nach Ende des gewährten Karenzurlaubes verpflichtet gewesen wäre.
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