RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2012 GeschäftszahlB898/12 Sammlungsnummer****** LeitsatzKeine willkürliche Feststellung der Auflösung des Dienstverhältnisses eines Beamten der Stadt Wien nach Aufforderung zum Dienstantritt infolge ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst RechtssatzGemäß §33 Abs1 Z1 Wr DienstO 1994 ist ein Beamter, der keine Bestätigung iSd §31 Abs1 letzter Satz (Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall) vorgelegt hat und von dem anzunehmen ist, dass er eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fern ist, vom Magistrat zum Dienst aufzufordern. Die Aufforderung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien mit sofortiger Wirkung aufgelöst ist, wenn der Beamte nicht innerhalb von drei Wochen ab Zustellung der Aufforderung den Dienst antritt. Tritt der Beamte den Dienst ohne zwingenden, jedenfalls (noch) am letzten Tag der Frist gegebenen Grund nicht innerhalb dieser Frist oder nicht unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes an, ist das Dienstverhältnis mit Wirksamkeit der Zustellung der Aufforderung aufgelöst. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass mit dem Schreiben der Magistratsabteilung 2 vom 18.01.12, zugestellt am 24.01.12, eine Aufforderung zum Dienstantritt iSd §33 Abs1 Z1 Wr DienstO 1994 ergangen ist; in Anbetracht der im Sachverhalt dargelegten Umstände ist die Annahme eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst auch nachvollziehbar, weil für das Fernbleiben des Beschwerdeführers vom Dienst keine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des Dienstgebers und auch kein Entschuldigungsgrund vorgelegen sind. Dass der Beschwerdeführer seinen Dienst innerhalb der in diesem Schreiben festgelegten Frist angetreten hat, lässt sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen und ist auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Die belangte Behörde hat nachvollziehbar dargelegt, dass es unerheblich ist, ob ein am 01.10.11 behauptetermaßen stattgefundener, jedoch mangels Betriebes an der Dienststelle erfolglos gebliebener "fiktiver" Dienstantritt seitens des Beschwerdeführers als Dienstantritt iSd Wr DienstO 1994 zu werten ist, weil der Beschwerdeführer danach unbestrittenermaßen nicht (mehr) zum Dienst erschienen ist (und im Übrigen auch nicht behauptet hat, dass es sich um eine Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall gehandelt hat); es ist jedenfalls nicht unvertretbar, wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Verpflichtung zum Dienstantritt und zur Dienstleistung im Dienstverhältnis dauernd besteht und keiner besonderen Verständigung bedarf. Der Dienstrechtssenat hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass nicht von einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers auszugehen sei, weil die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub gemäß §48 Wr DienstO 1994 einer Festlegung durch den Dienststellenleiter bedarf und der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, weder um Urlaub angesucht zu haben noch, dass ihm ein solcher gewährt wurde. Das Vorbringen, für den Beschwerdeführer hätte eine "unklare Rechtssituation" bestanden, ist in Anbetracht der Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung des Karenzurlaubes ab dem 01.10.11 (vgl dazu auch VfGH 18.06.12, B155/12) sowie der ausdrücklichen Aufforderung zum Dienstantritt unter Hinweis auf die Rechtsfolgen in keiner Weise nachvollziehbar.Das Vorbringen, für den Beschwerdeführer hätte eine "unklare Rechtssituation" bestanden, ist in Anbetracht der Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung des Karenzurlaubes ab dem 01.10.11 vergleiche dazu auch VfGH 18.06.12, B155/12) sowie der ausdrücklichen Aufforderung zum Dienstantritt unter Hinweis auf die Rechtsfolgen in keiner Weise nachvollziehbar.
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