RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2012 GeschäftszahlG16/12 ua Sammlungsnummer****** LeitsatzAbweisung des Antrags des UVS Oberösterreich auf Aufhebung von Bestimmungen des Führerscheingesetzes über die Bestrafung bzw Entziehung der Lenkberechtigung bei bloßer Inbetriebnahme eines KFZ in alkoholisiertem Zustand; Zurückweisung weiterer Anträge wegen unzulässigen Anfechtungsumfanges RechtssatzZurückweisung der Anträge, soweit damit die Aufhebung von Wortfolgen entweder in §26 Abs1 und Abs2 FührerscheinG (Hauptantrag) oder in §7 Abs3 Z1 FührerscheinG (
- Eventualantrag) beantragt wird. Die vom UVS Oberösterreich geäußerten Bedenken bestehen darin, dass es - im Lichte der Rechtsprechung des VwGH - unsachlich sei, auch die bloße Inbetriebnahme eines Fahrzeuges mit Bestrafung bzw Entziehung der Lenkberechtigung zu sanktionieren. Die Aufhebung im in den Anträgen genannten Umfang würde aber diese Verfassungswidrigkeit nicht beseitigen, weil eine Entziehung der Lenkberechtigung jeweils auf Grund der verbleibenden Bestimmungen möglich wäre. Der Hauptantrag und der
- Eventualantrag sind daher als unzulässig zurückzuweisen. Zulässigkeit des
- Eventualantrags auf Aufhebung von Wortfolgen betr das "Inbetriebnehmen" eines Kfz in §7 Abs3 Z1, §26 Abs1 und Abs2 FührerscheinG, sowie §5 Abs1 uns §99 Abs1a StVO
- Dieser Antrag zieht den Anfechtungsumfang weit genug, um die behauptete Verfassungswidrigkeit sowohl für das Strafverfahren nach der StVO als auch für das Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung zu beseitigen. Bei Behandlung der Berufung gegen die Entziehung der Lenkberechtigung hat der UVS Oberösterreich §7 und §26 FührerscheinG anzuwenden; diese Bestimmungen sind daher präjudiziell. Bei Behandlung der Berufung gegen die Bestrafung nach der StVO hat der UVS Oberösterreich jedenfalls §99 Abs1a StVO anzuwenden. Aber auch die Anwendung von §5 Abs1 StVO (Verbot der Inbetriebnahme eins Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) ist zumindest denkmöglich, denn bei Erlassung eines Bescheides in einem Verwaltungsstrafverfahren ist immer jene Bestimmung anzuführen, die übertreten wurde. Abweisung dieses Antrags. Der VfGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl VfSlg 16925/2003) eine Regelung, die auch Sachverhalte erfasst, bei denen ein Fahrzeug zwar noch nicht gelenkt wurde, aber bereits dem Lenken vorangehende Handlungen gesetzt wurden, nicht für unsachlich befunden. Wie die Bundesregierung zutreffend ausführt, könnten ohne die Sanktionierung der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in vielen Fällen Schutzbehauptungen der Beschuldigten nicht widerlegt werden.Der VfGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung vergleiche VfSlg 16925 aus 2003,) eine Regelung, die auch Sachverhalte erfasst, bei denen ein Fahrzeug zwar noch nicht gelenkt wurde, aber bereits dem Lenken vorangehende Handlungen gesetzt wurden, nicht für unsachlich befunden. Wie die Bundesregierung zutreffend ausführt, könnten ohne die Sanktionierung der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in vielen Fällen Schutzbehauptungen der Beschuldigten nicht widerlegt werden.