← Österreich

{'item': 'G56/11 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.2012 GeschäftszahlG56/11 ua Sammlungsnummer****** LeitsatzUnsachlichkeit einer plötzlichen Kürzung der Mindestsicherung um rund ein Fünftel; Feststellung der Verfassungswidrigkeit der die Kürzung bewirkenden Regelung über die zwingende Widmung von 25 Prozent des vorgesehenen Mindeststandards für den Wohnaufwand; Abweisung des Antrags des UVS Kärnten auf Aufhebung der Bestimmung über die Neubemessung der Mindestsicherung; Unzulässigkeit der Anträge hinsichtlich von Bestimmungen betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Berufungen und die Übergangsfrist RechtssatzZurückweisung der Anträge auf Aufhebung des §58 Abs2 Krnt MindestsicherungsG (K-MSG) in der Stammfassung und des ArtIV Abs4 letzter Satz Krnt MindestsicherungsG idF der Novelle LGBl 8/2010.Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung des §58 Abs2 Krnt MindestsicherungsG (K-MSG) in der Stammfassung und des ArtIV Abs4 letzter Satz Krnt MindestsicherungsG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 8 aus 2010,. Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten beschreibt in seinen Anträgen zwar die Wirkung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung für Berufungen (gegen Bescheide, mit denen Leistungen gemäß dem K-MSG zuerkannt werden) und weshalb er diesen Ausschluss für verfassungswidrig hält, vermag aber, wie auch schon in seinem mit Beschluss VfSlg 19317/2011 zurückgewiesenen früheren Antrag, erneut nicht darzutun, dass und inwiefern er die Bestimmung des §58 Abs2 K-MSG, die diesen Ausschluss anordnet, bei seiner Entscheidung anzuwenden hätte. Auch die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass im Verfahren vor dem UVS von den betroffenen Parteien Anträge auf aufschiebende Wirkung nicht gestellt worden waren, weshalb die Anträge hinsichtlich §58 Abs2 K-MSG mangels Präjudizialität nicht zulässig sind.Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten beschreibt in seinen Anträgen zwar die Wirkung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung für Berufungen (gegen Bescheide, mit denen Leistungen gemäß dem K-MSG zuerkannt werden) und weshalb er diesen Ausschluss für verfassungswidrig hält, vermag aber, wie auch schon in seinem mit Beschluss VfSlg 19317 aus 2011, zurückgewiesenen früheren Antrag, erneut nicht darzutun, dass und inwiefern er die Bestimmung des §58 Abs2 K-MSG, die diesen Ausschluss anordnet, bei seiner Entscheidung anzuwenden hätte. Auch die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass im Verfahren vor dem UVS von den betroffenen Parteien Anträge auf aufschiebende Wirkung nicht gestellt worden waren, weshalb die Anträge hinsichtlich §58 Abs2 K-MSG mangels Präjudizialität nicht zulässig sind. Folgte man dem Antrag auf Aufhebung des ArtIV Abs4 letzter Satz Krnt MindestsicherungsG idF LGBl 8/2010 (der eine Mindestfrist von vier Monaten zwischen Inkrafttreten der novellierten Bestimmungen des K-MSG und der Geltung der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Bescheide, mit denen es für die Bezieher von Leistungen zu Kürzungen kommt, vorsieht), so hätte dies zur Folge, dass die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt wäre. Vielmehr wäre die Übergangsfrist von mindestens vier Monaten dann gänzlich obsolet, was die Bedenken des UVS daher nicht ausräumen, sondern noch verstärken müsste. Das vom UVS mit seinem Antrag verfolgte Ziel könnte durch die Aufhebung des ArtIV Abs4 letzter Satz der Novelle LGBl 8/2010 nicht erreicht werden (vgl VfSlg 17255/2005).Folgte man dem Antrag auf Aufhebung des ArtIV Abs4 letzter Satz Krnt MindestsicherungsG in der Fassung Landesgesetzblatt 8 aus 2010, (der eine Mindestfrist von vier Monaten zwischen Inkrafttreten der novellierten Bestimmungen des K-MSG und der Geltung der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Bescheide, mit denen es für die Bezieher von Leistungen zu Kürzungen kommt, vorsieht), so hätte dies zur Folge, dass die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt wäre. Vielmehr wäre die Übergangsfrist von mindestens vier Monaten dann gänzlich obsolet, was die Bedenken des UVS daher nicht ausräumen, sondern noch verstärken müsste. Das vom UVS mit seinem Antrag verfolgte Ziel könnte durch die Aufhebung des ArtIV Abs4 letzter Satz der Novelle Landesgesetzblatt 8 aus 2010, nicht erreicht werden vergleiche VfSlg 17255 aus 2005,). Der zulässige Teil des Hauptantrages des UVS ist auf Aufhebung des ArtIV Abs6 des Gesetzes vom 26.11.09, mit dem das Krnt ChancengleichheitsG erlassen sowie das Krnt GrundversorgungsG und das Krnt MindestsicherungsG geändert werden, LGBl 8/2010, gerichtet. Mit dieser Bestimmung wurde der Mindeststandard für das Jahr 2010 gemäß §12 Abs2 K-MSG mit dem Betrag von EUR 632,50 festgesetzt. Dieser Betrag entspricht exakt jenem Betrag, der auch für das Jahr 2009 als Mindeststandard für Lebensunterhalt und Unterkunft vorgesehen war. Hinsichtlich der Summe der Mindeststandards, die für die Bestreitung des Lebensunterhaltes und der Unterkunft vorgesehen sind, ist es also durch die Novelle nicht zu einer Herabsetzung gekommen.Der zulässige Teil des Hauptantrages des UVS ist auf Aufhebung des ArtIV Abs6 des Gesetzes vom 26.11.09, mit dem das Krnt ChancengleichheitsG erlassen sowie das Krnt GrundversorgungsG und das Krnt MindestsicherungsG geändert werden, Landesgesetzblatt 8 aus 2010,, gerichtet. Mit dieser Bestimmung wurde der Mindeststandard für das Jahr 2010 gemäß §12 Abs2 K-MSG mit dem Betrag von EUR 632,50 festgesetzt. Dieser Betrag entspricht exakt jenem Betrag, der auch für das Jahr 2009 als Mindeststandard für Lebensunterhalt und Unterkunft vorgesehen war. Hinsichtlich der Summe der Mindeststandards, die für die Bestreitung des Lebensunterhaltes und der Unterkunft vorgesehen sind, ist es also durch die Novelle nicht zu einer Herabsetzung gekommen. Da gemäß dem gleichzeitig in Kraft getretenen §12 Abs4 K-MSG idF der Novelle LGBl 8/2010 der angemessene Wohnbedarf nunmehr 25 vH des festgelegten Mindeststandards beträgt (also EUR 158,13), verbleibt als Richtsatz zur Bestreitung des sonstigen Lebensunterhalts gegenüber EUR 506,- im Jahre 2009 (für Alleinunterstützte) nur mehr EUR 474,37 im Jahre

  1. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt im Ausmaß von zuletzt EUR 506,- 14 Mal jährlich geleistet wurde, nunmehr aber nur mehr 12 Mal geleistet wird, ergibt sich gegenüber der früheren Leistung von durchschnittlich monatlich EUR 590,33 eine Kürzung um rund EUR 116,- monatlich (also um rund ein Fünftel).Da gemäß dem gleichzeitig in Kraft getretenen §12 Abs4 K-MSG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 8 aus 2010, der angemessene Wohnbedarf nunmehr 25 vH des festgelegten Mindeststandards beträgt (also EUR 158,13), verbleibt als Richtsatz zur Bestreitung des sonstigen Lebensunterhalts gegenüber EUR 506,- im Jahre 2009 (für Alleinunterstützte) nur mehr EUR 474,37 im Jahre
  2. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt im Ausmaß von zuletzt EUR 506,- 14 Mal jährlich geleistet wurde, nunmehr aber nur mehr 12 Mal geleistet wird, ergibt sich gegenüber der früheren Leistung von durchschnittlich monatlich EUR 590,33 eine Kürzung um rund EUR 116,- monatlich (also um rund ein Fünftel). Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, Leistungen der Mindestsicherung (bzw der Sozialhilfe) in unbeschränkter Weise zu gewähren. Der VfGH hat in ständiger Judikatur zu steuerfinanzierten Transferleistungen zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber bei Verfolgung rechtspolitischer Ziele frei ist (vgl VfSlg 8541/1979). Der dem Gesetzgeber grundsätzlich zustehende Gestaltungsspielraum wird durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht.Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, Leistungen der Mindestsicherung (bzw der Sozialhilfe) in unbeschränkter Weise zu gewähren. Der VfGH hat in ständiger Judikatur zu steuerfinanzierten Transferleistungen zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber bei Verfolgung rechtspolitischer Ziele frei ist vergleiche VfSlg 8541 aus 1979,). Der dem Gesetzgeber grundsätzlich zustehende Gestaltungsspielraum wird durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht. Ist in einem vom Gesetzgeber eingerichteten System der Sicherung zur Gewährung eines zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Mindeststandards der Zweck, dem betroffenen Personenkreis das Existenzminimum zu gewähren, nicht mehr gewährleistet, dann verfehlt ein solches Sicherungssystem offensichtlich insoweit seine Aufgabenstellung. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn - wie hier - eine plötzliche Kürzung der Mindestsicherung um 20 vH vorgenommen wird; dafür bedarf es einer sachlichen Rechtfertigung. Im Verfahren vor dem VfGH ist kein Grund für diese gesetzlichen Maßnahmen, die eine plötzliche Kürzung der gesetzlichen Mindestsicherung um rund ein Fünftel bewirken, hervorgekommen. Die Kürzung des für den Lebensbedarf - ausgenommen den Wohnbedarf - vorgesehenen Mindeststandards des Jahres 2010 kann im Wesentlichen dadurch in ihren Wirkungen entschärft werden, dass die durch die angefochtene Bestimmung des §12 Abs4 K-MSG bewirkte zwingende Widmung von 25 vH dieses Mindeststandards für den Wohnaufwand und die sich daraus ergebende Kürzung der Mittel für den sonstigen Lebensunterhalt beseitigt wird. Eine Aufhebung des §12 Abs4 K-MSG idF der Novelle LGBl 8/2010 erweist sich aber nicht als erforderlich, zumal die durch die Novelle LGBl 8/2010 erfolgte Kürzung annähernd in ihrem gesamten Ausmaß durch die Erhöhung des Mindeststandards auf EUR 753,- für das Jahr 2011 (Krnt MindeststandardV 2011, LGBl 92/2010) rückgängig gemacht wurde, sodass jedenfalls den im vorliegenden Antrag geäußerten Bedenken des UVS in Hinblick auf den für das Jahr 2010 geltenden Mindeststandard gemäß ArtIV Abs2 K-MSG ab 01.01.11 der Boden entzogen ist.Die Kürzung des für den Lebensbedarf - ausgenommen den Wohnbedarf - vorgesehenen Mindeststandards des Jahres 2010 kann im Wesentlichen dadurch in ihren Wirkungen entschärft werden, dass die durch die angefochtene Bestimmung des §12 Abs4 K-MSG bewirkte zwingende Widmung von 25 vH dieses Mindeststandards für den Wohnaufwand und die sich daraus ergebende Kürzung der Mittel für den sonstigen Lebensunterhalt beseitigt wird. Eine Aufhebung des §12 Abs4 K-MSG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 8 aus 2010, erweist sich aber nicht als erforderlich, zumal die durch die Novelle Landesgesetzblatt 8 aus 2010, erfolgte Kürzung annähernd in ihrem gesamten Ausmaß durch die Erhöhung des Mindeststandards auf EUR 753,- für das Jahr 2011 (Krnt MindeststandardV 2011, Landesgesetzblatt 92 aus 2010,) rückgängig gemacht wurde, sodass jedenfalls den im vorliegenden Antrag geäußerten Bedenken des UVS in Hinblick auf den für das Jahr 2010 geltenden Mindeststandard gemäß ArtIV Abs2 K-MSG ab 01.01.11 der Boden entzogen ist. Es genügt daher festzustellen, dass §12 Abs4 K-MSG bis zum Ablauf des 31.12.10 verfassungswidrig war. Weitere Anträge des UVS für Kärnten, in denen ua die als verfassungswidrig festgestellte Bestimmung im Zusammenhang mit ihrer Anwendung auf Personen, auf die das Krnt ChancengleichheitsG anzuwenden ist, angefochten wird, konnten in dieses Verfahren nicht einbezogen werden. Aus diesem Grund hat der VfGH von seiner Befugnis gemäß Art140 Abs7 B-VG Gebrauch gemacht, die Anlassfallwirkung auf die dazu beim UVS für Kärnten anhängigen Anlassverfahren zu erstrecken.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.