RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.2012 GeschäftszahlG56/11 ua Sammlungsnummer****** LeitsatzUnsachlichkeit einer plötzlichen Kürzung der Mindestsicherung um rund ein Fünftel; Feststellung der Verfassungswidrigkeit der die Kürzung bewirkenden Regelung über die zwingende Widmung von 25 Prozent des vorgesehenen Mindeststandards für den Wohnaufwand; Abweisung des Antrags des UVS Kärnten auf Aufhebung der Bestimmung über die Neubemessung der Mindestsicherung; Unzulässigkeit der Anträge hinsichtlich von Bestimmungen betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Berufungen und die Übergangsfrist RechtssatzZurückweisung der Anträge auf Aufhebung des §58 Abs2 Krnt MindestsicherungsG (K-MSG) in der Stammfassung und des ArtIV Abs4 letzter Satz Krnt MindestsicherungsG idF der Novelle LGBl 8/2010.Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung des §58 Abs2 Krnt MindestsicherungsG (K-MSG) in der Stammfassung und des ArtIV Abs4 letzter Satz Krnt MindestsicherungsG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 8 aus 2010,. Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten beschreibt in seinen Anträgen zwar die Wirkung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung für Berufungen (gegen Bescheide, mit denen Leistungen gemäß dem K-MSG zuerkannt werden) und weshalb er diesen Ausschluss für verfassungswidrig hält, vermag aber, wie auch schon in seinem mit Beschluss VfSlg 19317/2011 zurückgewiesenen früheren Antrag, erneut nicht darzutun, dass und inwiefern er die Bestimmung des §58 Abs2 K-MSG, die diesen Ausschluss anordnet, bei seiner Entscheidung anzuwenden hätte. Auch die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass im Verfahren vor dem UVS von den betroffenen Parteien Anträge auf aufschiebende Wirkung nicht gestellt worden waren, weshalb die Anträge hinsichtlich §58 Abs2 K-MSG mangels Präjudizialität nicht zulässig sind.Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten beschreibt in seinen Anträgen zwar die Wirkung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung für Berufungen (gegen Bescheide, mit denen Leistungen gemäß dem K-MSG zuerkannt werden) und weshalb er diesen Ausschluss für verfassungswidrig hält, vermag aber, wie auch schon in seinem mit Beschluss VfSlg 19317 aus 2011, zurückgewiesenen früheren Antrag, erneut nicht darzutun, dass und inwiefern er die Bestimmung des §58 Abs2 K-MSG, die diesen Ausschluss anordnet, bei seiner Entscheidung anzuwenden hätte. Auch die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass im Verfahren vor dem UVS von den betroffenen Parteien Anträge auf aufschiebende Wirkung nicht gestellt worden waren, weshalb die Anträge hinsichtlich §58 Abs2 K-MSG mangels Präjudizialität nicht zulässig sind. Folgte man dem Antrag auf Aufhebung des ArtIV Abs4 letzter Satz Krnt MindestsicherungsG idF LGBl 8/2010 (der eine Mindestfrist von vier Monaten zwischen Inkrafttreten der novellierten Bestimmungen des K-MSG und der Geltung der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Bescheide, mit denen es für die Bezieher von Leistungen zu Kürzungen kommt, vorsieht), so hätte dies zur Folge, dass die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt wäre. Vielmehr wäre die Übergangsfrist von mindestens vier Monaten dann gänzlich obsolet, was die Bedenken des UVS daher nicht ausräumen, sondern noch verstärken müsste. Das vom UVS mit seinem Antrag verfolgte Ziel könnte durch die Aufhebung des ArtIV Abs4 letzter Satz der Novelle LGBl 8/2010 nicht erreicht werden (vgl VfSlg 17255/2005).Folgte man dem Antrag auf Aufhebung des ArtIV Abs4 letzter Satz Krnt MindestsicherungsG in der Fassung Landesgesetzblatt 8 aus 2010, (der eine Mindestfrist von vier Monaten zwischen Inkrafttreten der novellierten Bestimmungen des K-MSG und der Geltung der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Bescheide, mit denen es für die Bezieher von Leistungen zu Kürzungen kommt, vorsieht), so hätte dies zur Folge, dass die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt wäre. Vielmehr wäre die Übergangsfrist von mindestens vier Monaten dann gänzlich obsolet, was die Bedenken des UVS daher nicht ausräumen, sondern noch verstärken müsste. Das vom UVS mit seinem Antrag verfolgte Ziel könnte durch die Aufhebung des ArtIV Abs4 letzter Satz der Novelle Landesgesetzblatt 8 aus 2010, nicht erreicht werden vergleiche VfSlg 17255 aus 2005,). Der zulässige Teil des Hauptantrages des UVS ist auf Aufhebung des ArtIV Abs6 des Gesetzes vom 26.11.09, mit dem das Krnt ChancengleichheitsG erlassen sowie das Krnt GrundversorgungsG und das Krnt MindestsicherungsG geändert werden, LGBl 8/2010, gerichtet. Mit dieser Bestimmung wurde der Mindeststandard für das Jahr 2010 gemäß §12 Abs2 K-MSG mit dem Betrag von EUR 632,50 festgesetzt. Dieser Betrag entspricht exakt jenem Betrag, der auch für das Jahr 2009 als Mindeststandard für Lebensunterhalt und Unterkunft vorgesehen war. Hinsichtlich der Summe der Mindeststandards, die für die Bestreitung des Lebensunterhaltes und der Unterkunft vorgesehen sind, ist es also durch die Novelle nicht zu einer Herabsetzung gekommen.Der zulässige Teil des Hauptantrages des UVS ist auf Aufhebung des ArtIV Abs6 des Gesetzes vom 26.11.09, mit dem das Krnt ChancengleichheitsG erlassen sowie das Krnt GrundversorgungsG und das Krnt MindestsicherungsG geändert werden, Landesgesetzblatt 8 aus 2010,, gerichtet. Mit dieser Bestimmung wurde der Mindeststandard für das Jahr 2010 gemäß §12 Abs2 K-MSG mit dem Betrag von EUR 632,50 festgesetzt. Dieser Betrag entspricht exakt jenem Betrag, der auch für das Jahr 2009 als Mindeststandard für Lebensunterhalt und Unterkunft vorgesehen war. Hinsichtlich der Summe der Mindeststandards, die für die Bestreitung des Lebensunterhaltes und der Unterkunft vorgesehen sind, ist es also durch die Novelle nicht zu einer Herabsetzung gekommen. Da gemäß dem gleichzeitig in Kraft getretenen §12 Abs4 K-MSG idF der Novelle LGBl 8/2010 der angemessene Wohnbedarf nunmehr 25 vH des festgelegten Mindeststandards beträgt (also EUR 158,13), verbleibt als Richtsatz zur Bestreitung des sonstigen Lebensunterhalts gegenüber EUR 506,- im Jahre 2009 (für Alleinunterstützte) nur mehr EUR 474,37 im Jahre
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