RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.2012 GeschäftszahlB1066/10 Sammlungsnummer****** LeitsatzKeine Überprüfung der Richtigkeit einer Entscheidung des Obersten Patent- und Markensenates unter dem Blickwinkel des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; letztinstanzliche Entscheidung über die richtige Anwendung des Patentrechts - im vorliegenden Fall betreffend die Zurückweisung einer Berufung durch die Nichtigkeitsabteilung wegen fehlender Berufungsbegründung - durch den Obersten Patent- und Markensenat als gerichtsförmige Instanz; keine Willkür RechtssatzDer Oberste Patent- und Markensenat ist nach der Systematik des B-VG zwar eine Verwaltungsbehörde, doch weist seine Einrichtung so viele Merkmale eines Gerichts auf, dass die unter dem Blickwinkel der Geltendmachung der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zum Asylgerichtshof ergangene Rechtsprechung (VfSlg 19272/2010) auf ihn übertragbar ist.Der Oberste Patent- und Markensenat ist nach der Systematik des B-VG zwar eine Verwaltungsbehörde, doch weist seine Einrichtung so viele Merkmale eines Gerichts auf, dass die unter dem Blickwinkel der Geltendmachung der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zum Asylgerichtshof ergangene Rechtsprechung (VfSlg 19272 aus 2010,) auf ihn übertragbar ist. Der Oberste Patent- und Markensenat ist eine kollegiale Verwaltungsbehörde, der nach ihrer gesetzmäßigen Zusammensetzung Richter angehören müssen (vgl §74 PatentG); auch jene Mitglieder, die nicht Richter sind, sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Gemäß §74 Abs9 PatentG unterliegen seine Entscheidungen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Er ist aufgrund der Weisungsfreiheit seiner Mitglieder und der Garantie ihrer Unabhängigkeit nicht nur ein Tribunal iSd Art6 EMRK (vgl 6995/1973), sondern auch ein vorlagepflichtiges Gericht iSd Art234 EGV (jetzt Art267 AEUV) (vgl VfSlg 15657/1999).Der Oberste Patent- und Markensenat ist eine kollegiale Verwaltungsbehörde, der nach ihrer gesetzmäßigen Zusammensetzung Richter angehören müssen vergleiche §74 PatentG); auch jene Mitglieder, die nicht Richter sind, sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Gemäß §74 Abs9 PatentG unterliegen seine Entscheidungen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Er ist aufgrund der Weisungsfreiheit seiner Mitglieder und der Garantie ihrer Unabhängigkeit nicht nur ein Tribunal iSd Art6 EMRK vergleiche 6995 aus 1973,), sondern auch ein vorlagepflichtiges Gericht iSd Art234 EGV (jetzt Art267 AEUV) vergleiche VfSlg 15657 aus 1999,). Der Oberste Patent- und Markensenat ist gemäß §74 PatentG (einzige) Berufungsinstanz gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und (einzige) Beschwerdeinstanz gegen die Endentscheidungen der Beschwerdeabteilung des Patentamtes. Ebenso wie diese erstinstanzlichen Entscheidungsorgane hat er nicht die Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze, sondern die Verfahrensvorschriften des Patentgesetzes anzuwenden, die wiederum in zentralen Verfahrensfragen auf die Bestimmungen der ZPO verweisen. Mit all diesen Bestimmungen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Patentrecht insoweit dem Zivilrecht nahesteht, als es das Entstehen bzw die Anerkennung und den Bestand von Ansprüchen geistigen Eigentums, somit von zivilrechtlichen Ansprüchen regelt. In systemgerechter Weise schließt daher Art133 Z3 B-VG seit jeher in den Angelegenheiten des Obersten Patent- und Markensenats einen Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof aus. Der Oberste Patent- und Markensenat ist jene gerichtsförmige Instanz, die letztinstanzlich über die richtige Anwendung des Patentrechts zu entscheiden hat. Der Oberste Patent- und Markensenat ist unter dem Blickwinkel seiner Stellung im Rechtsschutzsystem dem Asylgerichtshof vergleichbar. Daraus folgt aber, dass eine umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenats nicht Aufgabe des VfGH im Verfahren gemäß Art144 B-VG ist: Der VfGH hat lediglich zu überprüfen, ob eine Entscheidung des Obersten Patent- und Markensenats den Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt. In diesem Verfahren hat der VfGH also nicht zu prüfen, ob der beim Obersten Patent- und Markensenat bekämpfte Akt des erstinstanzlichen Organs des Patentamtes den Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, sondern ob dies die Entscheidung des Obersten Patent- und Markensenats als solche tut. Der VfGH ist kein dem Obersten Patent- und Markensenat im Instanzenzug übergeordnetes Gericht. Der VfGH ist daher nicht berechtigt, außer im Falle der Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch den Obersten Patent- und Markensenat oder wenn dieser den von ihm angewendeten generellen Normen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, seine Rechtsansicht an die Stelle jener des Obersten Patent- und Markensenats zu setzen. Der Oberste Patent- und Markensenat entscheidet bei der Auslegung des einfachen Gesetzes endgültig und es sind im Bereich seiner Zuständigkeit andere Behörden an seine Rechtsanschauung gebunden. Ob im vorliegenden Beschwerdefall daher der Oberste Patent- und Markensenat die Frage, ob das Fehlen der Berufungsbegründung einen nicht verbesserbaren Mangel und damit einen Zurückweisungsgrund darstellt und wie die beiden der beschwerdeführenden Partei eingeräumten Verbesserungsfristen in diesem Zusammenhang zu bewerten sind, richtig beurteilt hat, ist vom VfGH unter dem Blickwinkel des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht zu überprüfen, diese Beurteilung obliegt allein dem Obersten Patent- und Markensenat, der in dieser Frage endgültig entscheidet. Kein Verstoß der Entscheidung gegen das Willkürverbot. Der Oberste Patent- und Markensenat legt unter Verweis auf seine einschlägige Vorentscheidung und die Judikatur des OGH noch denkmöglich dar, warum er in der begründungslosen Berufung einen nicht verbesserbaren Mangel erblickt. Auch auf die Maßgeblichkeit des erteilten - unzulässigen - Verbesserungsauftrags wird in ausreichender Weise eingegangen, weshalb die belangte Behörde in ihrer Entscheidung keine Willkür übte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.