RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.2012 GeschäftszahlB610/12 ua Sammlungsnummer****** LeitsatzZurückweisung von Beschwerden gegen - ausschließlich in deutscher Sprache zugestellte - Vorstellungsbescheide mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes; Verpflichtung der Kärntner Landesregierung zur Ausfertigung der Bescheide auch in slowenischer Sprache gemäß dem novellierten Volksgruppengesetz; verfassungsgesetzliche Regelungen über die zur Anwendung der Minderheitensprachen verpflichteten Behörden nicht (mehr) am Maßstab des Staatsvertrages von Wien messbar RechtssatzNach der Rechtsprechung des VfGH gilt ein Bescheid gegenüber einer Partei, die im Verfahren zum Ausdruck bringt, sich der slowenischen Sprache bedienen zu wollen und der auf Grund (verfassungs-)gesetzlicher Bestimmungen auch ein subjektives öffentliches Recht zukommt, in Verfahren vor Behörden die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zu verwenden, erst mit der Zustellung von Ausfertigungen in beiden Sprachen als erlassen (mit Judikaturhinweisen). Dies trifft auch in den vorliegenden Fällen zu, weil den hier zu beurteilenden Vorstellungsverfahren Abgabenverfahren vor den Gemeindebehörden zugrunde liegen, bei denen es sich um Einparteienverfahren handelt und deren Adressaten demnach ausschließlich die jeweiligen Beschwerdeführer sind. Die belangte Behörde ist zur Ausfertigung der angefochtenen Bescheide auch in slowenischer Sprache verpflichtet. Die slowenische Amtssprachen-Verordnung, BGBl 307/1977 idF BGBl II 428/2000, ist auf Grund der Novellierung durch BGBl I 46/2011 gemäß §24 Abs6 Z6 VolksgruppenG mit Ablauf des 26.07.11 außer Kraft getreten. Die Zustellung eines Bescheides im Vorstellungsverfahren ist nach jenen verfahrensrechtlichen Vorschriften vorzunehmen, die im Zeitpunkt seiner Erlassung in Kraft stehen; die angefochtenen Bescheide vom 20.04.12 wurden den Parteien in den Vorstellungsverfahren (in deutscher Sprache) jeweils am 23.04.12 zugestellt, weshalb die belangte Behörde die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden hatte.Die slowenische Amtssprachen-Verordnung, Bundesgesetzblatt 307 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 428 aus 2000,, ist auf Grund der Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 46 aus 2011, gemäß §24 Abs6 Z6 VolksgruppenG mit Ablauf des 26.07.11 außer Kraft getreten. Die Zustellung eines Bescheides im Vorstellungsverfahren ist nach jenen verfahrensrechtlichen Vorschriften vorzunehmen, die im Zeitpunkt seiner Erlassung in Kraft stehen; die angefochtenen Bescheide vom 20.04.12 wurden den Parteien in den Vorstellungsverfahren (in deutscher Sprache) jeweils am 23.04.12 zugestellt, weshalb die belangte Behörde die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden hatte. Am 27.07.11 ist das Bundesgesetz BGBl I 46/2011 in Kraft getreten, mit dem das VolksgruppenG geändert wurde. Gemäß der im Verfassungsrang stehenden Regelung des §13 Abs1 iVm Anlage 2 Pkt II C Z1 litb VolksgruppenG ist die Verwendung der slowenischen Sprache vor Behörden und Dienststellen des Bundes oder Landes mit Sitz in Kärnten zulässig, wenn die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist. Dies trifft auf die vorliegenden Fälle zu: Der Bürgermeister der Gemeinde St Kanzian am Klopeiner See, der die dem Vorstellungsverfahren zugrunde liegenden erstinstanzlichen Abgabenbescheide erlassen hat, ist als Gemeindeorgan der in Anlage 2 Pkt II A Z4 litb VolksgruppenG genannten Gemeinde St Kanzian am Klopeiner See tätig geworden; bei allen Beschwerdeführern handelt es sich um Einwohner der in dieser Bestimmung ausdrücklich angeführten Ortschaften. Die belangte Behörde ist daher als Vorstellungsbehörde - somit als Rechtsmittelinstanz - gemäß Anlage 2 Pkt II C Z1 litb VolksgruppenG in einem Verfahren zuständig gewesen, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der (nach Maßgabe der nunmehr geltenden Rechtslage) die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist. Eine Übergangsbestimmung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBl I 46/2011 offene Verfahren ist nicht vorgesehen, sodass die neue Regelung auch in den vorliegenden Vorstellungsverfahren mit ihrem Inkrafttreten Anwendung findet. Es kommt nämlich bei derartigen (Verfahrens-)Regelungen nicht auf den Zeitpunkt der Verwirklichung der den Bescheiden zugrunde liegenden Sachverhalte an, sondern auf die Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide durch die belangte Behörde bestanden hat.Am 27.07.11 ist das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 46 aus 2011, in Kraft getreten, mit dem das VolksgruppenG geändert wurde. Gemäß der im Verfassungsrang stehenden Regelung des §13 Abs1 in Verbindung mit Anlage 2 Pkt römisch zwei C Z1 litb VolksgruppenG ist die Verwendung der slowenischen Sprache vor Behörden und Dienststellen des Bundes oder Landes mit Sitz in Kärnten zulässig, wenn die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist. Dies trifft auf die vorliegenden Fälle zu: Der Bürgermeister der Gemeinde St Kanzian am Klopeiner See, der die dem Vorstellungsverfahren zugrunde liegenden erstinstanzlichen Abgabenbescheide erlassen hat, ist als Gemeindeorgan der in Anlage 2 Pkt römisch zwei A Z4 litb VolksgruppenG genannten Gemeinde St Kanzian am Klopeiner See tätig geworden; bei allen Beschwerdeführern handelt es sich um Einwohner der in dieser Bestimmung ausdrücklich angeführten Ortschaften. Die belangte Behörde ist daher als Vorstellungsbehörde - somit als Rechtsmittelinstanz - gemäß Anlage 2 Pkt römisch zwei C Z1 litb VolksgruppenG in einem Verfahren zuständig gewesen, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der (nach Maßgabe der nunmehr geltenden Rechtslage) die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist. Eine Übergangsbestimmung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 46 aus 2011, offene Verfahren ist nicht vorgesehen, sodass die neue Regelung auch in den vorliegenden Vorstellungsverfahren mit ihrem Inkrafttreten Anwendung findet. Es kommt nämlich bei derartigen (Verfahrens-)Regelungen nicht auf den Zeitpunkt der Verwirklichung der den Bescheiden zugrunde liegenden Sachverhalte an, sondern auf die Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide durch die belangte Behörde bestanden hat. §13 Abs1 sowie die Anlage 2 zum VolksgruppenG, in der die zur Verwendung der Minderheitensprachen verpflichteten Behörden aufgezählt werden, stehen ebenso wie der Staatsvertrag von Wien im Verfassungsrang und sind daher ungeachtet der sich aus diesem ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht (mehr) am Maßstab des Art7 StV Wien 1955 zu messen. Aus diesem Grund ist es unerheblich, ob die neue Regelung von der vor dem 27.07.11 geltenden - vom VfGH in zahlreichen Entscheidungen konkretisierten - Verfassungsrechtslage bzw von Verfassungswidrigkeiten bereinigten Rechtslage (s insbes VfSlg 15970/2000, 16404/2001) abweicht oder in einigen Gemeinden eine Gesamtregelung, in anderen dagegen eine an den Ortschaften orientierte Regelung vorsieht: Einen Verstoß gegen die Grundprinzipien der Bundesverfassung, wie dies die Beschwerdeführer behaupten, vermag der VfGH in der geltenden Regelung - nämlich, dass nach Anlage 2 Pkt II A zum VolksgruppenG Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen teilweise im gesamten Gemeindegebiet, teilweise aber nur in bestimmten Ortschaften zur Verwendung der slowenischen Amtssprache verpflichtet sind - nicht zu erkennen.§13 Abs1 sowie die Anlage 2 zum VolksgruppenG, in der die zur Verwendung der Minderheitensprachen verpflichteten Behörden aufgezählt werden, stehen ebenso wie der Staatsvertrag von Wien im Verfassungsrang und sind daher ungeachtet der sich aus diesem ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht (mehr) am Maßstab des Art7 StV Wien 1955 zu messen. Aus diesem Grund ist es unerheblich, ob die neue Regelung von der vor dem 27.07.11 geltenden - vom VfGH in zahlreichen Entscheidungen konkretisierten - Verfassungsrechtslage bzw von Verfassungswidrigkeiten bereinigten Rechtslage (s insbes VfSlg 15970 aus 2000,, 16404 aus 2001,) abweicht oder in einigen Gemeinden eine Gesamtregelung, in anderen dagegen eine an den Ortschaften orientierte Regelung vorsieht: Einen Verstoß gegen die Grundprinzipien der Bundesverfassung, wie dies die Beschwerdeführer behaupten, vermag der VfGH in der geltenden Regelung - nämlich, dass nach Anlage 2 Pkt römisch zwei A zum VolksgruppenG Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen teilweise im gesamten Gemeindegebiet, teilweise aber nur in bestimmten Ortschaften zur Verwendung der slowenischen Amtssprache verpflichtet sind - nicht zu erkennen. Mangels Zustellung von Ausfertigungen in slowenischer Sprache sind die angefochtenen Bescheide als nicht erlassen zu betrachten und die Vorstellungen noch nicht erledigt.
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