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{'item': 'V29/12'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.2012 GeschäftszahlV29/12 Sammlungsnummer****** LeitsatzAufhebung von Bestimmungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Leisach in Tirol wegen Widersprüchlichkeit der verbindlichen Regelungen betreffend die Rückwidmung von Bauland sowie mangels Interessenabwägung und sachlicher Auswahl der Grundstücke bei der Zeitzonenfestlegung im Konzeptplan RechtssatzAufhebung des §2 Abs1 litc zweiter, vierter und fünfter Satz, §4 Abs2, Abs4, Abs6 und Abs7 sowie §8 Abs2 der textlichen Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzepts der Gemeinde Leisach vom 17.05.00 idF der am 25.08.04 beschlossenen Änderung (in der Folge: öRk) sowie sämtlicher im Konzeptplan dieses öRk enthaltenen Zeitzonenfestlegungen ("z1", "z2", "z3").Aufhebung des §2 Abs1 litc zweiter, vierter und fünfter Satz, §4 Abs2, Abs4, Abs6 und Abs7 sowie §8 Abs2 der textlichen Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzepts der Gemeinde Leisach vom 17.05.00 in der Fassung der am 25.08.04 beschlossenen Änderung (in der Folge: öRk) sowie sämtlicher im Konzeptplan dieses öRk enthaltenen Zeitzonenfestlegungen ("z1", "z2", "z3"). Zulässigkeit des von Amts wegen eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahrens. Zulässigkeit des Individualantrags im Anlassverfahren V36/09 betr Aufhebung des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Widmung des Grundstücks des Antragstellers als Freiland; bei der Prüfung des bekämpften Flächenwidmungsplanes hat der VfGH die in Prüfung gezogenen (textlichen und planlichen) Bestimmungen des öRk bei der Prüfung des bekämpften Flächenwidmungsplanes anzuwenden. Im Hinblick auf den grundsätzlichen Charakter des öRk in Tirol ist es schon auf dieser Ebene geboten, vorhandene größere Zusammenhänge als untrennbar anzusehen, zumal die grundlegenden Festlegungen sich in ihrer Gesamtheit jeweils auf die einzelnen Flächen auswirken. Daher haben sich auch die Annahmen im Prüfungsbeschluss zum untrennbaren Zusammenhang aller Zeitzonenfestlegungen im Konzeptplan bzw des gesamten §8 Abs2 öRk als zutreffend erwiesen. Die Bestandsaufnahme stellt zwar selbstverständlich Material dar, das zur historischen Interpretation des öRk heranzuziehen ist. Die in Rede stehenden Bestimmungen treffen jedoch unmissverständliche Anordnungen, die keine Zweifel offen lassen. Dies ergibt sich sowohl aus der Formulierung der einzelnen Bestimmungen wie auch aus den systematischen Zusammenhängen im öRk. Aus den in der Bestandsaufnahme dargestellten Zahlen und den darauf beruhenden Berechnungen ergibt sich ein Baulandüberhang. §2 litc öRk würde im Hinblick auf die Aufhebung der Zeitzonenfestlegung für das Grundstück bei der Festlegung der Widmung im Flächenwidmungsplan unmittelbar anwendbar, wäre also gerade nicht mehr durch eine Zeitzonenfestlegung "überlagert". Auf Grund des durch die drei Sätze vermittelten Eindrucks eines Baulandmangels wäre dadurch dem Verordnungsgeber des Flächenwidmungsplanes nahe gelegt, bestehende Baulandwidmungen jedenfalls beizubehalten. Dass die Bestandsaufnahme zum genau gegenteiligen Ergebnis kommt, vermag im Hinblick auf die unmissverständlichen Bestimmungen der Verordnung daran nichts zu ändern. Das öRk verstößt mit einer derartigen normativen Festlegung, mag sie auch allgemein gehalten sein, gegen das Gebot des §31 Abs1 erster Satz TROG 1997, die Bestandsaufnahme bei der Erstellung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes zu berücksichtigen. Die Bestimmung des §4 Abs2 und Abs4 öRk stellt unmissverständlich auf das gesamte gewidmete Bauland ab. Die vom VfGH im Prüfungsbeschluss angenommenen Widersprüche innerhalb des öRk im Hinblick auf die Frage, ob bisher als Bauland gewidmete Grundstücke rückzuwidmen seien, die insbesondere innerhalb des §4 und zwischen §4 Abs4 und §8 Abs2 öRk zutage treten, versucht die Tiroler Landesregierung mit der Entstehungsgeschichte des öRk zu erklären. In der Stammfassung seien - im Einklang mit der Bestandsaufnahme - keine Rückwidmungen vorgesehen gewesen. Diese seien erst durch die Novellierung im Jahr 2005 ermöglicht worden, der Widerspruch sei nach der lex-posterior-Regel aufzulösen. Diese Argumentation ist schon deshalb nicht überzeugend, weil entgegen der Auffassung der Landesregierung der bereits in der Stammfassung enthaltene und bei der Novelle 2005 unverändert belassene §8 Abs2 litb öRk Rückwidmungen im Flächenwidmungsplan ausdrücklich geboten hat, während der im gleichen Zeitpunkt erlassene §4 Abs4 öRk diese explizit ausgeschlossen hat. Bei dieser Rechtslage können die mit dem Beschluss vom 25.08.04 neu in das öRk eingefügten Absätze nicht als materielle Derogation des Rückwidmungen ausschließenden Halbsatzes in §4 Abs4 öRk sondern nur als Präzisierung des §8 Abs2 öRk verstanden werden, zumal den Materialien dieser Novelle eine Derogationsabsicht nicht entnommen werden kann. Damit können die Widersprüche innerhalb der textlichen Festlegungen des öRk - einmal ein Ausschluss von Rückwidmungen, einmal ihre ausdrückliche Anordnung - nicht aufgelöst werden. Derart widersprüchliche Regelungen sind keine Festlegungen über die geordnete räumliche Entwicklung im Sinne des §31 Abs1 Tir RaumOG 1997 und daher gesetzwidrig. Als Motiv der öRk-Novelle im Jahr 2004 lässt sich dem von der Gemeinde Leisach vorgelegten Akt nur der Wunsch nach einer gewissen "Flexibilisierung" der Baulandgrenzen im Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Bauhofes der Gemeinde auf einem Grundstück außerhalb der Baulandgrenzen entnehmen, der im - keinen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden - §4 Abs5 öRk seinen Niederschlag gefunden hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die öRk-Novelle 2004 lediglich der Beseitigung einer Gesetzwidrigkeit der Stammfassung des öRk diente, die nach dem von der Tiroler Landesregierung ins Treffen geführten Erkenntnis VfSlg 12555/1990 auch ohne Vorliegen eines gesetzlichen Änderungstatbestandes des §32 Tir RaumOG 2001 zulässig gewesen wäre und zu der es nach den bisherigen Erwägungen auch nicht gekommen ist. Ein solches Ziel des Verordnungsgebers müsste - wie jede Entscheidungsgrundlage raumordnungsrechtlicher Planungsakte, vgl VfSlg 17571/2005 mwH - aus den Materialien erkennbar sein. Somit sind §4 Abs6 und Abs7 öRk schon mangels des Vorliegens eines Änderungstatbestandes gesetzwidrig.VfSlg 12555 aus 1990, auch ohne Vorliegen eines gesetzlichen Änderungstatbestandes des §32 Tir RaumOG 2001 zulässig gewesen wäre und zu der es nach den bisherigen Erwägungen auch nicht gekommen ist. Ein solches Ziel des Verordnungsgebers müsste - wie jede Entscheidungsgrundlage raumordnungsrechtlicher Planungsakte, vergleiche VfSlg 17571 aus 2005, mwH - aus den Materialien erkennbar sein. Somit sind §4 Abs6 und Abs7 öRk schon mangels des Vorliegens eines Änderungstatbestandes gesetzwidrig. Die Zeitzonenfestlegung sowie die daraus resultierende Konsequenz der Rückwidmung für z2- und z3-Grundstücke (§8 Abs2 litb öRk) waren bereits - wenn auch wie oben ausführlich dargelegt im Widerspruch zu §4 Abs4 öRk, woran die Novelle aber nichts geändert hat - in der Stammfassung enthalten. Auch wenn es zutreffen mag, dass im Hinblick auf den jedenfalls nicht zwingend dauerhaften Charakter der Rückwidmungsverpflichtung der dadurch bewirkte Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht (Art5 StGG) nicht dieselbe Tiefe erreicht wie im Falle einer gänzlich auf unbestimmte Zeit angelegten Widmung, so ist doch schon auf Ebene des öRk eine Interessenabwägung durchzuführen, wenn das öRk eine bestimmte Widmung zwingend festlegt. Im Übrigen muss eine sachliche Auswahl der - wenn auch nicht unbedingt dauerhaft - zur Rückwidmung vorgesehenen Grundstücke vorgenommen werden. Hinzuweisen ist auch darauf, dass bei den mit "z3" versehenen Grundstücken das öRk zwar die Verpflichtung zur Widmung als Freiland im Flächenwidmungsplan begründet, eine (neuerliche) Widmung als Bauland aber (anders als bei z2-Grundstücken) nach dem öRk nicht notwendigerweise erfolgen muss. Die - zunächst zwingende - Widmung solcher Grundstücke als Freiland ist also vom Standpunkt des öRk gesehen durchaus auf unbestimmte Zeit angelegt. Auch im amtswegig eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren haben sich weder Anhaltspunkte für die Durchführung einer Interessenabwägung noch für eine Festlegung der Zeitzonen nach sachlichen Kriterien durch den Verordnungsgeber ergeben. Ein Konzept für die Auswahl der mit "z3" versehenen Grundstücke ist - insbesondere aus der Bestandsaufnahme - nicht erkennbar. Daher ist die konkrete "z3"-Festlegung gesetzwidrig.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.