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{'item': 'B563/11'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.10.2012 GeschäftszahlB563/11 Sammlungsnummer****** LeitsatzKeine Kompetenzwidrigkeit einer Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes über die

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WRG 1959 angeführten Determinanten die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Ergeben sich aus diesen Bestimmungen für die widerstreitenden Projekte verschiedene sachlich zuständige Behörden, so ist gemäß §101 Abs2 WRG 1959 die Behörde der höheren Instanz zuständig. §109 Abs1 WRG 1959 enthält nun zwar eine die Zuständigkeit zur Durchführung eines Widerstreitverfahrens regelnde Sonderbestimmung für den Fall, dass "für die Bewilligung der widerstreitenden Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig" sind. Auf den ersten Blick scheint diese Bestimmung also denselben Fall zu regeln wie §101 Abs2 WRG 1959, der ja ebenfalls Vorsorge für das Zusammentreffen der Zuständigkeiten "sachlich verschiedener Behörden" trifft. Ein Blick in die Materialien und auf die in den Bestimmungen jeweils angeordnete Rechtsfolge zeigt jedoch, dass mit den Wendungen "sachlich verschiedene Behörden" jeweils Unterschiedliches gemeint ist. Die Bestimmung des §101 Abs2 WRG 1959 regelt nämlich den Fall, dass mehrere Wasserrechtsbehörden iSd §

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leg cit zuständig sind, das heißt Behörden, die alle im Sachbereich Wasserrecht Kompetenzen besitzen, jedoch an unterschiedlicher Stelle in der verwaltungshierarchischen Struktur stehen. Für diesen Fall soll die Behörde der höheren Instanz zuständig sein. Die Bestimmung des §109 Abs1 WRG 1959 hingegen regelt den Fall konkurrierender Projekte, wobei bei einem Projekt eine Wasserrechtsbehörde iSd §

100 leg cit und bei einem anderen Projekt eine andere Behörde zuständig ist, etwa eine Behörde, die zur Durchführung eines konzentrierten Verfahrens im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung berufen ist. In einem solchen Fall soll aber über den Widerstreit gemäß §109 Abs1 letzter Satz WRG 1959 jedenfalls die Wasserrechtsbehörde entscheiden, also die Behörde iSd §98, §99 und §100 WRG 1959. Dies erklärt auch, aus welchem Grund §109 Abs1 WRG 1959 nur auf die Bestimmungen des §98, §99 und §100 leg cit verweist, nicht jedoch auf die Sonderbestimmungen des §101 leg cit. §109 Abs1 WRG 1959 will nur den Fall regeln, dass für die Bewilligung der widerstreitenden Projekte nicht nur Behörden nach dem WRG 1959 zuständig sind, etwa weil ein Projekt oder auch weil allenfalls alle widerstreitenden Projekte hinsichtlich des Bewilligungsverfahrens UVP-pflichtig sind. Für diesen Fall wird lediglich angeordnet, dass für das Widerstreitverfahren jedenfalls die Wasserrechtsbehörde zuständig sein soll. Welche der aufgrund dieser grundsätzlichen Zuordnung des §109 Abs1 WRG 1959 für das Widerstreitverfahren in Betracht kommenden Behörden nach §

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WRG 1959 schließlich die nach dem WRG 1959 zuständige Behörde ist, richtet sich sodann - nach Maßgabe der Art der konkurrierenden Projekte - in einem zweiten Schritt nach §101 Abs2 leg cit, wobei die widerstreitenden Projekte nach den Zuständigkeitsbestimmungen des §

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WRG 1959 einzuordnen sind und die danach höchste Behörde das Widerstreitverfahren durchzuführen hat. Es gibt keinen Zweifel daran, dass nur solche Projekte in Widerstreit geraten können, zu denen auf entsprechende Entwürfe gestützte Ansuchen um Wasserbenutzung vorliegen. In Verkennung der dargestellten Rechtslage hat die belangte Behörde den Landeshauptmann als für das Widerstreitverfahren zuständige Behörde bestimmt, obwohl das von der beschwerdeführenden Partei eingereichte Projekt in den Katalog des §100 WRG 1959 fällt. Die höchste für eines der Projekte zuständige Behörde ist der Bundesminister, der daher auch für das Widerstreitverfahren zuständig ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.