RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.10.2012 GeschäftszahlB458/12 Sammlungsnummer****** LeitsatzEntzug des gesetzlichen Richters durch Verneinung der Parteistellung der in einen von zwei verbindlichen Besetzungsvorschlägen aufgenommenen Mitbewerberin um die Leiterstelle an einer Hauptschule; landesgesetzliche Anordnung der Verbindlichkeit der Besetzungsvorschläge sowohl des Bezirksschulrates als auch des Landesschulrates zulässig RechtssatzSieht der Landesgesetzgeber auch die Erstattung eines Besetzungsvorschlages durch die Schulbehörde zweiter Instanz des Bundes vor, so steht es ihm frei, diesen Besetzungsvorschlag auch mit einer die Ernennungsbehörde bindenden Wirkung auszustatten. Das Verwaltungsorgan, das den das Besetzungsverfahren abschließenden Akt setzt, hat in diesem Fall sowohl die Bindungswirkungen, die sich aus einem solchen Vorschlag der Schulbehörde zweiter Instanz des Bundes ergeben, als auch jene Bindungswirkungen zu beachten, die nach dem letzten Halbsatz des Art14 Abs4 lita B-VG dem Besetzungsvorschlag der Schulbehörde erster Instanz des Bundes zukommen. Sind beide Vorschläge als Alternativvorschläge gestaltet, so entspricht die Verleihungsbehörde den von ihnen ausgehenden Bindungswirkungen, wenn sie einen in beiden Alternativvorschlägen übereinstimmend enthaltenen (Einzel-)Vorschlag übernimmt (s VfSlg 7084/1973).Sieht der Landesgesetzgeber auch die Erstattung eines Besetzungsvorschlages durch die Schulbehörde zweiter Instanz des Bundes vor, so steht es ihm frei, diesen Besetzungsvorschlag auch mit einer die Ernennungsbehörde bindenden Wirkung auszustatten. Das Verwaltungsorgan, das den das Besetzungsverfahren abschließenden Akt setzt, hat in diesem Fall sowohl die Bindungswirkungen, die sich aus einem solchen Vorschlag der Schulbehörde zweiter Instanz des Bundes ergeben, als auch jene Bindungswirkungen zu beachten, die nach dem letzten Halbsatz des Art14 Abs4 lita B-VG dem Besetzungsvorschlag der Schulbehörde erster Instanz des Bundes zukommen. Sind beide Vorschläge als Alternativvorschläge gestaltet, so entspricht die Verleihungsbehörde den von ihnen ausgehenden Bindungswirkungen, wenn sie einen in beiden Alternativvorschlägen übereinstimmend enthaltenen (Einzel-)Vorschlag übernimmt (s VfSlg 7084 aus 1973,). §3 Abs2 iVm Abs3 Nö Landeslehrer-DiensthoheitsG 1976 ordnet für Niederösterreich die Verbindlichkeit der Besetzungsvorschläge sowohl des Bezirksschulrates als auch des Landesschulrates an. Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann die Leiterstelle nur einem Bewerber verliehen werden, der in allen Besetzungsvorschlägen aufscheint. Diese Voraussetzung für die Besetzung des Schulleiterpostens mit einem Bewerber, die die Behörde bei der Sachentscheidung einschränkt, ändert jedoch nichts an der Verbindlichkeit beider Besetzungsvorschläge (soweit diese gesetzlich vorgesehen sind) und der sich daraus ergebenden Parteistellung aller auch nur in einen von mehreren verbindlichen Besetzungsvorschlägen aufgenommenen Bewerber. Da die Beschwerdeführerin in einen solchen Besetzungsvorschlag - nämlich in jenen des Landesschulrates - aufgenommen wurde, kam ihr im Verfahren zur Besetzung der Schulleiterstelle Parteistellung zu. Indem die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid die Parteistellung der Beschwerdeführerin verneinte und ihre Berufung als unzulässig zurückwies, verweigerte die Behörde der Beschwerdeführerin gegenüber somit zu Unrecht eine Sachentscheidung.§3 Abs2 in Verbindung mit Abs3 Nö Landeslehrer-DiensthoheitsG 1976 ordnet für Niederösterreich die Verbindlichkeit der Besetzungsvorschläge sowohl des Bezirksschulrates als auch des Landesschulrates an. Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann die Leiterstelle nur einem Bewerber verliehen werden, der in allen Besetzungsvorschlägen aufscheint. Diese Voraussetzung für die Besetzung des Schulleiterpostens mit einem Bewerber, die die Behörde bei der Sachentscheidung einschränkt, ändert jedoch nichts an der Verbindlichkeit beider Besetzungsvorschläge (soweit diese gesetzlich vorgesehen sind) und der sich daraus ergebenden Parteistellung aller auch nur in einen von mehreren verbindlichen Besetzungsvorschlägen aufgenommenen Bewerber. Da die Beschwerdeführerin in einen solchen Besetzungsvorschlag - nämlich in jenen des Landesschulrates - aufgenommen wurde, kam ihr im Verfahren zur Besetzung der Schulleiterstelle Parteistellung zu. Indem die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid die Parteistellung der Beschwerdeführerin verneinte und ihre Berufung als unzulässig zurückwies, verweigerte die Behörde der Beschwerdeführerin gegenüber somit zu Unrecht eine Sachentscheidung.
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