RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.2012 GeschäftszahlU165/12 ua Sammlungsnummer****** LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des (Erst-)Antrags auf internationalen Schutz und Ausweisung eines afghanischen Staatsangehörigen nach Ungarn mangels jeglicher Auseinandersetzung in einem entscheidungswesentlichen Aspekt im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Griechenland; ex-tunc-Wirkung der Aufhebung dieser Entscheidung; daher auch Aufhebung der Entscheidung des Asylgerichtshofes über den Folgeantrag wegen objektiver Willkür RechtssatzIm vorliegenden Fall vertritt der Asylgerichtshof (AsylGH) die Auffassung, dass Ungarn gemäß Art10 Abs1 Dublin-II-VO für die Prüfung des in Österreich gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei, obwohl er einleitend festhält, dass der Beschwerdeführer "laut eigener Aussage" nach Griechenland gereist "ist" und sich nach einem 20-tägigen Aufenthalt in Athen nach Österreich begeben "hat". Ob es sich dabei um Feststellungen zur Reiseroute des Beschwerdeführers oder um eine bloße Wiedergabe des diesbezüglichen Vorbringens handelt, geht aus der Formulierung nicht klar hervor. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung setzt sich der AsylGH mit den getroffenen Feststellungen bzw dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Griechenland nicht auseinander. Die Zuständigkeit Ungarns nach der Dublin-II-VO begründet er lediglich damit, dass Ungarn die Rückübernahme des Beschwerdeführers akzeptiert habe; auf eine etwaige Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art10 Abs1 Dublin-II-VO (vgl auch U330/12, E v 27.06.12) oder eine unter Umständen sich daraus ergebende Zuständigkeit Österreichs auf Grund der hier erfolgten Asylantragstellung gemäß Art13 leg cit geht der AsylGH mit keinem Wort ein.Im vorliegenden Fall vertritt der Asylgerichtshof (AsylGH) die Auffassung, dass Ungarn gemäß Art10 Abs1 Dublin-II-VO für die Prüfung des in Österreich gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei, obwohl er einleitend festhält, dass der Beschwerdeführer "laut eigener Aussage" nach Griechenland gereist "ist" und sich nach einem 20-tägigen Aufenthalt in Athen nach Österreich begeben "hat". Ob es sich dabei um Feststellungen zur Reiseroute des Beschwerdeführers oder um eine bloße Wiedergabe des diesbezüglichen Vorbringens handelt, geht aus der Formulierung nicht klar hervor. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung setzt sich der AsylGH mit den getroffenen Feststellungen bzw dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Griechenland nicht auseinander. Die Zuständigkeit Ungarns nach der Dublin-II-VO begründet er lediglich damit, dass Ungarn die Rückübernahme des Beschwerdeführers akzeptiert habe; auf eine etwaige Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art10 Abs1 Dublin-II-VO vergleiche auch U330/12, E v 27.06.12) oder eine unter Umständen sich daraus ergebende Zuständigkeit Österreichs auf Grund der hier erfolgten Asylantragstellung gemäß Art13 leg cit geht der AsylGH mit keinem Wort ein. Da der AsylGH somit jegliche Auseinandersetzung in einem für die Begründung seiner Entscheidung wesentlichen Aspekt vermissen lässt, wurde der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt. Mit der Aufhebung der Entscheidung des AsylGH über den Erstantrag des Beschwerdeführers, die auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung zurückwirkt (ex-tunc-Wirkung), tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der angefochtenen und nunmehr aufgehobenen Entscheidung befunden hat. Diese Wirkung, die im §42 Abs3 VwGG für die Aufhebung eines Bescheides durch den VwGH ausdrücklich ausgesprochen wird, kommt auch einem aufhebenden Erkenntnis des VfGH im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Art144a B-VG zu. Der Rechtszustand zwischen der Erlassung der Entscheidung und ihrer Aufhebung durch den VfGH ist so zu betrachten, als ob die aufgehobene Entscheidung von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Das bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen "Vollzugs"-Akten, die während der Geltung der aufgehobenen Entscheidung auf deren Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Grundlage entzogen wurde. In seiner abweisenden Entscheidung über den Folgeantrag des Beschwerdeführers ging der AsylGH vom Vorliegen einer entschiedenen Sache iSd §68 Abs1 AVG aus, weswegen das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen habe. Die Entscheidung über den Folgeantrag, die sich auf die Entscheidung über den Erstantrag stützt, steht durch die auf den Erlassungszeitpunkt zurückwirkende Aufhebung dieser Entscheidung in offenkundigem Widerspruch zur neu geschaffenen Sachlage zum Erlassungszeitpunkt. Dem AsylGH ist die sonach gegebene Fehlerhaftigkeit der Entscheidung über den Folgeantrag zwar subjektiv nicht vorwerfbar; dessen ungeachtet obliegt es dem VfGH, den durch die rückwirkende Aufhebung der Entscheidung über den Erstantrag eingetretenen, objektiver Willkür gleichzuhaltenden Widerspruch der angefochtenen Entscheidung über den Folgeantrag zur maßgebenden Sachlage aufzugreifen. Der Beschwerdeführer ist somit auch durch die angefochtene Entscheidung über seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen objektiver Willkür des AsylGH in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.