RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2012 GeschäftszahlB775/12 Sammlungsnummer****** LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags eines Beamten der Stadt Wien auf Vergütung von Rufbereitschaftszeiten mangels entsprechender Rechtsgrundlage bzw mangels Anordnung Rechtssatz§26 Abs5 Wr DienstO 1994 sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, den Beamten fallweise zu verpflichten, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen einer der im Anlassfall von ihm auszuübenden Tätigkeit adäquaten Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft); die Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit, wird ein Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft jedoch zum Dienst herangezogen, so gilt diese Dienstzeit als Arbeitszeit. Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung am 01.01.10 sah §26 Abs8 Wr DienstO 1994 in der bis dahin geltenden Stammfassung LGBl 56 ebenfalls eine Regelung betreffend die Rufbereitschaft vor, aus der sich kein anderer Inhalt ableiten lässt. Seit 01.09.09 ist zudem im Nebengebührenkatalog 2009 eine Zulage für Rufbereitschaftszeiten für Stationsleiter von Rettungs- und Krankenbeförderungsdiensten vorgesehen.§26 Abs5 Wr DienstO 1994 sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, den Beamten fallweise zu verpflichten, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen einer der im Anlassfall von ihm auszuübenden Tätigkeit adäquaten Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft); die Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit, wird ein Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft jedoch zum Dienst herangezogen, so gilt diese Dienstzeit als Arbeitszeit. Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung am 01.01.10 sah §26 Abs8 Wr DienstO 1994 in der bis dahin geltenden Stammfassung Landesgesetzblatt 56 ebenfalls eine Regelung betreffend die Rufbereitschaft vor, aus der sich kein anderer Inhalt ableiten lässt. Seit 01.09.09 ist zudem im Nebengebührenkatalog 2009 eine Zulage für Rufbereitschaftszeiten für Stationsleiter von Rettungs- und Krankenbeförderungsdiensten vorgesehen. Es ist nicht denkunmöglich, wenn die belangte Behörde die Vergütung von Rufbereitschaftszeiten bis zum 01.09.09 mangels entsprechender Rechtsgrundlage für eine Entschädigung verweigert und auch für den Zeitraum ab dem 01.09.09 - in dem der Nebengebührenkatalog 2009 eine Abgeltung von Wohnungsbereitschaftszeiten für ua Stationsleiter des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes vorsieht - einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Abgeltung von Rufbereitschaftszeiten mangels entsprechender Anordnung verneint. Die Annahme der belangten Behörde, dass eine anspruchsbegründende Anordnung von Rufbereitschaft - sei es ausdrücklich oder konkludent - nicht erfolgte, wurde im Hinblick auf die Zeugenaussagen denkmöglich dargelegt. Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Ungleichbehandlung darin erblickt, dass ihm - anders als in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, in dem eine Entlohnung von Rufbereitschaftszeiten selbst bei Nichtzusage eines Entgelts in ortsüblicher Höhe gebühre - tatsächlich geleistete und von der Dienstbehörde "gewünschte" Rufbereitschaftszeiten nicht abgegolten würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Gleichheitsgebot, wie der VfGH in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, lediglich gebietet, dass das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten ist, dass es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Pflichten steht; der Gesetzgeber ist jedoch nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten. Zurückweisung des Abtretungsantrags. Da der Dienstrechtssenat der Stadt Wien als Kollegialbehörde gemäß Art133 Z4 B-VG eingerichtet und die Anrufung des VwGH im vorliegenden Fall im Gesetz (vgl §74a Abs3 Wr DienstO 1994) nicht vorgesehen ist, kommt eine Abtretung der Beschwerde an den VwGH nicht in Frage (vgl zB VfSlg 19288/2011 mwH), weshalb der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war.Da der Dienstrechtssenat der Stadt Wien als Kollegialbehörde gemäß Art133 Z4 B-VG eingerichtet und die Anrufung des VwGH im vorliegenden Fall im Gesetz vergleiche §74a Abs3 Wr DienstO 1994) nicht vorgesehen ist, kommt eine Abtretung der Beschwerde an den VwGH nicht in Frage vergleiche zB VfSlg 19288 aus 2011, mwH), weshalb der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war.
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