← Österreich

{'item': 'G51/11'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2012 GeschäftszahlG51/11 Sammlungsnummer19663 LeitsatzUnsachlichkeit einer Übergangsbestimmung über die Befristung des Betriebs beste

der Fassung der Novelle 2010; teils Zurückweisung des

dividualantrags der Betreiberin eines Pokercasinos als zu eng gefasst bzw wegen Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges RechtssatzAufhebung der Wortfolge "zur Erteilung einer Konzession im Sinne des §22, längstens bis"

§60Abs24 Glücksspiel

G (GSpG) idF BGBl I 73/2010.Aufhebung der Wortfolge "zur Erteilung einer Konzession im Sinne des §22, längstens bis"

§60Abs24 Glücksspiel

G (GSpG)

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,. Abweisung des Antrags, soweit er sich darüber hinaus gegen §60 Abs24 GSpG richtet. Im Übrigen Zurückweisung des

dividualantrags. Antrag auf Aufhebung des Wortes "Poker"

§1Abs2 GSp

G betr die Aufnahme von Poker

den Anwendungsbereich des Glücksspielgesetzes (

sbes des §3 leg cit - Glücksspielmonopol des Bundes) zu eng gefasst. Untrennbarer Zusammenhang mit §3 und §22 (Regelung über eine Spielbankkonzession für Poker). Aufzählung

§1Abs2 GSp

G (Legaldefinition) bloß demonstrativ; bei systematischer

terpretation der "bereinigten" Rechtslage zwingender Schluss, dass Poker auch nach einer Aufhebung des Wortes "Poker" dem Glücksspielgesetz unterläge, weshalb keine Änderung der Rechtslage herbeigeführt würde. Hins §57 GSpG (Glücksspielabgabe) Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides der Abgabenbehörde gem §201 BAO durch Unterlassung der Steuerabfuhr bei gleichzeitiger Offenlegung, Mitteilung der unrichtigen Selbstbemessung bzw Antrag auf Rückerstattung nach §239 BAO; Hinweis auf G12/11 ua, B v 30.11.11. Zulässigkeit des

dividualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "Bis zur Erteilung einer Konzession im Sinne des §22, längstens aber bis 31.12.2012"

§60Abs24 GSp

G. Unmittelbarer Eingriff der Übergangsvorschrift

die Rechtssphäre der antragstellenden Betreiberin eines Pokercasinos; Betrieb bereits vor dem 15.03.10 auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung erfolgt; kein zumutbarer Umweg; allfälliger negativer Bescheid über einen Antrag auf Erteilung einer Pokerkonzession nach §22 GSpG nicht auf die Übergangsbestimmung des §60 Abs24 GSpG gestützt. Kein Verstoß der Befristung des Betriebs bestehender Pokersalons mit 31.12.12 gegen den Gleichheitsgrundsatz. Kein Verstoß gegen den Vertrauensschutz. Künftige Einschränkung einer bisher erlaubten Tätigkeit mit einem bestimmten Stichtag zulässig. Wenn der Gesetzgeber bestimmte Formen des Spiels als Glücksspiel qualifiziert (ob aus verfassungsrechtlicher Sicht zu Recht, hat der VfGH aus Anlass dieses Antrags nicht zu prüfen) und einen bestimmten Betrieb von Einrichtungen für dieses Spiel nach einer Übergangsfrist von über zwei Jahren vorsieht, nach deren Ablauf der Betrieb bestehender Pokersalons unzulässig wird, handelt er nicht unsachlich. Jedoch Unsachlichkeit der der Befristung vorangestellten auflösenden Bedingung der Erteilung einer (einzigen) Konzession nach §22 GSpG. Erteilung einer Konzession beschränkt auf den Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel auch an einen von der antragstellenden Gesellschaft verschiedenen Spielbankbetreiber möglich; auflösende Bedingung mit Zustellung des Konzessionsbescheides erfüllt; der Betrieb der bisher zugelassenen Pokersalons ist von einem Tag auf den anderen einzustellen. Eine solche abrupte, wenngleich gesetzlich vorgezeichnete Änderung der Rechtslage ist jedenfalls dann unsachlich, wenn aus der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut der Übergangsbestimmung

vertretbarer Weise abgeleitet werden kann, dass der Betrieb von Pokersalons nach bisheriger Rechtslage, wenn schon nicht ausdrücklich für zulässig erklärt, so doch wenigstens hingenommen wurde. Aufhebung jenes Teils der angefochtenen Wortfolge, der sich auf die Erteilung einer Konzession nach §22 GSpG bezieht, ausreichend; überflüssiger Beistrich nicht schädlich.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.