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{'item': 'G33/12'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2012 GeschäftszahlG33/12 Sammlungsnummer19667 LeitsatzGleichheitswidrigkeit einer Übergangsbestimmung des Apothekengesetzes über den Betrieb ärztlicher Hausapotheken in so genannten "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" RechtssatzAufhebung des §62a Abs1 ApothekenG idF BGBl I 41/2006.Aufhebung des §62a Abs1 ApothekenG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2006,. Der Verfassungsgerichtshof kann keinen sachlichen Grund dafür finden, dass gemäß §62a Abs1 ApothekenG ärztliche Hausapotheken bzw öffentliche Apotheken in sog "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden", je nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung bzw Konzession, anders als im Regelfall des §29 Abs3 und Abs4 leg cit behandelt werden. Keine sachliche Rechtfertigung für einen bis zu zehn Jahre dauernden Weiterbetrieb einer ärztlichen Hausapotheke neben einer bereits eröffneten öffentlichen Apotheke in "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" (Hinweis auf VfSlg 16038/2000).Keine sachliche Rechtfertigung für einen bis zu zehn Jahre dauernden Weiterbetrieb einer ärztlichen Hausapotheke neben einer bereits eröffneten öffentlichen Apotheke in "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" (Hinweis auf VfSlg 16038 aus 2000,). Darüber hinaus verstößt die unterschiedliche Behandlung ärztlicher Hausapothekenbewilligungen bzw das Knüpfen an unterschiedlich lange Fristen in "Zwei-" und "Drei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" (zehnjährige bzw dreijährige Behaltefrist) gegen den Gleichheitssatz. Kein gravierender Unterschied im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände der Heilmittelversorgung der Bevölkerung. Auslaufen des §62a Abs1 ApothekenG erst mit Erlöschen der letzten vor der Novelle BGBl I 41/2006 erteilten Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke; somit sehr langer Zeitraum für den Weiterbetrieb. §62a Abs1 ApothekenG gewährleistet daher für hausapothekenführende Ärzte in "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" weit mehr als für eine Übergangsbestimmung zum Zweck eines (möglicherweise notwendigen) geordneten Übergangs angemessen ist.Auslaufen des §62a Abs1 ApothekenG erst mit Erlöschen der letzten vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2006, erteilten Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke; somit sehr langer Zeitraum für den Weiterbetrieb. §62a Abs1 ApothekenG gewährleistet daher für hausapothekenführende Ärzte in "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" weit mehr als für eine Übergangsbestimmung zum Zweck eines (möglicherweise notwendigen) geordneten Übergangs angemessen ist. Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesbestimmung (31.12.13). Die Länge der Frist trägt dem Umstand Rechnung, dass es hausapothekenführende Ärzte geben kann, die durch den Ausspruch über die Verfassungswidrigkeit des §62a Abs1 ApothekenG und die anschließende - übergangslose - Anwendung der Dreijahresfrist des §29 Abs4 ApothekenG unangemessen betroffen sein könnten. Anlassfall B1060/11, B v 30.06.12, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.