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{'item': 'G206/10 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2012 GeschäftszahlG206/10 ua Sammlungsnummer19658 LeitsatzTeilweise Zulässigkeit der Drittelanträge von Landtagsabgeordneten auf Aufh

auch VfSlg 16733/2002).Personen, die in Unternehmungen der KABEG tätig sind, sind nicht Bedienstete des Landes iSd Art21 Abs1 B-VG, da sie nicht bei der Gebietskörperschaft angestellt sind vergleiche auch VfSlg 16733 aus 2002,). §3 Abs6 zweiter Satz K-LKABG verpflichtet die KABEG zur vertraglichen Vereinbarung des Landesvertragsbedienstetengesetzes, sofern nicht "kollektivvertragliche Bestimmungen oder sonst zwingende rechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen". Die insoweit durch bundesgesetzlich geregelte arbeitsrechtliche Normen nicht eingeschränkte Privatautonomie der Partner des Arbeitsvertrages wird durch §3 Abs6 zweiter Satz K-LKABG landesgesetzlich beschränkt, wobei es unter Kompetenzgesichtspunkten keinen Unterschied macht, ob die Normen des Landesvertragsbedienstetengesetzes für unmittelbar anwendbar erklärt werden oder ob - wie hier - lediglich die Organe der KABEG gesetzlich dazu verpflichtet werden, diese Normen im Wege einer Vertragsschablone zur Geltung zu bringen. Materiell liegt in beiden Fällen eine Regelung auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes vor, zu deren Regelung nicht der Landesgesetzgeber nach Art21 Abs1 B-VG, sondern der Bundesgesetzgeber gemäß Art10 Abs1 Z11 B-VG zuständig gewesen wäre. Aufhebung auch des §51 Abs7 K-LKABG als kompetenzwidrig. Diese Vorschrift ist nicht bloß normwiederholender, sondern vielmehr normativer Natur. Sie erklärt nämlich Organisationseinheiten der KABEG ohne Rücksicht darauf, ob alle Elemente des Betriebsbegriffes des §34 Abs1 ArbVG vorliegen und auch ohne Rücksicht darauf, ob - denkbarerweise - mehrere Betriebe vorliegen, kraft Gesetzes zu einheitlichen Betrieben iSd ArbVG, ordnet für diese Organisationseinheiten die Errichtung eines (gemeinsamen) Betriebsrates an und sieht ohne Bedachtnahme auf arbeitsverfassungsrechtliche Regelungen über die vorzeitige Beendigung der Funktionsdauer eines Betriebsrates (

§62Arb

VG) vor, dass diese, soweit sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in Funktion gewesen sind, während der gesamten Funktionsperiode bestehen bleiben.Diese Vorschrift ist nicht bloß normwiederholender, sondern vielmehr normativer Natur. Sie erklärt nämlich Organisationseinheiten der KABEG ohne Rücksicht darauf, ob alle Elemente des Betriebsbegriffes des §34 Abs1 ArbVG vorliegen und auch ohne Rücksicht darauf, ob - denkbarerweise - mehrere Betriebe vorliegen, kraft Gesetzes zu einheitlichen Betrieben iSd ArbVG, ordnet für diese Organisationseinheiten die Errichtung eines (gemeinsamen) Betriebsrates an und sieht ohne Bedachtnahme auf arbeitsverfassungsrechtliche Regelungen über die vorzeitige Beendigung der Funktionsdauer eines Betriebsrates vergleiche §62 ArbVG) vor, dass diese, soweit sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in Funktion gewesen sind, während der gesamten Funktionsperiode bestehen bleiben. Damit werden Regelungen auf dem Gebiet des Arbeitsverfassungsrechts getroffen, für die der Landesgesetzgeber nicht zuständig ist (

VfSlg 16733/2002).Damit werden Regelungen auf dem Gebiet des Arbeitsverfassungsrechts getroffen, für die der Landesgesetzgeber nicht zuständig ist vergleiche VfSlg 16733 aus 2002,). Keine Verfassungswidrigkeit des §16 Abs5 K-LKABG. Keine Auswirkung der Bestimmung auf bestehende Dienstverhältnisse (she dazu §16 Abs1 leg cit). Die angefochtene Norm sieht nur vor, dass Mitglieder der Expertenkommission "sowie der andere Eheteil oder ein eingetragener Partner, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind, oder eine noch näher verwandte oder im gleichen Grad verschwägerte Person" in keiner aufrechten Geschäftsbeziehung zur KABEG stehen oder keine solche begründen dürfen. Im Kern werden darunter nicht bloß punktuelle, geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehungen in Verbindung mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit verstanden. Nach der Wortbedeutung in Verbindung mit der Systematik des Gesetzes sind unter diesem Begriff weder Dienstverhältnisse noch Behandlungsverträge als Patient zu verstehen. Kein Widerspruch des §29 Abs3 K-LKABG zur grundsatzgesetzlichen Vorschrift des §6a Abs1 KAKuG. Die kollegiale (Betriebs-)Führung einer Krankenanstalt (

§6aKAKu

G) erfolgt ungeachtet des jedem Mitglied der kollegialen Führung weisungsfrei vorbehaltenen Verantwortungsbereiches unter der (Letzt-)Verantwortung der zuständigen Leitungsorgane des Krankenanstaltenträgers.Die kollegiale (Betriebs-)Führung einer Krankenanstalt vergleiche §6a KAKuG) erfolgt ungeachtet des jedem Mitglied der kollegialen Führung weisungsfrei vorbehaltenen Verantwortungsbereiches unter der (Letzt-)Verantwortung der zuständigen Leitungsorgane des Krankenanstaltenträgers. Gem §25 Abs1 Krnt KAO 1999 entsprechend §6a KAKuG kollegiale Führung durch ärztlichen Leiter, Verwalter und Leiter des Pflegedienstes; durch das K-LKABG Einrichtung der KABEG als Krankenanstaltenträger anstelle des Landes; Verwalter als Betriebsdirektor. Insoweit eine Kompetenz des Betriebsdirektors zur Koordinierung der Betriebsführung mit der Wirtschaftsführung der Unternehmensleitung besteht (

§29

Abs4 K-LKABG), die sich notwendigerweise auch auf die medizinischen und pflegerischen Belange der Krankenanstalt auswirkt, besteht keine fachliche Autonomie der beiden anderen Leitungsfunktionäre, sodass der Landesgesetzgeber frei ist - unter Wahrung der diesen Leitungsorganen nach den Bestimmungen des KAKuG zukommenden jeweiligen fachlichen Autonomie - in den für das Gesamtunternehmen maßgebenden Belangen handhabbare Entscheidungsstrukturen zu schaffen.Insoweit eine Kompetenz des Betriebsdirektors zur Koordinierung der Betriebsführung mit der Wirtschaftsführung der Unternehmensleitung besteht vergleiche §29 Abs4 K-LKABG), die sich notwendigerweise auch auf die medizinischen und pflegerischen Belange der Krankenanstalt auswirkt, besteht keine fachliche Autonomie der beiden anderen Leitungsfunktionäre, sodass der Landesgesetzgeber frei ist - unter Wahrung der diesen Leitungsorganen nach den Bestimmungen des KAKuG zukommenden jeweiligen fachlichen Autonomie - in den für das Gesamtunternehmen maßgebenden Belangen handhabbare Entscheidungsstrukturen zu schaffen. Die Sonderfunktion des Betriebsdirektors leitet sich lediglich aus der der kollegialen Führung übergeordneten obersten Leitungskompetenz des Krankenanstaltenträgers ab und ist auf die Wirtschaftsführung und Wirtschaftsaufsicht beschränkt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.