RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.2012 GeschäftszahlV7/12 Sammlungsnummer19647 LeitsatzGleichheitswidrigkeit von Festlegungen in einem Wiener Plandokument betreffend die Aufhebung der Verpflichtung einer Grundeigentümerin zur gärtnerischen Ausgestaltung unbebauter Grundflächen bei gleichzeitiger Heranrückung der Baufluchtlinie an die Grundstücksgrenze; verfassungskonforme Interpretation der Regelung der Wiener Bauordnung über die Art der Verbauung bei geschlossener Bauweise erforderlich; Verstoß der Verordnungsbestimmung auch gegen das Bestimmtheitsgebot mangels Beschränkung der Baufreiheit entsprechend dem Grundsatz der Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen in gemischten Baugebieten RechtssatzAufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien, Plandokument 7674, Beschluss des Wr Gemeinderates vom 24.01.06, soweit sie für das Grundstück 82/57, EZ 1090, KG Nußdorf mit der Adresse Eisenbahnstraße 55 gilt. Einschränkung des amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens auf jenes Grundstück (nach Teilung), auf dem das im Anlassverfahren verfahrensgegenständliche Bauprojekt ausschließlich situiert ist. Im Übrigen Einstellung des Verfahrens. Anordnung des Verordnungsgebers des Plandokuments (PD) 6340, das dem PD 7674 vorangegangen war, zur gärtnerischen Ausgestaltung unbebauter Grundflächen (§5 Abs4 litp Wr BauO). Die Gemeinde Wien ist als Grundeigentümerin ihrer Verpflichtung zur gärtnerischen Ausgestaltung nicht nachgekommen, wohingegen die Pflicht der im Anlassverfahren beschwerdeführenden Partei (Nachbarin) wegen des bestehenden Gehölzbestandes als erfüllt zu betrachten ist, auch wenn dafür kein aktives Tun erforderlich war. Der Verordnungsgeber des PD 7674 hat nur den tatsächlichen Gehölzbestand berücksichtigt. Er hat dadurch gegen das Gleichheitsgebot verstoßen, weil diese Vorgangsweise eine unzulässige Besserstellung jener, die einer Rechtspflicht nicht nachkommen, gegenüber Personen mit rechtskonformem Verhalten bedeuten würde. Keine Rechtfertigung dieser Besserstellung durch den losen Zusammenhang zu den Aufgaben der Stadtverwaltung mit dem Ziel der Vorsorge für zeitgemäße Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung. Vor dem Hintergrund der Reduktion der baulichen Ausnützbarkeit ist es nicht einsichtig, dass - zu Lasten der Nachbarn - der Randbereich der Liegenschaft intensiver baulich genutzt werden können sollte. Unvollständigkeit des §76 Abs8 Wr BauO (betr die Art der Verbauung bei geschlossener Bauweise); Schließung der planwidrigen (Regelungs-)Lücke durch verfassungskonforme, am Telos des Gesetzes orientierte Interpretation; Verpflichtung des Verordnungsgebers in den (seltenen) Fällen, in denen ein Widmungsgebiet mit geschlossener Bauweise nicht von Verkehrsflächen und Verkehrsbändern umgeben ist, die Verbauung dem Grundsatz der möglichsten Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen entsprechend (vgl §6 Abs8 Wr BauO) zu beschränken. Ob er dieses Ergebnis durch Festlegung von Baufluchtlinien oder die Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung (wie zuvor im PD 6340) erzielt, liegt in seinem Gestaltungsspielraum. Ein Bebauungsplan, der (wie das PD 7674) diese aus der Bauordnung abgeleiteten Beschränkungen der Baufreiheit nicht enthält, widerspricht dem Gesetz und in der Konsequenz auch dem Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG, weil er den Rahmen für ein rechtskonformes Verhalten der Verwaltungsbehörde nicht ausreichend festlegt.Unvollständigkeit des §76 Abs8 Wr BauO (betr die Art der Verbauung bei geschlossener Bauweise); Schließung der planwidrigen (Regelungs-)Lücke durch verfassungskonforme, am Telos des Gesetzes orientierte Interpretation; Verpflichtung des Verordnungsgebers in den (seltenen) Fällen, in denen ein Widmungsgebiet mit geschlossener Bauweise nicht von Verkehrsflächen und Verkehrsbändern umgeben ist, die Verbauung dem Grundsatz der möglichsten Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen entsprechend vergleiche §6 Abs8 Wr BauO) zu beschränken. Ob er dieses Ergebnis durch Festlegung von Baufluchtlinien oder die Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung (wie zuvor im PD 6340) erzielt, liegt in seinem Gestaltungsspielraum. Ein Bebauungsplan, der (wie das PD 7674) diese aus der Bauordnung abgeleiteten Beschränkungen der Baufreiheit nicht enthält, widerspricht dem Gesetz und in der Konsequenz auch dem Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG, weil er den Rahmen für ein rechtskonformes Verhalten der Verwaltungsbehörde nicht ausreichend festlegt. Anlassfall B1370/09, E v 28.06.12, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.