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{'item': 'G66/11'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.06.2012 GeschäftszahlG66/11 Sammlungsnummer19639 LeitsatzTeils Zurück-, teils Abweisung des Individualantrags von - Handelsgeschäfte bet

§5Abs1 Öffnungszeiten

G 2003 idF BGBl I 62/2007.Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2007,. Im Übrigen Zurückweisung des Antrags. Unzulässigkeit der Anfechtung der an Verwaltungsorgane gerichteten Verordnungsermächtigung in §4a Abs2 und §5 Abs2 ÖffnungszeitenG. Die antragstellenden Gesellschaften betreiben - mit Ausnahme jener, welche Reisebüros betreibt (Zurückweisung ihres Antrags mangels Legitimation) - Verkaufsstellen iSd §1 Abs1 ÖffnungszeitenG. Sie sind unmittelbare Adressaten der Bestimmungen des §3, §

§5Abs1 Öffnungszeiten

G, durch welche die Möglichkeiten des Offenhaltens der Verkaufsstellen eindeutig bestimmt werden. Aktuelle Betroffenheit gegeben; kein zumutbarer Umweg. Antrag auf Aufhebung bestimmter Wortfolgen in §3, §

§5Abs1 Öffnungszeiten

G zu eng gefasst; verbleibender Teil erhielte einen gänzlich veränderten, dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbaren Inhalt, dem zufolge die Geschäfte zB nur mehr an Feiertagen und an Montagen bis 6 Uhr geschlossen zu halten wären. Dadurch würde die gesetzgeberische Absicht, das Geschlossenhalten von Verkaufsstellen am Wochenende ab Samstag, 18 Uhr, anzuordnen, in gleichsam positiver Rechtsschöpfung vereitelt. Zulässigkeit des Eventualantrags auf Aufhebung des §3 zweiter Satz, §

§5Abs1 zur Gänze.

Allgemeine Ziele von Ladenschluss- bzw Öffnungszeitenregelungen, nämlich Schutz der Interessen der Verbraucher, Ziel der Wettbewerbsordnung und sozialpolitische Funktion im öffentlichen Interesse gelegen; besonderes Ziel der Wahrung der sozial- und familienpolitischen Funktion des Wochenendes für den Ladenschluss an Wochenenden (vgl VfSlg 15305/1998 mwN).Allgemeine Ziele von Ladenschluss- bzw Öffnungszeitenregelungen, nämlich Schutz der Interessen der Verbraucher, Ziel der Wettbewerbsordnung und sozialpolitische Funktion im öffentlichen Interesse gelegen; besonderes Ziel der Wahrung der sozial- und familienpolitischen Funktion des Wochenendes für den Ladenschluss an Wochenenden vergleiche VfSlg 15305 aus 1998, mwN). Der gesellschaftliche Wandel der vergangenen beiden Jahrzehnte hat nichts am öffentlichen Interesse an der (weitgehenden) Synchronisation mit dem Grundsatz der Wochenendruhe geändert. In allen europäischen Gesellschaften gibt es einen Ruhetag in der Woche, mag dieser aus religiösen Gründen, aus Gründen der Erholung für die arbeitende Bevölkerung oder aus anderen sozial- und familienpolitischen Gründen angeordnet sein und mag die Ruhe in unterschiedlichem Maße eingehalten werden. Wenn der Gesetzgeber auch mit den Mitteln des Gewerberechts zur Wahrung und Erhaltung der Wochenendruhe beitragen möchte, so verfolgt er daher jedenfalls ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel. Ladenschlussregelungen zur Zielerreichung geeignet; keine unverhältnismäßige Beschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit. Der Umstand, dass dem Antragsvorbringen zufolge an einigen bestimmten Wochenenden im Jahr eine starke Nachfrage nach offenen Handelsgeschäften besteht, macht den Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit angesichts der Möglichkeit, an Samstagen bis 18 Uhr offen zu halten, jedoch nicht unverhältnismäßig (vgl auch VfSlg 12094/1989).Der Umstand, dass dem Antragsvorbringen zufolge an einigen bestimmten Wochenenden im Jahr eine starke Nachfrage nach offenen Handelsgeschäften besteht, macht den Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit angesichts der Möglichkeit, an Samstagen bis 18 Uhr offen zu halten, jedoch nicht unverhältnismäßig vergleiche auch VfSlg 12094 aus 1989,). Ausnahmen (zB für Verkaufsstellen an Bahnhöfen oder in Tourismusgebieten) sind an bestimmte im Gesetz umschriebene Voraussetzungen materieller oder verfahrensrechtlicher Art geknüpft, die ihrerseits den Anforderungen der Bundesverfassung entsprechen müssen. Allfällige Defizite in der Vollziehung der Ausnahmeregelungen machen den Grundtatbestand nicht verfassungswidrig. Das Ziel der Synchronisation und Harmonisierung der Öffnungszeiten mit der arbeitszeitrechtlichen Wochenendruhe geht über das arbeitsrechtliche Regelungsziel hinaus; allgemeine Reduktion des erforderlichen Ausmaßes der Erbringung von Dienstleistungen angestrebt, die auch die nicht unmittelbar im Handel beschäftigten Personen davon entbindet, in einem mit Werktagen vergleichbaren Ausmaß zu arbeiten (zB Einsatz öffentlich Bediensteter im Bereich der Daseinsvorsorge, wie Verkehrsinfrastruktur oder Abfallbeseitigung, an Orten, die zu Zeiten geschlossener Geschäfte nicht oder kaum frequentiert werden).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.